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LVwG-AV-1233/001-2018•LVwG N LVwG-AV-1233/001-2018
LVwG-AV-1233/001-2018Tribunale amministrativo regionale15 ott 2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; Mitwirkungspflicht; Auskünfte; Nachweise;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter HR Dr. Becksteiner über die Beschwerde der Frau A, des mj. B, des mj. C, des mj. D und des mj. E, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch Frau A als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch F, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24.05.2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 17 und 20 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Frau A brachte am 13.03.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein. Gleichzeitig beantragte sie auch für ihre minderjährigen Kinder, B, C, D und E Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG).
Mit dem vor dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid vom 24.05.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) den „Antrag von 13.3.2018 vom 13.3.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes […] abgewiesen.“
Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass Frau A ihren Mitwirkungspflichten gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 2 NÖ MSG trotz des Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen sei.
Frau A sei mit den Schreiben vom 16.03.2018, vom 28.03.2018 und vom 23.04.2018, alle nachweislich zugestellt, über die Sachlage informiert und aufgefordert worden, fehlende Unterlagen vorzulegen. Zudem sei Frau A im Zuge persönlicher Vorsprachen am 10.04.2018, am 03.05.2018 und am 09.05.2018 sowie im Zuge eines Telefongespräches am 07.05.2018 wiederholt über die benötigten Unterlagen und die Sachlage informiert worden. Bei der persönlichen Vorsprache am 09.05.2018 sei seitens Frau A bekannt gegeben worden, dass diese das vom Finanzamt benötigte Formular E 411 aus Deutschland am 11.05.2018 besorgen und dieses sodann am 14.05.2018 vorlegen werde. Weder sei das Formular noch die anderen geforderten Unterlagen vollständig vorgelegt worden. Da die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher beantragt wurde, die „Bezirkshauptmannschaft Mödling möge für [das] Versäumnis Verständnis und Einsicht haben und gegenständliches Verfahren bis zur ehestmöglichen Vorlage [der] Unterlage aus Deutschland aussetzen, in eventu, möge die Bezirkshauptmannschaft Mödling [die] Rechtfertigung sowie [die] Entschuldigung einer entsprechenden Würdigung unterziehen und gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufheben“.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die Erlassung des angefochtenen Bescheides Verständnis bestehe, weil die geforderte Unterlage aus Deutschland nicht vorgelegt worden sei. Sämtliche andere geforderten Unterlagen seien zwischenzeitlich restlos vorgelegt worden und sei seitens der zuständigen deutschen Behörde versprochen worden, die Unterlage ehestmöglich zu erhalten, was bislang jedoch nicht erfolgt sei. Von einem ehestmöglichen Erhalt der Unterlage werde ausgegangen und werde diese umgehend vorgelegt.
Mit Schreiben vom 22.11.2018 legte die belangte Behörde dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen worden sei. Zudem führte die belangte Behörde aus, dass Frau A im Zeitraum von 15.12.2017 bis 23.05.2018 in ***, *** und im Zeitraum von 23.05.2018 bis 10.08.2018 in ***, *** wohnsitzgemeldet gewesen sei, wobei dieselbe die Änderung ihrer Wohnsitzadresse der Behörde nicht gemeldet hätte. Ab 10.08.2018 sei Frau A nach Deutschland verzogen, wobei auch dies der Behörde nicht gemeldet worden sei. Seit 10.08.2018 sei Frau A in *** *** gemeldet; die Anmeldung der Wohnsitzadresse in Österreich habe die Behörde erst aufgrund eines Telefonanrufes des rechtsfreundlichen Vertreters erfahren, eine Mitteilung seitens der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt.
Am 12.10.2020 kontaktierte das erkennende Verwaltungsgericht die belangte Behörde telefonisch. Es wurde mitgeteilt, dass es sich bei verfahrensgegen-ständlichem Antrag um einen Erstantrag gehandelt habe. Ferner wurde mitgeteilt, dass nach Beschwerdevorlage keine weiteren Unterlagen und Anträge bei der belangten Behörde eingebracht worden seien und seitens der belangten Behörde den Beschwerdeführern gegenüber keine weiteren Bescheide betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung erlassen worden seien.
