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LVwG-S-1832/001-2020•LVwG N LVwG-S-1832/001-2020
LVwG-S-1832/001-2020Tribunale amministrativo regionale7 ott 2020
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Auflage; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. August 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfs eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 36 Abs. 1 Z 31 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000,
LGBl. 5500-0 i.d.g.F)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I
Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991,
BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: die belangte Behörde) dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und die Rekultivierung einer Materialgewinnungs-anlage auf mehreren näher bezeichneten Grundstücken in der Katastralgemeinde ***. Die Bewilligung wurde gemäß den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen, einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Beschreibung und unter Vorschreibung näher angeführter „Auflagen und Bedingungen“ erteilt. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass das Bauvorhaben bis spätestens 31. Dezember 2030 fertig zu stellen ist.
In der Projektsbeschreibung wird u.a. dargelegt, dass das Areal bis auf den Bereich der Zufahrt mit Wällen umgeben werden soll, welche hauptsächlich der natürlichen Sukzession überlassen werden sollen. Eine sogenannte Initialpflanzung ist im Bereich eines Radweges vorgesehen.
Unter der Überschrift „Auflagen bzw. Bedingungen“ findet sich die Anordnung folgende Maßnahmen:
1. „Aus Gründen des Grundwasserschutzes bzw. zur Herstellung von artenreichen Magerrasenflächen sollten die Böschungen im Rohboden belassen und möglichst nicht humusiert werden.
2. Die Rekultivierung hat prinzipiell entsprechend dem eingereichten Rekultivierungsplan im Maßstab 1:1000, Austauschexemplar Einlage 5, Parie J, Nr. BRU 163, vom Oktober 2015 durchgeführt zu werden.
3. Die entlang des Radweges verlaufende nördliche Dammaußenseite ist aus Gründen einer wirksameren Abschirmung flächig mit standortstauglichen Sträuchern wie z. B. Heckenrose, Schlehdorn, Berberitze, Kornelkirsche, Steinweichsel u.a. im Pflanzverband von zumindest 1 m x 2,5 m zu bepflanzen; die übrigen Dammaußenseiten könne wie geplant mit einer Initialpflanzung (in Gruppen) von 10 % der Fläche kultiviert werden.
4. Die vorgesehene Bepflanzung der Dammaußenseite hat unmittelbar nach Fertigstellung des Dammes bzw. in der darauffolgenden Pflanzperiode (Herbst/Frühling) zu erfolgen. Die Gehölze sind zu pflegen und bei Ausfall nachzusetzten bis deren Bestand als gesichert gilt.
5. Das verstärkte Auftreten von invasiven Neophyten (z.B.: Robinie, Götterbaum, Eschen-Ahorn, Kanadische Goldrute, Drüsiges Springkraut, Japan- Staudenknöterich etc.) ist bestmöglich zu verhindern bzw. zu unterbinden.“
Im Rahmen der Begründung wird zur Erfüllungsfrist ausgeführt, dass diese so gewählt worden sei, „dass es innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist, das Vorhaben abzuschließen und die Vorkehrungen zu erfüllen“.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. In der Folge kam es zu Beanstandungen seitens der NÖ Umweltanwaltschaft bzw. der belangten Behörde in Zusammenhang mit der Bepflanzung der Dammaußenseite.
Seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Mitarbeiter wurde der belangten Behörde dabei mitgeteilt, dass der Damm noch nicht vollständig fertiggestellt worden sei, weshalb bisher Bepflanzungsmaßnahmen nicht durchgeführt hätten werden können.
Der von der belangten Behörde mit einer Erhebung beauftragte Amtssach-verständige für Naturschutz teilte am 25. März 2020 mit, dass bei einem Lokalaugenschein am 12. März 2020 die Auflagenpunkte 3. und 4. „auch nicht ansatzweise erfüllt“ gewesen seien; die Auflage 5 sei derzeit noch nicht relevant. Ein sukzessiver Bewuchs vereinzelter Sträucher und Bäume hätte sich auf den fertiggestellten Dammteilen sporadisch eingestellt.
