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LVwG-S-729/001-2020•LVwG N LVwG-S-729/001-2020
LVwG-S-729/001-2020Tribunale amministrativo regionale30 set 2020
Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. März 2020, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die im Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe auf den Betrag von 110,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
a) Der im Straferkenntnis angegebene Tatzeitraum wird dahingehend präzisiert, dass er zu lauten hat: „4 Schultage im Jänner 2020 ungerechtfertigt versäumt (14. bis 17. Jänner 2020)“. b) Die Tatbeschreibung wird dahingehend präzisiert, dass die Wortfolge „und die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6 Schulpflichtgesetz (Fünf-Stufen-Plan) erfolglos durchgeführt wurden“ ersetzt wird durch die Wortfolge „und die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, erfolglos durchgeführt wurden“.c) Die verletzte Rechtsvorschrift hat „§ 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“ und die Strafnorm „§ 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“ zu lauten.
2. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wird mit 11,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 121,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn A, basiert auf der Schulversäumnisanzeige der Schulleiterin der NNÖMS/PTS *** vom 17. Jänner 2020, in welcher der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes mitgeteilt wurde:
Die Schülerin B habe mehrere näher genannte Schultage ungerechtfertigt versäumt, wobei die Fehltage von den Eltern entschuldigt worden seien, obwohl die Schülerin an einigen Tagen von MitschülerInnen an Nachmittagen oder Abenden gesehen worden sei. Die letzte Begründung sei gewesen, dass die Schülerin von 7. bis 10. Jänner 2020 nicht am Unterricht teilnehmen habe können, weil sie sich von einem Krankenhausaufenthalt im Dezember 2019 habe erholen müssen. Laut Entlassungsbericht sei die Schülerin aber in gutem Allgemeinzustand entlassen worden und es sei die Entschuldigung durch die Eltern nur auf wiederholte Anrufe durch die Klassenvorständin erfolgt. An vielen anderen Schultagen habe sich die Schülerin selbst per SMS entschuldigt, obwohl mit den Eltern besprochen worden sei, dass das nicht gewünscht sei; fehlende SchülerInnen müssten von den Erziehungsberechtigten entschuldigt werden. Da die Schülerin am 13. Jänner 2020 wieder nicht zum Unterricht erschienen sei, sei ein Anruf beim Beschwerdeführer als Vater der Schülerin erfolgt. Dieser habe mitgeteilt, dass die Schülerin eine Aufnahmeprüfung an einer anderen Schule mache. Seit diesem Tag habe es keinen Kontakt und auch keine weitere Entschuldigung gegeben. Die Schülerin fehle mit heutigem Tag (17. Jänner 2020) vier Tage unentschuldigt und werde in sieben Gegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld erließ daraufhin eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 3. Februar 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Einspruch und er gab – nach Vorhalt des Akteninhaltes – eine Stellungnahme mit im Wesentlichen folgendem Inhalt ab:
Anfang Jänner 2020 sei persönlich mit der Direktorin gesprochen worden und es sei eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung übergeben worden. Zudem sei der Direktorin mitgeteilt worden, dass die Tochter entweder die Klasse oder die Schule wechseln werde. Einige Tage später sei von der Direktorin mitgeteilt worden, dass ein Klassenwechsel aufgrund unterschiedlicher Fachgebiete nur mit einer Prüfung möglich sei, woraufhin der Direktorin mitgeteilt worden sei, dass die Tochter die Schule wechseln werde, weil sie eine derartige Prüfung nicht schaffe. Sie seien so verblieben, dass der Direktorin gesagt worden sei, dass die Tochter nicht mehr kommen und die Schule wechseln werde.
