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LVwG-AV-92/001-2020•LVwG N LVwG-AV-92/001-2020
LVwG-AV-92/001-2020Tribunale amministrativo regionale9 ott 2020
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfügung; Ruhen der Jagd; Umfriedung; Tor;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der Jagdgesellschaft A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Verfügung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Dezember 2019, Zl. ***, wurde auf Grund eines Antrages der C (in der Folge: Antragstellerin) vom 28. Mai 2019 gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 verfügt, dass auf den schalenwilddicht umfriedeten Teilflächen der Grundstücke Nrn. *** und ***, beide KG ***, die Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode, das ist von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2028, ruht.
Der beiliegende Plan der Zaunanlage, Plannummer *** vom 19.11.2019, wurde zu einem Teil des Bescheides erklärt.
Auch wurden mit diesem Bescheid die Anträge der Jagdgesellschaft A (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 14.10.2019 (Antrag auf Einvernahme der beantragten Zeugen), 14.10.2019 (Antrag auf Bestellung des D als Sachverständigen), 14.10.2019 (Antrag auf Abweisung des Antrages der C), 7.11.2019 (Antrag auf Entfernung des Gatterzaunes), 14.11.2019 (Antrag auf Entscheidung) und 16.12.2019 (Antrag auf Abweisung des Antrages der C) abgewiesen.
Weiters wurden der Antragstellerin Kosten für das Verfahren auferlegt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom 13. Jänner 2020 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid auf Grund der Verletzung des Parteiengehörs, der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige rechtliche Beurteilung) angefochten werde. Aufgrund des Antrages der Antragstellerin sei eine Begehung durch den Jagdsachverständigen erfolgt, welcher zur Erkenntnis gelangte, dass der Zaun grundsätzlich als schalenwilddicht anzusehen sei (Ausnahme lediglich ein Loch im Zaun). Da dies offensichtlich nicht der Wahrheit entsprochen habe, habe sich die Beschwerdeführerin vehement gegen den Antrag ausgesprochen und habe die belangte Behörde am 06.11.2019 einen Ortsaugenschein angeordnet, bei welchem sich die Behauptungen der Antragstellerin weitgehend als unwahr herausgestellt hätten. In der Folge sei der Antrag neu formuliert und insbesondere angekündigt worden, die Schalenwilddichtheit des Zaunes noch vor Ablauf des Jahres 2019 zu verbessern. Außerdem sei angekündigt worden, das Flächenausmaß der ruhenden Fläche zu verändern.
Aufgrund einer neuerlichen Fertigstellungsanzeige der Antragstellerin habe die belangte Behörde einen Lokalaugenschein für den 20.12.2019 anberaumt, zu welchem neben der Antragstellerin auch die Beschwerdeführerin geladen gewesen sei.
Die belangte Behörde habe am 20.12.2019 einen bewilligenden Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 27.12.2019 zugestellt worden sei, erlassen.
Im angefochtenen Bescheid sei der Erhebungsbericht vom 20.12.2019 des Sachverständigen nicht erwähnt. Dieser Erhebungsbericht hätte der Beschwerdeführerin vorher zwecks Stellungnahme (Parteiengehör) zugestellt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe diesen Erhebungsbericht am 07.01.2020 mittels E-Mail sowie am 09.01.2020 telefonisch urgiert und sei ihr der Erhebungsbericht erst am 09.01.2020 zugestellt worden.
Hätte die belangte Behörde diesen Erhebungsbericht der Beschwerdeführerin mit einer Frist von zumindest 14 Tagen zur Äußerung zugestellt, so wäre offenbar die Frist für die Erlassung des Bescheides nicht mehr möglich gewesen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Parteiengehör der Jagdgesellschaft verletzt worden sei.
Die belangte Behörde erster Instanz habe festgestellt, dass die Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, gemäß beiliegendem Plan der Zaunanlage, Plannummer *** vom 19.11.2019, zur Gänze durch einen Zaun umschlossen seien, der Zutritt von fremden Personen sei nur durch schließbare Türen bzw. Tore möglich und es seien keine Herstellungen vorhanden, die ein allenfalls einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln bzw . geöffnet sein müsse, da laufend LKW's ein- und ausfahren.
Aus dem Gutachten des SV ergebe sich, dass festzustellen sei, dass das Haupteinfahrtstor offenstehe; jedenfalls laut Gutachten auf einer Gesamtbreite von mindestens 7 Metern. Seitens der Antragstellerin sei angeboten worden, hier einen Wachdienst (gemeint sei offenbar die Aufstellung eines Wildverkehrspolizisten) während der Bauarbeiten aufzustellen.
