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LVwG-AV-981/001-2019•LVwG N LVwG-AV-981/001-2019
LVwG-AV-981/001-2019Tribunale amministrativo regionale23 ott 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbarrechte; Bezugsniveau; Projektänderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A (Rechtsvorgängerin: B), vertreten durch Rechtsanwalt C., ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.6.2019, ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Parteien: D und E, vertreten durch Rechtsanwalt F, ***, ***), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 11.12.2018, ***, dahingehend abgeändert wird, dass D und E die mit ihrem Bauansuchen vom 22.2.2018 (in der zuletzt modifizierten Form) beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer auf ihrem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** versagt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§§ 6 Abs. 2 Z. 3, 14 Z. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 49 Abs. 3a, 51 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit einem am 22.2.2018 bei der Marktgemeinde *** eingelangten Ansuchen haben D und E (im Folgenden: „mitbeteiligte Parteien“) die Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer auf ihrem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** entlang der Grundgrenze beantragt. Die damalige Eigentümerin des östlich daran angrenzenden Grundstücks Nr. *** EZ *** KG ***, B, erhob fristgerecht Einwendungen u.a. dahingehend, dass das Bezugsniveau in den Einreichunterlagen unrichtig dargestellt werde, das Bauvorhaben daher eine unzulässige Höhe aufweise und es dadurch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf bewilligte bzw. bewilligungsfähige Hauptfenster auf ihrem Grundstück komme.
Mit Bescheid vom 11.12.2018, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den mitbeteiligten Parteien die beantragte baubehördliche Bewilligung erteilt und die angeführten Einwendungen als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stützt er sich u.a. auf ein Gutachten des bautechnischen Sachverständigen G und führt dazu im Wesentlichen aus, dass für die Entscheidung die Beurteilung und Festlegung des Bezugsniveaus maßgeblich gewesen sei. Die mit Bauanzeige der mitbeteiligten Parteien vom 16.3.2015 veränderte Höhenlage sei nicht eindeutig schlüssig nachvollziehbar und daher aus der Beurteilung auszuscheiden; hingegen sei das mit der an die H GmbH ergangenen Baubewilligung vom 5.2.2014, ***, mitbewilligte Niveau an der Grundgrenze als Bezugsniveau heranzuziehen. Vor der Erlassung dieses Bescheides sei nämlich der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken festgestellt und ein Teilstück des Grundstücks des Beschwerdeführers dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien zugeschlagen worden, womit auch dessen Auffüllung und Anhebung verbunden gewesen sei. Mit der Baubewilligung vom 5.2.2014 sei durch die Unterschreitung des notwendigen Bauwichs das Recht des Beschwerdeführers zur Errichtung von Hauptfenstern in den Bauwich verloren gegangen.
Die dagegen erhobene Berufung der B, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 14.6.2019, ***, abgewiesen und dies u.a. wie folgt begründet: Den Einreichplänen vom 4.11.2013 sei eindeutig zu entnehmen, dass mit dem Antrag um Bewilligung des Betriebsgebäudes der H GmbH auch die Errichtung einer Stützmauer im Bereich der Grundgrenze und damit auch Niveauänderungen auf dem Anrainergrundstück der mitbeteiligten Parteien beantragt und in der Folge mit dem Bescheid vom 5.2.2014 mitbewilligt worden seien. Somit liege eine rechtskräftige Baubewilligung für die Durchführung von Niveauänderungen auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien vor. Bereits mit dieser Baubewilligung sei am Grundstück des Beschwerdeführers die nachträgliche Errichtung von Hauptfenstern nicht mehr zulässig und stelle die Überschreitung der Höhe von 3 m durch die Einfriedungsmauer kein Hindernis dar, welches zu einer Versagung der Baubewilligung führen würde.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.7.2019 wird die Aufhebung des Bescheides und die Abweisung des Bauansuchens, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, im Wesentlichen mit folgender Begründung beantragt: Die Ansicht der belangten Behörde, dass mit der an die H GmbH ergangenen Baubewilligung vom 5.2.2014 auch eine Niveauänderung auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien „mit“bewilligt worden sei, sei unrichtig. Ein „möglicher Niveauausgleich auf dem Nachbargrundstück in Absprache mit den Ehegatten D und E“ sei deshalb im Schnitt B-B des Einreichplans eingezeichnet worden, weil der Grenzverlauf nicht gesichert gewesen sei und eine Mappenberichtigung gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz durchgeführt werden sollte, was dann erst nach der Baubewilligung geschehen sei. Eine Zustimmung der mitbeteiligten Parteien zu einem „Niveauausgleich“ auf ihrem Grundstück sei nie liquid vorgelegen. Unrichtig sei auch, dass mit der Baubewilligung vom 5.2.2014 die nachträgliche Errichtung von Hauptfenstern in der Außenmauer nicht mehr zulässig sein sollte. Das Verfahren sei auch mangelhaft gewesen, weil die beantragten Personen nicht einvernommen worden seien.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde mitsamt ihren Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Nachdem das Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** zwischenzeitig von B in das Eigentum von A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) übertragen worden war, wurde das Verfahren mit diesem als ihrem Rechtsnachfolger (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014) weitergeführt.
Am 28.5.2020 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Vorbringen der Parteienvertreter und Einsicht in die Akten bzw. vorgelegten Unterlagen, insb. die von der belangten Behörde vorgelegten, die beiden Grundstücke betreffenden Bauakten, erfolgte. Der Beschwerdeführer hat u.a. ausgesagt, dass sich ursprünglich zwischen den beiden Grundstücken eine Natursteinmauer befunden habe, durch die die Grundgrenze verlaufen sei und die ihm etwa bis Brusthöhe gegangen sei; die Maueroberkante habe auch das anschließende Niveau des Grundstücks der mitbeteiligten Parteien dargestellt. Im Zuge des Bauprojekts der H GmbH sei vorgesehen gewesen, dass eine neue Stützmauer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet werde. Zur Klärung der Grundgrenze habe eine Grenzvermessung stattgefunden. Er habe sich dann mit E geeinigt, dass dieser wiederum auf dessen Grundstück eine Stützmauer errichte, damit das Grundstück gesichert sei, falls es bei der H GmbH irgendwelche Umbauten gäbe. Diese Mauer sei dann auch vom Grundstück des Beschwerdeführers aus – seines Erachtens zu hoch – errichtet worden. – Der Vertreter der mitbeteiligten Parteien räumte ein, dass es zwar richtig sei, dass die jetzt bestehende Stützmauer ohne Baubewilligung errichtet worden sei, sie sei aber schon zuvor eingereicht, aber die Bewilligung versagt worden. In diesem Akt gebe es eine Zustimmungserklärung der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers. Die Mauer sehe vom Grundstück des Beschwerdeführers aus deshalb so hoch aus, weil dort das Niveau erheblich (um bis zu 1 m) unter das bewilligte Niveau abgesenkt worden sei. – Seitens der belangten Behörde wurde erklärt, dass es bezüglicher der angesprochenen früheren Einreichung keinen abweisenden Bescheid, sondern bloß ein Vorgespräch gegeben habe; es sei um die Frage der Inanspruchnahme von Fremdgrund gegangen. Als Bezugsniveau sei nun jenes angenommen worden, das mit der Oberkante der mit dem Bauvorhaben der H GmbH bewilligten, in der Folge aber nicht errichteten Mauer (bezüglich derer die Baubewilligung bereits erloschen sei) abschließe. Die in den Einreichplänen der H GmbH vorhandenen Schnitte seien als Beweismittel herangezogen worden, um ein Bezugsniveau festzustellen; es werde aber nicht (mehr) die Rechtsansicht vertreten, dass mit der Baubewilligung aus dem Jahr 2014 eine Geländeveränderung am Grundstück der mitbeteiligten Parteien mitbewilligt sei. Der Vertreter der mitbeteiligten Parteien erklärte unter Verweis auf die ursprüngliche Begründung der Baubehörde, diese Auffassung schon zu vertreten. – Erörtert wurden Vermessungspläne des I vom 11.10.2013 und der J GmbH vom 29.10.2013, in denen die ehemalige Natursteinmauer eingezeichnet ist. Seitens aller Parteien wurde die Rechtsansicht geteilt, dass mit einer Bauanzeige bzw. deren Nichtuntersagung nicht ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, wie z.B. eine Geländeveränderung, als bewilligt gelten kann. – Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung, dass das Bezugsniveau auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch die Baubewilligung vom 5.2.2014 und das Bezugsniveau auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien durch die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes festgelegt ist, erging an den der Verhandlung beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen K der Auftrag, auf Basis der vorgelegten Akten Befund und Gutachten zu erstatten, von welchem Bezugsniveau im Sinne der „bisher unveränderten Höhenlage des Geländes“ auf der Grundstücksseite der mitbeteiligten Parteien die Höhe der verfahrensgegenständlichen Mauer zu berechnen ist, von welchem Bezugsniveau im Sinne der „bewilligungsgemäß abgeänderten Höhenlage“ auf der Grundstücksseite des Beschwerdeführers die Höhe der verfahrensgegenständlichen Mauer zu berechnen ist und ob von diesen Berechnungen ausgehend die Höhe der verfahrensgegenständlichen Mauer mehr als 3 m beträgt und bejahendenfalls, inwieweit durch die Mauer die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird.
