LVwG N LVwG-AV-328/002-2020

LVwG-AV-328/002-2020Tribunale amministrativo regionale13 ott 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrechte; Einwendungen; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-328/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.328.002.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Jänner 2020, Zl. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24. Oktober 2019, GZ: , betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch bestehender Gebäude und zum Neu-, Zu- und Umbau zur Errichtung eines Wohnhauses mit insgesamt acht Wohneinheiten, zwei Arztpraxen und einer Gastbetriebsstätte sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück Nummer ., KG ***, gegenüber der C KG, ***, ***, diese vertreten durch D Rechtsanwälte, ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Jänner 2020, GZ: ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit dem Bescheid vom 21.01.2020, GZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der C KG über deren Ansuchen vom 18.01.2019, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 23.01.2019, die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude südlich des Bestandes ***, *** und die Um- und Zubauarbeiten im Bereich des bestehenden Gebäudes , *** sowie die Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr ., KG ***, zur Schaffung von 7 Wohneinheiten und 1 Arztpraxis im Bereich des Neubaus und 1 Gastbetriebsstätte, 1 Arztpraxis und 1 Wohneinheit im Bereich des Altbestandes *** sowie einer Tiefgarage für insgesamt 12 Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich familiengerechte, barrierefreie und für Elektroladestation ausgelegte Kfz-Abstellplätze und 16 Stellplätze für Fahrräder sowie das Recht der Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 unter gleichzeitiger Vorschreibung von 24 in Einem angeführter Auflagen. Des Weiteren wurden die Einwendungen (unter anderem) des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen vom 03.04.2019 und vom 19.06.2019 teils zurück-, teils abgewiesen bzw. der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen und wurde der Bauwerberin die Entrichtung der Verfahrenskosten aufgetragen.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zusammengefasst aus, dass das Vorhaben mi dem Flächenwidmungsplan im Einklang stehe und das Vorhaben im Hinblick auf das Ergebnis des Vorprüfungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens – hier wiederum im Besonderen unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen vom 22.08.2019 – unter Vorschreibung der Auflagen bewilligt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht bzw. seien diese, was die Bauweise, die Bebauungshöhe und die Belichtung von Hauptfenstern sowie den Brandschutz und die Niederschlagswässer betreffe, durch das eingeholte Sachverständigengutachten inhaltlich entkräftet worden. Es würden durch das Bauvorhaben auch unter Zugrundelegung des von der Bauwerberin vorgelegten Vermessungsplanes die Grundgrenzen eingehalten.

Gegen diesen Bescheid der Baubehörde I. Instanz erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 11.11.2019 das Rechtsmittel der Berufung, in der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz beantragte.

Begründend führte der Beschwerdeführer darin zusammengefasst aus, dass es die Behörde zu Unrecht unterlassen habe, die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Immissionsschutz im Hinblick auf die Lärmbelästigung in Bezug auf die Kfz-Abstellplätze zu prüfen. Ebenso wäre richtig einerseits auf die zu erwartenden Lichtimmissionen infolge der überaus großzügig dimensionierten Glasfassade des Stiegenhauses und deren extremen Blendwirkung für sämtliche auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufhältige Personen und andererseits auf die von der geplanten Gastronomie ausgehenden Geruchs- und Rauchbelästigung einzugehen gewesen.

Der Sachverständige selbst sei davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben nur im Wesentlichen im Hinblick auf die Anordnung am Bauplatz, der Gebäudehöhe sowie auch der technischen Ausführungen den Vorgaben entspreche und sei zudem vom Sachverständigen auf die alte Rechtslage des § 22 NÖ BO 2014 Bezug genommen worden. Es werde auch deshalb die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens bestritten, da das Gutachten auch in seinem Aufbau – dies wiederum vor allem bezogen auf den Grenzverlauf – mangelhaft sei. Es sei sogar auf den vorliegenden Unterlagen der Standort der Mauern auf Fremdgrund eindeutig ersichtlich.

Laut Einreichunterlagen ergebe sich eine Bebauungshöhe des Stiegenhaustraktes von 12,40 m, was der Bauklasse IV entspreche und sei auch der Mindestabstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers zu gering. Der Lichteinfall auf zulässige Bauwerke und deren zulässige Hauptfenster auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers habe der Sachverständige ebensowenig geprüft.

Weiters fehle eine Begründung, warum eine sichere Fluchtmöglichkeit gewährleistet sei und gebe es kein Brandschutzkonzept. Überhaupt habe es die Behörde unterlassen, der Bauwerberin die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ausreichender und detaillierter Projektunterlagen, aufzutragen, obwohl die vorgelegten eine abschließende Prüfung nicht ermöglichen würden.

Der Abbruch bestehender Gebäude sei nie Thema gewesen und sei trotzdem vom Sachverständigen beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls nie ein entsprechender Antrag auf Abbruch zur Kenntnis gebracht worden und könne nicht ein Abbruch, der nicht beantragt sei, bewilligt werden.

Die Vorbauten seien nicht gesetzeskonform und sei die Auflage der Errichtung eines Bauzauns nicht ausreichend und nicht nachvollziehbar. Ebenso sei die Auflage, in der auf § 7 der NÖ BO 2014 verwiesen werde, nicht ausreichend konkretisiert.