Zum Beweis dieses Vorbringens sei insbesondere der Bauleiter der E, Herr F, namhaft gemacht worden. Dieser hätte bezeugen können und müssen, dass während des gesamten Jahres 2020 dieses Tor offenstehe, wodurch die Möglichkeit bestehe, dass Wild ein- und auswechsle bzw. dass von einer Schalenwilddichtheit nicht gesprochen werden könne.
Dieser Antrag sei von der Behörde erster Instanz abgewiesen worden. Wäre der Zeuge F einvernommen worden, wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass das Haupttor während – zumindest - des gesamten Jahres 2020 in einer Mindestbreite von 7 Metern offenstehe.
Die belangte Behörde habe festgestellt, dass sich im § 17 NÖ JagdG keine Vorschrift finde, dass das Tor während der Benützung zu bewachen sei oder für die Zeit der Öffnung des Tores eine andere Möglichkeit zur Abhaltung von Wild vorzuschreiben sei. Dass das NÖ Jagdgesetz diesbezüglich keine Vorschrift enthalte, sei jedoch trivial, zumal es nicht darauf ankomme, welche Vorschriften das Jagdgesetz nicht enthalte, sondern welches das Jagdgesetz enthalte. Diesbezüglich stelle die belangte Behörde richtigerweise fest, dass das Grundstück durch eine schalenwilddichte Umfriedung dauernd umschlossen werden müsse. Nun ergebe sich ja aus Befund und Gutachten vom 20.12.2019, dass dies tatsächlich nicht der Fall sei, zumal ja in diesem Gutachten festgestellt worden sei, dass das Zufahrtstor in einer Länge von mindestens 7 m offen gestanden sei. Es liege sohin auch unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vor.
Es wurde die Aufhebung des Bescheides und die Abweisung des Antrages begehrt.
Nachfolgende Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, Zl. ***, der belangten Behörde:
Mit Schreiben vom 25. Mai 2019 hat die Antragstellerin bei der belangten Behörde das Ruhen der Jagd für die Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG *** ab der nächsten Jagdperiode beantragt.
Die belangte Behörde hat hierauf eine jagdfachliche Stellungnahme eingeholt. Diese Stellungnahme vom 23. August 2019, *** lautet wie folgt:
„Jagdfachliche Stellungnahme
Sachverhalt:
Die C hat um Ruhen der Jagd auf Teilen der im Betreff genannten Grundstücke angesucht.
Befund des ASV für Jagdwesen:
Am 21.08.2019 erfolgte eine örtliche Erhebung. Der Schießplatz ist komplett mit einem Maschendrahtgitter umzäunt. Über dem Maschendrahtgitter verläuft ein dreireihiger Stacheldraht. Die Höhe des Zaunes variiert von 1,8 m bis 1,9 m. Zum Boden hin waren keine Durchschlupflöcher aufzufinden. Die Zugänge waren versperrt. Die Fläche der eingezäunten Grundstücke beträgt nach GPS-Messung 117.993 m².
Die Flächen liegen im Genossenschaftsjagdgebiet A.
Im Zuge der Erhebung wurde jedoch wenige Meter vor dem Haupteinfahrtstor ein großes Loch vorgefunden, durch welches auch Schalenwild schliefen kann. Ein Foto ist angeschlossen.
Gutachten des ASV für Jagdwesen:
Grundsätzlich ist der Zaun derart ausgeführt, dass er als schalenwilddicht anzusehen ist. Das Ruhen der Jagd kann dann festgestellt werden, wenn das Loch im Zaun geschlossen wird und eine Fertigstellungsmeldung samt Lichtbild der Behörde übermittelt wird. Ein Plan der GPS-Messung ist angeschlossen, wobei darauf hingewiesen wird, dass noch die alte Grundstücksstruktur vor der Grundstücksvereinigung dargestellt ist.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. August 2019, ***, wurde dies der Antragstellerin mitgeteilt und die Gelegenheit geboten eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 9. September 2019 teilte die Antragstellerin mit, dass die Schließung des Zaunes abgeschlossen worden sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Oktober 2019, ***, wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und die Gelegenheit geboten eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass der Erstantrag am 28.05.2019 von einem G (im Namen der C) gestellt worden sei, wobei eine Bevollmächtigung im Akt nicht ausgewiesen sei. Aus dem Gesetzestext sei eindeutig zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Antrags der Zaun bereits im Sinne des Gesetzes (schalenwilddicht) bereits bestehen müsse. Aus dem Akt ergäbe sich, dass der Amtssachverständige am 21.08.2019 eine örtliche Erhebung durchgeführt habe und dieser ausführte, dass die Höhe des Zaunes von 1,8 m bis 1,9 m variiere, zum Boden hin keine Durchschlupflöcher aufzufinden gewesen seien und die Zugänge versperrt gewesen seien. Im Widerspruch zu dieser Feststellung, dass nämlich keine Durchschlupflöcher aufzufinden gewesen seien, führte er nur zwei Absätze weiter aus, dass im Zuge der Erhebung jedoch wenige Meter vom Haupteinfahrtstor ein großes Loch vorgefunden worden sei, durch welches auch Schalenwild schlüpfen könne.