Im daraufhin (als „bautechnische Stellungnahme“ bezeichneten) Gutachten des SV K vom 24.6.2020 heißt es u.a., dass durch die Lage- und Höhenpläne des I (11.10.2013) und der J GmbH (29.10.2013) die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes im Bereich der Grundgrenze zwischen den Parzellen *** und *** ausreichend dokumentiert sei und von ihm wesentliche Abweichungen zwischen diesen beiden Vermessungen nicht festgestellt worden seien. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine Stützmauer im Verlauf der Grundgrenze vorhanden gewesen. Der Verlauf der nun verfahrensgegenständlichen Einfriedungsmauer decke sich im Wesentlichen mit den in den Naturaufnahmen dargestellten Verläufen der ursprünglichen Stützmauer. Für die Höhenlage des bisher unveränderten Geländes sei die Höhenlage der Oberkante der ursprünglich bestehenden Stützmauer maßgeblich. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Höhenlage des damals auf Parzelle *** anschließenden Geländes zumindest genauso hoch, aber nicht höher wie die Stützmauer gewesen sei. Somit ergebe sich gemäß Lage- und Höhenplan ein Höhenverlauf der relevanten Vermessungspunkte von Südost nach Nordwest von 244,33 m.ü.A., 245,35 m.ü.A., 245,85 m.ü.A.,
246,49 m.ü.A., 246,76 m.ü.A., 246,72 m.ü.A., 246,89 m.ü.A. und 246,90 m.ü.A.. Zwischen diesen Höhenpunkten sei der Verlauf des Bezugsniveaus geradlinig anzunehmen. Da die maximal zulässige Höhe einer Einfriedung im Verlauf dieser Grundgrenze mit 3 m begrenzt sei, ergebe sich für eine Einfriedung im Verlauf der Grundgrenze zwischen den Parzellen *** und ***, welche auf Parzelle *** errichtet werde, aufbauend auf den bekannten Messpunkten der J GmbH vom 29.10.2013 eine maximale Höhe der Maueroberkante von 247,33 m.ü.A., 248,35 m.ü.A., 248,85 m.ü.A., 249,49 m.ü.A., 249,76 m.ü.A., 249,72 m.ü.A., 249,389 m.ü.A. und 249,90 m.ü.A.. Im Wesentlichen könne der Verlauf des Bezugsniveaus parallel um 3 m in der Höhe verschoben werden. Alle diesen Höhenverlauf überragenden Mauerwerksteile seien dann zulässig, wenn die ausreichende Belichtung auf Parzelle *** nicht beeinträchtigt werde, das sei jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezungsniveau gegeben sei. Mathematisch und auch geometrisch seien bei einem gleichschenkeligen-rechtwinkeligen Dreieck (Halbquadrat) die horizontale und die lotrechte Länge, welche in einem Winkel von 90° zueinander angeordnet seien, gleich lang. Somit könne bei einem Abstand von 3 m zu einer Grundgrenze ein Bauwerk mit einer Höhe von maximal 3 m die ausreichende Belichtung grundsätzlich nicht beeinträchtigen. Die verfahrensgegenständliche Einfriedung auf Parzelle *** sei bis zu dem beschriebenen Höhenverlauf von 3 m über dem Verlauf des Bezugsniveaus jedenfalls zulässig. Bei einer seitlichen Verschwenkung von 30° ergebe sich nach der Formel c = a / cos(α), wenn c = 3 m und α = 30°, ein Abstand von 3,46 m zum Bauwerk und zugleich eine mögliche Höhe von 3,46 m, bis zu welcher ein Bauwerk an der Grundgrenze auf dem Grundstück *** die ausreichende Belichtung auf dem Grundstück *** nicht beeinträchtigen würde; d.h. eine Höhe der Einfriedung von bis zu 3,46 m gemessen ab dem Bezugsniveau (bewilligte Höhenlage des Geländes) auf dem Grundstück *** sei zulässig. Ausgehend von der bereits ermittelten Höhenlage des Bezugsniveaus für die Parzelle *** dürfte die Höhenlage des Bezugsniveaus auf dem Grundstück *** nicht um mehr als 0,46 m tiefer zu liegen kommen. Die Berechnung der Höhendifferenz zum Zeitpunkt der Vermessung durch die Fa. J GmbH am 29.10.2013 bringe in den zuvor beschriebenen relevanten Messpunkten von Südosten nach Nordwesten folgende Ergebnisse: 245,35 – 244,61 = 0,74 m, 245,85 – 245,22 = 0,63 m, 246,49 – 245,58 = 0,91 m, 246,72 – 245,98 = 0,74 m, 246,89 – 245,98 = 0,81 m, 246,90 – 246,43 = 0,47 m. Das Grundstück *** falle in Richtung Nordosten weiter ab. Somit wäre bei einer unveränderten Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück *** von einer Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf diesem Grundstück auszugehen. Hauptfenster dürften nur oberhalb des Bezugsniveaus angeordnet werden. Eine Mindestparapethöhe sei dabei nicht vorgesehen. Die Höhe eines zulässigen Hauptfensters sei im gegenständlichen Fall durch die gemäß Einreichplan des Bauvorhabens des Beschwerdeführers dokumentierte Höhenlage des Geländes (Bezugsniveau) festgelegt. Auf dem Grundstück *** sei durch das baubehördlich bewilligte Hauptgebäude die offene Bebauungsweise gegeben. In dieser Bebauungsweise seien Hauptfenster frühestens in einem Abstand von 3 m zur seitlichen Grundgrenze zulässig. Somit könne der Fußpunkt für die ausreichende Belichtung auf dem Grundstück *** in einem Abstand von 3 m zur Grundgrenze zu Grundstück *** und auf jener Höhe, die in den Einreichplänen des Bauvorhabens der H GmbH dargestellt sei, angenommen werden. - Der sich aus den beiden Kriterien, dass (1.) die Stützmauer bis zu dem Höhenverlauf von 3 m über dem Verlauf des Bezugsniveaus auf dem Grundstück *** jedenfalls zulässig ist und (2.) eine Höhe von bis zu 3,46 m gemessen ab dem Bezugsniveau auf dem Grundstück *** zulässig ist, ergebende Höhenverlauf der Einfriedungsmauer wurde vom Sachverständigen graphisch skizziert; demnach sind bis zu einer Tiefe von 9,40 m ab der Straßenfluchtlinie 3,46 m ab dem Bezugsniveau der Parzelle *** und danach 3 m ab dem Bezugsniveau der Parzelle *** als maßgebende Begrenzung der zulässigen Höhe anzunehmen und ist im folgenden (auf Seite 10 des Gutachtens) grafisch schraffiert dargestellten Bereich die verfahrensgegenständliche Mauer höher als gemäß der NÖ BO 2014 zulässig:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 