Das erkennende Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1233/001-2018.
Von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus:
Frau A brachte am 13.03.2018 – auch in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder B, C, D und E – einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz ein. Hierbei handelte es sich um einen Erstantrag.
Der genannte Antrag war nicht vollständig ausgefüllt und wurden einige Unterlagen nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.03.2018 (nachweislich zugestellt am 20.03.2018) wurde Frau A darüber informiert, dass der Antrag nicht weiter bearbeitet werden könne, weil noch Unterlagen fehlen und wurde sie aufgefordert näher angeführte Unterlagen bzw. Nachweise binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens beizubringen. Zudem erfolgte die Belehrung, dass der Antrag mangels Mitwirkung abgewiesen werden würde, sofern der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde.
Mit Parteiengehör vom 28.03.2018 (nachweislich zugestellt am 30.03.2018) wurde Frau A der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und wurde derselben mitgeteilt, dass der Antrag mangels Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes abgewiesen werden müsse. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs wurde gewährt.
In weiterer Folge wurden zahlreiche Nachweise beigebracht und hat sich hieraus die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen und die Ergänzung des Antrages ergeben. Deshalb wurde Frau A mit Schreiben vom 23.04.2018 (nachweislich zugestellt am 25.04.2018) informiert, dass der Antrag nicht bearbeitet werden könne, weil Unterlagen noch fehlen und wurde dieselbe aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens näher angeführte Unterlagen bzw. Nachweise beizubringen bzw. den Antrag zu ergänzen. Auf die Rechtsfolgen bei mangelnder Mitwirkung wurde hingewiesen.
Sodann wurden Unterlagen beigebracht und der Antrag ergänzt. Eine leserliche Kopie der Geburtsurkunde der Frau A wurde (bis zuletzt) nicht vorgelegt.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 09.05.2018 wurde seitens der belangten Behörde und Frau A vereinbart, dass Letztere das notwendige Formular „E411“ am 11.05.2018 aus Deutschland beischaffen und am 14.05.2018 der Behörde vorlegen werde, welches für die Bemessung und Gewährung der Familienbeihilfe und damit in weiterer Folge für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes (Anm.: das Kinderbetreuungsgeld wäre als Einkommen bei Frau A zu berücksichtigen) erforderlich ist. Diese Vereinbarung wurde seitens der Beschwerdeführerin (zunächst) nicht eingehalten.
Frau A wurde zudem auch im Rahmen von persönlichen Vorsprachen am 10.04.2018 und am 03.05.2018 sowie im Zuge eines Telefongespräches am 07.05.2018 über die Sachlage und die Notwendigkeit der Vorlage von fehlenden Unterlagen informiert.
Mangels Vorlage der fehlenden Unterlagen erfolgte am 24.05.2018 verfahrensgegenständlicher Abweisungsbescheid.
Nach Beschwerdeerhebung wurde am 17.07.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer ein Bescheid der Familienkasse *** vom 14.06.2018 betreffend Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz vorgelegt.
Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Antragstellung in ***, *** wohnhaft (Hauptwohnsitz). Mit 23.05.2018 verlegten diese ihren Hauptwohnsitz nach ***, ***, wobei die Wohnsitzverlegung der belangten Behörde nicht angezeigt worden ist. Erst aufgrund einer ZMR-Abfrage wurde die Wohnsitzänderung festgestellt und wurde weiteres festgestellt, dass an der neuen Wohnadresse in ***, *** neben den Beschwerdeführern auch eine männliche Person namens G gemeldet war. Diese Wohngemeinschaft wurde der belangten Behörde von den Beschwerdeführern auch nicht angezeigt.
Mit E-Mail vom 06.08.2018 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer über die Sachlage informiert und aufgefordert näher angeführte Unterlagen und Nachweise vorzulegen bzw. die Beilage A samt Zustimmungserklärung für G auszufüllen. Ua wurde aufgefordert, einen aktuellen Mietvertrag, eine aktuelle Mietvorschreibung, einen Nachweis über die Bezahlung der Miete ab 23.05.2018 sowie eine Bestätigung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in Österreich beizubringen.
