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LVwG-S-1040/001-2020•LVwG N LVwG-S-1040/001-2020
LVwG-S-1040/001-2020Tribunale amministrativo regionale9 ott 2020
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; grenztierärztliche Untersuchung; Verschulden; Anstiftung; Beihilfe; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 8. April 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 38, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 8. April 2020, Zl. ***, wurden über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung der 1. § 5 Abs. 1, § 5 Abs 2 Z 10, § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz nach § 38 Abs. 1 erster Strafsatz Tierschutzgesetz und 2. § 6 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Z. 2 Tierschutzgesetz iVm § 7 VStG 1991 nach § 38 Abs. 1 erster Strafsatz Tierschutzgesetz zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 600,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 30 Stunden angedroht. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 120,-- vorgeschrieben.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: Zu 1. 26.07.2019, zw. 11.30 Uhr und 13:00 Uhr
Zu 2. 26.07.2019, gegen 13:00 Uhr
Ort: Grenzkontrollstelle ***, ***, nächst ***, ***, Transport-PKW
Tatbeschreibung:
1. Sie haben insoferne gegen die Bestimmungen des § 5 des Tierschutzgesetzes verstoßen, da Sie als Tierhalterin des zuvor veterinärmedizinisch sedierten Wolfs-Hund-Mischling „C, welcher sich in einer Transportbox befunden hat, trotz Sommerhitze (mehr als 30 °C Außentemperatur) weder zumutbare stabilisierende Maßnahmen (Befeuchtung der Zunge mit Wasser) getroffen noch aus dem abgestellten Fahrzeug in eine kühlere Umgebung verbracht bzw. nicht für die Verbringung aus dem Auto gesorgt haben und durch die Unterlassung dieser notwendigen Handlungen das Tier unnötigen Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt und ihm dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt haben, obwohl dies verboten ist.
2. Sie haben vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht bzw. vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, da Sie als Tierhalterin – nach Absprache mit dem Tierarzt D – diesen bestimmt haben, den zuvor veterinärmedizinisch sedierten Wolfs-Hund-Mischling „C“ im Transport-PKW zu euthanasieren, obwohl dies nicht nötig gewesen ist, weil ein mögliches Herz-Kreislauf-Versagen im Gegenstande erkennbar auf die Sommerhitze (mehr als 30°C Außentemperatur) zurückzuführen war und dem Tier somit durch Vornahme zumutbarer stabilisierender Maßnahmen (Befeuchtung der Zunge mit Wasser) und durch bloße Verbringung aus dem PKW in eine kühlere Umgebung unmittelbar geholfen hätte werden können. Durch Ihr vorsätzliches Verhalten, nämlich die Bestimmung des Tierarztes D zur Vornahme der Euthanasie bzw. Ihr Einverständnis dafür, wurde somit ohne vernünftigen Grund ein Tier getötet, obwohl dies verboten ist.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde, Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der Strafe, beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2018 den Wolfshund C von einer russischen Züchterin gekauft habe. Indem der Hund per Flugzeug und Zug nach Österreich transportiert worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass das Tier diverse notwendige Zollkontrollen rechtmäßig passiert habe. Auf Grund einer anonymen Anzeige sei seitens der Behörde im Raum gestanden, dass es sich bei C und einem weiteren Wolfshund der Beschwerdeführerin um Wolfsmischlinge handeln könnte und habe auf einem russischen Veterinärzertifikat die Zollabfertigung gefehlt. Vor Ort sei die Abnahme der Speichelprobe bei C gescheitert, weil dieser sich scheu gegenüber Fremden verhalten habe, weshalb seitens des Zollamtes eine nachträgliche Zollabfertigung sowie grenztierärztliche Untersuchung in *** eingefordert worden sei. C sei noch am Tag der fehlgeschlagenen Entnahme der Speichelprobe vor Ort vom Zollamt für beschlagnahmt erklärt, jedoch bis zum 26.7.2019 bei ihr belassen worden. Beschwerdeführerseits sei mehrmals interveniert worden, eine andere Möglichkeit einer Abnahme der DNA-Speichelprobe, nämlich vor Ort zu versuchen oder den Termin in *** in die kühlere Jahreszeit zu verlegen.
Seitens des Zollamtes sei der Termin 26.07.2019 jedoch angeordnet worden. C habe für den Transport sediert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe eigens das klimatisierte Auto ihres Haustierarztes D ausgeliehen und sei dieser auch mitgefahren, um durchgehend eine veterinärmedizinische Überwachung und Versorgung zu gewährleisten. In *** habe der Grenztierarzt nur den Chip abgelesen und danach lange telefoniert, weil er nicht gewusst habe, wohin er C verbringen bzw. wo verwahren solle. Eine Speichelprobe habe er nicht entnommen. Das Tier sei nicht aus dem Auto entladen worden, weil der Grenztierarzt keine Lösung für den Verbringungsort gehabt habe. Der Motor und die Klimaanlage im Auto seien eingeschaltet gewesen. Der Beschwerdeführerin sei nichts anderes übrig geblieben als auf die Anordnungen des Grenztierarztes zu warten. Es sei mehr als eine Stunde vergangen, in der Zwischenzeit sei bei C ein akutes Kreislaufversagen eingetreten. Der Grenztierarzt habe als mögliche Lösung vorgeschlagen, C zu euthanasieren. C habe sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden und habe D die Euthanasie ebenfalls als lege artis Indikation in Betracht gezogen, weshalb die Beschwerdeführerin schweren Herzens in die Euthanasie eingewilligt habe. Die Beschwerdeführerin habe keineswegs den Vorsatz gehabt, C zu euthanasieren, sondern habe sie bis zum Schluss gehofft, dass sie mit C wieder nach Hause fahren könne. Die Beschwerdeführerin habe nur den fachlichen Einschätzungen der Tierärzte gefolgt, da sie gedacht habe, dass dies für C jene Lösung sei, bei welcher er weniger leiden müsse.
Der Grenztierarzt habe die Euthanasie nicht verhindert, sondern im Gegenteil das Medikament für die Euthanasierung zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe die Euthanasierung des Tieres nicht zu verantworten, auch nicht als Bestimmungstäterin, da sie als veterinärmedizinische Laiin den Diagnosen des Fachmannes habe vertrauen müssen. D habe den Zustand C als derart schlecht diagnostiziert, dass eine Euthanasie der einzige Ausweg gewesen sei und habe der Grenztierarzt das notwendige Medikament dafür zur Verfügung gestellt.