Es würden durch die Bauführung auch bestehende Dienstbarkeiten verletzt und habe die Baubehörde schon von sich aus die Vollständigkeit von Projektunterlagen zu prüfen. Überhaupt sei das gesamte Projekt in mehrfacher Hinsicht irreführend und habe der Sachverständige mangels eingezeichneter Entfernungen in den Plänen den Lichteinfallswinkel gar nicht prüfen können.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.01.2020, GZ. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung zusammengefasst aus, dass der Abbruch ebenfalls Gegenstand der Beurteilung sei, zumal die Unterlagen und im Besonderen die Einreichpläne eindeutig ergeben würden, dass ein Großteil des Bestandes auf dem Baugrundstück abgetragen werde, um den Neubau errichten zu können.

Die Vollständigkeit der Projektunterlagen würde, soweit sie nicht auf die Beurteilung einer Beeinträchtigung eventueller subjektiv öffentliche Anrainerrechte abzielen würden, ebenso keine subjektiven öffentlichen Anrainerrechte darstellen wie Ortsbildfragen, behauptete Emissionen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014, Fragen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage, behauptete und befürchtete Auswirkungen auf das Grundwasser oder die Befähigung eines Sachverständigen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen verbleibe überhaupt für die Baubehörde nur die Prüfung der grundsätzlichen Übereinstimmung mit der rechtsgültigen Flächenwidmung, welche gegenständlich im Übrigen vorliege.

Dasselbe gelte auch für Einwendungen im Zusammenhang mit Emissionen durch KFZ-Abstellplätze im Bereich der Tiefgarage und durch Blendwirkung durch die Glasfassade im Bereich des Stiegenhauses.

Was die Einwendungen im Zusammenhang mit der Bauweise, Bebauungshöhe bzw. der unzulässigen Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster dienen würden, betreffe, sei vom Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren darauf ausführlich und nachvollziehbar eingegangen worden. Es sei von einer geschlossenen Bauweise und der Bauklasse III nach den Bestimmungen des § 54 NÖ BO 2014 auszugehen, welche das Bauvorhaben jeweils erfülle, sodass diese Einwendungen unzulässig bzw. unbegründet seien.

Auch Einwendungen in Bezug auf die Beeinträchtigung der Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz seien im Ermittlungsverfahren vor der erstinstanzlichen Baubehörde im Rahmen der Beurteilung durch den Sachverständigen dahingehend geprüft worden, dass von keiner Beeinträchtigung auszugehen sei. Die Niederschlagswässer sowie Schmutzwässer würden in das öffentliche Kanalnetz zugeführt und ergebe sich diesbezüglich sogar eine Verbesserung für den Beschwerdeführer.

Nach den Projektunterlagen würden eben die gesamten geplanten Baumaßnahmen innerhalb der rechtlich gesicherten Grenzen durchgeführt werden und sei eine Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht dargestellt und projektiert. Ein Verfahren gemäß § 7 NÖ BO 2014 sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Hinsichtlich der rechtlich gesicherten Grenzen habe die Baubehörde in erster Instanz richtigerweise den Lageplan, auf den das Projekt aufbaue, gemäß § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 gefordert, womit eine sachverständige Grenzfeststellung nicht zur Diskussion gestanden sei. Hinsichtlich der behaupteten ersessenen Rechte durch die angebliche Grundnutzung sei der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht die Ausführungen des Sachverständigen, welche eindeutig, klar und nachvollziehbar seien, durch auf gleicher fachlicher Ebene stehende Einwendungen entkräften können.

Zusammengefasst seien demnach für die Berufungsbehörde keine Mängel im Ermittlungsverfahren der Baubehörde erster Instanz und in der sachlichen und rechtlichen Beurteilung erkennbar, die schlussfolgernd zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner wiederum durch seine Rechtsvertreter erhobene Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben sowie den Antrag der Bauwerberin auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung abweisen, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Bauverfahrens an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass von der belangten Behörde eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers auf Immissionsschutz im Sinne einer Lärmbelästigung nicht geprüft worden wäre, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Auch die Lichtemissionen ausgehend von einer großen Glasfront am Wohnhaus, die eine extreme Blendwirkung auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers erzeugen würde, sei nicht geprüft worden. Auch sei nicht geprüft worden, dass vom geplanten Gastronomiebetrieb eine Rauch- und Geruchsbelästigung ausgehe. Sämtliche diese Immissionen würden jedenfalls über das ortsübliche Maß hinausgehen und seien unzumutbar.

Das von der Baubehörde erster Instanz eingeholte Gutachten sei inhaltlich unrichtig und nicht ausreichend. Wenn der Sachverständige ausführe, dass das Bauvorhaben „im Wesentlichen“ den Vorgaben entspreche, bedeutet dies, dass einige Punkte nicht den Vorgaben entsprechen würden, welche dann geprüft werden hätten müssen. Auch sei der vom Sachverständigen zitierte § 22 NÖ BO 2014 nicht mehr in Kraft und scheine deshalb das Gutachten auf einer veralteten Rechtslage zu basieren.