Diese Feststellungen seien objektiv eklatant unrichtig. Der Sachverständige könne unmöglich das ganze Gelände besichtigt haben. Es würden näher bezeichnete Löcher im Zaun vorhanden sein und würde sich dies auch auf Grund der vorgelegten Urkunden und den beantragten Zeugen ergeben.
Sowohl das Gutachten des Sachverständigen, wie auch die sogenannte Fertigstellungsanzeige des Herrn G seien daher objektiv eklatant unrichtig. Die Vorgehensweise des Sachverständigen sei bedenklich und werde es daher an der belangten Behörde liegen, diverse Maßnahmen einzuleiten. Die Beschwerdeführerin behalte sich ebenfalls Schritte gegen den Sachverständigen vor.
Im Übrigen solle der gegenständlich bestehende Zaun offenbar gar nicht Gegenstand des Antrages sein, sondern habe der Zeuge G in seinem Schreiben vom 09.09.2019 angekündigt, dass im Zuge von Umbauarbeiten die gesamte Zaunanlage erneuert werde. Dies ergebe sich auch aus einem E-Mail des H von der I, in welchem er mitteilte, dass seit 09.09.2019 der Schießplatz saniert und umgebaut werde. Das gesamte Areal sei Baustelle und daher gesperrt. Eine Jagd sei aus diesem Grund daher dort völlig ausgeschlossen. Die Arbeiten würden voraussichtlich bis Ende September 2020 dauern.
Tatsächlich habe die E vor kurzem begonnen, den Zaun abzureißen und dort provisorische Sperrzäune errichtet.
Die Tatsache, dass die Bauarbeiten bis über das Jahr 2019 bis Ende des Jahres 2020 bestehen würden, sei auch vom Leiter der örtlichen Bauaufsicht der E; Herrn F, p.A. E AG, ***, ***, gegenüber dem Jagdleiter ausdrücklich bestätigt worden.
Auch sei zu berücksichtigen, dass in NÖ eine Wildschweininvasion drohe. Bereits am 09.09.2010 sei bezüglich der schalenwilddichten Umfriedung eine Anfrage an den renommierten D gestellt worden, welcher die Anfrage gemäß E-Mail vom 09.09.2010 diesbezüglich geantwortet habe, dass für Wildschweine 1,5 m Höhe ausreiche, allerdings sei die Stabilität eines normalen Maschendrahtzaunes zu schwach (könne von Sauen durchbrochen werden). Bei Rehen und Wildschweinen sei überdies darauf zu achten, dass sie nicht in Geländemulden unterhalb des Zaunes durchschlüpfen (sei schon bei 20-30 cm Abstand möglich, vor allem wenn der Zaun etwas nachgebe.)
Wie der noch zu errichtende neue Zaun beschaffen sei, könne nicht gesagt werden. Jedoch könne schon aus dem bisherigen Vorbringen geschlossen werden, dass ein entsprechender Antrag neu eingebracht werden müsste und dass dieser Antrag für die nächste Jagdperiode zu spät käme, infolge Versäumung der Frist des § 17 (2) NÖ JagdG.
Es wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis für die geschildeten Mängel des Zaunes sowie über die bereits eingeleiteten Baumaßnahmen, die Einvernahme der beantragten Zeugen, die Bestellung des D zum Sachverständigen und die Abweisung des Antrages der Antragstellerin beantragt.
Die belangte Behörde hat am 15. Oktober 2019 unter Beiziehung der Verfahrensparteien eine Besprechung vorgenommen.
Diese ergab Folgendes:
„Zu Beginn wird seitens des Verhandlungsleiters rechtlich erläutert, dass eine Frist von 6 Monaten für die Antragstellung eines Antrages auf Ruhen der Jagd gemäß § 17 NÖ JG nicht mehr vorgesehen ist. B zieht daraufhin den entsprechenden Einwand in seinem Schriftsatz vom 14.10.2019 zurück.
