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LVwG-AV-1273/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1273/001-2019
LVwG-AV-1273/001-2019Tribunale amministrativo regionale29 ott 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bescheid; dingliche Wirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 01. Juli 2019, Zl. ***, betreffend baubehördlicher Abbruchauftrag, nach mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass in teilweiser Stattgebung der Berufung im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, folgende Spruchpunkte ersatzlos entfallen:
a)„der im nördlichen Grundstücksbereich der Teilfläche *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Wohnwagen mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 7,0 m x 2,4 m, Höhe ca. 2,5 m“
b)„das im Bereich des Wohnwagens befindliche Vorzelt mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 6,2 m x 2,5 m, Höhe im Mittel ca. 2,5 m“
c)die im Spruch dieses Bescheides angeordneten Auflagen 1 und 2 (betreffend Abschließung und Sicherung vorhandener Strom-, Wasser- und Kanalanschlüsse sowie Meldung der Fertigstellung)
2. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, enthaltenen Wortfolgen „auf der Pacht- oder Teilfläche Nr. *** des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindlichen“ und „unter Einhaltung der unten angeführten Auflagen innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides“ entfallen und die Abbruchobjekte wie folgt bezeichnet werden:
a)„das im nord-westlichen Grundstücksbereich der Pachtfläche *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Gebäude aus Blech mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 2,50 m x 1,70 m, Traufenhöhe ca. 1,70 m und Firsthöhe ca. 2,00 m;“
b)„die im östlichen Grundstücksbereich der Pachtfläche *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Stiegenanlage aus Beton, mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 4,50 m x 1,50 m, welche gemeinsam mit der Pacht- bzw. Teilfläche Nr. *** genutzt wird;“
c)„die im südlichen Grundstücksbereich der Pachtfläche *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Stiegenanlage aus Metall, mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 2,00 m x 1,00 m und die uferseitig der Stiegenanlage befindliche Betonfläche mit den Abmessungen von L x B = 1,90 m x 1,00 m.“
3. Die Abbruchsfrist (Leistungsfrist) wird mit vier Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt.
4. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer schloss zum im Jahr 2010 mit A (Verpächter) einen Pachtvertrag. Gegenstand war ein/eine „Wohnwagenabstellplatz/Unterstellmöglichkeit in ***, Parzelle *** im Größenausmaß von ca. 10 x 4 m (Parzellen-Fläche wie in der Natur vorhanden)“. Der Verpächter ist grundbücherlicher Eigentümer der bezeichneten Grundfläche.
Der Pachtvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, mit der Möglichkeit zur Auflösung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende für beide Vertragsparteien. Weiters wurde festgehalten, dass die derzeitige Widmung Baulichkeiten nicht zulasse und die Nutzung des „Pachtgegenstandes“ ausnahmslos zu Freizeitzwecken erfolgt. Als „sonstige Bestimmungen“ ist insbesondere ausgeführt, dass die Errichtung von „baubewilligungspflichtigen Gebäuden“ ohne Genehmigung unzulässig ist; das Vorhaben müsse dem Verpächter mittels Bauplan dargelegt werden. In diesem Zusammenhang wurde im Vertrag festgehalten, dass „die Widmung der Badeparzellen keine Baulichkeit in diesem Sinn zulässt“.
1.2. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, wurde im Jahr 2019 in mehrere Grundstücke mit jeweils laufender Teilflächen-Nummerierung als auch einer jeweils eigenen Grundstücksnummer geteilt und befinden sich die hier gegenständlichen, vom angefochtenen Abbruchauftrag betroffenen Objekte auf der Teilfläche mit der Nr. ***, welche nunmehr dem Grundstück Nr. ***, KG ***, inneliegt.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
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(Anmerkung: Die Darstellung ist dem in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes *** zur *** enthaltenen Teilungsplan vom 05. November 2019 des C, Ingenieurkonsulent für Vermessung und Geoinformation, ***, entnommen.)
1.3. Die Pachtfläche mit der Nr. ***, welche nunmehr dem Grundstück Nr. ***, KG ***, inneliegt, weist laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeine *** die Widmung GrünlandGrüngürtelUferbegleitgrün auf. Auch bei Abschluss des Pachtvertrages war keine Baulandwidmung gegeben.
