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LVwG-AV-926/001-2019•LVwG N LVwG-AV-926/001-2019
LVwG-AV-926/001-2019Tribunale amministrativo regionale1 ott 2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Einkommen; Zuflussprinzip;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16.05.2019, ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 04.01.2019 bis 31.07.2019 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 9, 10 und 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG (LGBl. 9205-0 idF
LGBl. 23/2018)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen unter Spruchpunkt I. dem Antrag von Frau A vom 04.01.2019 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben. Für den Zeitraum vom 04.01.2019 bis 29.01.2019 wurde ein Geldbetrag von € 431,67 zuerkannt, vom
30.01. 2019 bis 31.01.2019 aliquot ein Betrag von € 59,03, vom 01.02.2019 bis 28.02.2019 € 385,47 und vom 01.03.2019 bis 31.07.2019 monatlich € 885,47. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 04.01.2019 bis 31.07.2019 bei der NÖ GKK krankenversichert.
Die reduzierte Zuerkennung für Februar 2019 resultiert laut bekämpften Bescheid daraus, dass Frau A im Februar 2019 einen Geldzufluss (von ihrer Mutter) in der Höhe von € 500,-- einmalig zu verzeichnen hatte und dieser Betrag eben zu berücksichtigen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene und mit 14.06.2019 datierte Beschwerde mit dem Hinweis, dass bereits mehrfach persönlich erklärt worden sei, dass die Zuwendungen der Familie kein Geschenk und auch kein „Einkommen“ wären, deshalb werde gebeten, die fehlenden € 500,-- nachträglich zu überweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens steht außer Zweifel, dass Spruchpunkt II. des erwähnten Bescheides unbekämpft bleibt und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Spruchpunkt I. wird lediglich im Umfang des Zuspruches für den Kalendermonat Februar 2019 mit der Argumentation bekämpft, dass die einmalige Zuwendung in Höhe von € 500,-- kein Einkommen sei und daher nicht berücksichtigt werden dürfe.
In rechtlicher Hinsicht ist der feststehende und unbestrittene Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG in der für den fraglichen Zeitraum geltenden Fassung hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem dritten Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfesuchenden Person zu erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der hilfesuchenden Person tatsächlich zufließen.
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld, oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist im Hinblick auf § 6 NÖ MSG vom sogenannten Zuflussprinzip auszugehen, sodass grundsätzlich sämtliche faktischen Geldzuflüsse als Einkommen zu werten sind (z.B. auch durch Verwandte geleistete und rückzahlbare Unterstützungen).
Unter diesem Gesichtspunkt ist daher unzweifelhaft der im Monat Februar 2019 von der Mutter der Beschwerdeführerin an die Beschwerdeführerin geleistete Geldbetrag in der Höhe von € 500,-- auch für den Fall, dass eine Rückzahlung vereinbart worden sei, jedenfalls als Einkommen zu werten, sodass seitens der Bezirkshauptmann-schaft Neunkirchen dieser einmalige Betrag für die Berechnung der zuerkannten Leistung für den Kalendermonat Februar 2019 zu Recht berücksichtigt wurde.
Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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