30.7.2020 die Gutachtensergänzung beantragt, da der Sachverständige die Frage der ausreichenden Belichtung zulässiger Hauptfenster auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht beantwortet habe. Mit dem ermittelten Bezugsniveau auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sei das Recht auf Hauptfenster am Grundstück des Beschwerdeführers in einem Mindestabstand von 3 m zur Grundgrenze verloren gegangen, d.h. dass keine Hauptfenster im Mindestbauwich mehr zulässig seien. Diese Tatsache sei maßgeblich bei der Entscheidung, dass die Einfriedungsmauer bewilligungsfähig sei, gewesen. Der Sachverständige habe mit der Festlegung des Bezugsniveaus bewiesen, dass zwischen den beiden Grundstücksniveaus ein Höhenunterschied bestehe, der sich auf die Berechnung des Mindestbauwichs für die Errichtung von Hauptfenstern im Bauwich auswirke. Das Bezugsniveau steige von Süden nach Norden am Areal der mitbeteiligten Parteien und beginne mit einer Höhe von 46 cm über dem Grundstück des Beschwerdeführers. Im übrigen Grenzverlauf steige mit dem Bezugsniveau auch die Mauerhöhe, sodass Hauptfenster im Bauwich grundsätzlich nicht mehr zulässig seien. Weiters sei der Sachverständige zwar richtigerweise vom bewilligten Niveau des Beschwerdeführers ausgegangen, dieses sei jedoch in der Natur ca. 40 cm tiefer als bewilligt ausgeführt worden. Weiters sei die Festlegung des Bezugsniveaus entsprechend der Baubewilligung vom 21.5.2015, mit der den mitbeteiligten Parteien die Errichtung einer Stützmauer zur terrassenartigen Geländeregulierung auf dem Grundstück Nr. *** bewilligt worden sei, erfolgt.
Die mitbeteiligten Parteien haben in einer Eingabe vom 3.8.2020 die Erörterung des Gutachtens beantragt u.a. Folgendes entgegnet: Der Sachverständige gehe offenbar davon aus, dass die Einfriedung, deren Bewilligung beantragt werde, an der Grundgrenze auf dem Grundstück Nr. *** errichtet worden sei. Tatsächlich sei sie aber zumindest 20 – 25 cm eingerückt von der Grundgrenze entfernt und noch dazu an ihrer Oberseite in einem Winkel von 45° (entsprechend dem Geländeverlauf) abgeschrägt, wodurch sich aufgrund des vorhandenen natürlichen Gefälles eine ganz andere Berechnung ergebe, die der Sachverständige durchführen möge. Weiters sei die ursprüngliche Stützmauer viel niedriger als das vorhandene natürliche Gelände gewesen, eine steile Böschung habe zum eigentlichen Niveau des damaligen unveränderten Geländes geführt, und es seien regelmäßig Erd- und Steinbrocken und Geschiebematerial über diese Mauer gefallen. Die Höhenlage des anschließenden Niveaus sei um bis zu 1 m höher gewesen als die ursprüngliche Stützmauer, wie aus dem Vermessungsplan der J GmbH vom 29.10.2013 hervorgehe. Der Sachverständige habe bei seiner Neuberechnung davon auszugehen, dass die Höhe des ursprünglichen Geländes um etwa 30 – 100 cm über der Oberkante der ursprünglichen Stützmauer gelegen habe. Bislang sei nicht berücksichtigt worden, dass den mitbeteiligten Parteien mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.5.2015, ***, die baubehördliche Bewilligung hinsichtlich der Errichtung einer Natursteinmauer auf der Parzelle *** erteilt und damit die Höhenlage des Geländes bewilligungsgemäß abgeändert worden sei. Auch von dieser Baubewilligung ausgehend sei das Geländeniveau zur Grenze hin jedenfalls letztgültig über einem Niveau der ursprünglichen Natursteinmauer bewilligt worden, weshalb das angegebene Niveau bei der verfahrensgegenständlichen Einreichung richtig sei. Wenn dieses bewilligte Niveau schon 248,74 m Adriahöhe habe, dürfe die maximale Höhe der Einfriedung im Verlauf der Grundgrenze 3 m darüber liegen. Da eine Höhe von 251,74 m durch die beantragte Einfriedung nicht erreicht werde, sei diese zulässig.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 5.8.2020 dahingehend Stellung genommen, dass den Einreichunterlagen eindeutig zu entnehmen sei, dass die Stützmauer entlang der Grundgrenze ausgeführt werden solle; eine Abschrägung sei den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen. Der Grund dafür, weshalb seitens der bauausführenden Firma der mitbeteiligten Parteien ein Abstand von 20 bis 25 cm zur Grundgrenze eingehalten worden sei, sei schlichtweg jener, dass gemäß Auflage 3. der Baubewilligung vom 11.12.2018 angeordnet worden sei, dass die gegenständliche Mauer mit Natursteinen zu verkleiden sei, was bis dato noch nicht erfolgt sei. – Die Ansicht des Sachverständigen, dass für die Ermittlung der Höhenlage des bisher unveränderten Geländes die Höhenlage der Oberkante der ursprünglich bestehenden Stützmauer maßgebend sei, könne nicht nachvollzogen werden; wenn sich nämlich der Verlauf der neuen Mauer mit jenem der alten decke, müsse denklogisch für die relevante Höhenlage die Unterkante der ursprünglichen Stützmauer sein. Der Sachverständige möge die zulässige Höhe der Einfriedungsmauer ausgehend vom Geländeniveau der Unterkante der ursprünglichen Stützmauer ermitteln. Die Behauptung, die Baubewilligung vom 21.5.2015 umfasse auch eine Niveauveränderung, sei schlichtweg grotesk, da ausschließlich die Errichtung einer neuen Natursteinmauer verfahrensgegenständlich gewesen sei. – Mit Schriftsatz vom 18.8.2020 hat er u.a. noch der belangten Behörde entgegnet, dass die Höhendifferenz zwischen 0,47 m und 0,91 m liege, weshalb die ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenstern beeinträchtigt sei, dass irrelevant sei, ob das Bezugsniveau auf dem Grundstück Nr. *** anders ausgeführt sei als bewilligt, und dass eine Veränderung der Höhenlage des Grundstückes Nr. *** mit der Baubewilligung vom 21.5.2015 nicht bewilligt worden sei.