Das Gutachten leide auch an schweren formellen Mängeln, die dieses unüberprüfbar mache. Aus dem Gutachten ergebe sich nicht, was der Gutachtensauftrag gewesen sei, ob ein Lokalaugenschein stattgefunden habe und von welchen rechtlich gesicherten Grenzen ausgegangen worden sei. Tatsächlich hätte die Behörde den genauen Grenzverlauf feststellen bzw. abklären müssen, zumal die Mauern des geplanten Baus - wie aus den Einreichunterlagen ersichtlich - mindestens zur Hälfte auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers stehen würden. Eine Zustimmung dafür habe der Beschwerdeführer nicht erteilt.

Für den Stiegenhaustrakt sei eine Bebauungshöhe von 12,40 Mieter geplant, was der Bauklasse IV entspreche, aufgrund dessen auch der Mindestabstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers viel zu gering sei. Generell würden die Mindestabstände nicht eingehalten werden, wobei in den vorliegenden Plänen die Entfernungen nicht einmal eingezeichnet seien. Messungen seien nicht durchgeführt worden.

Es sei keinerlei Rücksicht auf die zulässige Bebauung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers genommen worden. Zumal dieser bis an seine östliche Grundstücksgrenze bauen könne, könnte es zu einer Einschränkung des Lichteinfalls auf die geplanten Wohnungen kommen.

Es liege keinerlei Brandschutzkonzept auf bzw. seien die vorliegenden Unterlagen unrichtig. Auch eine sichere Fluchtmöglichkeit sei nicht gewährleistet.

Eine abschließende Beurteilung sei auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Es gebe keine ausreichend detaillierten Planunterlagen und habe keine hinreichende Vorprüfung stattgefunden. Es sei auch erstmalig aus dem Sachverständigengutachten ersichtlich geworden, dass auch ein Abbruch der bestehenden Gebäude erfolgen soll. Aus den vorliegenden Projektunterlagen könne jedenfalls nicht hinreichend geprüft werden, ob eine Verletzung weiterer subjektiv-öffentlicher Rechte drohe. Dementsprechend hätte die Baubehörde eine entsprechende Ergänzung anfordern müssen.

Die Ausgestaltung der Vorbauten sei nicht gesetzeskonform erfolgt und sei die Auflage, einen Bauzaun zu errichten, zur Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen ungeeignet. Die Auflage im Hinblick auf § 7 NÖ BO 2014 sei nicht ausreichend konkretisiert.

Der Abbruch der bestehenden Gebäude sei nie Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrages gewesen. Es könne nicht bewilligt werden, was nicht beantragt sei. Die Projektunterlagen seien auch irreführend bzw. eben nicht zur vollständigen Beurteilung ausreichend. Nochmals werde darauf hinzuweisen, dass das der Baubewilligung zugrunde gelegte Gutachten unschlüssig bzw. unbrauchbar sei. Die Notwendigkeit der Erstellung eines Gegengutachtens erübrige sich. Vielmehr sei vom Beschwerdeführer der Behörde die Erstellung eines neuen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen angeregt worden; dies sei von dieser jedoch nicht weiter verfolgt worden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 04.03.2020 legte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den zugrundeliegenden Bauakt im Original vor.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.05.2020, GZ: LVwG-AV-328/001-2020, wurde der Antrag, der Beschwerde vom 24.02.2020 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 15.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In der dazu an den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen E ergangenen Ladung wurde dieser beauftragt, Befund und Gutachten zu folgenden Fragestellungen zu erstatten:

1. Welcher Bauklasse und welcher Bebauungsweise entspricht das gegenständlich projektierte Bauwerk? Reichen zur Beurteilung dessen die vorliegenden Einreichunterlagen aus?

2. Wird durch das gegenständliche Bauvorhaben, sohin die Um- und Zubauarbeiten im Bereich des bestehenden Gebäudes ***, , sowie die Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nummer ., KG ***, zur Schaffung von 7 Wohneinheiten und 1 Arztpraxis im Bereich des Neubaus und 1 Gastbetriebsstätte, 1 Arztpraxis und 1 Wohneinheit im Bereich des Altbestandes *** sowie einer Tiefgarage für insgesamt 12 Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich familiengerechte, barrierefreie und für Elektroladestation ausgelegte Kfz-Abstellplätze und 16 Stellplätzen für Fahrräder, der zu gewährleistende Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt?

3. Reichen die mit dem Bauansuchen vom 18.01.2019 von der Bauwerberin vorgelegten 3. Projektunterlagen aus, um dem Beschwerdeführer die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte zu ermöglichen?

4. Ist das von der Baubehörde I. Instanz eingeholte bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen vom 22.08.2019 schlüssig und nachvollziehbar?