In weiterer Folge wurden einige der geforderten Unterlagen (Beilage A samt Zustimmungserklärung für G, Ergänzungsersuchen des FA ***, Bestätigung der NÖGKK über die Einbringung eines Antrags auf Kinderbetreuungsgeld) beigebracht. Die Vorlage der fehlenden Unterlagen wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.09.2018 zugesichert. Mit Mail vom 19.09.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der belangten Behörde mit, dass Familie A bis E über keinen Mietvertrag verfüge, weshalb ein solcher nicht vorgelegt werden könne.
Ein Nachweis über das Bestehen eines Miet-/Nutzungsverhältnisses der Wohnung in ***, *** wurde bis zuletzt nicht vorgelegt. Ebenso wenig wurde bis zuletzt ein wie auch immer gestalteter Nachweis über die Bezahlung einer Miete bzw. eines Nutzungsentgeltes für dieses Wohnobjekt vorgelegt.
Mit E-Mail vom 20.09.2018 wurde der belangten Behörde seitens der NÖGKK ein Schreiben (adressiert an Frau A) vom 23.07.2018 übermittelt, demzufolge der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld mangels vollständiger Vorlage von Unterlagen nicht weiter bearbeitet werden könne.
Bis zuletzt wurde keine Entscheidung der NÖGKK über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in Österreich vorgelegt.
Mit 10.08.2018 verzogen die Beschwerdeführer unbekannt, wobei der belangten Behörde die Verlegung des Hauptwohnsitzes nicht angezeigt wurde.
Erst ab 10.10.2018 (bis 14.01.2019 bzw. 31.01.2019) waren die Beschwerdeführer wieder in Niederösterreich Hauptwohnsitz gemeldet.
Nach verfahrensgegenständlicher Entscheidung vom 24.05.2018 wurden gegenüber den Beschwerdeführern keine weiteren Bescheide betreffend Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erlassen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und glaubwürdigen Verwaltungsakt und dem Verwaltungsgerichtsakt.
Festzuhalten ist zudem, dass die unvollständige Vorlage von Unterlagen im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit darstellt, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2015/18/0134, VwGH Ro 2015/19/0001 ua).
Ausgehend davon ist sohin Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen, welcher am 13.03.2018 bei der belangen Behörde eingebracht wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfe-bzw. Mindestsicherungsrecht ein zeitraumbezogener Abspruch (vgl. zB VwGH Ro 2018/10/0017). Das bedeutet, dass jeweils jene Sach-und Rechtslage maßgebend ist, die in den Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde gegeben war bzw. in Geltung stand.
Zum verfahrensrelevanten Zeitraum ist festzuhalten, dass es sich bei verfahrensgegenständlichem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um einen Erstantrag handelt. Nach § 9 Abs. 2a NÖ MSG gebühren Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aliquot ab Antragstellung. Gemäß § 9 Abs. 4 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, wobei bei erstmaliger Gewährung eine Befristung von maximal sechs Monaten zulässig ist. Folglich bestand aufgrund gegenständlichen Antrages die Möglichkeit über einen Zeitraum von längstens sechs Monaten abzusprechen. Wenngleich die Behörde in ihrer Entscheidung nicht explizit einen Leistungszeitraum angeführt hat, ist davon auszugehen, dass diese die ihr eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen hat und über einen Zeitraum von sechs Monaten entschieden hat. Dieser Zeitraum ist auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Relevanz. Anzumerken ist, dass die belangte Behörde seit Erlassung des angefochtenen Bescheides keine weiteren Bescheide betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber Frau A und deren Kindern erlassen hat, weshalb auch keinesfalls das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorliegt. Der verfahrensrelevante Zeitraum erstreckt sich sohin auf den Zeitraum von 13.03.2018 bis 12.09.2018.
Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2 NÖ MSG
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3) Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).