Schlussendlich haben die mitbeteiligten Parteien mit Eingabe vom 4.9.2020 im Wesentlichen Folgendes repliziert: Vor Baubeginn habe es noch ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis gegeben, und im Vorfeld sei vom Beschwerdeführer noch in der Planung seines eigenen Bauwerks das nunmehrige Niveau des Grundstücks der mitbeteiligten Parteien in seine Planungsunterlagen aufgenommen worden. Dort sei sowohl die Oberkante der oberen Böschungskante als auch das geplante Gartenniveau eingetragen. Deshalb hätten sie auch die Zustimmung zum Bauansuchen der H GmbH erteilt und dann im Bauverlauf zur Entfernung ihrer damals bestehenden Trockensteinmauer, damit sich der Nachbar aufwändige und kostenintensive Baumaßnahmen ersparen könne. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass die mitbeteiligten Parteien im Anschluss selbst eine Mauer auf ihrem Grundstück errichten und selbst gestalten würden. Nach Vorliegen der Planung für diese Mauer sei auf Anforderung der Baubehörde die schriftliche Zustimmung der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers zu dieser Mauer eingeholt worden. Das ursprüngliche Bezugsniveau sei zumindest 46 cm an der Grenze zur Straße am Beginn des aufsteigenden Verlaufs nach Norden hin über dem bewilligten Niveau des Grundstückes des Beschwerdeführers gelegen; da letzteres nicht – wie jenes der mitbeteiligten Parteien – von Süden nach Norden aufsteige, sondern in einer Ebene bleibe, folge, dass es nach Norden hin deutlich mehr als bloß 46 cm unter dem Bezugsniveau der mitbeteiligten Parteien liegen müsse. Durch die der H GmbH bewilligte Geländevertiefung dürften die mitbeteiligten Parteien aber nicht in ihren Rechten eingeschränkt werden, d.h. dass bei der Betrachtung der zulässigen Bauhöhe auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien nicht von möglichen zulässigen Hauptfenstern auf dem bewilligten Niveau im Bauwich von 3 m ausgegangen werden könne. Vielmehr sei die bewilligte Geländevertiefung zu berücksichtigen und ein Bauwich von einem möglichen künftigen Gebäude von zumindest 3,46 m zugrunde zu legen oder die Parapethöhe nicht unter 46 cm über dem vertieften Geländeniveau anzunehmen. Der Amtssachverständige möge die Berechnung diesbezüglich ergänzen. Das tatsächliche Niveau des Grundstücks des Beschwerdeführers sei nicht nur um ca. 40 cm, sondern um bis zu 1,27 m niedriger als bewilligt ausgeführt worden. Das Gebäude der H GmbH sei offensichtlich konsenslos errichtet worden, da es somit deutlich tiefer liege, als es bewilligt worden sei. Der Grund für die Einrückung der Stützmauer von der Grundgrenze um 20-25 cm sei die beabsichtigte Verkleidung mit Natursteinen gewesen. Es sei jedoch auch eine Verkleidung mit Natursteinimitaten, welche nur eine Stärke von bis zu 1 cm habe, völlig ausreichend, um den Auflagen Genüge zu tun und ein dem Ortsbild entsprechendes Erscheinungsbild herzustellen. Das Projekt werde daher dahingehend abgeändert: Die Mauer sei tatsächlich um 19-24 cm von der Grundgrenze eingerückt. Dies beeinträchtige in keiner Weise die Statik, sodass eine derartige geringfügige Abänderung in jeder Lage des Verfahrens vorgenommen werden könne. Das gelte auch für die Abschrägung der Mauer entsprechend dem Geländeverlauf. Da Stützmauern nicht über das Niveau hinaus gestanden seien, sondern zur Terrassierung (und nicht zur Absturzsicherung) gedient hätten und da das ursprüngliche Gelände höher gewesen sei als die alte Stützmauer, sei nicht die Unterkante der ursprünglichen Stützmauer als relevante Höhenlage heranzuziehen. Da das Sachverständigengutachten noch nicht abschließend erstattet worden sei, stelle sich die Frage von dessen Entkräftung noch gar nicht. Wäre mit der Baubewilligung vom 21.5.2015 nicht auch das Geländeniveau, in welchem die damals bewilligte Stützmauer stehe, mitbewilligt worden, wäre die Stützmauer nicht ausführbar, da man nicht wüsste, auf welchem Höhenniveau sie stehen solle. Da sie mit Stufen projektiert gewesen sei, sei klar erkennbar, dass hinter der Stützmauer Gelände bewilligungsgemäß vorhanden sein müsse, ansonsten man ja ins Nichts steigen würde. Da die Gemeinde keine Auflagen bzw. Verbesserungsaufträge erteilt habe, sei der Einreichplan für sie ausreichend und die Geländeveränderung für sie definierbar gewesen, und der vorhandene Kanaldeckel und die Oberkante der Garageneinfahrt seien ausreichende Bezugspunkte gewesen.
Am 22.10.2020 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der anfangs ein (erfolgloser) Ausgleichsversuch unternommen und die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. Der Vertreter der mitbeteiligten Parteien erklärte, nur die Projektmodifikation der Abschrägung der 45 cm breiten Oberkante der gegenständlichen Mauer in einem 45°-Winkel fallend in Richtung Osten aufrecht zu erhalten; jene hinsichtlich der „Verrückung“ der Mauer in Richtung Westen und hinsichtlich der Verkleidung mit Natursteinimitaten anstatt mit Natursteinen wurde wieder zurückgezogen. Seitens der belangten Behörde wurde der Akt *** (betreffend die Baubewilligung für die Errichtung einer Natursteinmauer auf dem Grundstück Nr. ***) vorgelegt.