Am 15.09.2020 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der Bauwerberin mit deren Rechtsvertreter, zwei Vertreter der Berufungsbehörde als belangte Behörde in Person des Stadtrates F und des Sachbearbeiters des Bauamtes G, zwei vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeugen (H und I) sowie der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständiger E teilnahmen.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Bauwerberin vorgebracht, dass die meisten Beschwerdepunkte kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers betreffen würden bzw. auch ausdrücklich in der NÖ Bauordnung geregelt sei, dass diese nicht geltend gemacht werden könnten. Dies betreffe insbesondere die Lärmbelästigung, die Lichtemission, das Brandschutzkonzept, die Hauptforderung, ergänzende Unterlagen vorzulegen, die gesetzliche Gestaltung bzw. nicht gesetzliche Gestaltung der Vorbauten und die angebliche Irreführung der Projektunterlagen. Zum Thema des Brandschutzkonzeptes werde auf das Gutachten des K vom 27.08.2019 verwiesen, der seinerseits auf das Brandschutzkonzept vom 16.05.2019 verwiesen habe. Zur Frage des Einsatzes der Feuerwehr im Brandfall würden Steigleitungen in jedes einzelne Stockwerk konzipiert werden. Die Abbruchbewilligung spiele gegenständlich keine Rolle, weil jene Gebäudeteile, die abzubrechen seien, nicht unmittelbar an das Nachbargebäude angebaut seien. Insgesamt seien alle Einwendungen bzw. Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet, den an sich richtigen Bescheid bzw. die Abweisung der Berufung in irgendeiner Weise abzuändern.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des Bauaktes zur GZ: *** der Stadtgemeinde *** sowie des Aktes GZ: LVwG-AV-328-2020 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen I und H sowie durch Einholung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen E.

Nach Schluss der Verhandlung langte hg. per E-Mail vom 23.09.2020 eine Anfrage der Berufungsbehörde ein, „wann mit der Übermittlung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik, Herrn E, zu rechnen ist, um gegebenenfalls im Rahmen des Parteiengehörs hiezu Stellung nehmen zu können.“

Von der Bauwerberin wurde ebenso nach Schluss der Verhandlung durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28.09.2020 zusammengefasst vorgebracht, dass erst nach der Verhandlung die Möglichkeit bestanden habe, das in der Verhandlung erstattete bautechnische Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen E mit dem von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen bautechnischen Sachverständigen J zu besprechen und dieser durch ein „klärendes Gespräch“ mit E dessen Bedenken entkräften könne. So sei bei richtiger Ermittlung der Gebäudehöhe des Stiegenhauses sehr wohl davon auszugehen, dass auch dieser Bauteil innerhalb der Bauklasse III liege und diese Gebäudehöhe auch ohne weiteres in den Einreichplänen nachvollziehbar und korrekt dargestellt sei, dass bei Beurteilung der zulässigen Bebauungsweise gegenständlich nicht eine Einbeziehung der Grundstücke im Umkreis von 100 m vorzunehmen gewesen wäre, dass die Frage der Belichtung der Hauptfenster der Bauwerberin selbst im Falle der Errichtung eines Hauptgebäudes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers kein Nachbarrecht darstelle und sich diese Frage der Belichtung bei geschlossener Bebauungsweise ohnehin erübrige. Nicht zuletzt sei der sich aus den Einreichplänen dargestellte Überbau von weniger als 5 cm auf einen offensichtlichen Fehler im Ausdruck zurückzuführen. Es werde deshalb die Zusendung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigengutachtens und die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens zwecks Einvernahme des Zeugen J und Gutachtenserörterung beantragt.

4. Feststellungen:

Die C KG, ***, , – in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet – ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. . der EZ ***, ***. Dieses Grundstück liegt im Stadtzentrum von *** und weist die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet auf. Das Grundstück ist bereits mit einem Gebäude bebaut und wird durch die nördlich angrenzende *** erschlossen. Es gilt kein (Teil-)Bebauungsplan dieses Grundstück betreffend.

Unmittelbar westlich an dieses Grundstück grenzen die jeweils im Alleineigentum des A – in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet – stehenden Grundstücke Nr. *** und .*** je der KG *** an. Auf dem nördlicheren dieser beiden Grundstücke ist das Wohnhaus des Beschwerdeführers etabliert.

Mit Bauansuchen datiert mit 18.01.2019 und bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 23.01.2019 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau auf dem Grundstück Nr. .*** der EZ ***, KG ***, auf der Basis der in Einem angeschlossenen Baubeschreibung und Einreichpläne, konkret sohin den Abbruch der bestehenden Gebäude südlich des Bestandes ***, ***, und die Um- und Zubauarbeiten im Bereich des bestehenden Gebäudes ***, , sowie die Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr ., KG ***, zur Schaffung von 7 Wohneinheiten und 1 Arztpraxis im Bereich des Neubaus und 1 Gastbetriebsstätte, 1 Arztpraxis und 1 Wohneinheit im Bereich des Altbestandes ***, ***, sowie einer Tiefgarage für insgesamt 12 Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich familiengerechte, barrierefreie und für Elektroladestation ausgelegte Kfz-Abstellplätze und 16 Stellplätze für Fahrräder.

Mit Schreiben vom 11.02.2019 forderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Bauwerberin auf, in Einem aufgelistete weitere Unterlagen vorzulegen. Am 13.02.2019 legte die Bauwerberin weitere Projektunterlagen vor.

Mit Schreiben vom 19.03.2019 verständigte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Anrainer des Baugrundstücks, so auch den Beschwerdeführer, von eben diesem Bauvorhaben und räumte diesen die Möglichkeit ein, während der Amtsstunden der Stadtgemeinde *** in den Antrag samt Beilegen Einsicht zu nehmen und eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen; im Falle nicht zulässiger Einwendungen erlösche die Parteistellung.