In der Folge leitete die belangte Behörde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Aufgefordert zur Rechtfertigung mit einem Tatvorwurf, welcher dem des folgenden Straferkenntnis entspricht, erfolgte die Äußerung, dass der Damm bisher nicht fertiggestellt worden sei, da das vorgesehene und verwendbare Material noch nicht vollständig aufgebracht und die Endböschung noch nicht hergestellt worden sei. Die vorgeworfene Übertretung liege nicht vor.
Sodann kam es zu einer Korrespondenz zwischen den beteiligten Abteilungen der belangten Behörde, wobei der Strafabteilung nach Rücksprache mit dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen mitgeteilt wurde, dass letzterer am 12. März 2020 festgestellt hätte, dass der Damm bereits teilweise fertiggestellt worden sei. Die Bepflanzung hätte an jenen Stellen, wo der Damm bereits fertig war, bereits „seit langem fertiggestellt“ werden müssen.
Dazu äußerte sich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers dahingehend, dass beabsichtigt sei, den bisher aus Humusabschub errichteten Damm gegen einen solchen aus Abraummaterial zu tauschen, weshalb gebeten werde, die Endbepflanzung bis dahin aufschieben zu dürfen.
1.3. Schließlich erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. August 2020, Zl. ***, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: zumindest bis 12.03.2020
Ort: Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***,
*** und Nr. ***, alle KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben eine Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes zu verantworten, da Sie nachstehende mit Bescheid der BH Tulln vom 29.12.2015, Zl. ***, vorgeschriebene Auflagen zumindest bis 12.03.2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt haben:
Auflage 3:
Die entlang des Radweges verlaufende nördliche Dammaußenseite ist aus Gründen einer wirksameren Abschirmung flächig mit standortstauglichen Sträuchern wie z. B. Heckenrose, Schlehdorn, Berberitze, Kornelkirsche, Steinweichsel u.a. im Pflanzverband
von zumindest 1 m x 2,5 m zu bepflanzen; die übrigen Dammaußenseiten könne wie geplant mit einer Initialpflanzung (in Gruppen) von 10 % der Fläche kultiviert werden.
Auflage 4:
Die vorgesehene Bepflanzung der Dammaußenseite hat unmittelbar nach Fertigstellung des Dammes bzw. in der darauffolgenden Pflanzperiode (Herbst/Frühling) zu erfolgen. Die Gehölze sind zu pflegen und bei Ausfall nachzusetzten bis deren Bestand als gesichert gilt.
Die Auflagen wurden vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen bei einer Kontrolle am 12.03.2020 als nicht erfüllt beurteilt (trotz Fertigstellung des Dammes), wodurch die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 36 Abs 1 Z. 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 iVm Bescheid der BH Tulln vom 29.12.2015, Zl. ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichGemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
€ 1.500,00120 Stunden§ 36 Abs. 1 Zi. 31 NÖNaturschutzgesetz 2000
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 150,00
Gesamtbetrag:€ 1.650,00“
Begründend verweist die belangte Behörde auf die Anzeige ihres Fachgebietes Anlagenrecht und gibt die Rechtfertigung des Beschuldigten und die übermittelte Äußerung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen dazu wieder. Schließlich wird nach Zitat des § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ausgeführt, dass zumindest an den fertiggestellten Stellen des Dammes eine Bepflanzung vorgenommen hätte werden können/müssen, „wenngleich dies nicht bescheiderfüllend gewesen wäre“. Der naturschutzbehördliche Bescheid sei inklusive der vorgeschriebenen Fristen rechtskräftig und vollstreckbar. Die Nichteinhaltung der Fristen sei „situationsabhängig eine Verwaltungsübertretung“ und von der Behörde zu ahnden, weshalb die Strafe zu verhängen gewesen wäre.
Weiters folgen Ausführungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.