Der auch dieser Verhandlung beigezogene Amtssachverständige K hat daraufhin die oben auf Seite 8 dieses Erkenntnisses abgebildete Skizze von Seite 10 seines Gutachtens vom 24.6.2020 im Wesentlichen wie folgt erörtert:
Die ganz unten ersichtliche gebogene violett strichlierte Linie gebe ungefähr den (den – in den Höhenkoten im Wesentlichen deckungsgleichen – Vermessungsplänen vom 11.10.2013 und 29.10.2013 entnommenen) Verlauf der ursprünglichen Natursteinmauer wieder, der schraffierte rote Bereich die nun projektierte Stützmauer, beides in der Draufsicht. Die grüne Linie stelle den Niveauverlauf am 29.10.2013 auf der Parzelle *** direkt neben der Unterkante der Natursteinstützmauer dar. Die rote Linie stelle dann laut Vermessungsergebnis das natürlich gewachsene Gelände zu diesem Zeitpunkt an der Oberkante der Stützmauer dar. Die türkise Linie stelle die im Zuge des Bauverfahrens der H GmbH bewilligte Höhenlage des Geländes auf der Parzelle *** dar. Die gelbe Linie ergebe sich dadurch, dass zu der roten Linie jeweils parallel 3 m für die zulässige Höhe der Bebauung im Bauwich auf dem Grundstück *** addiert worden seien, und die violette Linie ergebe sich aus der Addition von 3,46 m zur türkisen Linie des Bezugsniveaus auf dem Grundstück ***. – Der südlichste Abschnitt der treppenartig nach Süden hin ansteigenden Mauer sei zwar über 3 m hoch, gemessen vom Bezugsniveau auf dem Grundstück ***, beeinträchtige aber die Belichtung auf dem Grundstück *** noch nicht (die violette Linie sei oberhalb der gelben), der nördlich darauffolgende Mauerteil sei auch höher als 3 m und beeinträchtige vom südlichsten Punkt an schon die Belichtung auf dem Nachbargrundstück, dann folge im weiteren Verlauf ein Schnittpunkt der violetten und der gelben Linie, sodass die violette unterhalb der gelben verlaufe. Ab diesem Schnittpunkt zwischen der gelben und der violetten Linie sei im weiteren Verlauf nach Norden hin die Belichtung des Nachbarn (des Beschwerdeführers) zwar oberhalb der violetten Linie schon beeinträchtigt, hier sei jedoch die oberhalb liegende gelbe Linie für die zulässige Höhe der Mauer von 3 m auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien ausschlaggebend, d.h. die mitbeteiligten Parteien könnten eine zulässige Mauerhöhe von 3 m reklamieren, obwohl die Belichtung auf dem Nachbargrundstück schon durch eine geringere Mauerhöhe beeinträchtigt sei; jener schraffierte Bereich der Mauer, in dem diese die Höhe von 3 m überschreite, zeige, dass sie dort unzulässig zu hoch sei. Im nördlichen (hinteren) Bauwich des Grundstücks *** sei die Errichtung von Hauptfenstern nicht zulässig, weshalb keine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung möglich sei. Wenn man die Projektmodifikation der Abschrägung der oberen Mauerkante um 45 bzw. die Verringerung der Mauerhöhe an der Grundgrenze um 45 cm berücksichtige, wäre jener Teil der Mauer, der in der Skizze schraffiert eingezeichnet sei, d.h. über die zulässige Höhe hinausrage, um eben diese 45 cm in allen Koten reduziert.
Dem Ersuchen des Vertreters der mitbeteiligten Parteien, er möge unter Zugrundelegung des mit Bescheid vom 21.5.2015, ***, bewilligten Niveaus als Bezugsniveau seine Berechnungen dahingehend ergänzen, ob von diesem Niveau ausgehend die zulässige Höhe durch das eingereichte Projekt überschritten werde, entgegnete der Sachverständige, dass er daraus kein Bezugsniveau feststellen könne, weil die einzige Höhe, die darin bewilligungsmäßig festgelegt sei, jene der Oberkante der neu projektierten Natursteinmauer im Garten sei und alles andere bloß einen Bestand abbilde. Der nächstbeste Anhaltspunkt wäre ein im Behördenakt befindlicher Ergänzungsplan vom April 2015, aber auch dieser habe keine Rechtsverbindlichkeit. Dem weiteren Vorbringen des Vertreters der mitbeteiligten Parteien, dass - wenn man vom ursprünglichen Gelände ausgehen wolle - damit nicht die Oberkante der ursprünglichen Natursteinmauer gemeint sei, sondern ein diese Maueroberkante überragendes und höher gewachsenes Gelände, entgegnete der Sachverständige, dass es einen besseren Beweis für die Höhenlage des Geländes als die beiden unabhängig voneinander beauftragten Vermessungspläne, die er im Gutachten herangezogen habe, nicht geben werde, denn das Gelände sei ja nicht mehr vorhanden. Der Vertreter der mitbeteiligten Parteien brachte abermals vor, dass die Oberkante der Mauer dem ursprünglichen Geländeverlauf nicht entsprochen habe, sondern diese wahrscheinlich aus Kostengründen nur im unteren Bereich der vorherigen Abgrabung errichtet worden sei. Zudem sei aufgrund des Alters der Mauer davon auszugehen, dass ein Teil der Mauer von oben her schon abgetragen gewesen sein könne. Aus gewissen Bezugspunkten auf dem Grundstück *** oberhalb der ursprünglichen Natursteinmauer ergebe sich ein deutlich höheres Niveau; dies könne planerisch durch Schnitte dargestellt werden, daher werde beantragt, den mitbeteiligten Parteien eine Frist zur planlichen Darstellung des ursprünglichen Bestandniveaus einzuräumen und ein Geometergutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass ausgehend von den vorher genannten Umständen das ursprünglich gewachsene Gelände auf dem Grundstück *** einen halben Meter bis einen Meter über der Oberkante der ursprünglichen Natursteinmauer gelegen sei. - Der Bürgermeister erklärte schlussendlich, dass es keinen Bebauungsplan und auch keine Verordnung des Gemeinderates über das Bezugsniveau gibt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die mitbeteiligten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich u.a. ihr Haus mit der Adresse ***, *** befindet. Östlich an dieses grenzt das nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich ein Betriebsgebäude der H GmbH befindet. Beide weisen die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ auf, und südlich von beiden verläuft eine öffentliche Straße (Grundstück Nr. ***). Für das genannte Betriebsgebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5.2.2014, ***, rechtskräftig die Baubewilligung erteilt; mit dieser wurde eine Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien nicht (mit-)bewilligt. Im Grenzbereich befand sich bis dahin eine Natursteinmauer, die zuerst durch eine vom Projekt der H GmbH umfasste neue Stützmauer ersetzt werden sollte, schlussendlich aber durch die von den mitbeteiligten Parteien errichtete Stützmauer ersetzt wurde, für die nun verfahrensgegenständlich die nachträgliche Baubewilligung beantragt wurde.
Mit Bauansuchen vom 7.8.2014 haben die mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung dieser Stützmauer und die Sanierung der Natursteinmauer auf ihrem Grundstück beantragt; die beantragte Bewilligung wurde bis dato nicht erteilt.
Mit Bauanzeige vom 16.3.2015 („Sanierung der Natursteinmauer entlang der Straße / Errichtung einer Natursteinmauer“) haben die mitbeteiligten Parteien angezeigt, dass die bestehende Natursteinmauer entlang der Straße saniert und eine rund 90 cm hohe Natursteinmauer (im Garten) errichtet werden soll; das Bauvorhaben wurde nicht untersagt.
Mit Ansuchen vom 1.4.2015 haben die mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung einer Natursteinmauer auf ihrem Grundstück beantragt; in der Baubeschreibung heißt es, dass die Errichtung einer ungefähr 90 cm hohen Natursteinmauer beabsichtigt sei, die zwischen zwei bestehenden Mauern errichtet werden solle, um das Gelände terrassenförmig abzutreppen; mittig solle eine Stiege mit sechs Stufen errichtet werden, um die neu entstandenen Ebenen zu erschließen. Im Einreichplan vom 30.3.2015 ist die „neue Natursteinmauer“ im Garten westlich der nun verfahrensgegenständlichen Stützmauer in einem 90°-Winkel zu dieser dargestellt, weiters drei Höhenangaben, nämlich „+1,28“ auf der öffentlichen Straße, „+5,29“ an der Oberkante der Straßenmauer und „+6,88“ an der Oberkante der damals projektierten Natursteinmauer. Mit Bescheid vom 21.5.2015, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung „hinsichtlich der Errichtung einer Natursteinmauer auf der Parzelle Nr. ***, KG ***, somit ein Bauvorhaben nach § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014“, erteilt.
