LVwG N LVwG-AV-1272/001-2020

LVwG-AV-1272/001-2020Tribunale amministrativo regionale11 nov 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahmen; Verkehrszuverlässigkeit; Mindestentziehungszeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1272/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1272.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

Mag. Steger über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.10.2020, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23.09.2020, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 17.04.2021 entzogen (Spruchpunkt 1.), sowie angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe (Spruchpunkt 2.).

Mit am 02.10.2020 zur Post gegebenem und am 05.10.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung, welche sich ausdrücklich nur gegen die verhängte Entziehungsdauer und somit gegen den Spruchpunkt 1. des Mandatsbescheides richtete.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.10.2020, GZ. ***, wurde die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis einschließlich 17.04.2021 in vollem Umfang bestätigt und blieb auch die mit dem Mandatsbescheid angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, aufrecht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Mödling zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Mandatsbescheid die Lenkberechtigung entzogen worden wäre, weil er laut Anzeige der Polizeiinspektion *** am 17.09.2020 um 19:47 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** vor dem Haus Nr. *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,70 mg/l, gelenkt habe. Dieser dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt sei als erwiesen anzusehen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden.

Der Wille des Gesetzgebers sei, dass bei einer derartigen Alkoholisierung die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person als gegeben anzunehmen und eine Entziehungsmaßnahme in der im Gesetz vorgesehenen Dauer anzuordnen sei. Konkret sei bei einer Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Diesbezüglich handele es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen sei, wobei bei entsprechender Wertung auch die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer möglich sei.

Zu Ungunsten des Beschwerdeführers sei nun zu berücksichtigen, dass ihm bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.07.2017 zur GZ. *** die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat entzogen werden habe müssen, weil er am 05.07.2017 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,49 mg/l) gelenkt habe.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand sei schon an sich als verwerflich anzusehen. Alkoholisierte Fahrzeuglenker seien auch unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit. Persönliche oder wirtschaftliche Nachteile hätten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Entziehung der Lenkberechtigung eben im Interesse der Rechts- und Verkehrssicherheit bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der Bemessung der Entzugsdauer außer Betracht zu bleiben. Zudem seien im Rahmen der Wertung auch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei somit der Mandatsbescheid vollinhaltlich zu bestätigen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner gegen diesen Bescheid als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde vom 28.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Entziehungsdauer zu reduzieren.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die ihm zur Last gelegt Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO richtig sei und auch unbestritten bleibe, dass auf Grund dessen die Mindestdauer der Entziehung 4 Monate betrage.

Der Beschwerdeführer leide jedoch seit Ende Juli 2020 unter dem Brief seines Anwaltes, wonach er mit einem Totalverlust seines Investments bei einer Gesellschaft und einer steuerlichen Nachzahlung von € 28.000 zu rechnen habe. Bereits vorher habe er viel Geld verloren, welches er mittlerweile ausgleichen habe können. Die nunmehrige neuerliche finanzielle Belastung hätte zu starken Depressionen, Panikattacken und Beklemmungen inklusive Suizidgedanken geführt. Der Beschwerdeführer habe sich auf Grund dessen auch in psychiatrische Behandlung begeben. Dazu seien auch noch Familienprobleme gekommen.

Am 17.09.2020 sei der Beschwerdeführer allein zu Hause gewesen und hätte er an diesem Nachmittag erneute Panikattacken und schwere Depressionen einschließlich Suizidgedanken bekommen. In dieser Beklemmung habe er aus den eigenen vier Wänden ausbrechen müssen, um auf andere Gedanken zu kommen, und aufgrund dessen das nächste Gasthaus aufgesucht, welches nur wenige Kilometer entfernt sei.

Der Beschwerdeführer ersuche daher, dass im Rahmen der Beurteilung über das „Strafausmaß“ auch der Gesundheitszustand als mildernd einbezogen und das Ausmaß des Entzuges der Lenkberechtigung auf 4 Monate herabgesetzt werde. Der Beschwerdeführer besitze den Führerschein auch bereits seit seinem 18. Lebensjahr und habe er in diesen 54 Jahren noch nie einen Unfall mit Personenschaden gehabt; der Beschwerdeführer gelte vielmehr als besonders vorsichtiger Fahrer, der eher zu langsam als zu schnell fahren würde.