(4) Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass
unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage und
unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person, insbesondere des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes sowie der Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration sowie
bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand
die Hilfe suchende Person, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).
(5) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
§ 4 NÖ MSG(1) Im Sinne dieses Gesetzes
ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
[…]
sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben.
[…]
§ 5 NÖ MSG
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
hilfsbedürftig sind,
ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
[…]
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)
“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)
“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
[…]
§ 6 NÖ MSG
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
[…]
§ 7 NÖ MSG
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
[…]
(6) Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
[…]
Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
[…]
§ 8 NÖ MSG
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
[…]
§ 9 NÖ MSG
[…]
(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a) Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
[…]
(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
[…]
§ 10 NÖ MSG
(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
[…]
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 15 NÖ MSG
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:
durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
für die Hilfe suchende Person
a)
gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
b)
im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
[…]
(4) Im Antrag sind Angaben zu
Person und Personenstand,
den Wohnverhältnissen,
den Einkommensverhältnissen,
den Vermögensverhältnissen und
dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice
des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(5) Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.
§ 17 NÖ MSG
(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2) Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
§ 20 NÖ MSG
(1) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass der hier verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde aktenkundig ausschließlich Frau A zugestellt wurde und auch die gegenständlich dagegen erhobene Beschwerde ausschließlich von Frau A durch deren rechtsfreundlichen Vertreter erhoben wurde. Wenngleich die Beschwerde aus der Sicht von Frau A formuliert wurde, wurde in dieser ausdrücklich beantragt, die belangte Behörde möge den „gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufheben“. Daraus ist eindeutig zu schließen, dass der gesamte Bescheid angefochten wird.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSG können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die hilfesuchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder gemäß lit. b leg. cit von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Wenngleich sich § 15 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG dem Wortlaut nach nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren. Von diesem Umstand ist offensichtlich auch die belangte Behörde ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid ausschließlich Frau A zugestellt, dies somit offensichtlich auch als Vertreterin der übrigen Beschwerdeführer. Anzumerken ist, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Vertretung der Kindesmutter in Person der Frau A handelt und deren Vertretung sohin jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist.
Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid als an alle Personen zugestellt und die gegenständliche Beschwerde als von sämtlichen Beschwerdeführern erhoben anzusehen sind.
Festzuhalten ist zudem, dass die Behörde mit der Formulierung „der Antrag von 13.3.2018 vom 13.3.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen“, offensichtlich den Antrag der gesamten Familie A bis E abgewiesen hat. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Begründung der Entscheidung, in welcher die minderjährigen Kinder und deren Einkommen sowie deren Geltendmachung von Ansprüchen iSd § 8 Abs. 5 NÖ MSG explizit angeführt sind. Daran ändern auch die Formulierungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, in welchen Frau A persönlich angesprochen wird, nichts, ist doch diese als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder aufgetreten und war sohin allein diese (als Vertreterin der Minderjährigen) für die Beschaffung aller erforderlicher Unterlagen verpflichtet (vgl. § 17 Abs. 2 NÖ MSG).
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz verpflichtet die Hilfe suchende Person (bzw. dessen gesetzlichen oder bevollmächtigter Vertreter) zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge. Dazu gehört jedenfalls auch die Erteilung von zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben sowie die Beibringung erforderlicher Unterlagen, Urkunden und Nachweise. Treten während eines anhängigen Verfahrens Änderungen der für die Leistungsgewährung maßgeblichen Umstände ein und sind diese dem Hilfesuchenden bekannt, so hat er diese der Behörde anzuzeigen. Schließlich dürfen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung fortlaufend nur soweit gewährt werden, wie es den jeweils aktuellen Umständen entspricht (vgl. hierzu VwGH 2013/10/0020 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Slbg. Mindestsicherungsgesetz).
