progetti
LVwG-AV-663/001-2020•LVwG N LVwG-AV-663/001-2020
LVwG-AV-663/001-2020Tribunale amministrativo regionale29 ott 2020
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Pflichtbereich; Müllbehälter; Zuteilung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A vom 15. Juni 2020 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 4. Juni 2020, mit dem der Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 10. Februar 2020 betreffend die Zuteilung von Müllbehältern nicht Folge gegeben wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der topografischen Anschrift *** in ***.
Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 25. Mai 1979 wurde der B als der damalige Eigentümer verpflichtet, den auf seinem Grundstück *** in *** anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr entsorgen zu lassen. Für das Grundstück wurde eine Restmülltonne mit 240 Liter Inhalt ab 01. April 1979 zugeteilt. Der Bescheid wurde nachweislich am 6. Juni 1979 zugestellt.
Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 10. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft *** in *** ab 1. März 2020 eine Restmülltonne mit 240 Litern bei 13 Abfuhren jährlich zugeteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Bereich gelegen sei und die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen gewesen sei. Die Anzahl der aufzustellenden bzw. anzubringenden Müllbehälter sei dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß anfallenden Abfall entsprechend festgesetzt worden.
Gegen diesen Verpflichtungsbescheid vom 10. Februar 2020 richtete sich der Einspruch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Jänner 2020, Zl. LVwG-AV-28/001-2020, widerspreche. Das Landesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass sich im konkreten Fall die Abfallwirtschaftsgebühr aus einem Behandlungsanteil ergebe, der nach der Anzahl der festgesetzten Abfuhren zu berechnen sei. Im zugrundeliegenden Verpflichtungsbescheid vom 25. Mai 1979 sei zwar eine Restmülltonne mit 240 Liter Inhalt zugeteilt worden, jedoch keine Anzahl von Abfuhren festgesetzt worden. Daraus ergebe sich ein zugeteiltes Behältervolumen von 240 Litern jährlich. Mit diesem zugeteilten Behältervolumen könne mit der zugeteilten Tonne an einem Abfuhrtermin jährlich teilgenommen werden. Der Verpflichtungsbescheid vom 25. Mai 1979 sei nach wie vor bindend. Der Verpflichtungsbescheid vom 10. Februar 2020 widerspreche dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, da die Anzahl der Abfuhren mit 13 festgesetzt werde.
Mit Berufungsentscheidung des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 4. Juni 2020 wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das abgabenrechtliche Verfahren zum Abgabenbescheid vom 29. Mai 2019 mit der zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abgeschlossen sei und nicht die gegenständliche Berufung betreffe. Ein Verpflichtungsbescheid sei die Voraussetzung zur Abgabenvorschreibung und müsse der gültigen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes entsprechen.
Bei Vorliegen von wesentlichen Änderungen der Grundlagen sei eine neue Rechtsgrundlage zur Vorschreibung der Abfallwirtschaftsgebühr gemäß der gültigen Abfallwirtschaftsverordnung zu schaffen. Die Abfallwirtschaftsverordnung des Verbandes habe sich seit dem Jahr 1979 wesentlich geändert. Die Anzahl der Abfuhren sei aufgrund der Einführung der Mülltrennung bereits im Jahr 1991 von 26 auf 13 reduziert worden. Mit Ausstellung eines neuen Verpflichtungsbescheides trete der vorangegangene Bescheid außer Kraft. Da bis zur Erhebung im März 2019 eine Ausnahmegenehmigung für die gegenständliche Liegenschaft bestanden habe, sei die Ausstellung eines neuen Verpflichtungsbescheides bis dahin nicht notwendig gewesen. Bei einer routinemäßigen Erhebung sei festgestellt worden, dass die Liegenschaft nicht an die öffentliche Müllentsorgung angeschlossen sei. Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich seien verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich der Gemeinde bedient erfassen und behandeln zu lassen. Die Gemeinde habe die Agenden an den Gemeindeverband übertragen. Die Möglichkeit einer Ausnahme von der Müllabfuhr und daher eine Befreiung von der Entrichtung der Müllgebühren sei im NÖ AWG 1992 nicht vorgesehen. Die gegenständliche Liegenschaft liege im Pflichtbereich und könne auch auf einem unbewohnten Grundstück im Pflichtbereich erfahrungsgemäß Müll anfallen, wenn sich darauf ein Wohngebäude befinde. Für ein solches Grundstück sei daher zumindest die Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an dem vom Gemeindeverband zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können. Auch auf einem unbewohnten Grundstück im Pflichtbereich könne erfahrungsgemäß Müll anfallen, wenn sich darauf ein Wohngebäude befinde. Beim gegenständlichen Gebäude handle es sich um ein Wohngebäude, das laut Gebäuderegister zu Wohnzwecken geeignet sei. Weiters bestehe für die Abwasserentsorgung ein Anschluss an ein Kanalnetz und ebenso ein Anschluss für die Wasserversorgung, wofür Abgaben im Mindestausmaß entrichtet würden. Die Verordnung des Gemeindeverbandes sehe für die Erfassung von Restmüll eine Mindestzuteilung einer Restmülltonne mit 240 Liter Inhalt bei 13 Abfuhren jährlich vor. Die Möglichkeit einer Ausnahme von der verpflichteten öffentlichen Müllabfuhr für Grundstücke auf denen sich ein Wohngebäude befinden sei im NÖ AWG 1992 nicht vorgesehen und habe daher für Grundstücke im Pflichtbereich die nach der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung vorgesehene Mindestzuteilung mittels Bescheid zu erfolgen.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes vom 04. Juni 2020. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Jänner 2020, Zl. LVwG-AV-28/001-2020, die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr mit einem Betrag von € 9,50 für eine zugeteilte 240 Liter Restmülltonne festsetze. Dies werde im gegenständlichen Verfahren ignoriert.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Der Gemeindeverband legte mit Schreiben vom 18. Juni 2020 den bezughabenden Abgabenakt einschließlich der Beschwerde, einem Vorlagebericht und der mit 1. Jänner 2019 in Kraft getretenen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes vor.
Vom Gericht beigeschafft wurden verschiedene (noch verfügbare) Fassungen der Abfallwirtschaftsverordnung des Verbandes, nämlich jene vom 12. November 2018, vom 1. Jänner 1993, die Änderung aus dem Jahr 1990 mit Wirksamkeit 1991 sowie die davor gültige Abfallwirtschaftsverordnung vom 24. November 1988.
Auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-28/001-2020 vom 30. Jänner 2020 wurde in das Verfahren einbezogen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die Einbeziehung der angeführten Unterlagen, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Vorbringen der Parteien.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes mit der topografischen Anschrift *** in ***.
Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 25. Mai 1979 wurde der B als der damalige Eigentümer verpflichtet, den auf seinem Grundstück *** in *** anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr entsorgen zu lassen. Für das Grundstück wurde eine Restmülltonne mit 240 Liter Inhalt ab 01. April 1979 zugeteilt. Der Bescheid wurde nachweislich am 6. Juni 1979 zugestellt.
Die Liegenschaft ist derzeit unbewohnt, seit etwa 20 Jahren wohnt da niemand mehr. Der Voreigentümer kam ca. im Jahr 2000 ins Pensionistenheim. Ab diesem Zeitpunkt wurde diese Liegenschaft von niemanden mehr bewohnt. Das Gebäude steht seither leer. Lediglich einmal kamen die Angehörigen des Voreigentümers dort vorbei um nach seinem Tod die persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Insbesondere war dies sein damaliges Auto.
Das Gebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft ist nach wie vor baurechtlich als Wohngebäude gewidmet. Es ist allerdings vom Zustand her unbewohnbar. Nach dem Auszug des Voreigentümers meldete der Beschwerdeführer den Strom für die Liegenschaft ab, seither es gibt daher keinen Strombezug mehr. Im Gebäude befindet sich eine alte Ölheizung, die aber mangels Stromversorgung auch nicht funktionsfähig ist. Die Liegenschaft ist an den Kanal angeschlossen, es wird aber nur Regenwasser eingeleitet. Es fallen auf der gegenständlichen Liegenschaft – dadurch dass sich dort niemand wohnmäßig aufhält - keine Fäkalien an. Der Beschwerdeführer zahlt für die Liegenschaft Wassergebühren obwohl es an sich keinen Wasserverbrauch gibt. Das Gießen bzw. Bewässern des Gartens erfolgt mit dem auf der Liegenschaft anfallenden Regenwasser. Es gibt auf der Liegenschaft eine Regenwassertonne mit der die Dachwässer gesammelt und zum Bewässern des Gartens verwendet werden. Das Gießen übernimmt der Vater des Beschwerdeführers, der Eigentümer der Nachbarliegenschaft *** ist. Dieser kümmert sich neben dem Gießen auch um die notwendigsten Instandhaltungsmaßnahmen wie etwa das Rasenmähen.
