LVwG N LVwG-S-1860/001-2020

LVwG-S-1860/001-2020Tribunale amministrativo regionale5 ott 2020

Regest

Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; Maßnahme; Verdacht; COVID-19; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1860/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1860.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3. September 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aufzählung der verletzten Rechtsvorschriften gemäß § 44a Z 2 VStG wie folgt lautet:

„§§7 iVm 40 Epidemiegesetz 1950, BGBL. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2020 iVm der Verordnung RGBl. Nr. 39/1915 in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2020 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30. Juni 2020, Zl. ***“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2020, Zl. *** (vgl. Aktenseite 9) wurde seitens der belangten Behörde Folgendes angeordnet (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):

„Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet aufgrund des Verdachts auf Ihre Erkrankung an der Lungenkrankheit COVID-19 (2019-nCoV “neuartiges Corona-Virus”), Ihre ab 30.06.2020 beginnende Absonderung in

[näher genannter Ort]

an.

Dabei sind folgende Maßnahmen einzuhalten:

Die Wohnung darf nicht verlassen werden

Der Gesundheitszustand ist bis zum Tag 14 nach dem letzten kontagiösen Kontakt zu beobachten (2x täglich Fieber messen)

Bei Auftreten von Krankheitssymptomen laut beiliegendem Informationsblatt ist die Gesundheitsberatung, Tel. Nummer 1450, zu verständigen

Mit der Mitteilung der Behörde über das negative Testergebnis treten dieser Bescheid und die angeordneten Maßnahmen außer Kraft.

Hinweis:

Sollten Sie im Zeitraum Ihrer häuslichen Absonderung ärztliche Versorgung benötigen, kontaktieren Sie bitte den Notruf 144 unter Hinweis auf Ihre Absonderung.

Teilen Sie der Bezirkshauptmannschaft Mödling unverzüglich die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus sowie die Entlassung aus dem Krankenhaus mit.“

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 zugestellt.

1.2. Am 5. Juli 2020 gegen 14.50 Uhr verließ der Beschwerdeführer seine Wohnung, um einen Spaziergang in den nahegelegenen Weinbergen zu machen. Während dieses Spaziergangs hatte er zu keiner Zeit Kontakt zu Personen.

1.3. Am 08. Juli 2020 informierte ein Mitarbeiter der belangten Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass sein Covid-19-Test vom 06. Juli 2020 negativ verlaufen ist.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben am 05.07.2020, um 14.50 Uhr, Ihre Wohnung in [im Bescheid vom 30. Juni 2020 bezeichneter Ort] verlassen und somit dem aufgrund der in den § 7 Epidemiegesetz 1950 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2020 iVm der Verordnung RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 21/2020 angeführten Bestimmungen erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.06.2020, GZ. ***, zuwidergehandelt.

Mit diesem Bescheid wurde Ihre Absonderung beginnend mit 30.06.2020 aufgrund des Verdachts auf Ihre Erkrankungan der Lungenkrankheit COVID-19 (2019-nCoV, „neuartiges Corona-Virus“) in [im Bescheid bezeichneter Ort] angeordnet und trat dieser mit der Mitteilung der Behörde über das negative Testergebnis am 08.07.2020, 06.54 Uhr, außer Kraft.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 40 lit b iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2020 iVm

der Verordnung RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 21/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€150,0070 Stunden§ 40 Epidemiegesetz 1950

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro€15,00

Gesamtbetrag:€165,00“

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.720 Euro Pension sowie Sorgepflichten für zwei studierende Töchter im Alter von 20 und 22 Jahren, mildernd und erschwerend keine Umstände an.

1.5. Die von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen, Sorgepflichten) treffen zu. Der Beschwerdeführer weist eine, nicht einschlägige Verwaltungsübertretung auf.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019nCov („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht.

Gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Gemäß § 40 lit. b Epidemiegesetz 1950 macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den auf Grund der in den u.a. § 7 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

2.1.2. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer – unbestritten (siehe Punkt 6. der Beschwerdeschrift, worin er angibt, „während seines KurzSpazierganges durch die Weinberge“) – gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2020 angeordnete Maßnahme, nämlich seine Wohnung nicht zu verlassen, verstoßen, indem er diese Wohnung für einen Spaziergang verlassen hat.

Er hat somit objektiv eine Übertretung des § 40 lit. b Epidemiegesetz 1950 begangen. Zweifel an einer fahrlässigen Tatbegehung (vgl. § 5 Abs. 1 VStG) sind nicht aufgekommen, weshalb dem Beschwerdeführer die Tat auch subjektiv vorwerfbar ist.

2.1.3. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen der Verhinderung der Ausbreitung des „2019 neuartigen Coronavirus“ und damit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen. Die geschützten Rechtsgüter sind daher äußerst bedeutend.

Mit Blick auf das monatliche Nettoeinkommen, Sorgepflichten für zwei Personen, der fahrlässigen Tatbegehung sowie des Fehlens von Milderungs- und Erschwerungsründen kann die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Bereich von etwa 10 % der möglichen Höchststrafe nicht als überhöht angesehen werden.

Geringes, eine Ermahnung rechtfertigendes Verschulden im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegt nicht vor. Dies liegt nur vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (zB VwGH vom 27. Februar 2019, Ra 2018/04/0134).

2.1.4. Die Beschwerde ist daher mit der im Spruch ersichtlichen Korrektur abzuweisen. Die Korrektur der verletzen Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG hat zu erfolgen, da bei Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Bescheides auch der Bescheid Teil der Verwaltungsvorschrift ist, die durch die Tat verletzt worden ist (vgl. VwGH vom 8. April 2014, 2011/05/0031, sowie zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts einen fehlerhaften Abspruch des strafbehördlichen Straferkenntnisses richtig zu stellen, zB VwGH 14. Mai 2019, Ra 2018/16/0032).

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Gelstrafe verhängt wurde. Trotz Hinweis auf diese Möglichkeit im Straferkenntnis wurde von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt.

2.2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

2.3. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Strafbemessung (zB VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050).

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