LVwG N LVwG-AV-946/001-2020

LVwG-AV-946/001-2020Tribunale amministrativo regionale2 nov 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Bemessung von Leistungen:

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-946/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.946.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter

Mag. Schnabl über den Vorlageantrag des Herrn B, geb. ***, der Frau A, geb. ***, der mj. C, geb. ***, der mj. D, geb. ***, des mj. E, geb. *** und des mj. F, geb. ***, die mj. Kinder vertreten durch B als deren gesetzlicher Vertreter, alle Beschwerdeführer wohnhaft in ***, ***, vom 24.08.2020, bezogen auf die auf Grund der Beschwerde vom 02.07.2020 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.06.2020, GZ. ***, ergangene Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.08.2020, GZ. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.09.2020

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben,

dass der Spruch der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der

Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.08.2020, GZ. ***, insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„I. Dem Antrag des Herrn B, SVNr. ***, vom

25.05. 2020 wird dahingehend stattgegeben, dass B

folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen

Lebensunterhaltes erhält

vom 01.06.2020 bis 31.07.2020 € 338,99 monatlich

vom 01.08.2020 bis 31.08.2020 € 362,15

sowie folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs (wird direkt

an den Vermieter angewiesen) erhält

vom 01.06.2020 bis 31.07.2020 € 225,99 monatlich

vom 01.08.2020 bis 31.08.2020 € 241,42.

II. Dem Antrag der Frau A, SVNr. ***, vom 25.05.2020

wird dahingehend stattgegeben, dass A folgende Geldleistungen

zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes erhält

vom 01.06.2020 bis 31.08.2020 € 385,29 monatlich

sowie folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs (wird direkt

an den Vermieter angewiesen) erhält

vom 01.06.2020 bis 31.08.2020 € 256,86 monatlich.

III. Dem Antrag der mj. C, SVNr. ***, vertreten

durch B als deren gesetzlicher Vertreter, wird

dahingehend stattgegeben, dass C folgende Geldleistungen

zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes erhält

vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 € 113,60

vom 01.07.2020 bis 31.08.2020 € 110,08 monatlich.

IV. Dem Antrag der mj. D, SVNr. ***, vertreten

durch B als deren gesetzlicher Vertreter, wird

dahingehend stattgegeben, dass D folgende Geldleistungen

zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes erhält

vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 € 113,60

vom 01.07.2020 bis 31.08.2020 € 110,08 monatlich.

V. Dem Antrag des mj. E, SVNr. ***,

vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter,

wird dahingehend stattgegeben, dass E folgende

Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes erhält

vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 € 113,60

vom 01.07.2020 bis 31.08.2020 € 110,08 monatlich.

VI. Dem Antrag des mj. F, SVNr. ***,

vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter,

wird dahingehend stattgegeben, dass F folgende

Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes erhält

vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 € 113,60

vom 01.07.2020 bis 31.08.2020 € 110,08 monatlich.

VII. Dem Antrag des Herrn B, SVNr. ***,

vom 25.05.2020 wird dahingehend stattgegeben, dass B für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 30.11.2020 bei der

Österreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert wird.

VIII. Dem Antrag der Frau A, SVNr. ***, vom

25.05. 2020 wird dahingehend stattgegeben, dass A für den

Zeitraum vom 01.06.2020 bis 30.11.2020 bei der Österreichischen

Gebietskrankenkasse krankenversichert wird.

IX. Dem Antrag der mj. C, SVNr. ***, vertreten

durch B als deren gesetzlicher Vertreter, wird

dahingehend stattgegeben, dass C für den Zeitraum vom

01.06. 2020 bis 30.11.2020 bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse

krankenversichert wird.

X. Dem Antrag der mj. D, SVNr. ***, vertreten

durch B als deren gesetzlicher Vertreter, wird

dahingehend stattgegeben, dass D für den Zeitraum vom

01.06. 2020 bis 30.11.2020 bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse

krankenversichert wird.

XI. Dem Antrag des mj. E, SVNr. ***,

vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter,

wird dahingehend stattgegeben, dass E für den

Zeitraum vom 01.06.2020 bis 30.11.2020 bei der Österreichischen

Gebietskrankenkasse krankenversichert wird.