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Ansuchen beantragen die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer. Laut Baubeschreibung vom 19.2.2018 ist Gegenstand des Projekts der mitbeteiligten Parteien eine etwa 37,5 m lange und 45 cm starke Stütz- bzw. Sichtschutzmauer auf ihrem Grundstück Nr. *** entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. ***, im südlichen Bereich zur Straße hin dem Geländeverlauf entsprechend stufenmäßig abgetreppt, aus Stahlbetonfertigteil-Elementen mit Natursteinverkleidung, und als Bezugsniveau „gilt das bewilligte Gelände der Bauanzeige der Fam. D und E vom 16.03.2015“. Mit Schriftsatz vom 4.9.2020 wurde das Projekt dahingehend modifiziert (und dies in der Verhandlung vom 22.10.2020 bestätigt), dass die Oberkante dieser Mauer um 45° nach Osten, also zum Grundstück Nr. *** fallend, hin abgeschrägt und dadurch an der Grundgrenze um 45 cm niedriger ist. – Es gibt keinen Bebauungsplan und keine Verordnung des Gemeinderates, worin für die gegenständlichen Grundstücke ein Bezugsniveau festgelegt wäre. Die Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück Nr. *** und die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück Nr. *** (dieses wurde bis dato nicht bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert) sind in der oben (auf Seite 8 dieses Erkenntnisses) abgebildeten Skizze festgehalten; diese Skizze wird zu einem Bestandteil dieser Feststellungen erhoben. Die Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. *** vor der Entfernung der Natursteinmauer und der Errichtung der neuen Stützmauer entspricht der Höhenlage der Oberkante der früher bestehenden Natursteinmauer und ist in dieser Skizze als rote Linie dargestellt, und die bewilligte Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** ist als türkise Linie dargestellt. Unter Berücksichtigung einer seitlichen Verschwenkung von 30° beeinträchtigt ein auf dem Grundstück Nr. *** an der Grenze situiertes Bauwerk bis zu einer Höhe von 3,46 m über dieser türkisen Linie die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** nicht, sehr wohl aber, wenn es höher ist. Im Ergebnis (siehe obige Skizze) beeinträchtigt die gegenständliche Stützmauer ab einer Entfernung von 5 m von der Straßenfluchtlinie die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Grundbuch, den vorgelegten Bauakten, den Parteienvorbringen, den Ergebnissen der beiden Verhandlungen und den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, denen von den Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Er hat sowohl in seinem Gutachten als auch in seinen Ausführungen in den Verhandlungen schlüssig dargelegt, wie er die (als Bezugsniveau heranzuziehende, siehe dazu unten bei den rechtlichen Ausführungen) bisher unveränderte Höhenlage des Geländes der mitbeteiligten Parteien, die nicht mehr in der Natur zu sehen ist, ermittelt hat, nämlich durch Heranziehung der beiden noch vor Errichtung des Betriebsgebäudes der H GmbH und noch vor Abtragung der alten Natursteinmauer unabhängig voneinander in Auftrag gegebenen Vermessungspläne (Lage- und Höhenpläne 1:250) des Zivilgeometers I vom 11.10.2013 einerseits und der J GmbH vom 29.10.2013 andererseits, die ihm zufolge im Wesentlichen zum selben Ergebnis kommen und die er in seine oben abgebildete Skizze eingearbeitet hat. In diesem Zusammenhang sei an die plastische und lebensnahe Ausführung des Sachverständigen in der letzten Verhandlung erinnert, dass er angesichts dessen, dass das ursprüngliche Gelände nicht mehr vorhanden ist, „einen besseren Beweis für die Höhenlage des Geländes als die beiden Vermessungspläne nicht mehr bekommen werde“. Dass es für die Berechnung der Höhe der projektierten Stützmauer auf die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes im Bereich der Grundgrenze ankommt, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass sich der Verlauf der neuen Stützmauer mit den in den Naturaufnahmen der beiden Vermesser dargestellten Verläufen der ursprünglichen Natursteinmauer im Wesentlichen (unter Berücksichtigung dessen, dass die Natursteinmauer im Vergleich zur neuen Mauer aus Betonfertigelementen naturgemäß einen „buckligeren“ Verlauf hatte) deckt (dies ergibt sich anschaulich aus dem unteren Teil seiner oben abgebildeten Skizze) und dass für die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes daher die Höhenlage der Oberkanten dieser ursprünglichen, wohl auf vermutetem Konsens beruhenden (weshalb nicht von der Unterkante auszugehen ist) Natursteinmauer maßgebend ist, die in diesen Plänen in Höhenkoten verzeichnet ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Angabe des Beschwerdeführers ist der Verhandlung vom 28.5.2020 zu verweisen, wonach die Maueroberkante das anschließende Niveau des Grundstücks der mitbeteiligten Parteien dargestellt habe. Übrigens ergibt sich aus der oben abgebildeten Skizze, dass die neue 45 cm starke Stützmauer im Wesentlichen nicht breiter als die alte Natursteinmauer ist und gerade in jenem (nördlicheren) Bereich, in dem die ausreichende Belichtung auf das Grundstück des Beschwerdeführers als beeinträchtigt eingezeichnet ist, gar nicht westlich bzw. oberhalb der alten Natursteinmauer (wo sich laut Vorbringen der mitbeteiligten Parteien eine Böschung befunden hat), sondern genau an der Stelle der alten Natursteinmauer oder gar östlich bzw. unterhalb derselben (also auf dem früheren Niveau des Grundstücks des Beschwerdeführers) situiert ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 2019 (bzw. der Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993) sind Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen, und gilt für die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten Urkunden § 292 ZPO; diese öffentlichen Urkunden sind von Verwaltungsbehörden in derselben Weise anzusehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Diese beiden Lage- und Höhenpläne begründen also gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO vollen Beweis dessen, was darin erklärt ist. Der (zulässige) Gegenbeweis der Unrichtigkeit dieser beiden Urkunden wurde von den Parteien nicht erbracht, zumal sie deren Richtigkeit nicht substantiiert und konkret erschüttern und nichts auf gleicher fachlicher Ebene erwidern konnten, insb. waren die vorgelegten Fotos vom Gelände (denen keine Fotogrammetrie zugrunde liegt) und die Angabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 28.5.2020, die Mauer sei ihm „etwa bis Brusthöhe gegangen“, bzw. die Angabe des Bürgermeisters in der Verhandlung vom 22.10.2020, er könne sich aus seiner Kindheit erinnern, dass die Mauer nicht nur 45 cm hoch gewesen sei, aber die Stellen nicht angeben, wo diese höher gewesen sei, nicht geeignet und die Mutmaßungen des Vertreters der mitbeteiligten Parteien am Ende der letzten Verhandlung, dass die damalige Natursteinmauer „aus Kostengründen wahrscheinlich nur im unteren Bereich der Abgrabung errichtet worden sei“ und dass „aufgrund des Alters der Mauer davon auszugehen sei, dass ein Teil der Mauer von oben her schon abgetragen sein könne“, zu vage, um die in den beiden öffentlichen Urkunden konkret aufgezeichneten Höhenkoten der Oberkante der Natursteinmauer als unrichtig zu erweisen.