1.2. Mit Straferkenntnis vom 10. März 2020 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Beschwerdeführer wie folgt für schuldig:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 4 Schultage im Jänner 2020 ungerechtfertigt versäumt
Ort: NNÖMS / PTS 2, ***,
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen B, geb. ***, zu sorgen, da diese ungerechtfertigt dem Unterricht fern geblieben ist und die Maßnahmen gemäß § 25 Abs.2 bis 6 Schulpflichtgesetz (Fünf-Stufen-Plan) erfolglos durchgeführt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs.1, § 24 Abs.4 des Schulpflichtgesetzes“
Verhängt wurde – wie schon in der Strafverfügung – eine Geldstrafe in Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 114 Stunden) gemäß § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985. Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 15,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung durch die Anzeige und durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Den Einspruchsangaben sei entgegenzuhalten, dass es mehrere Gespräche mit der Schule gegeben habe und dass die Schülerin alleine in den letzten fünf Monaten 30 Tage gefehlt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er sich um eine neue Schule gekümmert habe und es habe ein solche auch nicht genannt werden können. Die Schülerin sei an einigen Tagen von Mitschülern gesehen worden und sie sei laut Krankenhausbericht in gutem Allgemeinzustand entlassen worden, weswegen sie zumindest am 18. und 19. Dezember 2019 in die Schule gehen hätte können. Den Angaben könne daher nicht der erforderliche Glaube beigemessen werden und es sei davon auszugehen, dass es sich um Schutzbehauptungen handle. Der Tatbestand sei somit nicht entkräftet worden und es sei auch der Nachweis fehlenden Verschuldens nicht gelungen.
Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einem Einkommen von 1.700,-- Euro netto, keinem Vermögen und drei Sorgepflichten ausgegangen werde. Es seien keine Umstände mildernd oder erschwerend zu werten und es sei die Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, die er damit begründete, dass in der Begründung des Straferkenntnisses unrichtige Angaben angeführt seien, die wesentlich für die Beurteilung des Sachverhaltes seien. Zugleich wurde um Beigebung eines Pflichtverteidigers ersucht und dies damit begründet, dass er juristisch nicht ausreichend geschult sei, um seine Rechte vollständig wahren zu können. Weiters wurden Angaben zu den finanziellen Verhältnissen getätigt.
1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte in Folge um Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses sowie um konkrete Darlegung, inwiefern in der Begründung des Straferkenntnisses unrichtige Angaben angeführt seien und aus welchen Gründen die Gewährung der Verfahrenshilfe aus Sicht des Beschwerdeführers im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und geboten sei.
1.6. Mit Schreiben vom 27. April 2020 legte der Beschwerdeführer ein Vermögensbekenntnis samt Nachweisen vor. Im Schreiben wurde dabei im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Für den Beschwerdeführer stelle sich die Frage, welche ärztliche Befugnis seitens der Behörde bestehe, um zu beurteilen, ob ein Schulbesuch bei einer 10 cm großen Zyste zu rechtfertigen sei. Auch bei einem protokollierten guten Allgemeinzustand könne nicht ohne weiteres ohne vorherigen ärztlichen Befund von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden. Die Schmerzen und ärztlichen Besuche beim Hausarzt und im Krankenhaus seien vollkommen unberücksichtigt gelassen worden.
Ebenso sei es fraglich, wie die Tochter am 19.12. in die Schule habe gehen können, wenn sie doch zu diesem Zeitpunkt stationär im Krankenhaus gewesen sei. Der Aufenthalt der Tochter im Krankenhaus sei der Schulleitung auch schriftlich mitgeteilt worden. Die vorgeworfenen vier Schultage im Jänner 2020 würden nicht der behördlichen Begründung zur Schutzbehauptung entsprechen. Es entstehe der Eindruck, dass seitens der Behörde bei Entkräften eines Vorwurfes nach einem neuen Vorwurf gesucht werde, nur um eine Strafe ausstellen zu können. Es werde daher um Verfahrenseinstellung ersucht. Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, werde um Gewährung der Verfahrenshilfe ersucht.