Seitens des Verhandlungsleiters wird als weitere Vorgangsweise definiert, dass ein Lokalaugenschein im Beisein sämtlicher Parteien erforderlich sein wird. Dieser wird jedenfalls noch vor Beginn der nächsten Jagdperiode stattfinden. Im Zuge des Lokalaugenscheines soll vor allem die vorhandene Umzäunung sowie die geplante Umzäunung begutachtet werden. Der Antragsteller hat im Zuge des Lokalaugenscheines auch die Möglichkeit den Antrag abzuändern bzw. zu verbessern.
Von B wird im Besonderen derzeit bestehende Wildschweinproblematik hingewiesen und wird erläutert, dass im heurigen Jahr im gegenständlichen Genossenschaftsjagdgebiet bereits einige Wildschweine gesichtet und im benachbarten Jagdgebieten geschossen wurden. Die Umzäunung müsste daher Wildschweindicht ausgeführt sein, was nach Aussage des jagdfachlichen ASV bedeutet, dass Baustahlgitter in einer Tiefe von 50 cm von der Bodenoberkante eingebaut werden müsste.
Weiters wird bemerkt, dass die derzeitige Umzäunung viele Löcher aufweist und keineswegs als Schalenwilddicht anzusehen ist. Nach Aussage des Bauleiters der E, welcher auf den gegenständlichen Grundstücken den Zaun errichtet, wird dieser vermutlich erst Ende 2020 fertig sein. B weist daraufhin, dass die Umzäunung bei Beginn der nächsten Jagdperiode daher vermutlich nicht fertiggestellt werden kann.
Ein Termin für einen Lokalaugenschein wird seitens der Behörde voraussichtlich in der ersten November Woche ausgeschrieben werden.“
In weiterer Folge hat die belangte Behörde am 6. November 2019 einen Lokalaugenschein vorgenommen. Aus der Verhandlungsschrift vom 6. November 2019 ergibt sich Folgendes:
„Vorweg wird durch den Verhandlungsleiter festgehalten, dass zum heutigen Zeitpunkt ein Lokalaugenschein vorgenommen wird, um zu beurteilen, ob eine schalenwilddichten Umfriedung im Sinne des Antrages der C GmbH vom 28.05.2019 vorhanden ist.
Des Weiteren wird vom Verhandlungsleiter aus rechtlicher Sicht dargestellt, dass gemäß § 17 Abs. 2 NÖ JG die Schalenwilddichtheit der Umfriedung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den vorliegenden Antrag vorhanden sein muss.
Rechtsanwalt B führt dazu aus, dass es sich um einen anderen Zaun handelt, als ursprünglich beantragt und daher der vorliegende Antrag seitens der Behörde abzuweisen wäre.
Vom Verhandlungsleiter wird dazu festgehalten, dass die Umfriedung des gegenständlichen Grundstückes antragsgegenständlich ist und eine Abänderung des Antrags bis zum Ablauf der Jagdperiode möglich ist.
Seitens der Vertreterin der Antragstellerin wird der Antrag dahingehend abgeändert, dass die Umfriedung des Grundstückes ***, KG *** nur auf einem Teilbereich des Grundstückes hergestellt wird, da es sich bei dem restlichen im Südosten verlaufenden Teil um einen Überschwemmungsbereich handelt, wo eine Umfriedung nicht hergestellt werden kann. Ein entsprechender Plan wird in den nächsten Tagen der Behörde übermittelt und eine Übermittlung seitens der Antragstellerin direkt auch an RA B zugesagt.
Befund des jagdfachlichen Amtssachverständigen:
Ergänzend zur jagdfachlichen Stellungnahme vom 23.08.2019 wird ausgeführt:
Im Zuge des heutigen Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass auf der Südwest Seite der Einzäunung im Bereich zur *** Abstände zwischen Zaununterkante und dem Boden bis zu 40 cm bestehen. Dieser Abstand reicht aus das Rehwild durchschliefen kann.
An der Nordwest Seite wurde ebenfalls ein Loch vorgefunden, welches zwar repariert wurde, doch mittlerweile wieder für Rehwild schliefbar ist.
An der Südost Seite wurde auf relativ lange Distanz der Zaun abgetragen und ein Bauzaun aufgestellt. Der ASV hält dieses Bauzaun lediglich für ein vorübergehendes Provisorium. Die Zaunreste, welche entlang der *** verlaufen, stellen einen nicht schalenwilddichten Zaun dar und sind im Verfahren nicht zu berücksichtigen. Nach den Bestimmungen des JG sind unwirksame Zäune zu entfernen, da sie eine Wildfalle darstellen.
Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen:
Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde bereits mit der Sanierung des Zaunes an der Südwest Seite begonnen. Zur wirksamen Herstellung eines schalenwilddichten Zustandes wird empfohlen, Erdmaterial aufzubringen und die Löcher dauerhaft zu schließen. Des Weiteren ist das Loch an der Nordwest Seite solide zu schließen. Der Bauzaun wird seitens ASV für Jagdwesen als Provisorium erachtet, sodass eine schalenwilddichte Umfriedung erst dann gegeben ist, wenn ein solider Zaun mit festfixierten Stehern errichtet wurde. Dieser Zaun muss jedoch noch im Jahr 2019 fertiggestellt sein.
Erklärungen:
Auf die Frage von RA B, ob durch ein Aufschütten von Erdmaterial eine Schalenwilddichtheit gegeben ist, führt des ASV für Jagdwesen aus, dass dies dann der Fall ist, wenn das Material in entsprechender Höhe aufgebracht und verdichtet wird.
Auf die Frage der Vertreterin der Antragstellerin, ob ein Gitter mit eingeschlagenen Holzpiloten verbunden als schalenwilddicht bzw. wann ein Gitter als schalenwilddicht anzusehen ist, führt der ASV für Jagdwesen aus, dass ein Baustellengitter diese Anforderung jedenfalls nicht erfüllt.
Es wird seitens der Vertreter der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Umzäunung des beantragten Bereiches am heutigen Tage vorhanden ist.
Der Verhandlungsleiter erläutert, dass die Umfriedung zwar vorhanden, jedoch derzeit nicht schalenwilddicht ist. Seitens der Vertreterin der Antragstellerin wird erklärt, dass dieser Zustand bis Ende 2019 hergestellt werden wird.
Alle Teilnehmer nehmen das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis.
Da weiter nichts vorgebracht wird, schließt der Verhandlungsleiter die komm. Verhandlung.
Weitere Verfahrensschritte:
-Vorlage des dem ergänzten Antrag zugrundeliegenden Planes
-Vorlage einer Fertigstellungsmeldung seitens der Antragstellerin samt Lichtbilddokumentation
-Etwaige Befundaufnahme durch einen ASV für Jagdwesen“
Mit Schreiben vom 7. November 2019 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, bei der belangten Behörde den Antrag gestellt, der Antragstellerin die Entfernung des Zaunes aufzutragen. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass beim Lokalaugenschein vom 06.11.2019 festgestellt worden sei, dass ein Teilstück des Zaunes auf eine Länge von circa 200 Meter auf dem Boden liege und von Gestrüpp durchwachsen sei. Hierzu habe der Jagdsachverständige festgestellt, dass nach den Bestimmungen des NÖ JagdG unwirksame Zäune zu entfernen seien, da sie eine Wildfalle darstellen würden.
Mit E-Mail vom 14. November 2019 übermittelte die Antragstellerin, wie im Zuge des der Besprechung am 6. November 2019 vereinbart, einen entsprechenden Lageplan.
Mit Schreiben vom 14. November 2019 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, nach Wiederholung des Verfahrensverlaufes ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag zur Gänze abgewiesen werden müsste, der bestehende Zaun teilweise gar nicht vorhanden bzw. nicht schalenwilddicht sei und es sich im Laufe der Verhandlung herausgestellt habe, dass die im Erstantrag genannten Grundstücke *** und *** nicht zur Gänze umfriedet werden sollen. Weiters werde auf die Wildschweinproblematik verwiesen und darauf hingewiesen, dass der Jagdsachverständige ausgeführt habe, dass schalenwilddichte Zäune gegen Wildschweine mit Baustahlgitter, welches 40 cm tief in den Boden reichen müsse, ausgeführt werden müsse.
Mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 teilte die Antragstellerin mit, dass die Adaptierungen (betreffend Zaun) abgeschlossen worden seien und die Behörde mit Abnahme jederzeit beginnen könne. Aufgrund geringfügiger Adaptierungen im Torbereich sei auch der Lageplan adaptiert worden und wurde ersucht diesen für das weitere Verfahren zu verwenden.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, mitgeteilt, dass laut Mitteilung des örtlichen Bauleiters, Herrn F, auf dem gegenständlichen Areal nicht nur heuer, sondern auch im gesamten Jahr 2020 diverse Umbauten vorgenommen worden sollen und sei das Haupttor in einer Breite von mindestens 10 m in den Jahren 2019 und 2020 täglich geöffnet, zumal laufend LKW ein- und ausfahren. Von einer schalenwilddichten Einfriedung könne sohin nicht gesprochen werden.