1.4. Nach Abschluss des Pachtvertrages errichtete (bzw. stellte) der Beschwerdeführer auf der Pachtfläche die folgenden, in seinem Eigentum stehenden Objekte (auf):
1.4.1. Im nördlichen Teil der Pachtfläche stellte der Beschwerdeführer im Herbst 2010 einen Wohnwagen mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 7,00 m x 2,40 m und einer Höhe von ca. 2,50 m auf. Im Bereich vor und neben dem Wohnwagen sowie auch unterhalb des Wohnwagens besteht ein Plattenbelag mit Betonplatten auf einem Splittbett. Der Wohnwagen ist auf dem Plattenbelag gelagert und mittels der am Wohnwagen serienmäßig montierten Stützkonstruktion aufgestellt und gegen Kippen gesichert. Die Felgen samt Rädern und Deichsel sind am Wohnwagen verblieben. Der Wohnwagen wird von Süden aus betreten und sind in den Wänden Fenster zur Belichtung eingebaut. Im Wohnwagen sind eine Küche, eine Sitzecke, eine Sanitärzelle mit WC und ein Waschbecken (das Waschbecken ist an der Wasserversorgung nicht angeschlossen) sowie eine Schlafstelle eingebaut. An der nördlichen Seite des Wohnwagens besteht eine Stützmauer mit einer Länge von ca. 28,90 m und einer verlaufenden Höhe von ca. 2,00 m bis 2,50 m. Die Stützmauer ist als Wurfsteinmauerwerk ausgeführt. Weiters ist der Wohnwagen zu seinem Schutz mit einer Überdachung versehen.
Der Wohnwagen ist zur Gänze zwischen dem Vorzelt (dazu sogleich) und der Wurfsteinmauer eingebaut, kann aber durch Demontage des Vorzeltes oder der westlich des Wohnwagens errichteten Blechhütte von seinem Standplatz wegbewegt werden.
1.4.2. Südlich des Wohnwagens wurde im Frühjahr 2011 ein Vorzelt mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 6,20 m x 2,50 m, einer mittleren Höhe von ca. 2,50 m und einem Gewicht von etwa 100 kg errichtet. Das Vorzelt wird durch Metallsteher gestützt, welche am Plattenbelag stehen, jedoch mit diesem nicht verschraubt sind. Die Dachkonstruktion besteht aus einem Pultdach mit einer Kunststoffplaneindeckung. Das Vorzelt ist von Westen aus zu betreten und an allen Seiten durch Planen geschlossen. In den Planen selbst sind an mehreren Stellen Sichtfelder mit Rollos eingelassen.
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
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(Quelle: Lichtbilder im vorgelegten Verwaltungsakt)
1.4.3. Im nord-westlichen Teil der Pachtfläche wurde seitens des Beschwerdeführers im Jahr 2015 eine Hütte aus Blech mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 2,50 m x 1,70 m errichtet. Die Traufenhöhe beträgt ca. 1,70 m, die Firsthöhe beläuft sich auf ca. 2,00 m. Im Bereich vor und neben der Blechhütte besteht ein Plattenbelag mit Betonplatten auf einem Splittbett. Die Blechhütte hat ein Eigengewicht von etwa 45 kg und ist auf dem Plattenbelag aufgestellt. Die Rahmenkonstruktion ist am Plattenbelag nicht verschraubt und durch Beschwerung mit den Betonplatten und Wasserkanistern gegen Abheben gesichert. Die Wände sind aus Blech und die Dachkonstruktion ist als Satteldach mit Blecheindeckung ausgeführt. Die Blechhütte wird von Osten aus betreten und wird als Lagerstätte genutzt.
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
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(Quelle: Lichtbilder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt)
1.4.4. Im östlichen Teil der Pachtfläche wurde seitens des Beschwerdeführers zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum Herbst 2010 bis Frühjahr 2011 eine Stiegenanlage aus Beton mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 4,50 m x 1,50 m errichtet. Die Stiegenanlage wurde mittels Schalung direkt auf der Böschung betoniert. Im westlichen und östlichen Bereich der Stiege sind Handläufe aus Holz angebracht.
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
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(Quelle: Lichtbilder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt)
1.4.5. Im südlichen Teil der Pachtfläche wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum Herbst 2010 bis Frühjahr 2011 eine Stiegenanlage aus Metall mit Gitterrostelementen mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 2,00 m x 1,00 m hergestellt. Uferseitig der Stiege wurde eine Fläche von ca. 1,90 m x 1,00 m betoniert (Betonfläche), an welcher die Metallkonstruktion der Stiege verschraubt ist und von welcher aus die Stiege begangen werden kann. Seitlich der Stiegenanlage besteht ein Handlauf aus Metall. Die Stiegenanlage (Metallstiege) verfügt über Trittstufen und dient dem Einstieg in das Wasser zum Baden im See.
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
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(Quelle: Lichtbilder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt)
1.5. Für keines der gerade beschriebenen Objekte des Beschwerdeführers liegen Baubewilligungen vor und wurden auch keine Bauanzeigen erstattet.