Es bestand aus all diesen Gründen mangels Relevanz keine Veranlassung für das Verwaltungsgericht, den teilweise spekulativen Anträgen des Vertreters der mitbeteiligten Parteien, andere Niveauberechnungen (die nicht von der Oberkante der ursprünglichen Natursteinmauer ausgehen) durchzuführen bzw. dazu ein Gutachten eines Geometers einzuholen, stattzugeben. Das dazu angeführte Beweisthema (dass das ursprünglich gewachsene Gelände auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien einen halben Meter bis einen Meter über der Oberkante der ursprünglichen Natursteinmauer gelegen sei) war zudem nicht entscheidungsrelevant, weil selbst dann – siehe die obige Skizze, wonach die Mauer um bis zu 1,88 m (bzw. unter Berücksichtigung der Projektmodifikation um bis zu 1,43 m) zu hoch ist und die rechtlichen Ausführungen unten – immer noch eine Beeinträchtigung der Belichtung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorliegen und selbst der gelungene Beweis nichts am Verfahrensausgang ändern würde. Auch dem Antrag auf Einräumung einer Frist, binnen derer die mitbeteiligten Parteien die planliche Darstellung des von ihnen behaupteten Bestandniveaus nachreichen wollen, war keine Folge zu leisten, zumal sie dies ja schon mit dem verfahrenseinleitenden Antrag zu tun hatten bzw. getan haben (§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BO 2014; siehe dazu unten) bzw. in den vier Monaten seit Erhalt des Gutachtens vom 24.6.2020, worin das Bezugsniveau aus Sicht des Sachverständigen dargestellt ist, schon längst tun hätten können; in diesem Zusammenhang wird auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Verfahrensförderungspflicht (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2a AVG) verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 lauten in der geltenden Fassung (zumal § 70 NÖ BO 2014 seit dem 22.2.2018 keine hier entscheidungsrelevanten Übergangsbestimmungen vorsieht) wie folgt:
Gemäß § 4 („Begriffsbestimmungen“) gelten im Sinne dieses Gesetzes u.a. als
(…)
(3.) ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist;
(…)
(8.) Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Hauptgebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich);
(…)
(11a.) Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.
Als Bezugsniveau gilt:
–die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,
sofern die Höhenlage des Geländes nicht
–in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder
–außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.
Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.
Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird.
(…)
(21.) Hauptfenster: Fenster, die zumindest zum Teil über dem Bezugsniveau liegen und zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Ein Fenster gilt auch dann als Hauptfenster, wenn nur ein Teil, der jedenfalls über dem Bezugsniveau liegen muss, für die ausreichende Belichtung herangezogen wird;
Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;
Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;
(…)
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. (…)
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
Gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
7. sonst eine Bestimmung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, der NÖ Aufzugsordnung, des NÖ Kleingartengesetzes, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
Gemäß § 49 Abs. 3a NÖ BO 2014 dürfen für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.
Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 müssen der seitliche und hintere Bauwich, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.
Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.
Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.
Gemäß § 51 Abs. 5 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, im Bauwich zulässig, wenn
-deren Höhe, gemessen vom Bezugsniveau, an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt oder sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen
und
-der Bebauungsplan dies nicht verbietet.
Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer besitzt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Seine Rechtsvorgängerin hat rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich der Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung und der Unzulässigkeit der Höhe der gegenständlichen Mauer eingebracht, d.h. sich auf § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 berufen, und er hat daher in diesem Rahmen ein Mitspracherecht.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. VwGH 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist und nicht etwa der tatsächliche, rechtlich zu sanierende Baubestand (vgl. u.a. VwGH 1.7.1986, 82/05/0015).
Die Projektmodifikation durch die mitbeteiligten Parteien in ihrem Schriftsatz vom 4.9.2020 (dahingehend, dass die Maueroberkante nicht eben, sondern abgeschrägt in einem Winkel von 45° in Richtung Osten ausgeführt ist) wurde vom Verwaltungsgericht als zulässig erachtet, da dadurch das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen war (vgl. § 13 Abs. 8 AVG). Die Vorlage von Planunterlagen dazu war – wie unten noch dargelegt wird – nicht erforderlich.
Die gegenständlich von den mitbeteiligten Parteien entlang ihrer Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers und damit im Bauwich projektierte Stützmauer ist eine bauliche Anlage (§ 4 Z. 6 NÖ BO 2014) und als solche gemäß dem oben zitierten § 51 Abs. 5 NÖ BO 2014 zulässig, wenn ihre Höhe, gemessen vom Bezugsniveau, an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt oder (d.h. wenn die Höhe mehr als 3 m beträgt) sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Höhe der projektierten Stützmauer „an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt“ und sie daher (ohne dass eine Belichtungsprüfung durchzuführen wäre; vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11, S. 734) ohne weiteres errichtet werden darf, war daher im gegenständlichen Verfahren das Bezugsniveau zu klären.
In den Einreichunterlagen haben sich die mitbeteiligten Parteien auf „das bewilligte Gelände der Bauanzeige vom 16.3.2015“ als Bezugsniveau berufen. Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BO 2014 muss aus dem Lageplan, der gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a NÖ BO 2014 vorzulegen ist, das Bezugsniveau zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden, zu ersehen sein. In einer Ansicht (die die Basis für die oben abgebildete Skizze des Amtssachverständigen darstellt) im Einreichplan der mitbeteiligten Parteien vom 19.2.2018 sind entlang der Stützmauer eine rot strichlierte Linie mit der Bezeichnung „Bezugsniveau = Gartengelände Bestand D und E Niveau lt. Bauanzeige vom 16.03.2015“, eine pink strichlierte Linie mit der Bezeichnung „3,0m Parallele zum Bezugsniveau“ und eine violette durchgängige Linie mit der Bezeichnung „bewilligtes Gelände = MOK lt. Einreichplan *** vom 04.11.2013 und Bewilligung *** vom 5.2.2014“ eingezeichnet. Da auf dieser Ansicht die projektierte Stützmaueroberkante immer unterhalb der pink strichlierten Linie, die eine Höhe von 3 m oberhalb des rot dargestellten Bezugsniveaus darstellen soll, liegt, sind die mitbeteiligten Parteien davon ausgegangen, dass die Höhe der Mauer, gemessen vom rot dargestellten Bezugsniveau, an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt und sie daher bewilligungsfähig ist.
Wie aus der aktuellen Definition des mit der Bauordnungs-Novelle LGBl. Nr. 50/2017 erstmals eingeführten Bezugsniveaus in § 4 Z. 11a NÖ BO 2014 hervorgeht, ist dieses jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage z.B. für die Berechnung der Gebäudehöhe herangezogen wird, und gilt als solches die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde. Dass die Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien nicht in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt worden ist, ist unstrittig. Wenn sich die mitbeteiligten Parteien in den Einreichunterlagen auf ihre Bauanzeige vom 16.3.2015 oder die Baubewilligung für die H GmbH berufen, sei ihnen folgendes entgegnet: Selbst wenn mit der Bauanzeige vom 16.3.2015 eine Veränderung der Höhenlage des Geländes angezeigt worden wäre (was nach dem Inhalt der Bauanzeige und der angefügten Skizze aber gar nicht der Fall ist), wäre dies keine „bewilligungsgemäße“ Abänderung im Sinne des § 4 Z. 11a NÖ BO 2014, und dass vor dem 13.7.2017 eine rechtmäßige bewilligungsfreie Veränderung der Höhenlage stattgefunden habe, haben die mitbeteiligten Parteien nie behauptet. Von der an die H GmbH ergangenen Baubewilligung vom 5.2.2014, ***, war aber keine Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien erfasst, wie sich aus dem bezughabenden. dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akt klar ergibt: Projektgegenstand war die Errichtung eines Betriebsgebäudes durch die H GmbH auf den Grundstücken der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, und auch nur in diesem Sinne wurde der Spruch der Baubewilligung formuliert, an keiner Stelle im Bauansuchen oder in der Baubewilligung ist die Rede davon, dass die mitbeteiligten Parteien eine Veränderung der Höhenlage beantragt hätten, es findet sich auch keine diesbezügliche (Zustimmungs-)Erklärung der mitbeteiligten Parteien dazu im Akt, und die schraffierte Einzeichnung einer Anschüttung einer Böschung auf dem Grundstück Nr. *** mit dem Vermerk „möglicher Niveauausgleich in Absprache mit Fam. D und E“ im Schnitt B-B des Einreichplans der H GmbH vom 4.11.2013, ***, vermag schon aufgrund ihrer Formulierung keinen solchen Antrag darzustellen.