1.7. Mit hg. Beschluss vom 19. Mai 2020 wurde der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Dazu wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass nicht erkannt werden könne, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege bzw. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre, zumal der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen Stellung genommen, eine Beschwerde eingebracht, und zuletzt mit Schreiben vom 27. April 2020 Stellung genommen habe.
1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in weiterer Folge in der vorliegenden Beschwerdesache sowie in der Beschwerdesache der Ehefrau des Beschwerdeführers (betreffend die gegen sie verhänge Strafe) eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit der Verhandlungsladung wurde dabei auch noch einmal eine Kopie der Schulversäumnisanzeige übermittelt und es wurde um Vorlage von Nachweisen betreffend eine im Zeitraum von 14. Jänner 2020 bis 17. Jänner 2020 allfällig gegebene Verhinderung der Schülerin am Schulbesuch ersucht. Seitens des Beschwerdeführers wurden daraufhin mehrere Unterlagen vorgelegt.
1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18. September 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden dabei ebenso zur Sache befragt wie die als Zeugin geladene Schulleiterin. Seitens der Behörde erschien kein Vertreter. Seitens des Beschwerdeführers wurden weitere Unterlagen vorgelegt
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der im Schuljahr 2019/2020 schulpflichtigen B, geboren am ***.
Die Schülerin besuchte ab September 2019 die Polytechnische Schule ***.
Im Jahr 2019 wies die Schülerin folgende Fehltage auf: 20. September 2019, 23. September 2019, 25. September 2019, 28. Oktober 2019, 29. Oktober 2019, 12. November 2019 bis 14. November 2019, 26. November 2019, 27. November 2019, 9. Dezember 2019, 12. Dezember 2019 bis 21. Dezember 2019. Die Schülerin fehlte weiters auch von 7. Jänner 2020 bis 10. Jänner 2020. Die angeführten Fehlzeiten wurden – wenn auch teilweise erst auf Nachfrage seitens der Schule – durch die Eltern entschuldigt. Nachdem die Schülerin auch am 13. Jänner 2020 fehlte, erfolgte ein Anruf der Schulleiterin beim Beschwerdeführer, der bekanntgab, dass die Schülerin eine Aufnahmeprüfung an einer weiterführenden Schule absolviere.
Seitens der Schule wurden im Schuljahr 2019/2020 mehrere Gespräche mit den Eltern der Schülerin geführt, wobei die Eltern für die Schule zum Teil schwierig erreichbar waren. Bei den Gesprächen ging es einerseits um die Leistungen der Schülerin, andererseits um die Fehltage und die Art wie Fehltage entschuldigt werden sollen. Mitte Dezember 2019 wurde seitens der Schule auch eine Kindeswohlgefährdungsmeldung an die Jugendwohlfahrt geschickt. Zuletzt fand Anfang Jänner 2020 ein persönliches Gespräch zwischen der Schulleiterin und dem Beschwerdeführer statt, bei dem seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, dass auf Grund von Spannungen zwischen der Klassenvorständin und der Schülerin ein Klassen- oder Schulwechsel beabsichtigt sei.
Die Schülerin fehlte dann auch von 14. Jänner 2020 bis 17. Jänner 2020.
Für diesen Zeitraum erfolgte keine Entschuldigung und es basierte das Fernbleiben vom Unterricht in dieser Zeit auch nicht auf einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen. Es gab in diesem Zeitraum auch keine sonstige gerechtfertigte Verhinderung und es wäre ein Schulbesuch möglich gewesen.
Die Schülerin kam dann nicht mehr zur Schule in *** und wechselte mit 10. Februar 2020 in die Polytechnische Schule ***. Dort hat sie das Schuljahr 2019/2020 positiv abgeschlossen und die allgemeine Schulpflicht beendet. Sie absolviert derzeit eine Lehre.
Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und ist als unbescholten anzusehen.
Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe in Höhe von 20,76 Euro täglich und verfügt an Vermögen über Bargeld in Höhe von ca. 50,-- Euro und über ein Grundstück im Ausmaß von etwa 200 m2, das im Wesentlichen aus einer Straße besteht und keinen nennenswerten Wert aufweist. Er hat auf seinem Konto einen Guthabenstand von 1,-- Euro und Schulden bei diversen Gläubigern in Höhe von zumindest 120.000,-- Euro. Es sind für ihn drei Sorgepflichten vorhanden, davon eine gerichtlich festgestellte über 300,-- Euro monatlich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verdient nach vorangegangener Kurzarbeit aktuell ca. 1.187 Euro netto, sie verfügt über Bargeld in Höhe von ca. 50,-- Euro und über ein Auto (Citroen Jumper, Baujahr 20/2). Sie bewohnt mit ihrer Familie eine Mietwohnung, für die sie monatlich rund 830,-- Euro zu bezahlen hat. Sie verfügt über einen negativen Kontostand in Höhe von minus 2.750,-- Euro und es bestehen Schulden in Form einer Wechselbürgschaft in Höhe von 9.000,-- Euro. Weiters bestehen drei Sorgepflichten, davon eine gerichtlich festgestellte über 150,-- Euro monatlich.
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, der Tochter und dem Schulbesuch ab September 2019 in der Polytechnischen Schule *** basieren auf der vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage.
Die Feststellungen zu den Fehltagen der Schülerin ergeben sich aus der Schulversäumnisanzeige der Schulleiterin der NNÖMS/PTS vom 17. Jänner 2020. Aus dieser Anzeige ergibt sich auch, dass die angeführten Fehltage – wenn auch teilweise erst auf Nachfrage seitens der Schule – durch die Eltern entschuldigt wurden und es ergeben sich daraus auch die weiteren getroffenen Feststellungen zum 13. Jänner 2020. Dass seitens der Schule im Schuljahr 2019/2020 mehrere Gespräche mit den Eltern der Schülerin geführt wurden ist nicht strittig und es ist diesbezüglich neben der Anzeige auch auf die Angaben der Schulleiterin (Verhandlungsschrift S 11), der Ehefrau des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift S 3 f.) und des Beschwerdeführers selbst (Verhandlungsschrift S 8 f.) zu verweisen. Die Schulleiterin gab dabei insbesondere auch an, dass die Eltern „immer schwer erreichbar“ gewesen seien, „auch schon vorher“, und dass es bei den Gesprächen darum gegangen sei, dass die Leistungen der Schülerin mangelhaft gewesen seien, auch auf Grund der vielen Fehltage, und dass es auch darum gegangen sei, wie man sich entschuldige (Verhandlungsschrift S 11 f.). Dass Mitte Dezember 2019 seitens der Schule eine Kindeswohlgefährdungsmeldung an die Jugendwohlfahrt geschickt wurde, ergibt sich aus den Angaben der Schulleiterin und der Ehefrau (Verhandlungsschrift S 14). Dass Anfang Jänner 2020 ein persönliches Gespräch zwischen der Schulleiterin und dem Beschwerdeführer mit dem festgestellten Inhalt stattfand, ergibt sich sowohl aus den Angaben der Schulleiterin (Verhandlungsschrift S 12) als auch aus jenen der Ehefrau (Verhandlungsschrift S 3 f.) und des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift S 8 f.).