Es wurde die Abweisung des Antrages, die zeugenschaftliche Einvernahme des F, p.A. E AG und die neuerliche Vornahme eines Ortsaugenscheins, beantragt.
In weiterer Folge wurde vom jagfachlichen Amtssachverständigen am 20. Dezember 2019 in Beisein der Verfahrensparteien eine Besichtigung (Lokalaugenschein) vorgenommen. Aus dem Erhebungsbericht vom 20. Dezember 2019, ***, über diese Besichtigung, ergibt sich Folgendes:
„Auf Anordnung der Fachgebietsleitung Jagdwesen erfolgte nach vorhergehender Terminanberaumung mit der C und der Jagdgesellschaft A am 20.12.2019 ein Lokalaugenschein. Nach kurzer Vorbesprechung erfolgte ein Lokalaugenschein, wobei der gesamte Zaun umgangen wurde. Löcher wurden durch Aufschüttung bzw. Reparatur mit Baustahlgitter geschlossen. Der vorübergehend komplett fehlende Zaun wurde stabil neu errichtet, wobei jedoch auch Teile des alten Zaunes entlang der *** ersetzt wurden. Diverse Fotos wurden angefertigt und liegen dem Erhebungsbericht bei.
Festzustellen war jedoch, dass das Haupteinfahrtstor offensteht. Seitens der C wurde angeboten hier einen Wachdienst während der Bauarbeiten aufzustellen. Seitens der Jägerschaft wurde dieser Vorschlag jedoch nicht positiv aufgenommen. Eine schalenwildsichere Einrichtung wäre einen Weiderost im Bereich des Zufahrtstores herzustellen. Dieser müsste allerdings eine Länge von mindestens 7 m aufweisen.
Aus jagdfachlicher Sicht ist die Zaunanlage schalenwilddicht. Mittels 4-Augenprinzip erfolgte die Erhebung durch den Gefertigten in Anwesenheit des zuständigen Bezirksförsters. In der Einzäunung befindet sich durchaus auch Rehwild, da entlang der Schüttungen Rehwildfährten festgestellt wurden und auch eine Losung aufzufinden war. Wieviel Stück Rehwild sich jedoch aufhalten kann nicht festgestellt werden. Das Rehwild dürfte während der Neuerrichtung des Zaunes in die Fläche eingeschlieft sein.“
Sodann hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen.
Das erkennende Gericht hat nach Vorlage des Verfahrensaktes den Bezirksförster der belangten Behörde beauftragt eine ergänzende Erhebung vor Ort vorzunehmen, inwieweit das Einfahrtstors zu jener Fläche, für welche das Ruhen der Jagd mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen worden ist und deren Grundstücksnummern im Betreff angeführt sind, versperrbar ist und im Rahmen der Erhebung dazu auch Fotos anzufertigen. Auch wurde im Falle der Versperrbarkeit des Tores um die Einholung von Auskünften ersucht, insbesondere wann und wie das Tor abgesperrt wird.
Der Bezirksförster der belangten Behörde teilte mit Schreiben vom 4. Februar 2020, ***, im Wesentlichen Folgendes mit:
„Bei der örtlichen Erhebung war dann festzustellen, dass das Tor, durch welches während der Bauphase der Kraftfahrzeugverkehr fließt, derart versperrbar ist, dass an dieses ein mit einem Vorhängeschloss sperrbares Fahrradschloss angebracht ist. Grundsätzlich besteht an dem vorhandenen Tor auch die Möglichkeit, dieses mit einem herkömmlichen Schloss zu sperren, durch Herrn J wurde jedoch dargelegt, dass während des Baubetriebes die Sperrbarkeit des Tores deshalb auf diese Art gelöst wurde, da an die Baufirmen (um das ungestörte Zufahren zu der Baustelle zu ermöglichen) Schlüssel ausgehändigt wurden und daher eine hohe Anzahl von Schlüssel vonnöten war.
Bei dem vorstehend beschriebenen Tor handelt es sich gegenwärtig um die einzige Zufahrtsmöglichkeit zum Gelände. Im späteren Betrieb ist zwar vorgesehen, dass zwei weitere (auch schon errichtete) Tore, welche nahe der jeweiligen Endpunkte des östlichen Grenzbereich angeordnet sind, für Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen an der Liegenschaft benutzt werden sollen, gegenwärtig finden dieselben aber keine Verwendung. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass diese mit einem Zylinderschloss ausgestattet und andauernd versperrt seien.