1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, in der er vorbringt, dass der Damm beim Lokalaugenschein des Amtssachverständigen für Naturschutz am 12. März 2020, „wie schon mehrmals festgestellt und gemailt“ keine Fertigstellung aufwies (Es wird dabei auf eine Fotodokumentation hingewiesen, aus der offensichtliche Baggerarbeiten an einem Damm zu ersehen sind). „Wie beim jüngsten Lokalaugenschein abgemacht“ sei der Damm mit groben Material erhöht worden und werde er gerade zur Bepflanzung humusiert; ohne diese Maßnahme wäre eine nachhaltige Bepflanzung nicht möglich. Nach Fertigstellung des Dammes werde die Bepflanzung bescheidgemäß erfolgen.
Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder ein konkretes Entscheidungsbegehren enthält der Schriftsatz nicht.
1.5. Die belangte Behörde legte den Akt unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Gericht vor.
Dieses nahm Einsicht in den Strafakt und die zugrunde liegende naturschutz-behördliche Bewilligung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellung und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen.
Weiters wird festgestellt, dass bis zum 12. März 2020 die zu bepflanzende Dammanlage bei der mit dem oben angeführten Bescheid naturschutzrechtlich bewilligten Materialgewinnungsstätte nicht vollständig fertiggestellt war. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.
Die Feststellung, dass die Dammanlage bis zum 12. März 2020 nicht vollständig fertiggestellt war, ergibt sich aus der plausiblen und durch eine Fotodokumentation untermauerten Darstellung des Beschwerdeführers, welche die belangte Behörde bzw. ihr Amtssachverständiger implizit bestätigen, indem jeweils bloß von fertiggestellten Dammteilen die Rede ist. Im Übrigen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
2. 2Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ NSchG 2000
§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
31. als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt;
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der
Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu
verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die
die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 bestraft. Auch wenn der Beschwerdeschriftsatz kein konkretes Begehren enthält, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang doch eindeutig, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, weil der ihm vorgeworfene Verstoß gegen Auflagen des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides nicht vorliege. Damit ist auch klar, dass der Einschreiter die Aufhebung der Bestrafung begehrt, ein Verbesserungs-auftrag erübrigt sich deswegen. Das Gericht hat daher das angefochtene Straferkenntnis im vollen Umfang zu überprüfen. Dabei ist es nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Angesichts der Formulierung des Spruches, wie sie oben wörtlich wiedergegeben ist, stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall eine ausreichende und hinreichend konkrete Umschreibung der Tat vorliegt.
§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.
Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.
Im vorliegenden Fall entspricht der Tatvorwurf diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht:
Dabei ist zunächst zu beachten, dass bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage die Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung), um tauglich zu sein, neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen muss, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/034). Schon dies hat die belangte Behörde nicht getan. So bleibt schon bei der alternativen Formulierung „nicht oder nicht vollständig erfüllt“ offen, welche dieser beiden Alternativen dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die beiden zitierten Auflagen mehrere Verpflichtungen begründen, etwa neben der Bepflanzung auch die Pflege der Gehölze und den Ersatz des Ausfalles. Ein entsprechender Vorwurf mit genauer Angabe, welche dieser Verpflichtung(en) durch welche konkrete Handlung/Unterlassung nicht bzw. nicht vollständig erfüllt wurde, wäre jedoch notwendig gewesen, um die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu wahren und insbesondere ihn vor einer neuerlichen Bestrafung wegen desselben Verhaltens zu schützen. Daran ändert es auch nichts, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, was von der Behörde gemeint war.
Doch selbst dies beiseitegelassen, erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers auch aus einem anderen Grund als nicht zu Recht:
Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer deshalb die ihm erteilten Auflagen nicht erfüllt hat, weil er die infolge Fertigstellung der Dämme (was nach Auflage 4. die Verpflichtung zur Bepflanzung auslöst) bereits fällige Bepflanzung nicht vorgenommen hätte. Diesbezüglich fehlt zum Einen ein entsprechender Vorwurf, ab welchem Zeitpunkt der Damm fertiggestellt und die Erfüllung der Auflage geboten gewesen wäre – dementsprechend ist auch der Tatvorwurf hinsichtlich der Tatzeit unvollständig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Individualisierung der Tat in zeitlicher Hinsicht bei Angabe eines Tatzeitraumes dessen eindeutige Umschreibung durch kalendermäßige Angabe von Anfang und Ende (z.B. VwGH 20.08.2019, Ra 2019/16/0101; 24.10.2019, Ra 2019/07/0094). Die Angabe des Tatbeginns fehlt im vorliegenden Fall vollständig (und war auch von keiner Verfolgungshandlung enthalten).