1.6. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der Auftrag zum Abbruch der folgenden im Spruch bezeichneten Objekte (unter Verweis auf zwei, dem Bescheid beigelegten Pläne und eine Fotodokumentation) innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt:
„- der im nördlichen Grundstücksbereich der Teilfläche *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Wohnwagen mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 7,0 m x 2,4 m, Höhe ca. 2,5 m
das im Bereich des Wohnwagens befindliche Vorzelt mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 6,2 m x 2,5 m, Höhe im Mittel ca. 2,5 m
das im nord-westlichen Grundstücksbereich der Teilfläche *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Gebäude aus Blech mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 2,5 m x 1,7 m, Traufenhöhe ca. 1,7 m und Firsthöhe ca. 2,0 m
die im östlichen Grundstücksbereich der Teilfläche *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Stiegenanlage aus Beton ausgeführt, mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 4,5 m x 1,5 m, welche gemeinsam mit der Pacht- bzw. Teilfläche Nr. *** genutzt wird
die im südlichen Grundstücksbereich der Teilfläche *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Stiegenanlage aus Metall ausgeführt, mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 2,0 m x 1,0 m und die uferseitig der Stiegenanlage befindliche Betonfläche mit den Abmessungen von L x B = 1,9 m x 1,0 m.“
Darüber hinaus wurden die folgenden Auflagen vorgeschrieben:
„1.Vor dem Beginn der Abbrucharbeiten sind vorhandene Strom-, Wasser- und Kanalanschlüsse von dazu befugten Personen bzw. Unternehmern ordnungsgemäß abzuschließen und zu sichern.
2. Die erfolgte Durchführung der aufgetragenen Arbeiten ist der Baubehörde schriftlich gemäß § 16 NÖ Bauordnung 2014 innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung zu melden.“
In der Begründung dieses Bescheides wird das von der Baubehörde erster Instanz eingeholte, am 28. September 2016 im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung erstattete Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen für Bautechnik betreffend die verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte wiedergegeben und ist darüber hinaus ausgeführt, dass die bezeichneten Objekte jeweils eine Bauwerkseigenschaft aufweisen würden, für diese Bauwerke jedoch eine Baubewilligung (und auch eine Bauanzeige) nicht vorliege. Bei diesen Bauwerken handle es sich jeweils um Überbauten (Superädifikate), da es an der Absicht fehle, die Bauwerke dauernd auf dem Grund zu belassen; dies resultiere insbesondere aus deren äußeren Erscheinungsbild. Es sei daher der Abbruchauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer anzuordnen gewesen.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04. Februar 2019 Berufung. Dem Berufungsschriftsatz war ein Deckblatt einer Rechtsanwalts GmbH vorangestellt. In der Berufung ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt erachte. An dem Teich seien seit ca. 20 Jahren Badehütten gebaut worden. Die Gemeinde sei über die Badehütten informiert gewesen, erst im Jahr 2013 habe die Gemeinde einen Baustopp verhängt. Selbst nach dem Baustopp habe sich die Gemeinde immer wieder dahingehend geäußert, dass die Situation „legalisiert“ werden solle. Eine „Legalisierung“ durch eine Widmung in Bauland-Sondergebiet oder Grünland-Kleingarten wäre im vorliegenden Fall möglich, doch sei dies nunmehr von der Gemeinde nicht mehr gewollt.
Der Beschwerdeführer verwies auf einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 03. Jänner 2005, Zl. ***, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Nutzung des Sportfischteiches als Sportfischteich mit Badenutzung für einen eingeschränkten Personenkreis. Laut Wasserrechtsbehörde würden keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden, auch wenn die genaue Lage und Anzahl der Gebäude am Badeteich noch nicht feststehe. Weiters gehe die Bezirkshauptmannschaft Tulln in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2007 davon aus, dass 35 Badeparzellen mit Wohnhäusern am See entstehen sollen. Der Auflagenpunkt 5 werde als erfüllt betrachtet.
Am Badeteich seien die Bauwerke aufgrund der Zusage der Gemeinde für eine Umwidmung in Bauland-Sondergebiet im guten Glauben errichtet worden. Die Pächter würden Vertrauensschutz genießen. Darüber hinaus handle es sich bei der Badehütte um kein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung, da diese ohne Fundament und ohne Verankerung im Boden errichtet worden sei. Die Badehütte sei damit nicht bewilligungspflichtig.
1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid auf das Gutachten des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Bautechnik stütze, wonach den bezeichneten Objekten Bauwerkseigenschaft zukomme. Der Beschwerdeführer sei diesem Gutachten in seiner Berufung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für die Qualifikation einer Badehütte als Bauwerk sei es nicht erforderlich, dass diese über ein Fundament verfüge – „keine“ (gemeint wohl: „eine“) kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden sei auch dann anzunehmen, wenn die Anlage eine solche nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste, wobei ein gewisses Eigengewicht der baulichen Anlage genüge. Die Abbruchobjekte seien auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im Hinblick auf die Widmung nicht bewilligungsfähig. Da eine Baubewilligung nicht vorliege, seien die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag erfüllt.
