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LVwG-AV-1196/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1196/001-2019
LVwG-AV-1196/001-2019Tribunale amministrativo regionale2 nov 2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Einkommen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10.09.2019, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 5, 6, 10 und 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 idF LGBl. 23/2018 – NÖ MSG
§ 1 NÖ Mindeststandardverordnung – NÖ MSV
§§ 1 und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 06.08.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin von der Pension ihres Gatten zumindest monatlich den Betrag von € 885,47 erhalte und darüber aus dem *** Sozialfonds einen monatlichen Zuschuss von € 104,--. Die Gesamtsumme übersteige den maßgeblichen Mindeststandard, sodass ein Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ MSG nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen bzw. Vermögen habe und nur einen Teil der Pension des Gatten erhalte. Der Gatte habe ebenfalls konkret angeführte Ausgaben zur Abdeckung seiner Bedürfnisse. Außerdem leide die Beschwerdeführerin an leichter Demenz und werden diverse pflegerische Notwendigkeiten aufgelistet. Pflegegeld der Pflegestufe 2 sei abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, nach welchem Auswahlverfahren solche Anträge abgelehnt oder befürwortet werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 NÖ MSG in der zur Anwendung gelangenden Fassung haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
§ 5 Abs. 2 regelt ergänzend dazu, welcher Personenkreis zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Diesem gehört die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin unzweifelhaft an.
Hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit regelt ergänzend die NÖ Mindeststandardver-ordnung in ihrem § 1 Abs. 1 die Maximalhöhe an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und auch zur Deckung des Wohnbedarfes. Danach erhalten Alleinstehende oder Alleinerziehende zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes maximal € 664,10, volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben je Person maximal € 498,08 und ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist, maximal € 332,06.
§ 1 Abs. 2 der NÖ Mindeststandardverordnung regelt die Maximalhöhe von monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes. Danach erhalten Alleinstehende oder Alleinerziehende maximal € 221,37, volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben je Person maximal € 166,02, ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist, maximal € 110,68.
Selbst bei theoretischer Annahme des jeweiligen Maximalanspruches (€ 664,10 für den notwendigen Lebensunterhalt und € 221,37 für den Wohnbedarf) würde der Maximalbetrag pro Monat € 885,47 betragen. Davon ist selbstverständlich ein allfälliges eigenes Einkommen abzuziehen, sodass bei einem Einkommen ab € 885,47 jedenfalls ein Anspruch auf Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr besteht, unter bestimmten Voraussetzungen sogar bereits bei einem niedrigeren Einkommen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen Betrag von € 844,-- angegeben, den sie von ihrem Gatten (Pensionsanteil) erhält. Darüber hinaus ist aus den vorgelegten Umsatzlisten des Kontos zu ersehen, dass monatlich ein Zuschuss aus dem *** Sozialfonds in der Höhe von € 104,-- geleistet wird.
Selbst bei Annahme, dass lediglich die Hälfte dieses Kostenbeitrages aus dem *** Sozialfonds der Beschwerdeführerin zugutekommt, ist sie unter Berücksichtigung der ihr zu Gute kommenden Pension bzw. Pensionsbeitrages ihres Gatten jedenfalls über dem Maximalgrenzwert des Mindeststandards, sodass bereits auf Grund dieser Überlegungen ein Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht zusteht, eine detaillierte Berechnung ist daher jedenfalls entbehrlich.
Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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