LVwG N LVwG-AV-849/001-2019

LVwG-AV-849/001-2019Tribunale amministrativo regionale30 set 2020

Regest

Umweltrecht; Altlastensanierung; Duldung; Entschädigung; Verdachtsfläche; Zuständigkeitskonzentration;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-849/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.849.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07. Juni 2019, Zl. ***, betreffend Duldung und Entschädigung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

I.

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, insofern Folge gegeben, als im Spruchpunkt I lit. c das Wort „könnten“ ersatzlos zu entfallen hat.Darüber hinausgehend wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.

den Beschluss gefasst:

1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wendet, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 27 und 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§§ 16, 17 und 19 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) iVm § 7 Abs. 3 Eisenbahnentschädigungsgesetz (EisbEG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07. Juni 2019, Zl. ***, verpflichtete die nunmehr belangte Behörde auf Antrag der C GmbH (nunmehr D GmbH, ***, ***) die Rechtsmittelwerberin wie folgt fest:

„Teil I: (Duldung)

Frau A wird als Eigentümerin des Grundstückes ***, KG *** verpflichtet folgende Maßnahmen aus Anlass der Sicherung der Altlast *** – E zu Gunsten der C GmbH zu dulden:

a)Duldung der Errichtung einer Tauchwand

b)Duldung der Errichtung und des Betriebes (Instandhaltung Beprobung) der Sonde *** sowie Duldung des Erhaltes und Betriebes der Sonden ***, ***, *** und *** bis 30. September 2065 (Bestand des Wasserrechtes)

c)Duldung des Betretens und Befahrens sowie aller erforderlichen Arbeiten und Vorkehrungen im Sinne der lit.a und b sowie die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Tauchwand und der Sonden zu Folge haben könnten.

d)Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes mit der GrundstücksNr. ***, KG , EZ, wird verpflichtet die grundbücherliche Einverleibung der Duldungspflichten lit.a bis c zu dulden.

e)Duldung der Liquidierung der bestehenden nicht mehr benötigten Sonden

Die Zufahrt zum Grundstück hat über den Gemeindeweg „***“ zu erfolgen das Grundstück darf nur mit folgenden Fahrzeugen befahren werden: Bagger, HDBVGerät, Klein LKW sowie Kleinfahrzeugen (z.B. PKW). Nach Vollendung der Bauarbeiten ist der ordnungsgemäße Zustand des Grundstückes wiederherzustellen. Die Beprobung der Sonden erfolgt durch Begehung zu Fuß.

Sonden gem. lit.b sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, unverzüglich, spätestens jedoch mit Erlöschen des Wasserrechtes, fachgerecht rückzubauen.

Die Bauarbeiten sind binnen 2 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen und dürfen einen Gesamtzeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten.

Die mit den Arbeiten bzw. Untersuchungen beauftragten Personen haben vor Betreten der Liegenschaft die Eigentümer und Betriebsinhaber zu verständigen, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird und sind über alle ihnen bei der Ausübung in ihren Arbeiten bzw. Untersuchungen allenfalls bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Teil II: (Entschädigung)

Die C GmbH wird verpflichtet, folgende Beträge

A)€ 30.850,- als Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstückes ***, KG *** im Zuge der Sicherung der Altlast *** und

B)€ 500 als Entschädigung für die rechtsfreundliche Vertretung an die Grundeigentümerin, Frau A, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen.

Dieser Bescheid bezieht sich auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.9.2015, *** mit dem die Sicherung der Altlast *** – E bewilligt wurde sowie den Änderungsbescheid vom 7. Juni 2019, , samt dem dazugehörigen Einreichprojekt der Gruppe Wasser vom Mai 2018, GZ:.“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. September 2015, ***, mit welchem der C GmbH die Bewilligung gemäß WRG 1959 im Zusammenhang mit dem Altlastensanierungsgesetz zur Sanierung der Altlast *** – E erteilt wurde. Auch wurde auf den Bescheid vom 07. Juni 2019, Zl. *** (gemeint wohl: ***) verwiesen, mit welchem die Änderung des Sanierungsprojektes unter anderem durch Ausweitung der Sanierungsmaßnahmen auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligt worden wäre. Da eine Zustimmung der Eigentümerin dieses Grundstückes seitens der Konsensinhaberin nicht bewirkt werden hätte können, habe die C GmbH beantragt, der Grundeigentümerin, Frau A, die Duldung der für die Sanierung erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Unter Hinweis darauf, dass für die Sanierung der Altlast die Inanspruchnahme der fremden Grundstücke *** (Gemeindeweg) und *** (Eigentümerin A) unumgänglich sei und dies aus der Begründung der zitierten Bewilligungsbescheide hervorgehe, werde diese aus verfahrensökonomischen Gründen hier nicht nochmals wiederholt.