XII. Dem Antrag des mj. F, SVNr. ***,

vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter,

wird dahingehend stattgegeben, dass F für den

Zeitraum vom 01.06.2020 bis 30.11.2020 bei der Österreichischen

Gebietskrankenkasse krankenversichert wird.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und zum Beschwerdevorbringen:

Mit persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gestelltem Antrag, datiert mit 25.05.2020 und eingelangt am 27.05.2020, beantragten die Beschwerdeführer B und A für sich sowie ihren mj. Kindern die Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.06.2020, GZ. ***, wurde diesem Antrag dahingehend stattgegeben, dass jeweils für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum 30.11.2020

-B Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich € 338,99 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch direkte Überweisung an den Vermieter in der Höhe von monatlich € 225,99 (Spruchpunkt I.)

-A Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich € 385,29 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch direkte Überweisung an den Vermieter in der Höhe von monatlich € 256,86 (Spruchpunkt II.)

-sowie die mj. C, D, E und F jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von je monatlich € 114,67 (Spruchpunkt III. bis VI.)

erhalten.

Weiters wurden sämtliche Beschwerdeführer und ihre minderjährigen Kinder für eben diesen Zeitraum bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert (Spruchpunkt VII. bis XII.).

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 02.07.2020 beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die Leistungsdifferenz in voller Höhe gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Begründend führten darin die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie vor Krieg und Verfolgung nach Österreich geflohen seien, wo sie als Asylberechtigte anerkannt worden wären. Sie würden alles daransetzen, diese schlimmen Ereignisse und deren psychischen Nachwirkungen aufzuarbeiten und hier in Österreich ein neues Leben aufzubauen. Der Kindesvater habe vor kurzem einen Qualifizierungskurs abgeschlossen, die Kindesmutter kümmere sich um die Betreuung der Kinder, wobei das jüngste Kind erst nach Bescheidausstellung zur Welt gekommen sei. Die in dem angefochtenen Bescheid gewährten Leistungen aus der Sozialhilfe würden kaum ausreichen, um den täglichen Bedarf der Beschwerdeführer zu decken. Rechne man die Kosten für Kleidung, Medizin und kulturelle/soziale Teilhabe dazu, würden sich die Beschwerdeführer in einer akuten finanziellen Notlage befinden, die ihren Integrationsprozess massiv beeinträchtige. Bis vor Kurzem hätten die Beschwerdeführer auch noch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 2.142,84 erhalten; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid würden sie um € 399,86 weniger bekommen. Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen den von der Behörde herangezogenen Richtsatz für vier in einer Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen und die daraus resultierende unsachliche Differenzierung zwischen minderjährigen Kindern aus Haushaltsgemeinschaften ohne Geschwister und solchen mit vier oder mehr Geschwistern. Den jeweils letzteren stehe nicht einmal die Hälfte dessen zu, was einem Einzelkind zustehe. Konkret sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die angewendete Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG verfassungswidrig sei, zumal sie gegen Art. 1 des B-VG über Rechte von Kindern und gegen Art. 1 Abs. 1 B-VG-RD verstoße.

Mit dem nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.08.2020, GZ. ***, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass die Familie in einer Haushaltsgemeinschaft in ***, ***, lebe. Die monatliche Miete würde sich auf € 671,-- belaufen. Die monatlichen Stromkosten würden € 134,58 betragen, wobei diese Wohnkosten von den Kindeseltern bezahlt werden würden. Die Beschwerdeführer seien allesamt Staatsangehörige Syriens und Asylberechtigte. Der Kindesvater sei arbeitsfähig und beim AMS vorgemerkt und beziehe darüber hinaus ein monatliches Erwerbseinkommen in der Höhe von € 77,16. Die Kindesmutter beziehe kein Einkommen und leiste vielmehr die Kinderbetreuung. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass es dem Gesetzgeber freistehe, besondere Regelungen für Haushaltsgemeinschaften zu schaffen, und dabei betont, dass die Lebenserhaltungskosten pro Person bei Zunahme der Haushaltsgemeinschaft abnehmen würden. Vor diesem Hintergrund habe der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die nach dem Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz getroffene Regelung des Verordnungsgebers, der eben ebenso eine degressive Staffelung ab der vierten minderjährigen Person vorsehe, verfassungskonform sei. Demnach sei auch die nunmehrige geltende Rechtslage verfassungsgemäß und sei die Berechnung der Leistungen der Beschwerdeführer auch konkret nach der geltenden Regelung des NÖ SAG erfolgt.