Unstrittig ist weiters, dass die Schülerin von 14. Jänner 2020 bis 17. Jänner 2020 fehlte. Dass für diesen Zeitraum keine Entschuldigung erfolgte, ergibt sich aus der Schulversäumnisanzeige, S 2: „Seit diesem Tag kein Kontakt mehr, auch keine weitere Entschuldigung. B fehlt mit heute seit 4 Tagen unentschuldigt“. Weiters gab die Schulleiterin in der Verhandlung auch an (Verhandlungsschrift S 11): „Wir haben dann versucht die Eltern zu kontaktieren, das war aber schon immer schwierig. Sie waren immer schwer erreichbar, auch schon vorher. Ich bin verpflichtet eine Schulversäumnisanzeige zu machen nach 3 Tagen wo ich keine Nachricht erhalten habe und das habe ich auch gemacht.“ Die Schulleiterin gab darüber hinaus auch an, dass für sie nicht klar gewesen sei, dass die Schülerin nicht mehr komme (Verhandlungsschrift S 12). Auf die Frage, aus welchen Gründen sie die Schulversäumnisanzeige gemacht habe, gab sie ausdrücklich an (Verhandlungsschrift S 13): „Noch einmal: Ich bin verpflichtet als Schulleiterin 3 Tage nachdem man nichts gehört hat von einem Schüler und auch nichts von den Eltern, dass man das machen muss. Wir haben natürlich versucht die Eltern telefonisch zu erreichen, aber das war nicht möglich, sie haben auch nicht zurückgerufen.“ Auf Vorhalt, dass ihr laut dem Beschwerdeführer und der Ehefrau bei dem Gespräch im Jänner mitgeteilt worden sei, dass die Schülerin nicht mehr in die Schule komme, gab sie an (Verhandlungsschrift S 13): „Das kann ich so nicht bestätigen. Das Gespräch kann ich bestätigen, aber nicht, dass der Satz gefallen wäre, dass sie nicht mehr in die Schule kommt.“ Die Schulleiterin gab in weiterer Folge auch noch einmal ausdrücklich an, dass sie keine Entschuldigung erhalten habe (Verhandlungsschrift S 14). Festzuhalten ist zu den Angaben der Schulleiterin, dass diese als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde und einen durchaus seriösen Eindruck hinterlassen hat. Es besteht kein nachvollziehbarer Grund zur Annahme, dass die Zeugin den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau ungerechtfertigt belasten würde.
Zur Feststellung, dass das Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum von 14. Jänner 2020 bis 17. Jänner 2020 nicht auf einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen basierte, ist schon auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu verweisen. Zwar hat die Ehefrau von belastenden Umständen gesprochen (Verhandlungsschrift S 4) und der Beschwerdeführer davon, dass der Schulbesuch psychisch nicht verantwortungsvoll gewesen wäre (Verhandlungsschrift S 10), es wurde eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen aber nicht substantiiert dargelegt und es haben beide die Frage, ob es richtig sei, dass die Tochter von 14. Jänner 2020 bis 17. Jänner 2020 nicht in der Schule gewesen sei, weil sie die Schule wechseln habe wollen, bejaht (Verhandlungsschrift S 4 und 10). Die Ehefrau gab auf eine entsprechende Frage auch lediglich an (Verhandlungsschrift S 7): „Das hört sich jetzt an als wollte sie die Schule wechseln, wir waren aber auch der Meinung, dass die Schule nicht die richtige Schule für sie ist, so wie sie behandelt wurde.“ Der Beschwerdeführer gab auch ausdrücklich an, dass es der Tochter gut genug ging, um am 13. Jänner 2020 eine Aufnahmeprüfung an einer Schule in Wien zu machen (Verhandlungsschrift S 5) und dass sie im Zeitraum von 14. Jänner 2020 bis 17. Jänner 2020 in *** in die Schule hätte gehen können (Verhandlungsschrift S 10): „Von unserer Seite hätte sie schon Mitte Jänner in die Schule in *** gehen können, aber es war ja nicht von uns aus, dass der Direktor in *** gesagt hat erst nach den Semesterferien.“ Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge auch an (Verhandlungsschrift S 16): „Es lag ja nicht an uns, dass B die Schule erst am 10. Februar gewechselt hat, sondern es lag an der Schule in ***. Wenn sie gesagt hätten, sie kann sofort dort anfangen, dann wäre sie auch sofort in die Schule in *** gegangen.