Danach haben sich die mitbeteiligten Parteien und die belangte Behörde auf die Bewilligung vom 21.5.2015, ***, berufen, aber in diesem Akt geht weder aus dem Bauansuchen noch aus der Bewilligung hervor, dass damit eine Veränderung der Höhenlage des Geländes beantragt bzw. bewilligt worden wäre (vgl. dazu VwGH 6.11.2013, 2010/05/0179). Aus dem Einreichplan vom 30.3.2015, in dem nur die oben wiedergegebenen rudimentären Höhenangaben enthalten sind, ergibt sich weder, wo das „bisherige Niveau“ verlief und wo das „veränderte Niveau“ nun verlaufen sollte, noch ist eine verschiedene farbliche Darstellung (vgl. dazu § 19 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014) einer neuen (z.B. „Gelände neu“ in rot) und einer bestehenden (z.B. „Gelände Bestand“ in gelb) Höhenlage vorhanden, und ob die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt sein konnte (siehe § 67 NÖ BO 2014 in der damals geltenden Fassung), wurde im Verfahren *** auch überhaupt nicht angesprochen, sodass für das erkennende Gericht überhaupt nicht nachvollziehbar ist, dass damit eine Veränderung der Höhenlage auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien bewilligt worden wäre, die im nun gegenständlichen Verfahren von Relevanz wäre. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführung des Sachverständigen K zu verweisen, dass er aus dem Einreichplan vom 30.3.2015 kein Bezugsniveau feststellen könne, weil außer der Oberkante der damals projektierten Natursteinmauer alles andere bloß einen Bestand abbilde; die in Bauplänen als Bestand dargestellten Bauführungen sind aber nicht Gegenstand einer Baubewilligung (vgl. VwGH 17.12.1985, 85/05/0126), und durch das bloße Einzeichnen eines "Bestandes" in einen Plan wird der erforderliche Konsens nicht ersetzt, ebensowenig durch die Baubewilligung, die sich auf diesen Plan bezieht (vgl. VwGH 26.4.1994, 94/05/0017). – Schlussendlich war auch sonst in den vorgelegten Akten nirgends eine Bewilligung einer Abänderung der Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück Nr. *** zu finden, sodass als Bezugsniveau für dieses „die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes“ – noch vor der Entfernung der alten Natursteinmauer, vor der Errichtung der projektsgegenständlichen Stützmauer und vor der von den mitbeteiligten Parteien durchgeführten, nicht bewilligten Geländeveränderung – zu ermitteln war. Das hat der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus den vorliegenden Vermessungsprotokollen getan; in diesem Zusammenhang ist auf die obigen Feststellungen, von welcher „bisher unveränderten Höhenlage des Geländes“ auszugehen ist, zu verweisen.
Da unter Zugrundelegung dieses Bezugsniveaus, wie aus den Feststellungen (anschaulich aus der oben abgebildeten Skizze des Sachverständigen) hervorgeht, die Höhe der gegenständlichen Mauer – auch unter Berücksichtigung der Abschrägung der Maueroberkante um 45°, also einer um 45 cm geringeren Mauerhöhe an der Grundgrenze – sehr wohl (und zwar an den überwiegenden Stellen) 3 m übersteigt, war im Sinne des § 51 Abs. 5 NÖ BO 2014 zu klären, ob sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder nicht.
Gemäß den oben zitierten Bestimmungen geht es um die Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau gegeben ist. Gemäß § 49 Abs. 3a NÖ BO 2014 dürfen dabei für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die nicht bebaut werden dürfen, und am Nachbargrundstück sind u.a. im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke anzunehmen, wie z.B. eben gemäß § 51 Abs. 5 NÖ BO 2014 bauliche Anlagen direkt an der Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 3 Metern über dem Bezugsniveau.
Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalles ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück in welcher Höhe zulässig sind, wobei das geplante Bauvorhaben dabei nicht zu berücksichtigen ist; dabei ist aber die maximale Bebauung der an angrenzenden Grundstücke bedeutsam, und dabei kommt es im Hinblick auf die Gebäudehöhe auch auf den konkreten Geländeverlauf an. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf die (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt (vgl. zu alldem VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0038).
Wie aus dem Akt *** der Baubehörde nachzuvollziehen ist, ist auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch das bewilligte Betriebsgebäude der H GmbH die offene Bebauungsweise verwirklicht, in der – wie sich aus den zitierten Bestimmungen der NÖ BO 2014 ergibt – Hauptfenster frühestens in einem Abstand von 3 m zur seitlichen Grundgrenze zulässig sind. Wie der Amtssachverständige schlüssig und unwidersprochen ausgeführt hat, ist daher, zumal Hauptfenster sogleich oberhalb des Bezugsniveaus angeordnet werden dürfen und eine Mindestparapethöhe nicht normiert ist, der Fußpunkt für die ausreichende Belichtung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in einem Abstand von 3 m zur Grundgrenze zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien auf jener Höhe, die in den Einreichplänen der H GmbH dargestellt ist, anzunehmen (und entspricht diese Höhe somit der Höhe, ab der ein Hauptfenster zulässig ist). Anders gesagt kann ein Bauwerk an der Grundgrenze mit einer Höhe von maximal 3 m die ausreichende Belichtung hier nicht beeinträchtigen; wenn man nun noch eine seitliche Verschwenkung von 30° berücksichtigt, sind dies nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen 3,46 m. Aus den Feststellungen (und anschaulich aus der darin enthaltenen Skizze) ergibt sich eindeutig, dass die verfahrensgegenständliche Stützmauer – auch unter Berücksichtigung der Projektsänderung, nämlich der Abschrägung der Maueroberkante und damit der Reduzierung der Mauerhöhe an der Grundstücksgrenze um 45 cm – den gesetzlichen Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude des Beschwerdeführers jedenfalls (auf eine Länge von 22,54 m) beeinträchtigt und damit ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht des Beschwerdeführers verletzt wird.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 liegt somit ein Grund für die gänzliche Versagung der beantragten Baubewilligung vor, da eine Teilbewilligung eines zulässigen Mauerteils nicht möglich ist, ohne auf die Gestaltung des im Bauansuchen und seiner soeben angesprochenen Modifikation dargestellten Bauwillens Einfluss zu nehmen (vgl. dazu VwGH 31.1.2006, 2004/05/0216).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen, von welchem Bezugsniveau die zulässige Höhe der gegenständlichen Stützmauer zu berechnen ist und ob die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude des Beschwerdeführers dadurch beeinträchtigt ist, keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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