1.9. Der angefochtene Bescheid wurde zunächst der auf dem Deckblatt der Berufung ausgewiesenen Rechtsanwalts GmbH am 05. Juli 2019 zugestellt; zu dieser GmbH. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Juli 2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26. Juli 2019, wurde der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 01. Juli 2019 auch dem Beschwerdeführer zugestellt.
1.10. Der Beschwerdeführer erhob (unvertreten) mit Eingabe vom 01. August 2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 02. August 2019, Beschwerde.
In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Berufungsverfahren nicht durch die bezeichnete Rechtsanwalts GmbH vertreten gewesen. Die Berufung sei vom Beschwerdeführer eingebracht und unterfertigt worden. Der Rechtsanwalts GmbH sei weder eine Vollmacht erteilt worden, noch habe eine vertretungsbefugte Person dieser Gesellschaft die Berufung unterfertigt.
Die im Bescheid bezeichneten Objekte seien weder bewilligungspflichtig noch bestünde ein öffentliches Interesse am Abbruch der Objekte. An dem Teich würden seit ca. 20 Jahren Badehütten gebaut werden, die Gemeinde habe erst im Jahr 2013 einen Baustopp verhängt. Auch nach dem Baustopp im Jahr 2013 habe die Gemeinde signalisiert, die Situation „legalisieren“ zu wollen. Bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2004 (der Beschwerde beigelegt als Beilage ./A) habe die Gemeinde dem Verpächter mitgeteilt, dass eine Widmung in Bauland-Sondergebiet genehmigt werden könne, wenn seitens der Wasserrechtsbehörde für den Teich die Nutzung als Badeteich bewilligt werde und habe die Gemeinde um einen diesbezüglichen Nachweis gebeten. Darüber hinaus liege eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 03. Jänner 2005, Zl. ***, (der Beschwerde beigelegt als Beilage ./B) für die Erweiterung der Nutzung des Sportfischteiches als Sportfischteich mit Badenutzung für einen eingeschränkten Personenkreis vor. Laut Wasserrechtsbehörde würden keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden, auch wenn die genaue Lage und Anzahl der Gebäude am Badeteich noch nicht feststehe. Weiters gehe die Bezirkshauptmannschaft Tulln in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2007 (der Beschwerde beigelegt als Beilage ./C) davon aus, dass 35 Badeparzellen mit Wohnhäusern am See entstehen sollen. Der Auflagenpunkt 5 werde als erfüllt betrachtet.
Am Badeteich seien sohin Bauwerke im guten Glauben auf eine Umwidmung errichtet worden, weshalb die Pächter Vertrauensschutz genießen würden. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für den Abbruchauftrag nicht vor, da es sich bei einer Badehütte um kein Bauwerk handle. Die Badehütte sei ohne Fundament und ohne Verankerung im Boden errichtet worden, weshalb sie nicht bewilligungspflichtig sei.
Beantragt wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Abbruchauftrags.
Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 06. Oktober 2020, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsakts, Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in einen Lageplan (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), einen Auszugs aus dem Flächenwidmungsplan (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift), einen Pachtvertrag(Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift) sowie in ein Konvolut von Lichtbildern, welches der Beschwerdeführer vorgelegt hat (blauer Schnellhefter).
Die Feststellungen zu den einzelnen Objekten ergeben sich aus der Befundung des von der Baubehörde erster Instanz beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Bautechnik und den im Akt ersichtlichen Lichtbildern. Der Beschwerdeführer ist den festgestellten Ausführungen des Sachverständigen betreffend die Objekte auch nicht entgegengetreten. Die festgestellten Errichtungszeitpunkte sowie das festgestellte Gewicht des Vorzeltes ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Auch die sonstigen Feststellungen sind im getroffenen Rahmen unstrittig und ist insbesondere die Ausgestaltung des Pachtvertrags und die Flächenwidmung sowie der Umstand, dass keine Baubewilligung vorliegt, unstrittig.
3.1.1. Für das gegenständliche Verfahren kommt die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 106/2016, zur Anwendung. Einerseits ist die NÖ Bauordnung 2014 auch auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Abbruchverfahren gemäß § 35 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) anzuwenden (vgl. § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014), andererseits sind am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 50/2017, das ist der 13. Juli 2017, anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
3.1.2. Allgemein zum Abbruchauftrag:
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Als Voraussetzung für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 muss die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags gegeben sein (zB VwGH vom 25. September 2019, Ra 2019/05/0050). Ein Auftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der Baulichkeit zu erteilen (zB VwGH vom 25. September 2019, Ra 2019/05/0056).