Mit Schreiben vom 03.04.2019, 19.06.2019 und 06.08.2019 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben im Wesentlichen dahingehend, dass die dem Bauansuchen angeschlossenen Projektunterlagen derart unzureichend seien, dass eine Beurteilung einer Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht möglich sei, dass die Pläne überhaupt zum Teil unrichtig seien, dass unzumutbare Lärm-, Licht-, Rauch und Geruchsimmissionen bestehen würden, dass der Grenzverlauf abzuklären sei, zumal laut Einreichplänen das Bauvorhaben zum Teil auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen käme, dass die Bebauungshöhe – soweit feststellbar – der unzulässigen Bauklasse IV entspreche und eine Gefährdung des Lichteinfalls auf zulässige Hauptfenster des Beschwerdeführers bewirken könnte, dass die Mindestabstände überhaupt nicht feststellbar seien, dass kein Brandschutzkonzept und keine ausreichende Fluchtmöglichkeit vorliegen würden, dass die Vorbauten nicht gesetzeskonform seien, dass die Auflagen nicht nachvollziehbar bzw. ausreichend seien, dass der bewilligte Abbruch nie beantragt worden sei, dass die Projektunterlagen teilweise auch irreführend seien und dass das mittelweile von der Baubehörde I. Instanz eingeholte bautechnische Sachverständigengutachten unrichtig, unschlüssig und unzureichend sei.

Tatsächlich sind die von der Bauwerberin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Projektunterlagen derart mangelhaft und unzureichend, dass es den Nachbarn und so auch dem Beschwerdeführer nicht möglich war, ausreichende Informationen zu haben, um beurteilen zu können, ob und inwieweit durch das Bauvorhaben eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist, und demnach um seine Rechte verfolgen zu können.

Konkret fehlt den Einreichplänen die Gebäudehöhenermittlung des Stiegenhaustraktes, welcher aufgrund seiner projektierten Ausgestaltung nicht als untergeordneter Gebäudeteil, sondern als eigener Gebäudetrakt zu bewerten ist, wurde weiters der Baubestand auf dem Grundstück des Beschwerdeführers insbesondere in Bezugnahme auf die bestehenden Fenster nur rudimentär dargestellt, fehlen jegliche Erhebungen bzw. Unterlagen zur Frage der überwiegenden Anordnung und Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung des Baugrundstücks im Sinne des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 und demnach zur Beurteilung der Zulässigkeit der geschlossenen Bebauungsweise und der projektierten Bauklasse, fehlen jegliche Abgaben zur Fundamentierung der im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks projektierten rund 2,5 m hohen Einfriedungsmauer, fehlen Angaben in den Einreichplänen über das Bezugsniveau sowie gibt es kein Brandschutzkonzept und sind auch die Fluchtweglängen nicht dargestellt.

Im Übrigen ergibt sich aus den von der Bauwerberin dem Bauansuchen zugrunde gelegten Einreichplänen, dass sich ein Teil der Außenmauer der projektierten Tiefgarage auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinden würde.

Eine Aufforderung der Baubehörden I. und/oder II. Instanz an die Bauwerberin, konkret darauf bezogene weitere bzw. ergänzte Projektunterlagen vorzulegen, erging nicht. Vielmehr wurde der Bauwerberin unter Zugrundelegung eines eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.01.2020, GZ. ***, bestätigt mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.01.2020, GZ. ***, der Bauwerberin antragsgemäß die Baubewilligung erteilt und wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers zurück- bzw. abgewiesen bzw. dieser mit seinen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

5. Beweiswürdigung:

Unstrittig sind die Eigentumsverhältnisse und die Flächenwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und deren Lage zueinander, deren derzeitige Bebauung und das Fehlen eines (Teil-)Bebauungsplanes bzw. ergibt sich dies insbesondere auch aus dem offenen Grundbuch, der Baubeschreibung samt den Einreichplänen und dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachten.

Die Feststellungen in Bezugnahme auf das hier verfahrenseinleitende Bauansuchen ergeben sich aus eben diesem selbst unter Einschluss eben der Baubeschreibung und der Einreichpläne und ist auch diesbezüglich der Sachverhalt unstrittig.

Ebenso unbestritten sind sämtliche Feststellungen hinsichtlich des dargestellten Verfahrensgangs vor dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz und ergeben sich diese auch aus den Bezug habenden Unterlagen im Bauakt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen schriftliche Eingaben vom 03.04.2019, 19.06.2019 und 06.08.2019.

Sämtliche Feststellungen hinsichtlich der von der Bauwerberin mit ihrem Bauansuchen oder aufgrund des Verbesserungsauftrages der Baubehörde I. Instanz vom 11.02.2019 vorgelegten Projektunterlagen und deren Unvollständigkeit, diese insbesondere darauf bezogen, um dem Beschwerdeführer ausreichend zu ermöglichen, eine allfällige Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch das Bauvorhaben beurteilen und dementsprechende Einwendungen erheben zu können, ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten bautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen E.

Eben dieses Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Vom Amtssachverständigen wurde in seinen schriftlichen Ausführungen, welche den Parteien bzw. ihren Vertretern in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ausgehändigt wurden und welche auch auf Basis der durchgeführten Einvernahmen der von der Bauwerberin stellig gemachten Zeugen I und H eingehend erörtert wurden, dargelegt, aus welchen konkreten Gründen die Projektunterlagen vor allem in diese Richtung mangelhaft sind. Vom Amtssachverständigen wurde vor allem auch nachvollziehbar begründet, in welchen Punkten und aus welchen Gründen dem von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen J nicht zu folgen ist und insbesondere welche Erhebungen in den vorinstanzlichen Bauverfahren nicht durchgeführt wurden, obgleich diese zur Beurteilung der Fragen, ob den Nachbarn des Baugrundstücks überhaupt ausreichende Informationen zur Verfügung standen, um ihre ihnen nach der NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten Rechte verfolgen zu können, und ob überhaupt für die Baubehörden eine abschließende Beurteilung des Bauvorhabens möglich war, notwendig waren.