Mit dem Vorlageantrag vom 24.08.2020 beantragten die Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Im Rahmen der Begründung wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits in der Beschwerde erstattete Vorbringen sowie die mit der Beschwerde gestellten Anträge.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 26.08.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Vorlageantrag sowie den zugrundeliegenden Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung vor, dies mit dem Hinweis, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 29.09.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unbesucht blieb.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und GZ. LVwG-AV-946/001-2020 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers B. Seitens des Beschwerdeführers wurde zudem im Rahmen dieser Verhandlung ergänzend ein mittlerweile weiterer ergangener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.09.2020 zur GZ. *** vorgelegt, dies wiederum mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführer auch bereits gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben hätten.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht

Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den

Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 30.09.2020 übermittelt. Mit Schreiben vom 06.10.2020 beantragten die Beschwerdeführer fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

Am 12.10.2020, sohin nach Schluss der Verhandlung und Verkündung der Entscheidung, legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den weiteren mittlerweile ergangenen Bescheid vom selben Tag zur GZ. *** zur Kenntnisnahme vor.

3. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer B, geboren am ***, dessen Ehegattin A, geboren am ***, sowie deren gemeinsamen minderjährigen Kinder C, geboren am ***, D, geboren am ***, E, geboren am ***, F, geboren am ***, und G, geboren am ***, sind allesamt Staatsangehörige Syriens und in Österreich Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005.

Die Familie lebt in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung in ***, ***. Die monatlichen Mietkosten belaufen sich auf € 671,-- und die monatlichen Stromkosten auf € 134,58. Diese monatlichen Wohn- und Betriebskosten werden von den Kindeseltern B und A getragen.

B ist grundsätzlich arbeitsfähig, jedoch beim AMS als arbeitslos gemeldet. Es war ihm möglich, bis zum 15.08.2020 einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, welche er jedoch ohne sein Verschulden aufgeben musste und wofür er bis dahin € 77,16 monatlich ins Verdienen brachte. Darüber hinaus bezog bzw. bezieht er kein Einkommen. Die Kindesmutter A kommt ihrerseits der Kinderbetreuung nach. Die Kindeseltern haben auch kein Vermögen. Ebenso bezieht die Familie keine Leistungen von dritter Seite.

Mit Antrag vom 25.05.2020 beantragte B für sich, seine Ehegattin und seine minderjährigen Kinder bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Zuerkennung von monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz. Bis dahin bezog bereits die Familie des Beschwerdeführers monatliche Geldleistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.06.2020, GZ. ***, wurde diesem Antrag dahingehend stattgegeben, dass jeweils für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum 30.11.2020 B Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich € 338,99 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch direkte Überweisung an den Vermieter in der Höhe von monatlich € 225,99, A Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich € 385,29 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch direkte Überweisung an den Vermieter in der Höhe von monatlich € 256,86, sowie die mj. C, D, E und F jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von je monatlich € 114,67 erhalten und darüber hinaus die gesamte Familie für eben diesen Zeitraum bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert wird.

Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 02.07.2020 Beschwerde erhoben und bezogen auf die die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.08.2020 ein Vorlageantrag gestellt.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.09.2020 zur GZ. *** wurde von Amts wegen „der Bescheid vom 17.06.2020“ derart abgeändert, dass jeweils für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 30.11.2020 B Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich € 285,29 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch direkte Überweisung an den Vermieter in der Höhe von monatlich € 256,86, sowie die mj. C, D, E und F und nunmehr auch der mj. G jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von je monatlich € 110,08 erhalten, und im Übrigen der Bescheid vom 17.06.2020 aufrecht bleibt.

Auch dagegen wurden von den Beschwerdeführern Beschwerde erhoben und wurde diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-1079/001-2020 zur Entscheidung vorgelegt. Dieses Beschwerdeverfahren ist zurzeit noch anhängig.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.10.2020 zur GZ. *** wurden wiederum von Amts wegen „die Bescheide vom 17.06.2020 und vom 10.09.2020“ derart abgeändert, dass B für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum 30.06.2020 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 298,81 und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch direkte Überweisung an den Vermieter in der Höhe von € 199,21, sowie für die Zeiträume vom 01.09.2020 bis zum 30.09.2020 und vom 01.11.2020 bis zum 30.11.2020 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich € 14,67 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch direkte Überweisung an den Vermieter in der Höhe von monatlich € 9,78, erhält und die A, und den mj. C, D, E, F jeweils gewährten Leistungen in Bezugnahme auf die Krankenversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse ab dem 24.06.2020 eingestellt sowie die von Juni bis September 2020 zu viel gewährten Leistungen vom Land Niederösterreich zurückgefordert und mit den weiteren ausbezahlen Leistungen gegenverrechnet werden. Dieser Bescheid ist bis dato noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

4. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen unstrittig ist und sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers ergibt.