Nach der NÖ BO 2014 ist – anders als noch nach der NÖ BO 1996 – nicht zu prüfen, ob die Bauwerke bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig waren. Die Baubehörde darf sofort einen Abbruchauftrag erlassen, sodass eine Überprüfung, ob für die konsenslos errichteten Bauwerke eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist (zB VwGH vom 03. August 2017, Ra 2015/05/0046).
Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten Objekte zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.
3.1.3. Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Gebäuden (Z 1) sowie baulicher Anlagen (Z 2) einer Baubewilligung. Auch der zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Objekte in Kraft gestandene § 14 NÖ BO 1996 sah die Erforderlichkeit einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Z 1) sowie von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 leg.cit.) entstehen oder Rechte nach § 6 leg.cit. verletzt werden können (Z 2), vor.
Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 (bzw. § 4 Z 3 NÖ BO 1996) sind unter dem Begriff „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 (bzw. § 4 Z 4 NÖ BO 1996) ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Unter einem Gebäude ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen (vgl. § 4 Z 15 NÖ BO 2014 bzw. § 4 Z 7 NÖ BO 1996).
3.1.4. Zum Wohnwagen und zum Vorzelt:
3.1.4.1. Der vom Abbruchauftrag umfasste Wohnwagen steht auf seinen serienmäßig montierten Originalstützen (Stützkonstruktion). Er ist vom Beschwerdeführer auf dem darunterliegenden Plattenbelag gelagert und durch die Stützkonstruktion gegen das Umkippen gesichert. Die Räder, Felgen sowie die Deichsel sind am Wohnwagen montiert. Grundsätzlich könnte der Wohnwagen daher fortbewegt werden, zumal der beigezogene nichtamtliche Sachverständige auch keinerlei Verbindung, respektive Verschraubung, mit dem Untergrund festgestellt hat.
Zu klären ist demnach die Rechtsfrage, ob es sich bei einem Wohnwagen um ein geeignetes Abbruchobjekt handelt. Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Abbruchobjekts ebenfalls von den Eigenschaften eines Superädifikats ausgegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Abgrenzung von mobilen Fahrzeugen und bewilligungspflichtigen Bauwerken bereits wiederholt auseinandergesetzt (vgl. z.B. zur Rechtslage nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997: VwGH vom 22. Juni 2004, 2003/06/0195). Weder die NÖ Bauordnung 1996 noch die NÖ Bauordnung 2014 kennt eine dem § 2 Abs. 1 Z 8 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 vergleichbare Bestimmung (Baubewilligungspflicht für die „Aufstellung von Wohnwagen u.dgl. außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht“). Wohnwagen nach der niederösterreichischen Rechtslage sind Anhänger von Kraftfahrzeugen, die Aufenthaltsräume enthalten, deren Fahrgestell und Räder für zahlreiche Fahrten konstruiert sind, und deren Räder nur zu Reparatur- und Wartungszwecken abmontiert werden (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 S 1321). Diese sollen kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht als Bauwerke im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 (bzw. der vergleichbaren Bestimmung nach der NÖ BO 1996) gelten. Baurechtlich sind sie sohin bewilligungs- und anzeigefrei. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 03. November 1978, Zl. 2129/74, ausgesprochen, dass insbesondere hinsichtlich mit dem Boden nicht in eine feste Verbindung gebrachter, mit Rädern versehener und gefahrfrei fortbewegbarer Wohnwagen jedenfalls nicht ohne nähere Begründung gesagt werden kann, dass es sich um eine Baulichkeit handelt (vgl. dazu auch VwGH vom 30. April 1985, 85/05/0007).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Wohnwagen als kraftschlüssig mit dem Boden verbunden anzusehen ist, stellt die Rechtsprechung sohin darauf ab, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder bloß mit unverhältnismäßig großem Aufwand (z.B. unter Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist (vgl. VwGH vom 22. September 1992, 89/06/0201, u.a.).
Wie festgestellt, ist der Wohnwagen des Beschwerdeführers nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, da er auf der zum Wohnwagen gehörigen originalen Stützkonstruktion aufgestellt ist sowie Räder, Felgen und Deichsel am Wohnwagen verblieben sind. Insofern ist er daher jederzeit ohne größeren oder unverhältnismäßigen Aufwand und gefahrlos vom momentanen Standort an einen anderen versetzbar, wenngleich dafür allenfalls das Vorzelt oder die Blechhütte abgebaut werden müssten. Sohin liegt kein Bauwerk gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 und damit kein geeignetes Abbruchobjekt gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 vor.
Aus diesem Grund war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben.