Der Beschwerdeführerin habe jeglicher Vorsatz gefehlt, das Tierschutzgesetz zu übertreten oder C einzuschläfern, sie sei vielmehr den Anordnungen der Behörde machtlos ausgesetzt gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt *** am 29. Mai 2020 zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 11. September 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin, Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeugen D und E, des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen F sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie den Gerichtsakt.
Die Beschwerdeführerin gab Folgendes an:
„Ich verdiene monatlich netto ca. € 2.200,--, ich bin Alleineigentümerin eines alten Bauernhofes. Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. € 20.000,--. Keine Sorgepflichten.
Ich muss vorausschicken, dass der Wolfshund C zu mir als Welpe gekommen ist. Bis zu einem Alter von ca. 6 Monaten war er handelbar wie ein normaler Hund, in weiterer Folge hat er sich aber immer mehr so entwickelt, wie das Verhalten dem eines Wolfes entspricht. Nur ich konnte ihn angreifen und wurde er so gehalten, dass er stets Zugang zum Freien hatte und selbst entscheiden konnte, ob er sich drinnen oder draußen aufhalten wollte. Ab dem Alter von ca. 6 Monaten bin ich mit ihm nicht mehr mit dem Auto gefahren und wäre es mir nicht möglich gewesen, den Hund in eine Transportbox zu geben und lange mit dem Auto zu fahren. Er hätte schlichtweg die Transportbox zerlegt. Es war damals der allerletzte Termin am 26.7.2019. In der Woche davor bereits hätte ich einen Termin in *** gehabt und wurde probiert, den C mit einer oralen Sedierung eben zu sedieren, was aber nicht gewirkt hat. Es wurde daraufhin von Herrn D, welcher der behandelnde Tierarzt ist, Kontakt aufgenommen mit dem Tierarzt des Tiergartens *** sowie mit der Tierärztin des G, welche beide übereinstimmend ein gewisses Medikament in einer gewissen Dosierung vorgeschlagen haben. Mit genau diesem Medikament wurde C in der Früh sediert und war der Plan, dass die Sedierung eben so lange andauern soll, bis das Procedere durch den Grenzkontrolltierarzt abgeschlossen ist, wäre er bei der Heimfahrt aufgewacht, so wäre das Medikament nicht mehr nachdosiert worden. Der Hund wurde dann in eine Transportbox gegeben und im Auto des Herrn D, wo die Rücksitze umgelegt waren, stand die Transportbox dann unmittelbar hinter uns. Das Auto des Herrn D ist klimatisiert, deshalb haben wir dieses Fahrzeug für die Fahrt gewählt. Wir sind auf der Fahrt zwei Mal stehen geblieben, es war alles in Ordnung, der Hund hat ruhig geschlafen. Bei der Zufahrt zum Parkplatz habe ich mich telefonisch vorangemeldet und wurde gesagt, wir sollten das Fahrzeug im Schatten abstellen. Herr D ist bei C geblieben. Herr E ist heraus gekommen und hat den Chip abgelesen und bin ich dann mit Herrn E ins Gebäude hinein gegangen, um sozusagen den Papierkram zu erledigen. Herr D ist in der Zwischenzeit bei dem Tier geblieben. Herr D hat den Motor des Autos laufen lassen, damit die Klimaanlage weiterhin funktioniert, sie hatte natürlich nicht die gleiche Wirkung, wie bei einem fahrenden Fahrzeug. Es hat sich dann auch noch herausgestellt, dass die Zollpapiere nicht vollständig waren. Ich habe die Zollstrafe anstandslos bezahlt, auch wenn ich nicht gewusst habe, dass das Tier nicht ordnungsgemäß verzollt war. Der Hund war zu diesem Zeitpunkt bereits beschlagnahmt, er wurde von dem I bereits bei seinem ersten Besuch im *** beschlagnahmt. Es wurde mir dann von Herrn E gesagt, dass der Hund in Quarantäne müsse, ich ihn nicht wieder mit nach Hause nehmen kann. Er hat dann mit verschiedenen Stellen telefoniert, zB mit der AGES in *** bzw. mit dem G in ***. Er hat dann zwischenzeitig das Büro verlassen und ist auf den Gang hinausgegangen. Ich wurde zunehmends nervös, weil die Zeit einfach nur vergangen ist und ich keine Informationen hatte. Ich hatte mein Handy im Auto vergessen und konnte nicht mit Herrn D telefonieren und habe mir große Sorgen um das Wohlergehen meines Wolfshundes gemacht. Ich hatte gehofft, dass ich mit dem Tier heimfahren kann, bis die Sache geklärt ist, aber war davon keine Rede. Es hat dann irgendwann die Sekretärin zu mir gesagt, ich soll jetzt zum Auto hinunter, habe ich vorerst gar nicht den Weg gefunden und musste sie mich hinunter begleiten. C ging es in der Zwischenzeit kreislaufmäßig so schlecht, ich habe ihn gesehen, er war weiterhin der Transportbox. Die Zunge ist seitlich herausgehängt und war bläulich verfärbt. Seine Atmung war flach, teilweise hat er in der Narkose nach Luft geschnappt. Herr D hat ihm zeitweise die Nase gekühlt. Er hatte aber nichts mit, keinerlei Notfallsmedikamente oder ähnliches. Auf die Idee, dass man das Tier sofort in ein klimatisiertes Gebäude bringen könne, ist niemand gekommen. Bereits bevor ich dazu gekommen bin, haben die zwei Tierärzte miteinander fachgesimpelt. Herr D hat jedenfalls die Aussage getroffen, er stelle die Transportbox nicht irgendwo hin und lasse das Tier so krepieren. Ich weiß nicht mehr, wer das Wort Euthanasie dann als Erster in den Raum gestellt hat. Ich habe nicht verstanden, warum ich in der Folge dann gefragt wurde, ob ich einer Euthanasie zustimmen würde, denn es war ja klar, dass das Tier mir gar nicht mehr gehört, indem es ja beschlagnahmt war. Es wurde im gesamten Verlauf des Verfahrens immer wieder betont, dass das Tier mir nicht mehr gehört und ich nicht bestimmen kann, was mit dem Tier passiert. Es war von einer Rückführung nach Russland die Rede, auch diese hätte ich bezahlt, wenn man mich nur mit dem Tier wieder nach Hause fahren hätte lassen, damit es sich erholen kann. Ich habe dann irgendwann gesagt, wenn es die letzte Möglichkeit ist, etwas für C zu tun, dann stimme ich einer Euthanasie zu. Ganz am Schluss war die Rede davon, dass es in *** auch einen Quarantäneraum gegeben hätte, das hat man mir davor nicht gesagt. Ich hatte auch überhaupt kein Mitspracherecht, was während des ganzen Procederes mit dem Tier passiert oder wo es hingebracht wird. Ich habe die Obsorge für C während der Zeit, in der ich im Büro mit den Formalien beschäftigt war, Herrn D überlassen. Ich habe ja genau aus diesem Grund einen Tierarzt für die Fahrt mitgenommen gehabt.
Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin:
Die Terminvorgabe hat Herr I von der Zollfahndung gemacht und der hat mir Druck gemacht, dass der 26.7.2019 der allerletzte Versuch sei. Eine Abnahme der Speichelprobe wurde nicht versucht bei mir am Hof, es wurde mir auch nicht erlaubt, selber die Speichelprobe abzunehmen. Ich korrigiere, es wurde zwar versucht, aber es hat nicht geklappt, weil der Hund zu scheu ist. Ich hätte auch alles bezahlt, auch die Anreise eine Grenztierarztes von *** ins ***. Die Amtstierärztin hat auch abgelehnt, am Hof dem sedierten Tier eine Speichelprobe abzunehmen und den Chip abzulesen, es hat geheißen, dass sie dazu nicht berechtigt ist. Der einzige, der bereit war, ein zweites Mal zu kommen, wäre Herr H, der Wolfsbeauftragte gewesen, aber der ist ja im Prinzip nicht von einer Behörde. Das Problem der nicht passenden Chipnummer wäre aber weiterhin bestanden. Herr E hat nichts unternommen, um zum Wohl des Tieres irgendwie beizutragen. Es waren Herr E und zwei Sekretärinnen seitens der Zollbehörde anwesend in diesem Gebäude. Es hat Herr E auch nicht vorgeschlagen, dass man mit vereinten Kräften die Transportbox mit dem Tier irgendwo in ein geeignetes Gebäude bringen könnte. Es wurde auch nicht gesagt, dass ich das Tier nehmen solle und damit wieder ins *** fahren, im Gegenteil, es war von vorneherein klar, dass ich das Tier nicht wieder mit nach Hause nehmen darf.
Über Befragen durch den Behördenvertreter:
Zur Wegfahrt haben wir den Hund zu zweit ins Auto geladen, Herr D und ich, der Hund hat etwa 50 kg. Die Klimaanlage auf dem Parkplatz ist gelaufen, wie ich weggegangen bin. Wie ich wieder zurückgekommen bin, waren die Fenster und Türen offen, auch die Heckklappe war offen, Herr D ist hinten ja beim Hund gesessen. Die Entscheidung, dass Fenster und Türen geöffnet wurden, habe nicht ich getroffen. Das Auto stand in *** auf einem Schattenparkplatz unter einem Flugdach. Es wäre gar nicht erlaubt gewesen, dort zu stehen, aber hat uns Herr E diesen Parkplatz zugewiesen. Ich habe von Anfang an thematisiert, dass ich hoffe, dass es nicht zu lange dauert. Für mich hat die Zeit gedrängt, einerseits wegen der Temperatur und andererseits, weil ich das Tier nicht unnötig sediert in der Autobox belassen wollte. Ich habe das auch dort zu Herrn E gesagt und auch zu den zwei Sekretärinnen, die ja die einzigen waren, die ich noch ansprechen konnte. Es wurde immer wärmer, weil wir ja in der Früh weggefahren sind und es dann schlussendlich schon Mittag war. Ich habe einmal zur Sekretärin gesagt, ob es bald fertig sei, ob ich runter zu meinem Hund könne, doch hat sie gesagt, ich soll da warten, bis Herr E zurückkommt und sagt, wie es weitergeht. Ich habe es damals schriftlich bekommen, dass der Hund beschlagnahmt ist. Es wurden beide Hunde, nämlich C und J beschlagnahmt. Bei J wurde, nachdem die Chipnummer stimmte und die Speichelprobe entnommen war, die Beschlagnahme wieder aufgehoben, bei C wurde sie nicht wieder aufgehoben. Konkrete Anweisungen, wie ich mit dem Hund zu verfahren habe, standen in diesem Beschlagnahmebescheid nicht drinnen, es stand nur drinnen, dass ich ihn zur Chipablesung vorführen muss. Es stand wohl drinnen, dass ich den Hund nicht verbringen oder veräußern darf. Konkrete Maßnahmen, wie mit dem Hund in *** vorzugehen ist, wurden nicht gemacht.