Ergänzend ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mittlerweile wieder Eltern eines 5. Kindes am ***, sohin nach der verfahrenseinleitenden Antragstellung, wurden.

Die übrigen Daten der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 25.05.2020. Unstrittig ist, dass alle Familienangehörige als syrische Staatsangehörige Asylberechtigte sind und daher zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und zu den Wohnkosten ergeben sich ebenso aus dem verfahrenseinleitenden Antrag in Verbindung mit dem jeweils im Akt erliegenden Untermietvertrag und den Kontoauszügen.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Bestätigungen des AMS, aus den Kontoauszügen, aus den Lohnnachweisen sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers. Aus letzterer ergibt sich insbesondere glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer unverschuldet seine geringfügige Beschäftigung am 16.08.2020 aufgeben musste und seither über keinerlei Einkommen mehr verfügt.

Die Feststellungen über den verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus eben diesem selbst. Unstrittig ist zudem, dass die Familie der Beschwerdeführer bis zur Stellung dieses Antrages im Hinblick auf die auch zum damaligen Zeitpunkt nahezu unveränderten Lebensumständen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz bezogen hat.

Die Feststellungen über sämtliche angeführten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ergeben sich schließlich aus eben diesen.

5. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 2 Abs. 1 NÖ SAG:

„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.“

§ 3 NÖ SAG:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

§ 4 Abs. 1 NÖ SAG:

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.“

§ 5 Abs. 1 und 2 NÖ SAG:

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.“

§ 6 NÖ SAG:

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 8 Abs. 1 und 2 NÖ SAG:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.“

§ 9 Abs. 1, 5 und 7 Z 2 NÖ SAG:

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(…)

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

(…)

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

(…)“

§ 12 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 8 NÖ SAG:

„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5. Übernahme der Bestattungskosten;

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(…)

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

(…)

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.“

§ 13 NÖ SAG:

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14 Abs. 1 und 2 NÖ SAG:

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)pro leistungsberechtigter Person 70 %

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a)bei einem Kind25 %

b)bei zwei Kindern pro Kind20 %

c)bei drei Kindern pro Kind15 %

d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %

4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a)für die erste minderjährige Person 12 %

b)für die zweite minderjährige Person 9 %

c)für die dritte minderjährige Person 6 %

d)für jede weitere minderjährige Person 3 %

5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.“

§ 21 Abs. 1, 2 und 3 NÖ SAG:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:

1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,

2. für die Hilfe suchende Person

a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

c)durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.

(3) Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.“

Weiters lauten folgende – im gegenständlichen Verfahren relevante – Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) wie folgt:

§ 1 Abs. 1 und 2 NÖ RSV:

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 550,41;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person € 385,29;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 247,69;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)bei einem Kind…………………………………………….....€ 229,34;

b)bei zwei Kindern pro Kind……………………………..….…€ 183,47;

c)bei drei Kindern pro Kind………………………………........€ 137,60;

d)bei vier Kindern pro Kind………………………………...…..€ 114,67;

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind……………………....€ 110,08.

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 366,94;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 256,86;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 165,12.“

6. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

In formeller Hinsicht gilt zunächst voranzustellen, dass von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgrund der Beschwerde vom 02.07.2020 eine Beschwerdevorentscheidung in Form des Bescheides vom 06.08.2020 erlassen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid; das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).

Weiters ist in formeller Hinsicht voranzustellen, dass vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein weiterer Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.09.2020 (Beilage ./A) vorgelegt wurde, mit dem die Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gegenüber den Beschwerdeführern für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 30.11.2020 von Amts wegen abgeändert und neu festgesetzt worden. Daraus ergibt sich zunächst, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bezogen auf diese abgeänderten Geld- und Sachleistungen nur mehr der von diesem weiteren Bescheid nicht betroffene Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum 31.08.2020 relevant ist und der Zeitraum darüber hinaus Gegenstand des Verfahrens hinsichtlich der gegen diesen Bescheid vom 10.09.2020 erhobenen Beschwerde ist. Dieses Verfahren ist hg. zu GZ. LVwG-AV-1079/001-2020 auch bereits anhängig. Insbesondere sind auch nicht die Spruchpunkte VII. bis XII,, sohin die Krankenversicherung der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskasse mangels Anfechtung Gegenstand dieses Verfahrens.