Es bedurfte daher auch nicht mehr einer ergänzenden Einvernahme des J als Zeugen, wie von der Bauwerberin nach Schluss der Verhandlung noch beantragt, liegt doch das Gutachten des von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen Sachverständigen vor und ging der im Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige im Detail auf eben diese gutachterlichen Ausführungen ein. Welche zusätzlichen Erkenntnisse J als Zeuge in tatsächlicher Hinsicht bringen hätte können, ist auch den ergänzenden Ausführungen der Bauwerberin nicht zu entnehmen.

Die Feststellung bezugnehmend auf den projektierten Grenzüberbau ergeben sich wiederum aus dem eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachten in Verbindung mit den vorliegenden Einreichplänen. Vom planzeichnenden Zeugen H wurde dies mit der Begründung auch bestätigt, dass dies möglicherweise auf ein Verschieben der Grenze im Programm des Zeugen zurückzuführen ist und außerdem nach seiner Auffassung diese geringfügige Überschreitung von nur wenigen Zentimetern auch vernachlässigbar sei.

Seitens der Parteien wurde eben dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen E im Übrigen auch nicht entgegengetreten, geschweige denn wurde dazu ein substantiiertes Vorbringen erstattet, sodass im Ergebnis das erkennende Gericht vollinhaltlich diesen Ausführungen folgte.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 4 Z 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

(…)“

§ 14 Z 1 und 8 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)

8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

(…)“

§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.“

§ 54 NÖ BO 2014:

„(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls ebenso nicht erforderlich wie für den Fall, dass das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspricht.

(2) Ist eine Mehrheit für eine der abgeleiteten Bebauungsweisen oder Bebauungshöhen (Bauklassen) in der Umgebung nicht feststellbar, so ist der Neu- oder Zubau oder die Abänderung eines Hauptgebäudes dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten von Bebauungsweisen oder Bauklassen einer davon entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten für das neue oder abgeänderte Hauptgebäude die offene Bebauungsweise und die Bauklassen I und II.

(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse gemäß Abs. 1 und 2 – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.

(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3

abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.

(5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.“

§ 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG):

„(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sie kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:

1. geschlossene Bebauungsweise

Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des § 4 Z 3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen.

Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche (max. 1,20 m Gebäudeabstand) errichtet wurden, gelten als geschlossen bebaut.

2. gekuppelte Bebauungsweise

Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.

3. einseitig offene Bebauungsweise

Alle Hauptgebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze überwiegend anzubauen, wobei dies auch für einen einzelnen Bauplatz festgelegt werden kann. An der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ist ein Bauwich einzuhalten.

4. offene Bebauungsweise

An beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten.

Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.“

§ 19 Abs. 1, 1a, 2 und 3 NÖ BO 2014:

„(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:

1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind

a)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)

-Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,

-im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,

-bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,

-Grundstücksnummern,

-Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,

-Widmungsart,

-festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,

-das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,

-bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,

-die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,

-Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,

b)bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,

c)geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,

d)soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;

2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 4 Z 12a und § 43a);

3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;

4. die Tragwerkssysteme;

5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;

6. die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.

Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.

Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind

-im Lageplan

-in den Grundrissen und Schnitten

farblich verschieden darzustellen.

(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund

-des Grenzkatasters,

ist kein Grenzkataster vorhanden:

-einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde,

oder

-des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)

zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind. Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.

Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.

(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:

1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;

2. die Grundrissfläche und die bebaute Fläche;

3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;

3a. die Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;

4. die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;

5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;

6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);

7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);

(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:

  • Detailpläne,

  • statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,

  • einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,

  • eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,

  • eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,

  • eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,

  • eine brandschutztechnische Beschreibung,

  • ein Brandschutzkonzept,

  • eine Fluchtzeitberechnung,

  • Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),

  • eine Wärmebedarfsrechnung,

  • einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,

  • Elektroinstallationspläne,

  • Sitzpläne,

  • einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.“

§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer

in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so

hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht

spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der

Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die

Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt

die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist zunächst, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal anderenfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.

Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung am 23.01.2019, somit nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015 eingebracht. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind nur die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Es ist somit im Ergebnis die NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).

Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).

Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.

Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).

Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 2 AVG in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung ist (VwGH 03.04.2003, 2002/05/0937). Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, „soweit“ sie nicht in der Nähe angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Hat demgegenüber die erstinstanzliche Behörde den Verlust der Parteistellung dem Sinne nach mit dem Wort „wenn“ anstelle des Wortes „soweit“ umschrieben, bleibt die Parteistellung zur Gänze erhalten, auch wenn nur eine Einwendung im Rechtsinn erhoben wurde. Nach der in Geltung stehenden Regelung des § 42 Abs. 1 AVG mit „soweit“ bleibt nämlich die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, während der Rechtsfolgenhinweis gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 („wenn“) bewirkt, dass die Parteistellung insgesamt erhalten bleibt, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0203; VwGH 07.12.2011, 2010/06/0257).

Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und zum anderen diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“).

In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).

Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus folgendes:

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist festzuhalten, dass es sich beim beantragten Bauvorhaben um die Errichtung von Gebäuden im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt. Der Neubau eines Gebäudes stellt jedenfalls gemäß § 4 Z 1 NÖ BO 2014 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Soweit sich aus dem Antrag bzw. aus den Einreichunterlagen auch der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ergibt, ist der Abbruch eines Bauwerks gemäß § 14 Z 8 NÖ BO 2014 dann bewilligungspflichtig, wenn das betreffende Bauwerk an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind und Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich abgesehen davon auch, dass die jeweils im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. *** und .*** je der KG *** unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen, sodass der Beschwerdeführer auch als Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gilt.

Der Beschwerdeführer wurde eben als Nachbar entsprechend des festgestellten Sachverhalts mit dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.03.2019 vom Bauvorhaben verständigt und darüber belehrt, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zulässige Einwendungen erheben zu können, ansonsten seine Parteistellung erlösche. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch fristgerecht mit Schreiben vom 03.04.2019 Einwendungen erhoben, diese unter anderem dahingehend, dass die Projektunterlagen der Bauwerberin nicht korrekt bzw. unvollständig wären, sodass etwa der Brandschutz des Bauwerks des Beschwerdeführers oder auch die Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf zulässige Hauptfenster auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden könnten.

Nachbarn haben per se keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Projektunterlagen des Bauvorhabens, insbesondere die Baupläne, vollständig sind und in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick darauf kann der Nachbar nur geltend machen, dass diesbezüglich solche Mängel vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie auf die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101). Haben allerdings die Planunterlagen ausgereicht, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht, dann steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwGH 25.06.1996, 95/05/0293, Stammrechtssatz; VwGH 03.07.2007, 2006/05/0088).

Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen eben seiner Einwendungen vorgebracht, dass die dem Bauansuchen zugrunde gelegten Projektunterlagen derart mangelhaft waren bzw. sind, dass ihm damit keine ausreichenden Informationen vermittelt wurden, um seine (Nachbar-)Rechte wie etwa den Brandschutz im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 und die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 zu verfolgen, sodass von rechtzeitig geltend gemachten und zulässigen Einwendungen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung gewahrt hat und im Übrigen im Hinblick auf die Formulierung der Anrainerverständigung auch weitere Einwendungen geltend machen konnte, wovon der Beschwerdeführer auch mit seinen schriftlichen Eingaben vom 19.06.2019 und vom 06.08.2019 Gebrauch gemacht hat. Darin wurde unter anderem auch vorgebracht, dass der Grenzverlauf strittig sei bzw. ein unzulässiger Grenzüberbau vorliege und der geplante Bau auch hinsichtlich der Höhe von den in der Umgebung bewilligten Hauptgebäuden abweiche bzw. eben überhaupt eine Ermittlung der zulässigen Bebauungshöhe und Bebauungsweise fehle.

Ohne jedoch auf eben die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf deren Zulässigkeit und deren inhaltlichen Richtigkeit weiter eingehen zu müssen, ergibt sich bereits aus eben dieser angesprochenen Einwendung der Mangelhaftigkeit der Projektunterlagen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer mit eben dieser Einwendung auch inhaltlich im Recht ist und der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Mangelhaftigkeit der Projektunterlagen auch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt wurde bzw. wird.

Gemäß § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Urkunden zu verlangen, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, wie z.B. eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe, eine brandschutztechnische Beschreibung bzw. ein Brandschutzkonzept oder Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan im Sinne des § 54 NÖ BO 2014, aber auch ein Lageplan vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn und im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass aus den Projektunterlagen, insbesondere den Einreichplänen nicht die Ermittlung der Gebäudehöhe der Stiegenhausfront ersichtlich ist, welche jedoch sehr wohl von Relevanz ist, zumal es sich bei diesem Stiegenhaustrakt nicht um einen bloßen Vorbau und daher um einen untergeordneten Gebäudeteil, sondern um einen eigenen Gebäudetrakt handelt. In Verbindung mit den weiters in den Einreichplänen fehlenden bestehenden Fenstern des Gebäudes des Beschwerdeführers und des Fehlens jeglicher Angaben und Ermittlungen im Sinne des § 54 NÖ BO 2014 in Bezug auf die überwiegende Anordnung und Höhe von den in der Umgebung des Baugrundstücks bewilligten Hauptgebäuden und demnach auch einer Prüfungsmöglichkeit der Bebauungsweise und Bebauungshöhe auf dem Baugrundstück, sowie auch nicht zuletzt des Fehlens von Angaben über das Bezugsniveau in den Einreichplänen, kann die Frage insbesondere einer allfälligen Beeinträchtigung der Belichtung auf zulässige Hauptfenster des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden. Es fehlen weiters Angaben zur Fundamentierung der im nordwestlichen Bereich projektierten Einfriedungsmauer und fehlen Angaben in den Einreichplänen über das Bezugsniveau. Das Fehlen eines Brandschutzkonzeptes lässt weiters eine Beurteilung des Brandschutzes des bewilligten Bauwerks des Beschwerdeführers nicht zu. Nicht zuletzt ergibt sich aus den Einreichplänen – und nur diese und nicht der Naturbestand sind eben im Rahmen eines Projektgenehmigungsverfahrens der Beurteilung zugrunde zu legen -, dass ein Teil der Außenmauer der Tiefgarage auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen käme, dies ohne Zustimmung dessen.