Über Befragen durch die Vertreterin der NÖ Tierschutzombudsstelle zu meiner Aussage in der Niederschrift vor der BH Zwettl vom 17.9.2019, ob die Aussage dahingehend zu verstehen ist, dass die Euthanasierung als mögliche Lösung vom Zolltierarzt in den Raum gestellt wurde und es also auch eine andere Lösung gegeben habe, zB die Verbringung in den Quarantäneraum, so gebe ich Folgendes an:
Es war so, dass Herr D mir gesagt hat, es wäre ein Wunder, wenn das Tier es überlebt, wenn man es jetzt einfach mit der Transportbox in den Quarantäneraum stellt und nicht behandelt. Ich habe mir dann gedacht, bevor ich ihn alleine in der Transportbox im Quarantäneraum in *** sterben lasse, ist die Euthanasierung die bessere Möglichkeit, nämlich sozusagen mein letzter Dienst am Tier. Ich habe keinesfalls der Euthanasierung zugestimmt, um mir finanziell irgendetwas zu ersparen, ganz im Gegenteil, ich war ja bereit für alle möglichen Lösungen finanziell aufzukommen. Ich wollte nicht, dass er noch länger leiden muss, ich habe ja gesehen, dass er in einer ganz schlechten körperlichen Verfassung ist. Ich weiß nicht, warum Herr E so lange herumtelefoniert hat, wegen einer Quarantäneunterbringung, wenn es doch ohnehin einen Raum in *** gegeben hätte. Ich habe erst ganz am Schluss davon erfahren, dass es so einen Raum in *** überhaupt gibt. Ich war der Meinung, dass es so schnell gehen wird wie beim Welpen J, wo binnen 10 Minuten alles geklärt war, ich gezahlt habe und wir wieder gegangen sind. Es hat mir Herr E nicht aufgetragen und auch nicht angeboten, das Tier mit der Transportbox oder auch ohne Transportbox irgendwo hinzubringen.“
Der Zeuge E, *** gab Folgendes an:
„Ich bin Grenztierarzt und fallweise auch bei der Veterinärgrenzkontrollstelle am *** dienstzugeteilt. Es war damals ziemlich heiß, ich hatte alleine Dienst und es war viel los. Ich hatte lediglich die Vorinfo von dem Teamleiter der Zollfahndung I, dass am 21.7.2019 Frau A mit zwei Hunden vorstellig werden würde. Es war mir auch bekannt, dass sie dann lediglich mit einem Hund vorstellig gewesen ist und wusste im Hinterkopf, dass sie wohl in den nächsten Tagen mit dem anderen Hund wohl wieder vorstellig werden würde. Ein Termin war allerdings nicht vereinbart. Ich habe dann um ca. 11.00 Uhr einen Anruf bekommen, dass Frau A bereits unterwegs sei und wissen wolle, wo sie genau hinfahren müsse. Ich habe sie solcher Maßen in den Cargo Bereich gelotst, wo auch ich das Büro habe und habe ihnen einen Parkplatz in der Feuerwehrauffahrt zugewiesen, weil es dort einen schattigen Platz gibt. Ich war der Meinung, dass der begleitende Tierarzt der zuständige Amtstierarzt wäre, indem ja § 36 der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 vorsieht, dass das Tier unter behördlicher Aufsicht zu verbringen ist. Ich war daher der Meinung, dass jener Mann, der mit Frau A mit war, eben jene behördliche Aufsicht dargestellt hätte. Ich habe dann angeboten, gleich im Auto die Identitätskontrolle durchzuführen, habe ein Chiplesegerät geholt und die Chipnummer abgelesen. Ich habe dann festgestellt, dass die abgelesene Chipnummer nicht dem Impfpass sowie nicht mit der Kopie des vorgelegten Gesundheitszeugnisses übereinstimmt. Ich habe dann ein zweites Chiplesegerät geholt für den Fall, dass das erste Gerät einen Defekt aufgewiesen hätte. Ich habe den Tierkörper auch dahingehend untersucht, ob eventuell ein zweiter Chip vorhanden wäre, was fallweise vorkommt, dass ein Tier eben zwei Mal gechipt wird. Indem ich aber den richtigen Chip nirgendwo finden konnte, hat sich für mich folglich ein Problem ergeben. Zu diesem Zeitpunkt war das Tier sediert in der Transportbox im Fonds des Fahrzeuges abgestellt. Der Zustand war eben so, wie man es sich auch vorstellen muss. Der Zustand war nicht außergewöhnlich und nicht besorgniserregend. Über das Allgemeinbefinden des Hundes konnte ich keine weiteren Untersuchungen durchführen, da das Tier ja sediert war. Aus meiner Erinnerung war die Temperatur zu diesem Zeitpunkt auch noch annehmbar. Ich bin dann mit Frau A in das Bürogebäude gegangen und musste vorerst feststellen, wer überhaupt Verfügungsberechtigter über dieses Tier war. Es hat sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass der begleitende Mann der Privattierarzt war und nicht etwa ein Behördenvertreter. Ich konnte daher Frau A nicht zurück fahren lassen, indem das Tier ja nicht unter behördlicher Aufsicht verbracht werden konnte, es war mir auch unbekannt, wer die Beschlagnahme angeordnet hatte, ob diese seitens des Zolls oder seitens des zuständigen Amtstierarztes veranlasst wurde. Ich habe dann beim zuständigen Bundesministerium angerufen, um zu erfahren, wie weiter vorzugehen ist und wurde mir mitgeteilt, ich müsse das Tier anhalten und in Quarantäne bringen, damit es zurückgewiesen werden kann. Ich solle eine Quarantäne bei der AGES in *** veranlassen. Ich habe dann dort angerufen und wurde mir mitgeteilt, dass das Gefahrenpotential eines Wolfshundmischlinges nicht bekannt sei und man dort für derartige Tiere nicht ausgerichtet sei. Es wurde daher die Quarantäne bei der AGES abgelehnt. Es hat dann in der Zwischenzeit Herr D von seinem Handy bei unserem Festnetz angerufen und mitgeteilt, dass sich der Gesundheitszustand des Tieres zunehmend verschlechtere, er wolle es nicht noch einmal nachsedieren. Er hat ersucht, dass man sich beeilen möge. Ich habe noch einmal im Ministerium angerufen und gefragt, wie weiter vorzugehen sei und wurde angeordnet, ich solle den Hund im Anhaltebereich bei unserer Dienststelle vorerst aufbewahren. Es handelt sich dabei um einen fensterlosen Zwinger, welcher vorgesehen ist für die kurzfristige Aufbewahrung von Tieren. Ein Raum für eine längerfristige Unterbringung ist dies nicht, es ist keine Auslaufmöglichkeit ins Freie vorgesehen und darf man nach den Vorschriften das Tier auch nicht ins Freie bringen, weil es solcher Maßen aus dem Sicherheitsbereich herausgebracht werden müsste, wofür wieder die Zustimmung des Zolls erforderlich wäre. Frau A ist in dieser Zeit zwischen Büro und Auto hin und hergelaufen, sie war verzweifelt und hat geweint, es war diese Situation auch emotional sehr herausfordernd. Normaler Weise, wenn alles passt, alle Papiere stimmen, ist das eine Routineangelegenheit von etwa einer halben Stunde. Frau A war auch persönlich überrascht, dass die Chipnummer nicht gestimmt hat, sie drängte darauf, die Situation schnell zu Ende zu bringen, damit sie wieder nach Hause fahren könne. Herr D hat mehrmals angerufen und geschildert, dass sich das Tier in einem zunehmend kritischen Zustand befinde. Ich bin dann selber dazugekommen und habe gesehen, dass dies tatsächlich so war, das Tier hat gehechelt und hatte Schaum vor dem Maul. Ich habe keinerlei Notfallsequipment im Büro vorrätig. Meine Anordnung war dann, das Tier in die Station zu bringen, um die Amtshandlung überhaupt einmal beginnen zu lassen. Herr D hat das Thema mit der Euthanasierung erstmals vorgebracht. Ich bin weder befugt, noch berechtigt, derartige Entscheidungen zu treffen. Es haben sich Herr D und Frau A zurückgezogen, um zu reden. Ich habe Frau A nicht nahegelegt, dass sie mit dem Tier in eine Klinik fahren soll, das wäre sich aus meiner Sicht auch gar nicht mehr ausgegangen, weil das Tier in einem sehr schlechten Zustand war und ich ja vorerst eine behördliche Aufsicht hätte organisieren müssen, die diesen Transport begleitet. Finanzielle Erwägungen waren aus meiner Sicht nicht der Grund, warum das Tier schlussendlich dann euthanasiert wurde. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob Frau A mich gefragt hat, ob sie den Hund aus dem Auto nehmen kann und irgendwo in einen kühlen Raum verbringen kann. Daran kann ich mich nicht erinnern. In die Behandlung des Tieres habe ich mich nicht eingemischt, indem ja ohnehin der Betreuungstierarzt dabei war. Eine Untersuchung des Tieres, ob eine Euthanasie unumgänglich ist, habe ich nicht durchgeführt. Ich habe das entsprechende Medikament samt Injektionszubehör dem Tierarzt zur Verfügung gestellt, er hatte ja nichts dergleichen dabei. Mittlerweile hat sich die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung dahingehend geändert, als es die Möglichkeit gibt, auf Ansuchen des örtlich zuständigen Amtsveterinärs die Untersuchungen im Amtshilfeweg vor Ort durchzuführen.
Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin:
Den Antrag müsste der Verfügungsberechtigte stellen. Es wäre zumindest einen Werktag im Vorhinein der Termin anzumelden gewesen, was aber im Gegenstand nicht passiert ist. Ich habe während der Amtshandlung nicht gewusst, dass das Tier beschlagnahmt war und Frau A gar nicht mehr verfügungsberechtigt war. Das habe ich erst im Nachhinein bei der Aufarbeitung dann gesehen. Hätte die Amtshandlung überhaupt beginnen können, wäre das Tier in die amtliche Aufsicht übergegangen, dann wäre ich verfügungsbefugt und verantwortlich für das Tier geworden. Ich korrigiere, nicht die Verfügungsbefugnis wäre auf mich übergegangen, sondern die Verantwortung. Wäre das Tier in diesem fensterlosen Zwingerraum auf dem *** verbracht worden, so wäre nicht sogleich eine veterinärmedizinische Versorgung sichergestellt gewesen. Ich habe ja, wie schon erwähnt, überhaupt keine Notfallsmedikamente bzw. Ausrüstung vor Ort. Ich hätte erst einen Tierarzt auftreiben müssen und diesen dann in den Sicherheitsbereich einschleusen, damit dieser dann eine Versorgung des Tieres durchführen kann. Ich füge noch einmal hinzu, es handelte sich ja damals um keinen Routinefall, es war außergewöhnlich.
Über Befragen durch den Behördenvertreter:
Das Ablesen des Chips hat einen Zeitraum von etwa 15 Minuten in Anspruch genommen. Ich musste sozusagen das ganze Tier nach einem Chip absuchen. Frau A war dabei anwesend. Ich weiß nicht, ob der Motor gelaufen ist. Frau A hat mich gefragt, wie sie bei mir im Büro war, ob sie zum Hund runter darf und habe ich ihr das auch nicht verwehrt. Ich hatte es noch nie, dass ein Tier in einem sedierten Zustand vorgeführt wird. Ich hatte ohnehin Bedenken, wie Frau A angerufen hat und mitgeteilt hat, sie seien unterwegs, bei solchen Temperaturen mit einem sedierten Hund überhaupt dieses Vorhaben durchzuführen. Es war das erste Mal, dass ein Hund sediert vorgeführt wurde, normaler Weise sind die Hunde in einem wachen Zustand. Ich habe bei Eintreffen der Frau A und ihres Begleiters nicht im Entferntesten damit gerechnet, dass es so lange dauern könnte und dass sich die Ereignisse derartig überschlagen. Es wäre eigentlich ein Routinefall gewesen, der in kürzester Zeit abgehandelt hätte werden können.
