LVwG N LVwG-AV-1086/001-2020

LVwG-AV-1086/001-2020Tribunale amministrativo regionale13 ott 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Erteilungsvoraussetzungen; Sprachnachweis;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1086/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1086.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der B, geb. ***, StA. NIGERIA, vertreten durch ihren Ehemann C, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. August 2020, ***, mit dem der am 8. August 2019 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 8. August 2019 hat B, geb. ***, StA. NIGERIA, bei der Österreichischen Botschaft in Abuja einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher am 13. September 2019 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt ist.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26. August 2020, ***, wurde der Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass dem Antrag ein Sprachnachweis A1 nicht angeschlossen gewesen sei. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 sei ersucht worden, den Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Coronasituation vorlegen zu können. Diesem Ersuchen könne keine Rechnung getragen werden, da bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung dieser Nachweis vorzulegen sei. Somit sei die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21a Abs. 1 NAG nicht erfüllt.

Da die Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten C, geb. ***, StA. Nigeria angestrebt werde, müsse die Behörde davon ausgehen, dass sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde. Im Verfahrens seien Abrechnungen der A GmbH für den Zeitraum August 2019 bis Dezember 2019 (genommen Oktober 2019) sowie Jänner 2020 bis Juni 2020 und ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vorgelegt worden. Nach dem Einkommensteuerbescheid habe der Ehemann der Antragstellerin im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Euro 3.644,43 erzielt. Nachweise betreffend die Höhe der Abgabe an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der laufenden monatlichen Belastungen wie Versicherungen, Kredite, laufende Betriebskosten etc. seien nicht vorgelegt worden. Lediglich der Nachweis der aktuellen Miete für die Wohnung in ***, *** in Höhe von Euro 369,81 wurde der Behörde vorgelegt. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung im Verfahren, insbesondere aufgrund des Fehlens eines Nachweises betreffend die aktuell zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel und der aktuellen monatlichen Belastungen entziehe es sich der Beurteilung durch die Behörde, wie hoch das derzeitige Einkommen des Ehegatten sei. Ausgehend vom Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 habe dieser ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 303,70 netto erzielt, ausgehend von den vorgelegten Abrechnungen für das Jahr 2020 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von Euro 1.398,68. Damit der Aufenthalt der Antragstellerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 1.524,99 netto erforderlich. Mangels Vorliegens eines Nachweises könne die Behörde somit nicht davon ausgehen, dass der Ehegatte derzeit sowie künftig für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet regelmäßige Einkünfte erziele bzw. erzielen werde können, welche dem Rechtsatz gemäß § 293 ASVG entsprechen. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass ihr Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne zusammenfassend nicht zu ihren Gunsten erfolgen.

Bezüglich der Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass die Ehe am 5.2.2018 in Nigeria geschlossen worden sei. Die Antragstellerin sei noch nie im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Nigeria auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in ihrem Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Der Umstand, dass der Ehegatte in Österreich niedergelassen sei, sei nicht von größerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Zwar würden durch den Aufenthalt des Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhalts, das Vorhandensein eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes sowie der Nachweis von Deutschkenntnissen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wichtige Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, diesbezüglich seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden.

Die Abwägung des § 11 Abs. 3 NAG habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen gegenüber ihren privaten Interessen überwiegen würden und die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu ihren Gunsten angewendet werden könne.

Dagegen hat B, vertreten durch ihren Ehemann C, fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß um Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ersucht. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr ein Einkommen habe, dass mehr als erforderlich sei. Diesbezüglich waren der Beschwerde Kopien der monatlichen Einnahmen von März bis August 2020 angeschlossen. Ein Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG war der Beschwerde nicht angeschlossen, diesbezüglich wurde auch kein Vorbringen erstattet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere in die darin inneliegenden Urkunden, vor allem in das Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch A1 vom 24. Juli 2018.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

B, geb. ***, ist Staatsangehörige Nigerias. Seit 5. Februar 2018 ist sie mit C, geb. ***, verheiratet. Ihr Ehemann ist ebenfalls nigerianischer Staatsbürger.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde ein Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch A1 des Goethe-Instituts in Lagos vom 24. Juli 2018 vorgelegt, wonach die nunmehrige Beschwerdeführerin die Prüfung Deutsch A1 am 16. Juli 2018 mit ausreichendem Erfolg bestanden hat. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde am 8. August 2019 in der österreichischen Botschaft Abuja gestellt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Dezember 2019 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, bestimmte im einzelnen angeführte Urkunden und Nachweise der Behörde vorzulegen, unter anderem ein Diplom über den Abschluss eines Deutschkurses auf A1 Niveau, welches zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein dürfe. Unter einem wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 21a Abs. 5 NAG hingewiesen und ihr eine Frist von drei Wochen ab Erhalt des Verbesserungsauftrages gewährt. Dieser Verbesserungsauftrag wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachweislich am 8. Jänner 2020 übernommen.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie einen neuen Deutschkurs besuche, der vor einer Woche begonnen habe, und am Ende des Kurses die Deutschprüfung wiederholen werde. Diesbezüglich wurde daher um Fristerstreckung zur Vorlage des geforderten Nachweises um zwei Monate ersucht. Mit Schreiben vom 20.7.2020 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin Unterlagen nachgereicht, bezüglich des Sprachdiploms wurde ausgeführt, dass das Deutschinstitut aufgrund der Coronasituation in Nigeria geschlossen habe und sie daher nicht wisse, wann sie die Prüfung absolvieren könne. Es wurde um Fristerstreckung ersucht, bis sie die Prüfung absolviert habe.