Im Zuge der Projektverwirklichung soll das dafür herzustellende Hauptzufahrtstor (welches in seiner jetzigen Form auch Gegenstand des Erhebungsauftrages ist) derart ausgestaltet werden, dass es als zweiflügeliges elektronisches Schiebetor ausgeführt wird.
Im Zuge der Besprechung wurde auch nachgefragt, wie gegenwärtig mit dem Verschließen des Tores verfahren wird, insbesondere wie dies zeitlich einzuordnen sei. Dazu erklärten Herr J und Herr K, dass während des Arbeitstages bei länger aussetzenden Zufahrten zur Baustelle dieses durch die Baufirmen geschlossen wird; ab dem Ende des Arbeitstages, also ab ca. 17:00 Uhr, wird das Tor täglich geschlossen und auch versperrt und bleibt dies bis zum nächsten Arbeitstag aufrecht. Dies sei schon im Eigeninteresse der Baufirmen gelegen, da im Baustellenbereich wertvolle Geräte und Materialien aufbewahrt und gelagert werden. Im weiteren Baugeschehen wird ab dem Baubeginn für die Errichtung der Schießanlagen im Bereich des Einfahrtstores ein Sicherheitsdienst eingerichtet. Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass dies ab dem Monat Juni 2020 erfolgen wird, dies ist aber abhängig vom Baufortschritt. Der Sicherheitsdienst wird dann durchgängig bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens eingerichtet sein. Nach der Fertigstellung wird dann das gesamte Gelände mit Alarmanlagen, Videoüberwachung und Bewegungsmelder gesichert sein.
Bei der Begehung wurde ein Plan betreffend die vorgesehene Ausgestaltung des Einfahrtstores ausgehändigt und wurde dieser in elektronischer Form den Unterlagen zum Verwaltungsverfahren beigefügt. Auch wurde ein elektronischer Ausdruck von im Zuge der Erhebung selbst angefertigten Fotos hergestellt. Ebenso wurden Fotos, welche die Fertigstellung der Einzäunung belegen und auf welchen die ebenso fertiggestellten seitlichen (für die spätere Benutzung bei Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen an der Anlage im Nahbereich der Endpunkte der östlichen Liegenschaftsgrenze angeordneten) Tore erkennbar sind, durch K elektronisch übermittelt. All diese Unterlagen sind dem Protokoll beigefügt.
Aus fachlicher Sicht bestehen keine Zweifel, dass sowohl das Zufahrtstor, als auch die beiden (derzeit andauernd verschlossenen) untergeordneten und für die spätere Wartung und Instandhaltung der Anlage vorgesehenen Tore, im geschlossenen Zustand im Zusammenspiel mit dem bereits am 20.12.2019 festgestellten schalenwilddichten Zaun eine schalenwilddichte Umfriedung gewährleisten.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am 17. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Einsicht genommen sowie der Zeuge F einvernommen. Weiters wurden seitens der Verfahrensparteien ergänzende Vorbringen erstattet bzw. auch seitens des Jagdleiters Wahrnehmungen geschildert.
Im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren wurde von sämtlichen Verfahrensparteien zugestanden, dass die Feststellungen im Erhebungsbericht des L vom 4. Februar 2020, ***, nicht widersprochen wird. Die vorhandene Umfriedung der Teilflächen ist schalwilddicht und ist auch das vorhandene Tor wenn es geschlossen ist, als schalwilddicht anzusehen.
Seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass gerade das nicht geschlossene Tor das Problem darstelle, weil dies nahezu ständig offen sei. Auch wurde von den Vertretern der Beschwerdeführer bestritten, dass sämtliche Lkw-Fahrer einen Schlüssel für das Tor haben bzw. diesen benützen.
Die Vertreter der Antragstellerin führten aus, dass das BMI die gegenständliche Anlage mit Baukosten von etwa 10 Mio. umbaue und dort spezielle Maßnahmen betreffend die Schießanlagentechnik setze. Es würden dort Spezialtrainings der I durchgeführt, welche auch außerhalb der normalen Dienstzeit vorgenommen werden und auch Nachübungen dort vorgenommen werden, bei welchen zum Teil mit Nachtsichtgeräten geübt werde. Auch sei ein Bedürfnis der Anonymität gegeben. Es dürften dort keine Fotos gemacht werden um die Beamten der I zu schützen. Die gegenständliche Anlage werde nicht mehr so sein wie vor Beginn der Arbeiten, sondern werde ausschließlich für Spezialkräfte zu Trainings- und Übungszwecken verwendet werden, mit Ausnahme von ganz speziellen Sondererlaubnissen.