Über Befragen durch den veterinärmedizinischen Amtssachverständigen:
Ich bin dort ortsunkundig, indem es sich nicht um meine eigentliche Dienststelle handelt. Ich weiß es jetzt, wusste es damals aber nicht, dass es in unmittelbarer Nähe tierärztliche Ordinationen gibt, wo man eine Konsultation herbeiführen hätte können. Ich habe mich auf den amtlichen Teil konzentriert und habe das Tierwohl quasi dem begleitenden Tierarzt überlassen.“
Der Zeuge D gab Folgendes an:
„Ich bin der Betreuungstierarzt sämtlicher Hunde der Frau A. Es war so, ich war mit der verfahrensgegenständlichen Sachlage betraut und habe ich auch Bescheid gewusst und habe gleich gewusst, dass man dieses Tier nur in Narkose längerfristig befördern wird können. Ich habe diesbezüglich mit drei einschlägig bewanderten Tierärzten Kontakt aufgenommen, welche mir allesamt ein Gemisch aus drei verschiedenen Medikamenten als für einen Wolfshund geeignet empfohlen haben. Ich habe dementsprechend das Medikament dann so gewählt und auch die Dosierung nach den Vorschlägen dieser drei Tierärzte gewählt. Der Wolfshund ist gut eingeschlafen und haben wir ihn dann gemeinsam, Frau A und ich, in eine Transportbox gelegt und mitsamt dieser Transportbox dann in mein Auto gehoben. Wir sind mit meinem Auto gefahren, weil dieses klimatisiert ist. Frau A hat das Fahrzeug gelenkt, damit ich immer wieder einen Blick auf den Hund haben kann, was auch gut möglich war, indem die Rücksitze umgelegt waren und die Box in den Fahrgastraum hineingeragt ist. Es wurde uns ein Schattenparkplatz vor dem Bürokomplex zugewiesen, nämlich ein Feuerwehrparkplatz, wo man normaler Weise nicht stehen darf. Es war der einzige schattige Parkplatz dort. Es ist dann gleich der Grenztierarzt herunter gekommen und hat mit dem Chiplesegerät den Chip abgelesen. Das hat auch gleich funktioniert und sind Frau A und der Grenztierarzt dann weggegangen und habe ich mich gefreut, dass das reibungslos funktioniert und wir ganz schnell wieder nach Hause fahren werden können. Es ist nach etwa 10 Minuten der Grenztierarzt noch einmal gekommen mit einem Chiplesegerät und hat noch einmal versucht, einen Chip zu finden oder einen anderen Chip zu finden und hat mitgeteilt, dass es nicht gehe, weil die Chipnummer nicht stimme. Er ist dann wieder weggegangen und habe ich keinerlei Information mehr gehabt. Ich habe dann gewartet, Frau A war mit dem Grenztierarzt im Gebäude. Ich habe Fenster und Türen sämtliche aufgemacht, den Motor habe ich nicht laufen gelassen, um die Klimaanlage in Gang zu haben. Bei dieser Hitze wäre mir ja der Wagen abgebrannt. Ich habe die ganze Zeit Fenster und Türen offen gehabt, ich hatte keinerlei Information, wie lange das jetzt dauern wird und was passieren wird. Hätte ich gewusst, wie lange sich die Sache dann hinzieht, hätte ich Fenster und Türen verschlossen und wäre ein Runde gefahren, damit die Klimaanlage das Auto wieder herunterkühlen kann. Es war auch nicht das Angebot oder die Anweisung, den Hund mitsamt der Box herauszunehmen und in ein Gebäude zu bringen. Nach einer guten Stunde ist der Tierarzt gekommen, aus eigenem, ich habe ihn nicht angerufen, da ist es dem Hund dann schon deutlich schlechter gegangen. Ich habe gesagt, dass wir mit dem Hund nach Hause fahren wollen, was der Grenztierarzt aber verweigert hat, das sei nicht erlaubt, das dürfe nicht gemacht werden. Er hat gesagt, dass wir den Hund lebend nicht mitnehmen dürften. Frau A war die ganze Zeit im Gebäude, sie ist in dieser Stunde nicht herunter gekommen. Dem Hund ist es sehr schlecht gegangen, er hatte eine Schnappatmung, er hatte blaue Schleimhäute und eine blaue Zunge. Er hatte Schaum vor dem Maul und hat gezuckt. Aus meiner Sicht, aus meiner Einschätzung wäre der Hund ohne veterinärmedizinische Versorgung in kurzer Zeit solcher Maßen verstorben. Ich hatte nur Narkosemittel mit und sonst keinerlei Medikation. Ich habe meinen Notfallkoffer aus dem Auto geben müssen, weil die Box so groß war. Herr E hat gesagt, wir dürften den Hund nicht lebend mitnehmen und habe ich geantwortet, dass ich ihn nicht einfach so da lasse, ich ihn lieber einschläfern würde. Er hat nur gesagt, man müsse ihn in irgendeinen Raum dort bringen und gesagt, dass ich ihn dort nicht elendiglich krepieren lassen würde und stattdessen besser einschläfern würde. Möglicher Weise war Frau A einmal während des ganzen Verfahrensablaufes kurz bei mir, ich kann es nicht mehr genau sagen. Sie ist jedenfalls dann dazugekommen, glaublich mit zwei Sekretärinnen, als der Grenztierarzt und ich bereits unsere Diskussion beendet hatten. Ich habe Frau A dann die Situation dargelegt und hat sie gesagt, bevor sie ihn alleine elendiglich dort zu Grunde gehen lässt, hat sie unter Tränen einer Euthanasie zugestimmt. Ich hatte kein T 61 im Auto parat und hat mir der Grenztierarzt dann das Medikament mit einer Injektionsnadel gebracht. Ich habe während der gesamten Wartezeit keine Maßnahmen gesetzt, es war aus meiner Sicht auch nicht erforderlich, es ist dann rapide so schlecht geworden, es hat sich der Zustand binnen 10 bis 15 Minuten derartig verschlechtert. Auf die Idee, einen dort ansässigen Tierarzt aufzusuchen oder herbeizuholen, bin ich nicht gekommen, ich kenne mich dort ja auch nicht aus.
Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin:
Ich kann mich nicht daran erinnern, dass der Grenztierarzt vorgeschlagen hätte, den Hund unter behördlicher Aufsicht auf irgendeine Tierklinik zu bringen. Aus meiner Sicht war das aber auch unmöglich, zuletzt war der Zustand so schlecht, dass an eine Transportfähigkeit nicht gedacht werden konnte. Der Grenztierarzt hat ganz zum Schluss, aus meiner Sicht war es da schon zu spät, gesagt, dass man den Hund in einen dortigen Quarantäneraum bringen könne. Indem jedoch auch dort eine Behandlung nicht möglich war, hätte das nichts gebracht. Ich habe mich nicht als Amtstierarzt ausgegeben, wenn der Grenztierarzt das glaubte, dann war das aus seiner eigenen Meinung heraus. Ich habe jedenfalls immer mit Herrn I telefoniert und habe versucht, diesen Termin überhaupt zu verhindern.