Weiters ist nicht zuletzt anzumerken, dass nach Verkündung der gegenständlichen Entscheidung seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ergänzend ein weiterer mittlerweile ergangener Bescheid vom 12.10.2020 zur GZ. *** vorgelegt wurde, mit dem die Leistungen aus dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz gegenüber den Beschwerdeführern abermals geändert bzw. eingestellt wurden. Auch eben dieser Bescheid, der eben nicht nur erst nach Schluss des Verfahrens, sondern auch nach Verkündung der Entscheidung ergangen ist, kann sohin in der gegenständlichen Entscheidung keine Berücksichtigung finden, sondern ist dieser Bescheid allenfalls ebenso im Falle der fristgerechten Erhebung einer Beschwerde Gegenstand eines weiteren Beschwerdeverfahrens oder ersetzt dieser neue Bescheid im Falle dessen Rechtskraft für die betroffenen Zeiträume die bisherigen diesem Bescheid vorangegangenen Entscheidungen.

Unter diesen Prämissen im Hinblick auf die Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist sohin konkret Folgendes auszuführen:

Sowohl der ursprünglich angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.06.2020 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2020 wurden von der belangten Behörde ausschließlich B zugestellt und wurden mit diesen Bescheiden auch über die Leistungen des NÖ SAG gegenüber seiner Ehegattin und den minderjährigen Kindern abgesprochen. Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag wurden jedoch unzweifelhaft von sämtlichen Beschwerdeführern, die minderjährigen Kinder zudem vertreten durch ihren Vater als deren gesetzlichen Vertreter, erhoben.

Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ SAG können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz durch die hilfesuchende Person selbst, durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder auch von einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Wenngleich sich die Bestimmung des

§ 21 Abs. 2 NÖ SAG dem Wortlaut nach nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz. 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

Von diesem Umstand ist offensichtlich auch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ausgegangen, wurden doch die gegenständlichen Bescheide ausschließlich eben B zugestellt, diesem somit augenscheinlich auch als Vertreter der übrigen Beschwerdeführer. Was zudem nicht zuletzt die minderjährigen Kinder angeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Vertretung jedenfalls des Kindesvaters handelt und dessen Vertretung somit jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist.

Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die gegenständlichen Bescheide als an alle Personen zugestellt und sowohl die gegenständliche Beschwerde als auch der gegenständliche Vorlageantrag als von sämtlichen Beschwerdeführern erhoben anzusehen sind.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit insgesamt zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das Verwaltungsgericht ist, dies ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs, jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG („auf Grund der Beschwerde“) stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für die Beschwerdeführer über den Bescheidspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (dies freilich mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ro 2015/03/0032).

Somit steht fest, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits der Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits die dagegen eingebrachte Beschwerde darstellt, wobei das Verwaltungsgericht zur umfassenden Prüfung des durch die Behörde getätigten Abspruchs berechtigt und verpflichtet ist, ohne, dass es etwa an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Solange das Gericht also den angefochtenen Bescheid im Rahmen seines Spruches einer tatsächlichen wie rechtlichen Prüfung unterzieht, handelt es innerhalb seiner Kognitionsbefugnis und dürfen daher auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).

Mit 01.01.2020 ist zudem das in Ausführungen der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten und hat das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführer vom 25.05.2020 wurde am 27.05.2020 gestellt, sohin nach Inkrafttreten des

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, sodass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführer ausschließlich die Bestimmungen des

NÖ SAG heranzuziehen sind.

Im Wesentlichen sind die Leistungsgrundsätze des NÖ SAG jene des NÖ MSG nachgebildet; in concreto sind gemäß § 3 NÖ SAG Leistungen der Sozialhilfe nur jenen Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen sind und gleichzeitig bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen, wobei diese Leistungen nur subsidiär zu gewähren sind.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer lediglich bis 15.08.2020 ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in der Höhe von monatlich € 77,16 ins Verdienen brachte, er darüber hinaus ohne sein Verschulden über keine Einkünfte verfügt, demgegenüber die Kindeseltern für Mietkosten in der Höhe von € 671,-- und Stromkosten von € 134,58 monatlich aufzukommen haben, womit die täglichen Ausgaben der mittlerweile 7-köpfigen Familie das monatliche Einkommen bei Weitem übersteigen und die Beschwerdeführer derzeit auch nicht aus eigenen Kräften und Mitteln diese Ausgaben decken können, sodass eine soziale Notlage im Sinne der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG jedenfalls vorliegt.

Zumal die Beschwerdeführer auch Asylberechtigte sind und zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 Abs. 2 Z 3 NÖ SAG gehören, zumal eben neben der Voraussetzung des Vorliegens einer sozialen Notlage auch die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland und auch der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer in Niederösterreich vorliegen, haben die Beschwerdeführer dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz.