Angemerkt (für das vorliegende Verfahren jedoch ohne Relevanz) sei, dass es gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500 idgF, verboten ist, außerhalb des Ortsbereichs eines Siedlungsgebietes im Grünland, außerhalb von gemäß dem NÖ Campingplatzgesetz 1999, LGBl. 5750 idgF, genehmigten Campingplätzen, Wohnwägen, Wohnmobile und mobile Heime aufzustellen. Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 können – unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 NÖ NSchG 2000 – Personen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwidergehandelt haben, zur Wiederherstellung verpflichtet werden.
3.1.4.2. Weiters war zu prüfen, ob hinsichtlich des gegenständlichen Vorzeltes (sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch im Entscheidungszeitpunkt) eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls Anzeigepflicht) bestanden hat. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass das Vorzelt oberirdisch errichtet wurde, ein Dach und wenigstens zwei Wände aufweist, von Menschen betreten werden kann sowie dazu bestimmt ist, insbesondere Sachen zu schützen.
Wenngleich das Vorzelt – wie festgestellt – ein nicht unerhebliches Eigengewicht aufweist, ist dessen Metallkonstruktion nicht fest mit dem Untergrund verbunden, sondern lediglich am darunterliegenden Plattenbelag aufgestellt. Die Qualifikation des Vorzeltes als Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 (bzw. der vergleichbaren Bestimmung nach der NÖ BO 1996) scheitert am Nichterfordernis von wesentlichen bautechnischen Kenntnissen bei dessen Errichtung. Es mag zwar sein, dass für die Aufstellung eines solchen Vorzeltes durchaus ein gewisses Geschick gefordert ist, doch bedarf dessen Errichtung keinerlei bautechnische Kenntnisse, erst recht nicht in einem „wesentlichen“ Umfang. Vielmehr sind an den Errichter eines solchen Vorzeltes keinerlei großen Anforderungen gestellt, sind Vorzelte wie das verfahrensgegenständliche doch regelmäßig vorgefertigte Konstruktionen, für die eine Aufbauanleitung existiert und die mit nur wenigen Handgriffen auch durch einen bautechnischen Laien aufgebaut werden können.
Im Ergebnis ist sohin auch mit Blick auf das Vorzelt (Abbruchobjekt 2) nicht von einem Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 und insofern auch nicht vom Vorliegen eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 auszugehen.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Umfang als begründet.
3.1.4.3. Darüber hinaus ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, als für die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vorgesehenen Auflagen 1 und 2 keine rechtliche Grundlage besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Auflagen pflichtbegründende Nebenbestimmungen von begünstigenden Verwaltungsakten (vgl. VwGH vom 16. Februar 2017, Ro 2014/05/0038, mwN), die nur dann zulässig sind, soweit sie gesetzlich bestimmt sind (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2020, Ro 2019/05/0002, mwN). Bei der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken gemäß der NÖ Bauordnung 2014 handelt es sich weder um einen begünstigenden Verwaltungsakt, noch ist die Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit der Anordnung eines Abbruchs in § 35 NÖ BO 2014 vorgesehenen (soweit die Behörde auf § 16 NÖ BO 2014 verweist, ist auszuführen, dass diese Bestimmung nur für meldepflichtige Abbrüche in Betracht kommt, die nicht infolge eines Abbruchauftrags durchgeführt werden).
Die angeordneten Auflagen haben demnach jedenfalls zu entfallen.
3.2.1. Die vom Abbruchauftrag umfassten Stiegenanlagen aus Beton und aus Metall samt Betonfläche sind als bewilligungspflichtige bauliche Anlagen im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 bzw. § 14 NÖ BO 1996 zu qualifizieren. Zu deren fachgerechter und ordnungsgemäßer Herstellung ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, um ein Ab- oder Einstürzen der Objekte, insbesondere beim Betreten von Personen, die über diese Objekte zum See bzw. in das Wasser gelangen wollen, und damit eine Gefährdung von Personen bei Benützung der Objekte zu verhindern (zum Erfordernis der sicheren Begehbarkeit von Stiegen und Stegen vgl. auch VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0089). Zur Gewährleistung der Stand- und Kippsicherheit der Objekte wurden diese im vorliegenden Fall auch durch deren aufgrund der festgestellten Abmessungen nicht unerhebliches Eigengewicht (insbesondere beim Abbruchobjekt 4) und darüber hinaus durch Verschraubungen des Abbruchobjektes 5 mit der eigens dafür hergestellten, uferseitigen Betonfläche im Ausmaß von ca. 1,90 m x 1,00 m kraftschlüssig mit dem Boden in Verbindung gebracht.