Für die Berechnung der zustehenden Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes muss bekannt sein, über welches Einkommen die Beschwerdeführerin verfügt. Als Einkommen zählt jedenfalls auch das Kinderbetreuungsgeld und kann die Behörde gemäß § 15 Abs. 5 Z 3 NÖ MSG eine Bestätigung der Krankenkasse über das Kinderbetreuungsgeld verlangen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verlangte die Behörde im vorliegenden Fall eine solche Bestätigung, welche (bis zuletzt) nicht beigebracht wurde. Anzumerken ist zudem, dass – wie sich aus den Feststellungen ergibt – der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld von der NÖGKK deshalb nicht (weiter)bearbeitet werden konnte, weil dieselbe es auch bei der Krankenkasse unterlassen hat, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Ebenso wenig wurde bis zuletzt eine leserliche Geburtsurkunde der Frau A, welche gemäß § 15 Abs. 5 Z 1 als Nachweis über die Person der hilfesuchenden Person von der belangten Behörde verlangt werden durfte, vorgelegt.
Für die Berechnung der zustehenden Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes muss die Behörde bzw. das erkennende Verwaltungsgericht Kenntnis über die konkreten Wohnverhältnisse der hilfesuchenden Personen haben. Dazu zählt jedenfalls die Bekanntgabe des Hauptwohnsitzes (welcher auch schon für die örtliche Zuständigkeit der Behörde von Relevanz ist, vgl. § 32 NÖ MSG), die Bekanntgabe der Wohnform (Miete, Eigentum), die Bekanntgabe aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (welche für die Heranziehung des korrekten Mindeststandards von Relevanz ist), die Bekanntgabe und der Nachweis der Wohnkosten sowie die Bekanntgabe allfällige erhaltener Mietzinsunterstützungen. Gegenständlich haben die Beschwerdeführer es zum einen gänzlich unterlassen der Behörde bekannt zu geben, dass sie am 23.05.2018 ihren Hauptwohnsitz von der *** in die ***, beides in ***, verlegt haben und an dieser Adresse auch Herr G einen Wohnsitz gemeldet hatte. Zudem haben sie es unterlassen der Behörde mitzuteilen, dass sie ab 10.08.2018 – sohin noch während des Beurteilungszeitraumes – ihren Hauptwohnsitz im Bezirk Mödling aufgegeben haben. Zum anderen wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde mit E-Mail vom 06.08.2018 verabsäumt, einen aktuellen Mietvertrag, eine aktuelle Mietvorschreibung sowie einen Nachweis über die Bezahlung einer Miete ab 23.05.2018 vorzulegen. Es mag – wie vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer vorgebracht – durchaus zutreffen, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Wohnobjektes über keinen Mietvertrag verfügt haben und deshalb einen solchen Vertrag auch nicht vorlegen haben können; doch hätte das Vorliegen eines Mietverhältnisses und die Verpflichtung zur Leistung eines Nutzungsentgeltes auch auf andere Weise, wie bspw. durch eine schriftliche Bestätigung des Vermieters über die Vermietung des Wohnobjektes an Familie A bis E und des Erhaltes einer Miete bzw. eines Nutzungsentgeltes oder auch durch Vorlage von Kontoauszügen der Beschwerdeführerin, nachgewiesen werden können. Solche Nachweise sind jedoch (bis zuletzt) nicht beigebracht worden.
Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass Frau A bzw. die Beschwerdeführer wiederholt an ihre Mitwirkungspflicht erinnert und diese auch auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen wurden. Da die benötigten und geforderten Unterlagen nicht vollständig beigebracht wurden, konnten nicht alle entscheidungsrelevanten Tatsachen festgestellt werden und hat sich folglich die von der belangten Behörde vorgenommene Antragsabweisung aufgrund fehlender Mitwirkung als rechtsrichtig erwiesen. Das Vorgehen der Behörde entspricht § 20 Abs. 1 NÖ MSG, welcher als Reaktion auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person ausdrücklich die Antragsabweisung vorsieht.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bereits dann gerechtfertigt ist, wenn auch nur eine einzige von mehreren geforderten Unterlagen nicht beigebracht wird.
Der Beschwerde war sohin der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend erhoben war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ferner konnte die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut gestützt werden (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH Ra 2016/18/0343). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.
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