Tatsächlich ist auch lediglich die Höhe der den Beschwerdeführern zuzuerkennenden monatlichen Leistungen strittig.

Der Landesgesetzgeber hat im § 14 NÖ SAG die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz geschaffen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass in der Haushalts- und Wohngemeinschaft der Beschwerdeführer die beiden Eltern und zunächst ihre vier und mittlerweile fünf minderjährigen Kinder leben, wobei bezüglich der beiden Elternteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes grundsätzlich je € 385,29 und gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG iVm § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ RSV der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes grundsätzlich je € 256,86 beträgt.

Daraus ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin A von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bereits der Richtsatz in voller Höhe zugesprochen wurde. Bei B ist zu berücksichtigen, dass er auf Basis des festgestellten Sachverhaltes bis 15.08.2020 Einkünfte von monatlich

€ 77,16 bezogen hat, welche er sich gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG im Ausmaß von

60 % auf den allgemeinen Lebensunterhalt und im Ausmaß von 40 % auf den Wohnbedarf anrechnen zu lassen hat, und er ab dem 16.08.2020 den Richtsatz in voller Höhe erhält, was rechnerisch für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 31.07.2020 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 338,99 monatlich und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 225,99 monatlich ergibt und für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.08.2020 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes von € 362,15 und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 241,42 ergibt.

Der Landesgesetzgeber hat weiters im § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG vorgesehen, dass die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Kinderbeihilfe besteht, derart festgelegt wird, dass ab dem 4. Kind dieser nur mehr 12,5 % und ab dem 5. Kind nur mehr 12 % beträgt. Aus

§ 1 Abs. 1 Z 3 lit. d und e NÖ RSV ergibt sich, dass der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bei vier Kindern pro Kind € 114,67 und bei fünf oder mehr Kindern pro Kind € 110,08 beträgt.

Soweit nunmehr die Beschwerdeführer in diesen Bestimmungen eine Verfassungswidrigkeit einwenden, ist dem entgegenzuhalten, dass wohl der einfache Gesetzgeber im Gesetzgebungsprozess alle den Stufenbau der Rechtsordnung höherrangingen Rechtsakte, so insbesondere auch das B-VG über die Rechte von Kindern zu berücksichtigen hat. Es ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegenständlich aber nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber im NÖ SAG eine der Verfassung, insbesondere den von den Beschwerdeführern reklamierten Bundesverfassungsgesetzen widersprechende Vorschrift erlassen hätte. Vielmehr wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht auf die bislang ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, in denen der Verfassungsgerichtshof sehr wohl klargestellt hat, dass sich in einer Haushaltsgemeinschaft Synergieeffekte für die Deckung des Bedarfs von Kindern ergeben und es deshalb gerechtfertigt sein kann, die Richtsätze im angemessenen Rahmen zu staffeln. Die nunmehr dazu vom Landesgesetzgeber getroffene Regelung des § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den vom Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegten Rahmenbedingungen. Selbstverständlich steht es aber den Beschwerdeführern frei, ihre Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und ein Normprüfungsverfahren hinsichtlich vermeintlich verfassungswidriger Bestimmungen des NÖ SAG anzuregen.

Im konkreten Fall ergibt sich nun, bezogen auf die minderjährigen Kinder, dass ihnen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der volle Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 114,67 zugesprochen wurde. Allerdings ist – zumal das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eben unter Hinweis auf die obigen Ausführungen in der Sache zu entscheiden hat – nunmehr auch zusätzlich zu berücksichtigen, dass am *** das fünfte Kinder der Beschwerdeführer geboren wurde und auch dieses seither (naturgemäß) in der Haushaltsgemeinschaft der Beschwerdeführer lebt, sodass mit diesem Zeitpunkt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die vier vom Antrag betroffenen Kinder nur mehr € 110,08 beträgt.

Soweit sich nicht zuletzt das Beschwerdevorbringen und die Aussage des Beschwerdeführers darauf richten, dass die monatlichen Leistungen nunmehr geringer sind als jene nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und mit diesen Leistungen nicht das Auslangen gefunden werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass eben seit dem 31.12.2019 das NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht mehr in Geltung steht und nunmehr die Leistungsansprüche ausschließlich nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zu beurteilen sind, wodurch sich maßgeblich darauf die von den Beschwerdeführern reklamierte Minderung der monatlichen Leistungen gründet.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

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