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB das
oben zit. Erkenntnis vom 20.08.2019) zulässig, zu Gunsten des Beschwerdeführers
bei einem über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Delikt den Zeitpunkt
der Überprüfung als Tatzeit anzugeben (was freilich voraussetzt, dass das Delikt im angegebenen Überprüfungszeitpunkt bereits/noch verwirklicht wurde). Doch auch die Einschränkung der Tatzeit auf das angeführte Enddatum (12. März 2020) hätte keinen gesetzeskonformen Tatvorwurf zur Folge. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu diesem Zeitpunkt der Damm fertiggestellt war, folgte aus dieser Feststellung und einem diesbezüglichen Vorwurf noch nicht ein tauglicher Vorwurf der Fälligkeit der Auflage, erlaubt doch die Auflage 4., die Bepflanzung in der der Fertigstellung folgenden Pflanzperiode. Unter der Annahme, dass mit den Angaben „Herbst/Frühling“ die meteorologisch-kalendermäßig bestimmen Jahreszeiten gemeint sind, hätte die Dammanlage vor dem Herbstbeginn 2019 fertiggestellt sein und dies dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen werden müssen, damit der Tatvorwurf zum Zeitpunkt 12. März 2020 zulässig und berechtigt gewesen wäre. Ein entsprechender Vorwurf fehlt jedoch.
Doch auch dies beiseitegelassen, erfolgte die Bestrafung aus einem weiteren Grund nicht zu Recht:
Wie sich aus den von der Behörde wiedergegebenen Feststellung des Amtssach-verständigen für Naturschutz ergibt, ging dieser – und damit auch die Behörde - bloß von einer teilweisen Feststellung des Dammes am 12. März 2020 aus. Dass unter „Fertigstellung des Dammes“ in Auflage 4. auch eine teilweise Fertigstellung zu verstehen wäre, lässt sich aus dem zugrundeliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid jedoch nicht zweifelsfrei ableiten. Eine Begründung einer solchen Verpflichtung (und daraus resultierender Bestrafung bei Nichteinhaltung) per analogiam kommt auf Grund des im Verwaltungsstrafverfahren herrschenden Analogieverbots nicht in Betracht.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Fertigstellung des Dammes selbst bereits fällig gewesen wäre, könnte die Bestrafung des Beschwerdeführers allenfalls wegen nicht-projektsgemäßer Herstellung der Anlage (wegen nicht rechtzeitiger Ausführung der Dämme) erfolgen, nicht jedoch wegen der an die Fertigstellung des Dammes geknüpfte Auflage der Bepflanzung. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im naturschutzrechtlichen Bewilligungs-bescheid eine Vollendungsfrist bis 31. Dezember 2030 gesetzt wurde und diese ausdrücklich damit begründet wurde, dass innerhalb dieser Zeit die Fertigstellung der Anlage samt vorgeschriebener Vorkehrungen möglich sein sollte. Dies in Verbindung mit dem Umstand, dass sich die „vorgeschriebenen Vorkehrungen“ gerade auf Rekultivierungsmaßnahmen (vgl. die „Auflagen und Bedingungen“ des Bewilligungsbescheides) beschränken, spricht für eine Sichtweise, dass dem Beschwerdeführer für die Erfüllung der Auflagen betreffend Errichtung (und sodann umgehender Rekultivierung) der Dämme die gesamte Bauvollendungsfrist zur Verfügung steht, auch wenn dies möglicherweise nicht den Intentionen der Umweltanwaltschaft entsprechen mag.
Aus den genannten Gründen erweist sich die Bestrafung des Beschwerdeführers als nicht gerechtfertigt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des Kostenausspruches aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen war.
Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 letzter Fall VwGVG nicht.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, handelte es sich jedoch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die (zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall bzw. geht es um grundsätzlich nicht revisible Fragen der Auslegung von Bescheiden. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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