Diese Unterlagen sind nicht nur evident, um die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilen zu können, sondern sind auch nur dann die Pläne nicht mit derartigen Mängeln behaftet, dass die Nachbarn außer Stande gesetzt werden, sich über die Art und den Umfang der Baumaßnahmen sowie auf den Einfluss auf ihre Rechte zu informieren.

Von der Baubehörde I. Instanz wurde wohl mit Schreiben vom 11.02.2019 die Bauwerberin aufgefordert, die Projektunterlagen abzuändern bzw. zu ergänzen, dies jedoch zu anderen als den hier angesprochenen Fragen. Eine Aufforderung an die Bauwerberin, abgeänderte oder ergänzende Projektunterlagen zu den im Sinne des festgestellten Sachverhaltes bestehenden Mängeln dieser im Sinne des § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014 vorzulegen, erfolgte nicht.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde die zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (VwGH 20.10.1994, 94/06/0137; 25.06.1996, 95/05/0293 u.a.). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 Blg.Nr. 24.GP12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor dem Verwaltungsgericht käme. Nicht nur dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (zB. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089 m.w.n.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt nun im gegenständlichen Fall vor. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde so wie die erstinstanzliche Baubehörde entscheidende Ermittlungen, insbesondere die Vorgangsweise nach § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014 unterlassen. Gegenständlich ist erforderlich, eine entsprechende Aufforderung gemäß § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014 zu den angesprochenen Problembereichen unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zu übermitteln. Nach Vorlage dieser ergänzenden bzw. abgeänderten Projektunterlagen wird wiederum eine entsprechende Vorprüfung im Sinne des § 20 NÖ BO 2014, insbesondere aber auch eine nochmalige Verständigung an alle Anrainer im Sinne des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu ergehen haben sowie wird zumindest auf Basis der neuen Einreichunterlagen und der allfälligen Einwendungen der Nachbarn ein bautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen sein.

Insgesamt zeigt sich, dass das noch fehlende Ermittlungsverfahren durch den Stadtrat der Stadtgemeinde *** bzw. allenfalls durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** rascher und kostengünstiger durchgeführt werden kann als durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, muss doch im Falle der Vorlage neuer Projektunterlagen das gesamte Baubewilligungsverfahren beinahe zur Gänze neu durchgeführt werden. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Verwaltungssache führt auch gerade aus diesem Grund zu keinem Rechtsnachteil für die Bauwerberin und den Beschwerdeführer, sondern trägt im Gegenteil dafür Sorge, dass ihnen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

Der Vollständigkeit halber gilt zudem festzuhalten, dass unabhängig von der Frage, ob auch die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen von der Bauwerberin beantragt wurde, zu klären sein wird, inwieweit überhaupt von einer Bewilligungspflicht nach § 14 Z 8 NÖ BO 2014 auf Basis der Projektunterlagen auszugehen ist.

Es war somit spruchgemäß mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde vorzugehen.

Der von der Bauwerberin beantragten Wiedereröffnung des Beweisverfahrens bedurfte es nicht; die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung erfolgte eben deshalb, da die von der Bauwerberin bislang vorgelegten Einreichunterlagen nicht ausreichten, um den Nachbarn und so auch dem Beschwerdeführer ausreichende Informationen zu vermitteln, um ihre (Nachbar-)Rechte verfolgen zu können. Ob inhaltlich die bisher sonst vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers zutreffen und deshalb das Bauansuchen nicht zu bewilligen sei, ist nicht mehr weiter im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen gewesen.

Soweit zudem sowohl von der Berufungsbehörde als auch von der Bauwerberin die Übermittlung des schriftlichen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen E beantragt wurde, um dazu noch Stellung nehmen zu können, ist festzuhalten, dass zum Einen die schriftlichen Ausführungen des Amtssachverständigen den Parteien bzw. ihren Vertretern bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgehändigt wurden, auch wenn diese (noch) nicht eine Signatur des Sachverständigen enthalten haben, was auf den Inhalt des Gutachtens keine Auswirkungen hat, und zum Anderen dieses Gutachten in der Verhandlung eingehend erörtert wurde und es den Parteien insbesondere frei stand, Fragen an den Amtssachverständigen zu richten und Anträge zu stellen. Gründe, warum davon von den Parteien bzw. ihren Vertretern in der Verhandlung nicht bzw. nicht in dem von den Parteien nunmehr reklamierten Ausmaß nicht Gebrauch gemacht wurde, wurden selbst in den nun nachträglich gestellten Anträgen nicht vorgebracht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beiziehung des von der Bauwerberin beantragten Zeugen J aus den oben dargestellten rechtlichen Erwägungen nicht erforderlich war.

Den ergänzenden Beweisanträgen der Berufungsbehörde und der Bauwerberin war sohin nicht nachzukommen und vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu insbesondere auf die zahlreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen und stellt die gegenständliche Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Dies gilt auch für die Anwendung der Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050).

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