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LVwG-AV-335/001-2020•LVwG N LVwG-AV-335/001-2020
LVwG-AV-335/001-2020Tribunale amministrativo regionale5 nov 2020
Ordnungsrecht; Hundehaltung; auffälliger Hund;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 10. Jänner 2020, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 26.08.2019 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** fest, das gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz der Hund C, Amerikanische Bulldogge, weiblich, *** geb., Hundemarke Nr. ***, als auffällig gilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Hund am 18.08.2019 einen anderen Hund gebissen habe. Der andere Hund habe in der Tierklinik *** stationär behandelt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass der Hund durch mehrere Bisse des anderen Hundes im Welpenalter geprägt worden sei. Der andere Hund sei nicht schwer verletzt worden.
Der Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.01.2020 keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Attacke des Hundes „C“ ohne Provokation stattgefunden habe. Der Hund „D“ musste danach in der Tierklinik *** medizinisch versorgt werden. Er habe dort eine chirurgische Wundversorgung erhalten, da er multiple Bissverletzungen aufgewiesen habe. Dabei sei auch ein Venenzugang gelegt worden und eine Injektionsnarkose verabreicht worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass sein Hund nicht gefährlich sei. Vielmehr sei er geprägt von dem anderen Hund, da dieser ihn im Welpenalter öfter gebissen habe. Es habe seit dem Vorfall keinen weiteren mehr gegeben. Der Hund sei brav und gutmütig und folgsam.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 20.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin E, sowie der Verlesung des Verwaltungsaktes.
2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:
Der gegenständliche Hund „C“ biss am 18.08.2019 den Hund „D“ ohne vorangegangene Provokation. Dabei sprang der Hund „C“ über den Zaun und rannte sofort zu dem Hund „D“. Der Hund „D“ wurde dann in den Tierklinik *** verbracht, wo er ärztlich untersucht wurde.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugin und des Beschwerdeführers. Die Verletzungen des Hundes „D“ wurden durch die Rechnungen der Tierklinik *** dokumentiert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonierte auch mit der Tierklinik *** um die Schwere der Verletzungen zu ermitteln. Dabei gab die Tierklinik *** an, dass keine großen Gefäße betroffen waren, die Verletzungen recht oberflächlich waren und es sich eher um Risse als um Einbisse handelte.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz ist ein Hund auffällig, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
Die belangte Behörde stütze ihre Begründung auf § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz. Damit nach dieser Bestimmung ein Hund als auffällig gilt, muss er einen Menschen oder ein Tier schwer verletzt haben, ohne selber angegriffen worden zu sein, bzw. dazu provoziert worden sein. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Angriff des Hundes „C“ ohne Provokation erfolgt ist. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Prägung des Hundes kann nicht dafür herangezogen werden, dass der Angriff als provoziert anzusehen ist. Ebenso konnte ausgeschlossen werden, dass sich der Hund „C“ gegen einen Angriff verteidigt hatte.
Als zweites Tatbestandselement sieht der Gesetzgeber eine schwere Verletzung vor. Gerade dieses Tatbestandselement ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar wurde der Hund „D“ durch den Vorfall verletzt, aber fehlt es an der im Gesetz geforderten schwere. Die Tierklinik *** die den Hund „D“ behandelt hat, hat über Nachfrage des Gerichts angegeben, dass die Verletzungen keine großen Gefäße betraf und die Verletzungen recht oberflächlich waren. Es handelte sich eher um Risse als um Einbisse. Bei dieser Beschreibung der Verletzungen ergibt sich, dass der Hund „D“ bei dem Angriff leicht verletzt wurde. Da eine leichte Verletzung jedoch nicht ausreichend ist um den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz zu erfüllen, war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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