Im Jahr 1991 wurde für den Bereich des gegenständlichen Grundstückes das Abfallsystem aufgrund der Einführung der Mülltrennung generell umgestellt. Dabei wurden auch die Modalitäten bei der Abfuhr – so auch beim Restmüll - geändert und insbesondere die Anzahl der Abfuhren im Jahr 1991 von 26 auf 13 reduziert.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist, ergibt sich aus dem Abgabenakt des Verbandes. Dies wird auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Nutzung der Liegenschaft ergeben sich aus den glaubhaften und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Änderung der Modalitäten (Anzahl der Abfuhren) bei der Abfuhr im Jahr 1991 ergeben sich aus den beigeschafften Abfallwirtschaftsverordnungen.
6.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
6.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:
§ 3
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
[…]
-Siedlungsabfälle
-Müll
-betriebliche Abfälle
-Sperrmüll
-kompostierbare (biogene) Abfälle
-Altstoffe
-Restmüll
a)Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen.
b)Müll: Nicht gefährliche, vorwiegend feste Siedlungsabfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die – üblicherweise in privaten Haushalten oder – im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbar ist,
[…]
§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.
§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
2. gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,
3. Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),
4. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
6. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
7. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,
8. die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,
9. die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,
10. der Bereitstellungsbetrag,
11. die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,
12. erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.
6.3. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** (AWVO):
§ 1
Vom Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** werden folgende Abgaben für die Durchführung der Müllabfuhr erhoben:
a) Abfallwirtschaftsgebühren
b) Abfallwirtschaftsabgaben
§ 2
Pflichtbereich
(1) Der Pflichtbereich umfasst zusammen alle Gemeindegebiete der verbandsangehörigen Gemeinden und wird in einen Pflichtbereich -Teilbereich 1 und einen Pflichtbereich - Teilbereich 2 eingeteilt.
(2) Der Pflichtbereich - Teilbereich 1 umfasst alle Grundstücke der nachstehend angeführten Gemeinden mit Ausnahme der Grundstücke des Pflichtbereiches - Teilbereich 2:
(3) Der Pflichtbereich - Teilbereich 2 umfasst nachstehend angeführte Grundstücke in den folgenden Gemeinden:
Stadtgemeinde *** - KG ***:
Grundstück Nr.: ***, ***
Stadtgemeinde *** - KG ***:
Grundstück Nr.*** ***, ***, ,, , .
Marktgemeinde *** - KG ***
Grundstück Nr.*** ***
Stadtgemeinde *** - KG ***:
Grundstück Nr.*** ***, ***
Stadtgemeinde *** - KG ***:
Grundstück Nr.: ***, , , , ., ., .,
Der Sonderbereich umfasst die Grundstücke im Grünland und es werden folgende Sammelstellen festgelegt: lt. Anhang A
[…]
§ 4
Erfassung und Behandlung von Abfällen
A. Erfassung
(1) im Pflichtbereich sind Siedlungsabfalle entsprechend den zur Verfügung gestellten Müllbehältern und den entsprechenden Vorschriften getrennt nach
2. kompostierbaren (biogenen) Abfallen
3. Altstoffen (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffverpackung, ...)
(2) Restmüll ist in den zugeteilten Behältern (240 l, 1100 l, Deckelfarbe anthrazit - Teilbereich 1 und 5000 l, 10000 l, 14000 l, 20000 l, 30000 l, 40.000 l u. Presscontainer - Teilbereich 2) zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).
Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Sonderbereich, haben die zugeteilten Müllbehälter bei den jeweiligen Sammelstellen lt. Anhang A zur Abholung bereitzustellen (Mischsystem).
[…]
§ 5
Durchführung der Abfuhr und Abfuhrplan
[…]
B. Abfuhrplan
(1) Im Pflichtbereich erfolgt die Restmüllabfuhr 4-wöchig, 14-tägig oder wöchentlich, d.h. es werden jährlich 13, 26 oder 52 Einsammlungen durchgeführt.
[…]
6.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Eingangs ist festzuhalten, dass die gegenständliche Liegenschaft in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes definierten Pflichtbereich (Teilbereich 1), konkret im Gemeindegebiet der in § 2 Abs. 2 AWVO angeführten Stadtgemeinde ***, gelegen und nicht als Grundstück des Pflichtbereiches Teilbereich 2 (§ 2 Abs 3 AWVO) angeführt ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 ist der Beschwerdeführer als Eigentümer daher dem Grunde nach verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen.
Gemäß § 30 NÖ AbfallwirtschaftsG 1992 wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Entscheidungen auch gegen alle späteren Eigentümer. Diese dingliche Bescheidwirkung setzt voraus, dass eine Entscheidung nach dem NÖ AbfallwirtschaftsG 1992 – wie etwa ein Verpflichtungsbescheid – jedenfalls an den Eigentümer ergeht.