Ein Sprachdiplom als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG von einer der in § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) genannten Einrichtungen, nämlich Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH bzw. Österreichischer Integrationsfonds, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr war, wurde weder bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 26. August 2020 noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt.

Dass ihr aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, kann nicht festgestellt werden.

Ein Antrag auf Absehen des Nachweises nach Absatz 1 gemäß § 21a Abs. 5 NAG wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt und den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere in das Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch A1 vom 24. Juli 2018, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8. August 2019 somit älter als ein Jahr war. Die Feststellung bezüglich der Belehrung gemäß § 21a Abs. 5 NAG beruht auf dem nachweislich zugestellten Schreiben der belangten Behörde vom 16. Dezember 2019, worin sie auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass sie einen begründeten Antrag auf Absehen von einem Nachweis nach Abs. 1 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gemäß § 21a Abs. 5 NAG stellen könne. Ein derartiger Antrag wurde nicht eingebracht. Dass dieser Verbesserungsauftrag von der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachweislich übernommen wurde, ergibt sich aus der Übernahmebestätigung vom 8. Jänner 2020. Im Akt ist schließlich auch das Ersuchen um Fristverlängerung vom 3. Februar 2020 sowie vom 20.Juli 2020 enthalten, worauf die entsprechenden Feststellungen beruht.

Da kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde, dass ihr aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen nicht zugemutet werden kann, war eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

§ 8 Abs. 1 Z. 2 NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß § 727 Abs. 2 ASVG für das Kalenderjahr 2020: 1.524,99 €) 1 120,00 €,

bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen (Anm.: für 2020: 966,65 €) 882,78 €,

b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €,

c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 355,54 €) 274,76 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 533,85 €) 412,54 €,

bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 631,80 €) 488,24 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2020: 149,15 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

§ 21a NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Beim beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 46 NAG handelt es sich um einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG. Dazu wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die Prüfung Deutsch A1 am Goethe Institut in Abuja am 16. Juli 2018 positiv absolviert und dies durch Vorlage des Zertifikats vom 24. Juli 2018 belegt hat. Da der gegenständliche Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels am 8. August 2019 gestellt wurde, war das Sprachdiplom zum Zeitpunkt der Vorlage bereits älter als ein Jahr. Trotz nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag vom 16.12.2019 wurde kein weiteres Sprachdiplom vorgelegt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie einen neuen Deutschkurs besuche, der vor einer Woche begonnen habe, und am Ende des Kurses die Deutschprüfung wiederholen werde. Diesbezüglich wurde daher um Erstreckung zur Vorlage des geforderten Nachweises um zwei Monate ersucht. Mit einem weiteren Schreiben vom 20.7.2020 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin bezüglich des Sprachdiploms ausgeführt, dass das Deutschinstitut aufgrund der Coronasituation in Nigeria geschlossen habe und sie daher nicht wisse, wann sie die Prüfung absolvieren könne. Es wurde um Fristerstreckung ersucht, bis sie die Prüfung absolviert habe. Im Hinblick darauf, dass die Anträge auf Fristerstreckung nicht der Vorlage des bereits erworbenen Sprachdiploms, sondern erst dem Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse dienen, ist die Behörde dem Ersuchen um weitere Fristerstreckung vom 20.7.2020 zu Recht nicht nachgekommen.

Da das im Behördenverfahren vorgelegte Zertifikat Deutsch A1 zum Zeitpunkt der Vorlage bereits älter als ein Jahr war, ist die Behörde weiters zu Recht davon ausgegangen, dass damit die Antragsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG nicht erbracht wurde, ist es doch Zweck der Bestimmung, dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können. Dementsprechend soll nach der gesetzlichen Bestimmung der Sprachnachweis auch nicht älter als ein Jahr sein, da beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr besteht, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, sind daher nicht als tauglicher Nachweis anzusehen (vgl. EB zu BGBl. I 38/2011).

Da kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde, dass ihr aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen nicht zugemutet werden kann, kommt § 21a Abs. 4 Z. 2 NAG nicht zur Anwendung.

Gemäß § 21a Abs. 5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK absehen, wobei die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Dazu wurde festgestellt, dass die belangte Behörde die Antragstellerin mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 16. Dezember 2019 auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, ein entsprechender Antrag wurde jedoch nicht gestellt.

Der entsprechende Deutschnachweis iSd § 21a Abs. 1 wurde weder bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 26. August 2020 noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereicht. Die Beschwerdeführerin hat somit keine Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachgewiesen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 vorzunehmen (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 16.12.2014, 2012/22/0247).

Da die nunmehrige Beschwerdeführerin schon den Nachweis der elementaren Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 21a Abs. 1 NAG, der eine besondere Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel darstellt, nicht erbracht hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein Eingehen auf die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erübrigt sich damit. Im Übrigen hat die belangte Behörde eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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