Zusammenfassend ersuche deshalb der Beschwerdeführer um Verständnis für seine derzeitige prekäre Lage. Er benötige zudem die Lenkberechtigung auch für die notwendigsten Einkäufe selbst von nur lebenswichtigen Lebensmitteln oder Medikamenten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 30.10.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Am 17.09.2020 gegen 19:47 Uhr lenkte der Beschwerdeführer A den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** nächst dem Haus *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** durchgeführte Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol ergab einen Messwert von 0,70 mg/l.

Als Begründung für diese Handlung führte der Beschwerdeführer aus, zum wiederholten Male aufgrund mehrmaliger Schicksalsschläge an Panikattacken und schweren Depressionen gelitten zu haben, die ihn veranlasst hätten, Alkohol zu konsumieren und danach ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.07.2017 zur GZ. *** war dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung der Klassen AM und B auf die Dauer von 1 Monat entzogen und der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11.08.2017 zur GZ. *** gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO rechtskräftig bestraft worden, da er am 05.07.2017 ein Kraftfahrzeug ebenso in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Form eines Alkoholgehaltes seiner Atemluft von 0,49 mg/l gelenkt hatte.

5. Beweiswürdigung:

Der gesamte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus der im Verwaltungsakt befindlichen Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 23.09.2020 zur GZ. *** samt der diesem angeschlossenen Beiblatt vom 20.09.2020 und dem Messprotokoll vom 17.09.2020, und wurde der festgestellte Sachverhalt einschließlich der erstmaligen Entziehung seiner Lenkberechtigung im Jahre 2017 und der Umstände dazu vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen hinsichtlich der Motivation des Beschwerdeführers für die hier zugrundeliegende Verwaltungsübertretung ergeben sich aus seiner wiederholten eigenen Verantwortung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 3 Abs. 1 Z 2:

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(…)

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

(…)“

§ 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4:

„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(…)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

§ 24 Abs. 1 und Abs. 3:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25 Abs. 1:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“

§ 26 Abs. 2 Z 4:

„(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(…)

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

(…)“

§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“

§ 99 Abs. 1a und 1b StVO:

„(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Fällt bei einem Besitzer der Lenkberechtigung eine der Voraussetzungen des

§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG weg, ist gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG dessen Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung einer Person nur erteilt werden, wenn sie verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG ist. Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen im Sinne des Abs. 3 und ihrer Wertung im Sinne des Abs. 4 angenommen werden muss, dass wegen ihrer Sinnesart das Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdet wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG kommt es nun auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie nach der Aktenlage auch im gegenständlichen Fall – (noch) keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (z.B. VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer am 17.09.2020 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug lenkte, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat; die Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft ergab einen Wert von 0,70 mg/l.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Entziehungsdauer, sodass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an sich nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden war, ob die Entziehung der Lenkerberechtigung samt Anordnung der begleitenden Maßnahme grundsätzlich rechtens war.

Unabhängig davon ergibt sich aber ohnehin eben aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten setzte, welches als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG zu werten ist. Zusätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer eben nicht in Abrede gestellt, dass diese Wertung grundsätzlich dahingehend vorzunehmen ist, dass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und hat auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich keinen Zweifel, sodass gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung zu entziehen war.

Was in diesem Zusammenhang nicht zuletzt die Anordnung der begleitenden Maßnahme betrifft, findet diese im § 24 Abs. 3 FSG Deckung und blieb im Übrigen auch diesbezüglich eben der Bescheid vom Beschwerdeführer unangefochten.

Soweit nun vom Beschwerdeführer tatsächlich jedoch die Entziehungsdauer, soweit sie das Ausmaß von 4 Monaten übersteigt, angefochten wurde, ist dazu wie folgt auszuführen:

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen (vgl. z.B. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0089 uva).