Über Befragen durch den Behördenvertreter:
Bis zum Ablesen des Chips habe ich den Motor laufen gelassen und ist die Klimaanlage gelaufen. Wann ich den Motor abgedreht habe, ob da Frau A noch dabei war, kann ich nicht sagen. Sie ist nach dem ersten Mal ablesen des Chips mit dem Grenztierarzt dann im Bürogebäude verschwunden und ewig nicht mehr wiedergekommen. Frau A hatte das Handy im Auto liegen gelassen, wir haben nicht einmal telefonieren können. Ich habe nichts von ihr gehört, es wurde mir auch nichts ausgerichtet. Ich habe vorerst mit dem Grenztierarzt diskutiert, wie der Zustand des Tieres so schlecht wurde und habe ich Frau A dann, als sie dazugetroffen ist, gefragt, ob sie mit der Euthanasie einverstanden ist. Wenn im Protokoll meines eigenen Strafverfahrens zu lesen steht, dass Frau A und ich uns entschieden hätten für die Euthanasie des Tieres, dann ist das ja auch so, ich habe sie gefragt, ob sie einverstanden ist und hat sie unter Tränen dem eben zugestimmt. Sie hat gesagt, sie lässt ihn nicht dort, weil die Alternative aus meiner Sicht und auch aus der Sicht der Frau A so war, dass man die Transportbox mit dem Tier einfach in einen Raum stellt und das Tier dann dort unbehandelt einfach zurücklässt. Eine andere Sachlage wurde uns auch nicht mitgeteilt von Seiten des Zolltierarztes. Es war von Haus aus klar, dass Frau A das Formelle im Büro macht und ich mich derweil um das Tier kümmere, das ergibt sich ja bereits aus der Funktion, in der ich mitgefahren bin. Es war nichts ausgemacht, was ich zu tun habe, wenn es länger dauert. Es war ja auch in keiner Weise absehbar, dass es so lange dauern wird.“
Der veterinärmedizinische Amtssachverständige führte aus wie folgt:
„Dem Tier wurden ungerechtfertigt Schäden, Schmerzen, Leiden und schwere Angst dadurch zugefügt, dass es viel zu lange in der beengten Box gehalten wurde und dort unangenehmen Temperaturen ausgesetzt wurde. Die Leiden wurden auch dadurch zugefügt und die Schäden und die Schmerzen, dass ihm die veterinärmedizinische Behandlung verwehrt wurde, obwohl in unmittelbarer Nähe des *** kompetente Tierärzte zur Verfügung stehen, die auch eine ausreichende Medikation hätten vor Ort bringen können und behandeln hätten können. Im Grund war auch die Tötung unnötig, weil es ist nicht versucht worden, das Tier einer medizinischen Behandlung zuzuführen, aus meiner Sicht auch grob fahrlässig, ein Tier zu transportieren, ohne Medikamente zur Kreislaufstabilisation oder gegebenenfalls auch Antidots mitzuführen. Ob die Verschlechterung auch eingetreten worden wäre, wenn das Tier ins Kühlere gebracht worden wäre, ist nicht mit Sicherheit zu beantworten, es ist ja nicht bekannt, mit welchem Narkosemittel das Tier behandelt wurde und was tatsächlich die Ursache für den schlechten Zustand war. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass sich der Zustand gebessert hätte, wenn das Tier in einen Raum gebracht worden wäre, oder wenn die Klimaanlage doch gelaufen wäre und der Motor eben hätte auch laufen müssen, was zu einem Verbrauch von etwa 1 l Treibstoff pro Stunde geführt hätte, was wahrscheinlich im Verhältnis zu dem Leiden, das das Tier erlitten hat, doch tragbar gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass dem Tier hätte geholfen werden können, wenn es während des sedierten Zustandes ausreichend überwacht worden wäre und wenn Medikamente zur Verfügung gestanden wären, um dem schlechten Zustand entgegen zu wirken. Ob das Tier in einer Klinik überlebt hätte, hängt davon ab, wann dieser Transport begonnen hätte, wie rasch er durchgeführt worden wäre und wie die Transportbedingungen während der Fahrt gewesen wären und auch welche Temperaturen in diesem Fahrzeug, in dem das Tier transportiert worden wäre, geherrscht hätten.“
Von folgendem feststehenden Sachverhalt ist auszugehen:
Am 26.07.2019 leistete die Beschwerdeführerin einer zollbehördlichen Anordnung Folge und wurde mit dem Wolfshund C zum Zwecke einer grenztierärztlichen Untersuchung bei der Veterinärgrenzkontrollstelle *** vorstellig. Der Wolfshund befand sich während der Fahrt und der Manipulation durch den Grenztierarzt in sediertem Zustand in einer Transportbox in einem Auto. Während des zollbehördlichen Procederes stand das Tier unter Beaufsichtigung und Überwachung durch D, den Haustierarzt der Beschwerdeführerin. Dieser hatte das Auto bei hochsommerlicher Temperatur im Schatten geparkt, die Fenster und Türen des Autos geöffnet, ansonsten keine Maßnahmen zur Kreislaufstabilisierung getroffen.
Die Beschwerdeführerin war zur Abwicklung des behördlichen Procederes mit dem Grenztierarzt im Zollgebäude, welches sich aufgrund der Tatsache, dass die Chipnummer des Tieres nicht mit der im Impfpass eingetragenen Chipnummer übereinstimmte, verzögerte. Die Beschwerdeführerin hatte zwischenzeitig keine Informationen zum Gesundheitszustand Ihres Hundes. Als sie wieder zum Auto zurückkehrte, war das Tier in einem kritischen Gesundheitszustand, hatte eine blaue Zunge und blaue Schleimhäute, Schaum vor dem Maul, Schnappatmung. Die Beschwerdeführerin wurde vor die Wahl gestellt, das Tier ohne umgehende veterinärmedizinische Versorgung in einem fensterlosen Zwingerraum im Zollgebäude zurückzulassen oder einer Euthanasie zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin stimmte der Euthanasie zu, diese wurde von D durchgeführt, das dafür erforderliche Medikament sowie das Injektionszubehör wurde vom Grenztierarzt zur Verfügung gestellt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Wesenskern übereinstimmenden, nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen E und D.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 10 leg. cit. verstößt insbesondere gegen Abs. 1, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer ein Tier entgegen § 6 tötet.
Zu Übertretungspunkt 1.:
Auf Grund des oben wiedergegebenen, nach dem Beweisverfahren eindeutig festzustellenden Sachverhaltes hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass, dies unter gleichzeitiger Zugrundelegung der oben angeführten Normierungen, der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist. So wurde seitens des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Tier ungerechtfertigt Schäden, Schmerzen, Leiden und schwere Angst dadurch zugefügt wurden, dass es viel zu lange in der beengten Box gehalten und dort unangenehmen Temperaturen ausgesetzt wurde und ihm die veterinärmedizinische Behandlung verwehrt wurde. Weiters hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige dargelegt, dass es grob fahrlässig war, das Tier zu transportieren ohne Medikamente zur Kreislaufstabilisation oder gegebenenfalls Antidots mitzuführen und davon auszugehen ist, dass dem Tier hätte geholfen werden können, wenn es während des sedierten Zustandes ausreichend überwacht worden wäre und Medikamente zur Verfügung gestanden wären, um dem schlechten Zustand entgegen zu wirken.
Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Wenn - wie hier - der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht und das Vorliegen des Verschuldens in Abrede gestellt wird, hat das Verwaltungsgericht (bzw. davor die Verwaltungsbehörde) bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die am Verschulden des Beschuldigten zweifeln lassen, die Verschuldensfrage zu klären.
Die Beschwerdeführerin konnte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass sie in keiner Weise die Absicht gehabt habe, ihr Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst auszusetzen, da sie den gegenständlichen Termin nur aufgrund des behördlichen Drucks überhaupt wahrgenommen hat. So hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass sie alles versucht habe, zu verhindern, dass sie ihren Hund überhaupt – und dann noch im Hochsommer – zur Veterinärgrenzkontrollstelle *** transportieren muss. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in Absprache mit dem Haustierarzt entschieden hat, dass ein Transport und die Manipulation durch den Grenztierarzt nur in sediertem Zustand des Wolfshundes stattfinden kann, indem sie dargelegt hat, dass das Verhalten des Tieres eher dem eines Wolfes entsprach, ein Verbringen in die Transportbox und die lange Fahrt anders nicht zu bewerkstelligen gewesen wären. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Geschehnisablauf kein Vorwurf gemacht werden. So hat sie dargetan, sich für den Transport eigens ein klimatisiertes Auto geliehen zu haben und den ihre Tiere betreuenden Tierarzt D als Begleitung mitgenommen zu haben, welcher die Überwachung und Versorgung des Tieres sicherstellen sollte, während sie die Formalitäten im Amtsgebäude abwickelte. Die unerwartete Verzögerung der Amtshandlung war für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar und hat die Beschwerdeführerin darauf gedrängt, die Amtshandlung schnell zu Ende zu bringen (Verhandlungsschrift Seite 4 – Aussage der Beschwerdeführerin; Verhandlungsschrift Seite 7 – Aussage des Zeugen E), damit sie mit dem Hund nach Hause fahren könne, was ihr jedoch behördlicherseits verwehrt wurde (Verhandlungsschrift Seite 7- Aussage des Zeugen E). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann der Beschwerdeführerin das Fehlverhalten des Tierarztes D, der den Motor des Autos und damit die Klimaanlage abschaltete und lediglich die Fahrzeugfenster und –türen öffnete, nicht angelastet werden, indem sie davon gar nichts wusste (Verhandlungsschrift Seite 2 – Aussage der Beschwerdeführerin; Verhandlungsschrift Seite 10/11 – Aussage des Zeugen D). Auch dass der Tierarzt D das Tier in ihrer Abwesenheit nicht ordnungsgemäß behandelte, da er keinerlei Medikamente zur Kreislaufstabilisierung zur Verfügung hatte, kann der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, indem sie ja die Obsorge für das Tier dem Tierarzt überlassen hatte, während sie im Büro mit den Formalitäten beschäftigt war (Verhandlungsschrift Seite 3 – Aussage der Beschwerdeführerin; Verhandlungsschrift Seite 12 – Aussage des Zeugen D). Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 8.4.2020, ***, gegen den Beschuldigten D ist in Rechtskraft erwachsen und hat dieser damit die Verantwortung dafür übernommen, dass dem Tier durch Unterlassung der notwendigen Maßnahmen Schmerzen, Leiden, Schäden und schwere Angst zugefügt wurden.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts hieße es den Sorgfaltsbogen zu überspannen, würde der Beschwerdeführerin ein Verschulden für den gegenständlichen Geschehnisablauf angelastet, zumal ihr einerseits in Folge der Beschlagnahme des Tieres die Verfügungsbefugnis entzogen, sie andererseits durch die Involvierung zweier Veterinärmediziner berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass durch diese die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung des Tierwohls und zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst getroffen werden. Der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft, es sei an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, „unter rechtzeitiger Unterweisung des diensthabenden Grenztierarztes sehr viel früher eine dringend notwendige und entsprechend temperierte Quarantäne für C zu ermöglichen, um das Tier dadurch retten zu können“, ist nicht zu folgen, indem übersehen wird, dass es nicht an der Beschwerdeführerin gelegen war, einer behördlichen Quarantäneanordnung zuzustimmen oder diese abzulehnen geschweige denn, eine Entscheidung hinsichtlich der Örtlichkeit der weiteren Unterbringung des Tieres zu treffen.
Indem seitens des erkennenden Gerichts ein Verschulden der Beschwerdeführerin im Gegenstand verneint wird, ist der subjektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt und war daher das angefochtene Straferkenntnis in Übertretungspunkt 1. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen.
Zu Übertretungspunkt 2.:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – ohne auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen – zu Übertretungspunkt 2. erwogen:
§ 7 VStG lautet:
„Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“
Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigen Verhalten, also die Hervorrufung des Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat selbst voraus (VwGH 7.2.1968, 1730/66).
Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch eine Anordnung.
Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH 25.11.1986, 86/04/0093, 15.9.1992, 91/04/0033).
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Eine taugliche Verfolgungshandlung muss sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen, wobei die Tat ausreichend zu konkretisieren ist.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass die Identität der Tat – z.B. nach Ort und Zeit – unverwechselbar feststeht.
Dazu bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandselemente, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, weshalb es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017).
Die Kumulation des Vorwurfes der Anstiftung und der Beihilfe im Schuldspruch als eine Tat ist rechtlich nicht denkbar (VwGH 21.4.1986, 83/10/0221, 27.6.1990, 89/03/0297).
Der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastete Tatvorwurf entspricht daher nicht dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot:
So wurde der Beschwerdeführerin wortident in sämtlichen Verfolgungshandlungen als auch im Straferkenntnis eine Kumulation aus Anstiftung („Sie haben vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht“) und Beihilfe („bzw. vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert“) angelastet.
Da innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung keine, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende, taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist, ist das angefochtene Straferkenntnis daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen, womit sich ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen erübrigt hat.
Infolge Ablaufes der Frist für die Verfolgungsverjährung ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, eine entsprechende Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen (vgl. VwGH vom 18.3.2004, 2003/05/0055).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (da gemäß § 64 Abs. 1 VStG nur der Bestrafte einen Kostenbeitrag zu leisten hat).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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