LVwG N LVwG-AV-1099/001-2020

LVwG-AV-1099/001-2020Tribunale amministrativo regionale14 ott 2020

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; subjektiv-öffentliches Recht; Parteistellung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1099/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1099.001.2020

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5. E Entwicklungs- und BeteiligungsgmbH sowie 6. F, alle vertreten durch G, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. August 2020, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2 und 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 24, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1, 132, 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Nach Kundmachung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) der H GmbH (in der Folge: die Antragstellerin) mit Bescheid vom 31. August 2020, ***, folgende wasserrechtliche Bewilligung:

„Die Landeshauptfrau von NÖ erteilt der

H GmbH

in


gemäß den §§ 10, 11, 12, 13, 14, 99, 105 und 111 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,

BGBl.Nr. 215/1959 in der derzeit geltenden Fassung) die

w a s s e r r e c h t l i c h e B e w i l l i g u n g

für die Ergänzung der Wasseraufbereitungsanlage *** durch Errichtung und Betrieb

einer zweistufigen Aktivkohlefilteranlage zur Spurenstoffentfernung und Reduzierung von gelösten organischen Inhaltsstoffen für eine Durchsatzleistung von 72 m³/h bzw. 20 l/s auf Grundstück Nr. ***, KG ***;

einer UV-Desinfektionsanlage für eine Durchsatzleistung von 72 m³/h bzw. 20 l/s auf Grundstück Nr. ***, KG ***

Diese Bewilligung wird nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt“.

Die unter Abschnitt A) in den Spruch des Bescheides aufgenommene Projektsbeschreibung gibt in deren Punkt 1.2 den Umfang des Projektes mit der „Erweiterung der bestehenden Aufbereitungsanlage in *** um:

Aktivkohlefilteranlage zur Spurenstoffentfernung und Reduzierung von gelösten organischen Inhaltsstoffen

UV-Desinfektionsanlage zur Abschlussdesinfektion“

an.

Im Spruchteil II des Bescheides findet sich folgende Formulierung: „Die in nachstehend wiedergegebenen, bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 30. Juli 2020 abgegebenen Erklärungen enthaltenen Einwendungen werden ab- bzw. zurückgewiesen“.

Anschließend ist die gemeinsame Äußerung der nunmehrigen Beschwerdeführer (sowie jene des Fischereirevierverbandes ***) wörtlich widergegeben.

Begründend zu Spruchteil II führt die belangte Behörde aus, dass Verfahrens-gegenstand die Bewilligung für die Änderung der Wasseraufbereitungsanlage beim Brunnenfeld *** der H GmbH sei. Keine der in den beiden Stellung-nahmen enthaltenen Einwendungen richtete sich gegen die Erweiterung der Aufbereitungsanlage; es würde auch nicht behauptet, dass durch dieses Vorhaben ein wasserrechtlich geschütztes subjektives Recht berührt würde. Schon deshalb konnten die vorgebrachten Einwendungen „keinen Einfluss auf die Erteilung der Bewilligung ausüben.“. Dennoch – so heißt es weiter – solle ergänzend eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen erfolgen. In der Folge legt die Behörde dar, dass ihres Erachtens kein – von den Beschwerdeführern behaupteter – Erlöschensgrund vorliege.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach Darlegung des Sachverhalts aus ihrer Sicht wird zur Parteistellung der Beschwerdeführer vorgebracht, dass diese als Inhaber und Wasserbenutzungs-berechtigte mehrerer flussabwärts des Brunnenfeldes situierter Wasserkraftwerke durch Entnahme von Grundwasser seitens der Antragstellerin in ihren wasserrechtlich geschützten subjektiven Rechten verletzt würden, und dass sie dies auch in ihrem Einwendungsschriftsatz behauptet hätten. Dabei hätten sie vorgebracht, dass ihre Wasserrechte weiter geschmälert würden, weil die Brunnen jahrelang nicht betrieben worden seien.

In der Folge werden die bereits im Verfahrensverlauf geäußerten Argumente betreffend das Erlöschen des Wasserrechtes an der Wasserbenutzungsanlage „Brunnenfeld ***“ im Wesentlichen wiederholt.

Wegen des Erlöschens des zugrundeliegenden Wasserbenutzungsrechtes sei eine Bewilligung der Änderung der Wasserentnahme nicht zulässig gewesen; vielmehr wäre die Antragstellerin angehalten gewesen, einen neuen Entnahmekonsens zu beantragen.

Schließlich wird der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Erwägungen des Gerichtes

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellung und Beweiswürdigung

Die unter 1. (Sachverhalt) getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Hinsichtlich der Person der Fünftbeschwerdeführerin erfolgte auf Anfrage des Gerichtes eine Klarstellung seitens der Rechtsvertreterin.

Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 10. (…)

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(…)

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(…)

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit

Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur

Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums

Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes-

oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst

nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer – wie gegenständlich nur in Betracht kommenden – Bescheid-beschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungs-behörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde/Revision (vgl. zB 11.9.2017, Ro 2017/17/0019; 30.4.2018, Ra 2017/01/0418) übertragbar.

Demgegenüber obliegt einer auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten beschränkten Partei die Verletzung des objektiven Rechts nicht.

Daher ist eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (vgl. zB VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (zB VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).

Die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann somit von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann; mit anderen Worten: Selbst wenn das Gericht zum Ergebnis käme, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, darf es dies nicht aufgreifen, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers damit nicht verbunden ist.

2.3.2. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Nach dem eindeutigen und unzweifelhaften Wortlaut des angefochtenen Bescheides und der in der Begründung dargelegten Absicht (vgl. hierzu die Feststellungen im Sachverhalt oben) beschränkt sich die mit dem Bescheid erteilte Bewilligung auf die Genehmigung von Änderungen an einer Wasseraufbereitungsanlage. Die Berechtigung zur Wasserentnahme aus dem Grundwasser wird mit dieser Bewilligung nicht verliehen; vielmehr wird das Bestehen dieser Berechtigung vorausgesetzt. Gegenteiliges behaupten übrigens auch die Beschwerdeführer nicht, bringen sie jedoch vor, dass eine Bewilligung der Änderung nicht zulässig gewesen wäre, sondern die Antragstellerin einen neuen Entnahmekonsens beantragen hätte müssen, weshalb das Beschwerdebegehren - die Rechtsansicht der Beschwerde-führer zugrunde gelegt - folgerichtig nicht auf Abweisung, sondern auf Zurück-weisung des gegenständlichen Bewilligungsantrages gerichtet ist.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine wasserrechtliche Bewilligung ohne entsprechende Konkretisierung eigens bewilligungsbedürftige Maßnahmen nicht schon deshalb einschließt, als solche zur vollständigen Verwirklichung eines Vorhabens nötig sind (VwGH 12.11.1987, 84/07/0324). Umso weniger gilt dies, wenn die Behörde in ihrer Entscheidung unmissverständlich den Umfang des Bewilligungsgegenstandes zum Ausdruck bringt. Dies bedeutet aber auch, dass die beschwerdegegenständliche Bewilligung der Antragstellerin nicht das Recht zu vermittelt, Grundwasser zu entnehmen, oder dass diese Bewilligung einem Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 auf Basis der Behauptung, dass sie durch eine konsenslose Wasserentnahme (weil infolge Erlöschens nicht mehr von einer Bewilligung gedeckt) in ihren Wasserrechten verletzt wären, entgegenstünde.

Demgegenüber machen die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in Wahrheit geltend, durch die (gar nicht bewilligungsgegenständliche) Wasserentnahme in ihren Rechten verletzt zu sein. Dass sie durch Errichtung und Betrieb der geänderten Aufbereitungsanlage selbst in ihren Rechten betroffen wären, haben sie – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – in ihrem Einwendungsschriftsatz nicht behauptet und tun sie dies auch nicht in ihrer Beschwerde.

Die eine Parteistellung vermittelnde Behauptung einer möglichen Rechtsverletzung muss sich aber notwendigerweise auf das Vorhaben, welches den Gegenstand des Verfahrens und des dieses erledigenden Bescheides bildet, beziehen, da nur in diesem Fall eine Rechtsverletzung (durch eben diesen in Beschwerde gezogenen Bescheid) im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in Betracht kommt. Da die Beschwerdeführer somit eine taugliche Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in ihren wasserrechtlich geschützten subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein, von vornherein nicht aufzustellen vermochten (denkbar wäre in diesem Zusammenhang etwa die Behauptung der Verletzung des Grundeigentums, wenn dieses durch die Errichtung von Anlagen in Anspruch genommen würde), kommt den Beschwerdeführern im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Ihre Einwendungen waren daher von der belangten Behörde zurückzuweisen. Durch die zweideutige Formulierung („ab- bzw. zurückgewiesen“) können die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt sein (nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0189, wird eine Nichtpartei, deren Antrag fälschlich ab- statt zurückgewiesen wird, nicht in ihren Rechten verletzt). Mangels Parteistellung sind sie auch nicht berechtigt, die Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung mit Beschwerde zu bekämpfen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde der Einschreiter mangels Parteistellung in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen war.

2.3.3. Der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG nicht.

2.3.4. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu klären, vermochte sich das Gericht doch auf eine widerspruchsfreie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. eine klare Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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