Gemäß § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nur Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung wäre somit, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude oder kein Betrieb befindet. Diese Voraussetzung ist bezüglich des Grundstückes des Beschwerdeführers aber nicht erfüllt, da sich auf der Liegenschaft ein Wohngebäude befindet.
Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH 95/07/0197). Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt bzw. Betrieb anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis des VwGH 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass selbst eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes erfahrungsgemäß Müll anfällt (vgl. VwGH 2004/07/0110).
In dem für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Pflichtbereich – Teilbereich 1 ist die 240 l Restmülltonne bei 13 Entleerungen als kleinstes mögliches Müllbehältnis vorgesehen (§ 4 A Abs. 2 iVm § 5 B Abs. 1 AWVO). Die belangte Behörde hat damit rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 und 6a NÖ AWG 1992 dieses kleinstmögliche Behältnis zugeteilt, zumal sich auf dem gegenständlichen Grundstück ein Wohngebäude befindet. Dieses ist nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers zwar aktuell in einem nicht benutzbaren Zustand, die Widmung lautet aber nach wie vor auf Wohngebäude. Darüber hinaus hält sich auf der gegenständlichen Liegenschaft zumindest der Vater des Beschwerdeführers regelmäßig auf, da dieser das Gießen auf der Liegenschaft sowie die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und -arbeiten wie etwa Rasenmähen durchführt. Da die Liegenschaft nur sporadisch aber tatsächlich benützt wird, fällt auf der gegenständlichen Liegenschaft erfahrungsgemäß Müll an (vgl. VwGH 2004/07/0110).
7.3. Zum Einwand der entschiedenen Sache
Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 25. Mai 1979 wurde der damalige Eigentümer verpflichtet, den auf seinem Grundstück *** in *** anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr entsorgen zu lassen. Für das Grundstück wurde eine Restmülltonne mit 240 Liter Inhalt ab 1. April 1979 zugeteilt. Der Bescheid wurde nachweislich am 6. Juni 1979 zugestellt.
Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 10. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft *** in *** ab 1. März 2020 eine Restmülltonne mit 240 Litern bei 13 Abfuhren jährlich zugeteilt. Die belangte Behörde bestätigte diesen Verpflichtungsbescheid.
Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 25. Mai 1979 wurde eine Zuteilung vorgenommen und in der Sache entschieden. Diese steht einer späteren neuerlichen Verpflichtung für die selbe Liegenschaft entgegen, solange die Sach- bzw. Rechtslage unverändert bleibt.
Für die gegenständliche Liegenschaft haben sich aber sowohl des Sach- als auch die Rechtslage seit 1979 geändert. Die Sachlage insbesondere im Jahr 2000, als der damalige Eigentümer ins Pensionistenheim übersiedelte und seither niemand mehr auf der Liegenschaft wohnt. Die Liegenschaft wird (nur noch) im Rahmen der Instandhaltungsmaßnahmen genutzt. Die Rechtslage änderte sich insbesondere im Jahr 1991 mit dem neuen NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, wo für den Bereich des gegenständlichen Grundstückes das Abfallsystem aufgrund der Einführung der Mülltrennung generell umgestellt wurde. Dabei wurden auch die Modalitäten bei der Abfuhr – so auch beim Restmüll - geändert und insbesondere die Anzahl der Abfuhren im Jahr 1991 von 26 auf 13 reduziert.
Die Rechtskraft eines Verpflichtungsbescheides bewirkt nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Maßgebliche Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides sind dessen Unwiederholbarkeit und dessen Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“). Die Unwiederholbarkeitswirkung verbietet, dass über die mit dem Bescheid rechtskräftig erledigte Sache neuerlich entschieden wird (VwGH 30.05.2006, Zl. 2006/12/0066).
Der nunmehrigen neuen Zuteilung der Restmüllbehälter steht das Rechtshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen, weil sich seit der davor erfolgten Zuteilung im Jahr 1979 wie oben ausgeführt sowohl die Sachlage als auch die relevante Rechtslage geändert hat.
Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Jänner 2020, Zl. LVwG-AV-28/001-2020, hatte das auf dem Verpflichtungsbescheid (aus 1979) beruhende Abgabenverfahren, nicht aber die Zuteilung selbst zum Gegenstand. Der Verpflichtungsbescheid vom 10. Februar 2020 widerspricht dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes daher nicht.
Da eine Verletzung sonstiger, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht festgestellt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.