Die Einvernahme der Zeugen M, N, O, und P zum Beweis dafür, dass die vorgelegten Lichtbilder richtig seien und auch das Tor regelmäßig offenstehe konnte entfallen, da dies im Zuge der Verhandlung auch von den Vertretern der Antragstellerin durchaus zugestanden wurde.Die Vertreter der Antragstellerin führten auch aus, dass das Einfahrtstor in der Zeit von 20. Dezember 2019 bis 20. Jänner 2020 durch eine Person bewacht gewesen sei. Im Anschluss sei ein elektronischer Wildwächter angebracht worden. Die gegenständlichen Grundstücksteile würden regelmäßig durch Wärmebilddrohnen der I beflogen.
Auf der gegenständlichen Liegenschaft befinden sich auch Bauarbeiterquartiere (Container). Diese seien nicht eingesperrt und können auch zur Tages- und Nachtzeit das Gelände verlassen bzw. dieses betreten, sodass es auch möglich sein könne, dass das Einfahrtstor in der Nacht oder sonst geöffnet sei. Jedenfalls sei es so, dass sich auf diesen Teilgrundstücken zur Tages- und Nachtzeit Personen aufhalten, sodass eine Schussabgabe auch sehr gefährlich sei.
Die gegenständliche Anlage werde im September 2020 fertiggestellt und danach oder bzw. im September 2020 an das Bundesministerium für Inneres zum Gebrauch eines Schießplatzes übergeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. nur etwa VwGH 23.2.2018, Ra 2017/03/0064; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Es hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes kommen wird und ist es in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0037; VwGH 12.9.2007, 2005/04/0115).
Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2019, Zl. ***, wurde gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 verfügt, dass auf den schalenwilddicht umfriedeten Teilflächen der Grundstücke Nrn. *** und ***, beide KG ***, die Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode, das ist von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2028, ruht.
Gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass die verfahrensgegenständlichen Teilflächen der Grundstücke Nrn. *** und ***, beide KG ***, schalenwilddicht umfriedet sind.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass ein Einfahrtstor (auf Grund von Bauarbeiten zur Ein- und Ausfahrt von LKW´s) am Tag offenstehe, wird ausgeführt, dass öffenbare Türen und Tore einer schalenwilddichten Umfriedung von Grundstücken (bzw. Grundstücksteilen) nicht der Verfügung des Ruhens der Jagd im Sinne des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 entgegenstehen.
Vielmehr ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 die Verpflichtung der Behörde das Ruhen der Jagd über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.
Das Ermittlungsverfahren ergab zweifelsfrei, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücksteile mit einem Zaun schalenwilddicht umschlossen ist und der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung nur bei den Toren möglich ist. Auch sind die vorhandenen Tore schließbar und stellen sich (im geschlossenen Zustand) als schalenwilddicht dar. Ein zeitweises offenes Einfahrtstor steht somit (vgl. Gesetzeswortlaut) nicht einer Verfügung im Sinne des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 entgegen. Ergänzend wird hierzu angemerkt, dass Zweck einer Tür bzw. eines Tores die wiederholte Öffnung (um ein Ein- oder Ausgehen bzw. Ein- oder Ausfahren zu ermöglichen) und Schließung ist.
Soweit durch ein ständig offenes Tor die Voraussetzungen nicht mehr gegeben wären oder eine derartige Handlung (bewusste Maßnahme zum Einlass von Schalenwild) einen Verstoß gegen die jagdrechtlichen Bestimmungen darstellen würden, wird ausgeführt, dass dies gegenständlich gerade nicht der Fall ist bzw. allenfalls seitens der belangten Behörde in Zukunft zu beurteilen sein wird. Gegenständlich ergab sich durch das Ermittlungsverfahren, dass das Tor geplant lediglich während der Bauarbeiten für die Baustellenzu- und –abfahrten offen ist, zeitweise mit einer Person und nunmehr mittels Wildwächter bewacht war und zukünftig somit schon absehbar und jedenfalls auch im Sinne der obigen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren mit zu berücksichtigen ständig geschlossen sein wird.
Die belangte Behörde hat daher rechtsrichtig das Ruhen der Jagd auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücksteilen für die Jagdperiode 2020 bis 2028 verfügt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die mündliche Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund des ausdrücklichen Verzichts der Verfahrensparteien und der notwendigen Überlegungen entfallen.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur ab.
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