Beide Stiegenanlagen stellen sohin in ihrer Gesamtheit bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z 6 iVm Z 7 NÖ BO 2014 dar, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Abbruchauftrages bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind (vgl. § 14 Z 2 NÖ BO 2014). Auch zum festgestellten Errichtungszeitpunkt waren sie als bewilligungspflichtige bauliche Anlagen zu qualifizieren, weil mit diesen – schon im Hinblick auf deren Nutzungszweck sowie auch deren Ausrichtung zum See hin – Gefahren für Personen entstehen könnten (vgl. § 14 Z 2 NÖ BO 1996).
3.2.2. Hinsichtlich der vom Abbruchauftrag umfassten Blechhütte mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 2,50 m x 1,70 m, einer Traufenhöhe von ca. 1,70 m und einer Firsthöhe von ca. 2,00 m ist festzuhalten, dass diese oberirdisch errichtet wurde, über ein Dach und vier geschlossene Seitenflächen verfügt, von Menschen betreten werden kann und dazu dient, Sachen zu schützen (Lagergebäude).
Wie festgestellt, wird die Blechhütte auf dem darunterliegenden Plattenbelag gelagert, wobei die Rahmenkonstruktion mit dem Plattenbelag nicht verschraubt ist und die Blechhütte nur durch Beschwerung mit den Betonplatten bzw. Wasserkanistern insbesondere gegen ein Abheben bei Wind gesichert ist.
Zur Herstellung einer Gartenhütte aus Blech bedarf es zweifellos wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können und bei entsprechender Benutzung eine Gefährdung von Personen und Sachen auszuschließen (vgl. dazu VwGH am 16. September 1997, 97/05/0139). Es kommt hierbei auch nicht darauf an, aus welchem Material dieses Objekt besteht.
Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse (vgl. § 4 Z 7 NÖ BO 2014) muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. auch VwGH vom 15. Juli 2003, 2003/05/0043, zur NÖ BO 1996). Es ist sohin nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. VwGH vom 16. März 1992, 91/10/0007).
Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine solche auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl. VwGH vom 17. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). Wie sich bereits aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergibt, den Boden der Blechhütte, die nur mittels nicht verschraubter Rahmenkonstruktion auf dem Bodenbelag aufgestellt wurde, durch Betonplatten und Wasserkanister zu beschweren und die Blechhütte so gegen ein Abheben insbesondere durch Windkraft zu schützen, bedarf die ordnungsgemäße Errichtung einer derartigen Gartenhütte aus Blech nach den Regeln der technischen Wissenschaft jedenfalls einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, um die erforderliche Statik (Standfestigkeit, Kippsicherheit) zu gewährleisten (zur Qualifikation von mit gegenständlichem Objekt vergleichbaren Anlagen als Bauwerke vgl. etwa VwGH vom 15. Juli 2003, 2003/05/0043, zu einem ca. 3,60 m² großen Schuppen; VwGH vom 30. Mai 1995, 95/05/0042, zu einem Kleingewächshaus mit den Grundrissabmessungen von ca. 3,00 m x 2,00 m und einer Firsthöhe von ca. 2,50 m; VwGH vom 26. Juni 2008, 2006/06/0304, zu einer Gerätehütte im Ausmaß von ca. 2,50 m x 2,50 m in Dünnschicht-Holzriegelbauweise mit flachem Satteldach und Doppeltür in vorgefertigtem Zustand; VwGH vom 15. Mai 2012, 2012/05/0033, zu einer Terrassenüberdachung, bestehend aus vier Holzstützen und einem Dachstuhl im Ausmaß von 3,45 m x 3,70 m x 2,10 m).
Infolge ihrer Ausgestaltung und ihres Verwendungszwecks ist die Blechhütte sohin als Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 bzw. der NÖ Bauordnung 1996 zu qualifizieren. Dabei handelt es sich sowohl nach der NÖ Bauordnung 2014 als auch nach der NÖ Bauordnung 1996 (vgl. jeweils § 14 Z 1 leg.cit.) um ein bewilligungspflichtiges Bauwerk, für welches jedoch – wie festgestellt – keine Baubewilligung vorliegt.
3.2.3. Für die Blechhütte, die Stiegenanlage aus Beton sowie die Stiegenanlage aus Metall samt Betonfläche liegen keine Baubewilligungen (oder Bauanzeigen) vor.
Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach den Pächtern bei Abschluss der Pachtverträge (von wem auch immer) mitgeteilt worden sei, dass „Badehütten“ errichtet werden dürften, die kein Fundament haben. Die dingliche Wirkung baurechtlicher Bescheide erfordert nämlich stets deren schriftliche Erlassung (vgl. § 5 Abs. 1 NÖ BO 2014 und NÖ BO 1996); eine bloß mündlich erteilte Baubewilligung erzeugt keinerlei Rechtswirkungen (vgl. VwGH vom 04. März 2008, 2005/05/0302). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Errichtung von Objekten auf den Pachtflächen jahrelang unbeanstandet geblieben sei und die Pächter im Hinblick auf das Verhalten der Gemeinde Vertrauensschutz genießen würden, ist auszuführen, dass ein „Verzicht“ auf die Erlassung eines Bauauftrags gemäß den hier maßgeblichen Vorschriften nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH vom 28. Oktober 2005, 2004/05/0190). Eine Baubewilligung kann auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. VwGH vom 18. November 2014, 2013/05/0176). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist demnach auch dann zulässig, wenn ein Bauwerk jahrelang unbeanstandet existierte (vgl. VwGH vom 23. Juli 2013, 2013/05/0012).
3.2.4. Zum Vorliegen von Superädifikaten:
Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus zu Recht Adressat des Abbruchauftrags betreffend das Gebäude aus Blech, die Stiegenanlage aus Beton sowie die Stiegenanlage aus Metall samt Betonfläche:
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2006, 2003/06/0171). Adressat eines Auftrags nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist – mangels anders lautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder der Baulichkeit (vgl. VwGH vom 15. Februar 2011, 2008/05/0087). Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer eines Bauwerks als Adressaten eines Beseitigungsauftrags heranzuziehen (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0186).
Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht, nämlich die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Fehlende Belassungsabsicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks (Bauweise) hervor, kann aber auch aus anderen Umständen, wie z.B. den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und Erbauer bestehen, bzw. aus der Art der Benutzung oder dem der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck abgeleitet werden. Das Fehlen der Belassungsabsicht des Bauwerks muss schon zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten; in Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft (vgl. etwa VwGH vom 08. April 2014, VwSlg. 18828 A/2014, VwGH vom 24. Jänner 2013, 2012/06/0157, jeweils mwN; siehe auch Koziol – Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I14, Rz. 796 f).
Insofern ist auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Hinweis auf die einschlägige Literatur (vgl. etwa OGH vom 08. März 2007, 2 Ob 242/05k) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Belassungsabsicht nicht auf innere, psychologische Tatbestände abzustellen sei, sondern jene in äußerlich kundbarer Weise zutage treten müsse. Sie könne sich entweder aus der Bauweise oder aus einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen, ebenso signifikanten Umständen ergeben; als Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht kommen das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, eine Zweckwidmung sowie das zugrundeliegende Grundnutzungsverhältnis in Betracht, wobei alle diese drei Kriterien ins Kalkül zu ziehen seien. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerks insbesondere auch auf das der Bauführung zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer bzw. den aus der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck des Bauwerks an (vgl. etwa VwGH vom 27. Februar 2006, 2005/05/0180, und VwGH vom 29. Jänner 2002, 2000/05/0079).
Die Blechhütte, die Stiegenanlage aus Beton sowie die Stiegenanlage aus Metall samt Betonfläche sind als Superädifikate im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu qualifizieren. Die fehlende Belassungsabsicht des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt der Errichtung kommt hinsichtlich der Gartenhütte bereits durch deren äußeres Erscheinungsbild, nämlich die Ausführung als (einfache) Blechkonstruktion zum Ausdruck, die nicht dauerhaft oder untrennbar mit dem Untergrund verbunden ist. Darüber hinaus zeigt sich die fehlende Belassungsabsicht generell in dem dem Grundbenützungsverhältnis zugrundeliegenden Verwendungszweck der Pachtfläche, nämlich deren Nutzung für Erholungszwecke, sowie in dem Umstand, dass das Grundbenützungsverhältnis (der Pachtvertrag) jährlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden darf. Die fehlende Belassungsabsicht des Beschwerdeführers tritt sohin im Hinblick auf diese Kriterien eindeutig zutage. Der Beschwerdeführer ist der Qualifikation seiner Person als Eigentümer der bezeichneten Objekte im gesamten Verfahren auch nicht entgegengetreten.
3.2.5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung des Abbruchs des Gebäudes aus Blech, der Stiegenanlage aus Beton sowie der Stiegenanlage aus Metall samt Betonfläche ist sohin – mit der im Spruch ersichtlichen Konkretisierung betreffend die Bezeichnung der Liegenschaft – als unbegründet abzuweisen.
3.3. Nach der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheids, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (zB VwGH vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052).
Für die Durchführung des Abbruches wird mit Blick auf die teilweise gemauerte Ausführung der Objekte die im Spruch ersichtliche Frist ab Zustellung dieser Entscheidung eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. (Der Beschwerdeführer ist selbst der im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Frist von acht Wochen ab Rechtskraft nicht entgegengetreten.)
3.4. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068).
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