Auch gerade unter diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber bei derartigen Verwaltungsübertretungen im § 26 FSG Mindestentziehungszeiten festgelegt; schon die Verwirklichung einer dieser bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG hat zur Entziehung der Lenkerberechtigung für die im Gesetz bestimmte Mindestdauer zu führen und hat in diesem Rahmen eine Wertung im Sinne des

§ 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen unter anderem der im

§ 26 Abs. 1 bis 3 FSG vorgeschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen eben der unter anderem konkret im § 26 Abs. 2 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer jedenfalls erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen hat, sodass ihm gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG die Lenkerberechtigung jedenfalls auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen ist. Diese Mindestentziehungsdauer blieb vom Beschwerdeführer ebenso unbestritten.

Nun stehen jedoch die normierten Mindestentziehungszeiten in diesem Sinne andererseits dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls wiederum sehr wohl nach den bereits oben dargestellten allgemeinen Regeln zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. z.B. VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass eben der Beschwerdeführer einen hohen Alkoholisierungsgrad von 0,70 mg/l (Atemluftalkoholgehalt) zum Zeitpunkt des Lenkens seines Kraftfahrzeuges hatte. Der Gesetzgeber hat auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr eben schon insoweit Bedacht genommen, als er dafür im § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat. Die Höhe des Alkoholisierungsgrades vermag für sich allein also gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer zu begründen (vgl. VwGH 19.10.2010, 2010/11/0101).

Sehr wohl ist im gegenständlichen Fall aber zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bereits 2017 die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat entzogen worden war. Der Beschwerdeführer hatte auch damals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – damals mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,49 mg/l – gelenkt und eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO gesetzt, wofür er auch rechtskräftig bestraft worden war.

Der Beschwerdeführer ließ sich sohin trotz dieser damaligen erst rund drei Jahre zurückliegenden Bestrafung und der Entziehung der Lenkberechtigung nicht davon abhalten, nunmehr wieder ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken, wobei gegenständlich der untere Wert des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,6 mg/l nach § 99 Abs. 1a StVO auch nicht unerheblich überschritten wurde.

Zusätzlich gilt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren, welches er in seiner Beschwerde sogar nochmals hervorhob, betonte, dass er sich als psychisch labil in Form von auftretenden Panikattacken und schweren Depressionen einstuft, deswegen auch in ärztlicher Behandlung stand und gerade am 17.09.2020 diese dazu führten, dass der Beschwerdeführer Alkohol in beträchtlicher Menge konsumierte und danach ein Kraftfahrzeug lenkte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aufgrund dieser wiederholten Verantwortung davon aus, dass in diesem Zusammenhang eine Verharmlosung bzw. geradezu Rechtfertigung des Beschwerdeführers für sein Fehlverhalten vorliegt. Die Verwerflichkeit der „bestimmten Tatsache“ und die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und vor allem das Gefährdungspotential der alsbaldigen neuerlichen Begehung bei Auftreten derartiger Zustände sind hoch.

Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass private und berufliche Umstände laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, eben verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, völlig ohne Belang sind (vgl. z.B. VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017).

Berücksichtigt man nicht zuletzt, dass gemäß § 26 Abs. 3 Z 6 FSG bei einem Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO die Lenkberechtigung bereits auf mindestens 8 Monate zu entziehen wäre und gegenständlich das erste Delikt des Beschwerdeführers nur geringfügig unter der Untergrenze des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,6 mg/l nach § 99 Abs. 1a StVO und auch nur 3 Jahre zuvor gesetzt wurde, teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Prognose der Bezirkshauptmannschaft Mödling, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Leistung der begleitenden Maßnahme innerhalb der Entziehungsdauer – erst nach 7 Monaten wiedererlangen wird, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Aktenlage geklärt und auch unbestritten ist, demnach die Akten auch erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Außerdem standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar (vgl. dazu VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

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