“ Des Weiteren ist auszuführen, dass die Ehefrau und der Beschwerdeführer die Tochter im Zeitraum von 14. Jänner 2020 bis 17. Jänner 2020 nicht unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe entschuldigt haben und dass eine derartige Verhinderung für diesen Zeitraum auch durch keinerlei Beweismittel glaubhaft gemacht wurde. Zu den im Verfahren vorgelegten medizinischen Nachweisen betreffend die Zyste der Schülerin ist festzuhalten, dass sich aus dem Behandlungstext des Landesklinikums *** vom 13. Dezember 2019 eine deutliche Besserung der Symptomatik ergibt. Aus dem Kurzbericht des Universitätsklinikums *** vom 19. Dezember 2019 ergibt sich eine Entlassung in gutem Allgemeinzustand und aus dem ambulanten Arztbrief des Universitätsklinikums *** vom 27. Dezember 2019 ergibt sich, dass die Schülerin „keinerlei Beschwerden“ hatte. Auch die vorgelegte Honorarnote über drei Psychodrama-Sitzungen am 10. Jänner 2020, 24. Jänner 2020 und 31. Jänner 2020 zeigt keine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen auf. Festzuhalten ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau in den Verhandlungsladungen konkret aufgefordert wurden, Nachweise betreffend eine im Zeitraum von 14. Jänner 2020 bis 17. Jänner 2020 allfällig gegebene Verhinderung der Schülerin am Schulbesuch vorzulegen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige gerechtfertigte Verhinderung vor und es wäre ein Schulbesuch aus den dargelegten Gründen möglich gewesen.
Zur weiteren Feststellung, wonach die Schülerin nicht mehr zur Schule in *** kam und mit 10. Februar 2020 in die Polytechnische Schule *** wechselte ist auf die unstrittige Aktenlage zu verweisen; zum positiven Schulabschluss und zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht auf das Jahres- und Abschlusszeugnis vom 3. Juli 2020.
Dass die Schülerin derzeit eine Lehre absolviert, wurde in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 6 und 9). Zum Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkung und zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auf die vorliegende Aktenlage, insbesondere den Vorstrafenauszug, zu verweisen. Den Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden die in den hg. Verfahren zu den Verfahrenshilfeanträgen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau getätigten Angaben sowie die diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung zu Grunde gelegt (Verhandlungsschrift S 3 und 7).
3.1. § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:
„Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.“
3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lauten:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
„Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen
§ 25. […]
(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985:
4.1.1. Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, es als Erziehungsberechtigter unterlassen zu haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen B, geboren am ***, gesorgt zu haben, da die Schülerin an vier Tagen im Jänner 2020 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, blieb die Schülerin im Zeitraum von 14. Jänner 2020 bis 17. Jänner 2020 tatsächlich unentschuldigt und ohne gerechtfertigte Verhinderung dem Unterricht fern. Ein Schulbesuch wäre möglich gewesen. Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Schulpflichtgesetz 1985 ist das Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung des Schülers zulässig. Eine solche – worunter etwa eine Erkrankung, nicht aber etwa ein geplanter Schulwechsel fällt – war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Festzuhalten ist dazu, dass es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten ist, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (vgl. VwGH 23.9.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010).
Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung – Verstoß gegen § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 – ist somit erfüllt und es liegt auch kein fehlendes Verschulden vor. Ein allfälliges Missverständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen geht zu seinen Lasten (vgl. etwa VwGH 22.3.1973, 1442/72).
Darauf hinzuweisen ist dabei auch, dass es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein sog. „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. bereits VwGH 23.2.1966, 1235/65). Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178). Solange ein fehlendes Verschulden – wie auch im vorliegenden Fall – nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).
Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund zu bejahen und es ist – zumal auch jegliche Anhaltspunkte für einen sonstigen Fall der Erfüllung der Schulpflicht oder für eine erfolgte Befreiung vom Schulbesuch fehlen – der Schuldspruch zu bestätigen. Der Tatzeitraum, der Hinweis auf die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 und die dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den getroffenen Feststellungen und der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage mittels Maßgabe zu präzisieren. Darauf hinzuweisen ist, dass der präzisierte Tatzeitraum (14. Jänner 2020 bis 17. Jänner 2020) in der Schulversäumnisanzeige deutlich zum Ausdruck kommt und dass die Anzeige als Teil des Akteninhaltes dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 behördlich vorgehalten wurde. Die Präzisierungen sind daher – zumal damit weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung des Beschwerdegegenstandes einhergeht – zulässig (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 15.5.2017, Ra 2017/17/0214; 13.7.2020, Ra 2018/11/0167).
Auf das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers, insbesondere auf das Interesse an der Wahrung seiner Verteidigungsrechte, wurde im Verfahren entsprechend Bedacht genommen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden (vgl. auch etwa VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s; EGMR 10.1.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).
4.1.2. Zur Strafhöhe ist auszuführen:
Gemäß § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 beträgt der Strafrahmen 110,-- Euro bis 440,-- Euro bzw. ist für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Fallbezogen ist vor dem Hintergrund dieser Vorgaben Folgendes auszuführen:
Die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsvorschrift ist Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantiert die Effektivität dieses Rechts. Die Rechtsvorschrift dient somit gewichtigen Interessen. Der Beschwerdeführer – dem fahrlässiges Verhalten anzulasten ist – hat den Normzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist auch eine bloß geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – nicht gegeben. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist allerdings festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich nur vier ungerechtfertigt versäumte Schultage sind und dass die Tochter das Schuljahr 2019/2020 positiv abgeschlossen und die allgemeine Schulpflicht beendet hat.
An Milderungsgründen ist die festgestellte (absolute) Unbescholtenheit gegeben. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von 20,76 Euro täglich bezieht und an Vermögen über Bargeld in Höhe von ca. 50,-- Euro und über ein Grundstück im Ausmaß von etwa 200 m2 verfügt, das im Wesentlichen aus einer Straße besteht und keinen nennenswerten Wert aufweist. Er hat auf seinem Konto einen Guthabenstand von 1,-- Euro und Schulden bei diversen Gläubigern in Höhe von zumindest 120.000,-- Euro. Es sind drei Sorgepflichten vorhanden, davon eine gerichtlich festgestellte über 300,-- Euro monatlich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verdient nach vorangegangener Kurzarbeit aktuell rund ca. 1.187,-- Euro netto und verfügt über Bargeld in Höhe von ca. 50,-- Euro und über ein Auto (Citroen Jumper, Baujahr 20/2). Sie bewohnt mit ihrer Familie eine Mietwohnung, für die sie monatlich rund 830,-- Euro zu bezahlen hat. Sie verfügt über einen negativen Kontostand in Höhe von minus 2.750,-- Euro und es bestehen Schulden in Form einer Wechselbürgschaft in Höhe von 9.000,-- Euro. Weiters bestehen drei Sorgepflichten, davon eine gerichtlich festgestellte über 150,-- Euro monatlich.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe auf den Mindestbetrag von 110,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt werden (vgl. allgemein auch etwa VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567). Die insoweit herabgesetzte Strafe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen und sie berücksichtigt hinreichend die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie spezial- und generalpräventive Erwägungen.
Die Notwendigkeit der Verhängung einer höheren Strafe ist fallbezogen nicht zu erkennen.
Darauf hinzuweisen ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe weiter herabgesetzt wurde als im die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag. Dies gründet sich auf dem gegebenen Milderungsgrund des Beschwerdeführers (Unbescholtenheit).
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindestgeldstrafe liegen nicht vor. Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004).
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118, mwH).
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Ausgehend davon ist der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren mit 11,-- Euro neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind angesichts des Verfahrensergebnisses nicht aufzuerlegen.
4.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und es ist das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Zur Strafbemessung ist zudem darauf hinzuweisen, dass einerseits die Behörde von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat und dass andererseits es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008).
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