Die Sicherung einer Altlast sei nicht nur rechtlich geboten, sondern diene der Abwendung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen sowie zum Schutz der Umwelt, insbesondere dem Schutz von Boden, Luft und Gewässer und diene daher im überwiegenden Maße dem öffentlichen Interesse, sodass die grundsätzliche Voraussetzung für die Einräumung eines Zwangsrechtes jedenfalls gegeben sei.

Nach Wiedergabe der im Ermittlungsverfahren durch die Grundstückeigentümerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, erhobenen Einwendungen und Darlegung der verfahrensrelevanten rechtlichen Bestimmungen ging die belangte Behörde von folgender rechtlicher Beurteilung aus:

„Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, haben nicht nur die Liegenschaftseigentümer der Altlastengrundstücke die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung oder Sanierung der Altlast zu dulden, sondern auch all jene Eigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zwecke der Sicherung der Altlast erforderlich ist (vergleiche hierzu auch Scheichl/Zauner Kurzkommentar zum Altlastensanierungsgesetz Randzahl 20 zu § 16 Abs. 2). Es erübrigt sich daher das weitere Eingehen auf die Ausführungen der Grundeigentümerin hinsichtlich Zuständigkeit und der Frage, ob das gegenständliche Grundstück ein „Altlastengrundstück“ ist oder nicht. Es ist auch nicht verständlich, weshalb „im vorliegenden Fall schon von gesetzeswegen kein öffentliches Interesse daran besteht, dass die Einschreiterin im Sinne der §§ 16, 17 ALSAG zur Duldung verpflichtet wird.“

Das öffentliche Interesse liegt darin, dass eine Gefahr für Menschen oder Umwelt beseitigt oder eingedämmt wird, unabhängig davon, ob das Grundstück von dem die Gefahr ausgeht, in den Altlastenatlas eingetragen ist oder nicht.

Zum Vorbringen, dass die Servitute nicht erforderlich bzw. zu unbestimmt sind, wird ausgeführt, dass sich die Servitute auf die im Spruchteil I verfügten Duldungspflichten beziehen und deshalb erforderlich sind, da sich die Sicherung der Altlast auf mehrere Jahrzehnte erstreckt und in diesem Zeitraum mit einem Eigentümerwechsel gerechnet werden muss. Würde keine Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen, würde das Zwangsrecht mit einem Eigentümerwechsel erlöschen.

Zur Frage, ob die im Spruch angeführten Maßnahmen notwendig und das gelindeste zum Ziel führende Mittel zur Zweckerreichung darstellen, wird ausgeführt, dass die Bewilligung zur Sicherung der Altlast bereits im Jahre 2015 erfolgte. Grundlage hierfür war ein Bewilligungsprojekt, dem eine Variantenstudie vorausgegangen ist, in welcher mittels einer Kosten-Nutzenanalyse die günstigste Variante ausgewählt wurde. Erst im Zuge der Vorarbeiten zu den bewilligten Sicherungsmaßnahmen wurde festgestellt, dass die Kontaminationen auch in das verfahrensgegenständliche Nachbargrundstück reichen und daher das Projekt auf dieses Grundstück ausgedehnt werden musste. Die Verlegung der Tauchwand an den Rand der Kontaminationen ist unbedingt erforderlich, um ein Ausbreiten der Schadstoffe zu verhindern. Auch die Aufrechterhaltung und Beprobung der Sonden ist zu Beweissicherungszwecken unumgänglich. Wie aus der Verhandlungsschrift vom 24. April 2019 hervor geht, wurde von den Sachverständigen sogar die Aufrechterhaltung einer 5ten Sonde (zu den beantragten 4 Sonden) für notwendig erachtet, um die berechtigten Interessen der Anrainer ausreichend schützen zu können und um den Sicherungserfolg nachvollziehen zu können.

Hinsichtlich des festgesetzten Zeitrahmens ist auszuführen, dass die Bauphase mit ca. 6 Monaten zu veranschlagen ist. Der Zeitrahmen von 2 Jahren war notwendig, da der Bauphase eine Vorbereitungszeit vorangehen muss, um die Arbeiten ausschreiben zu können bzw. Firmen zu beauftragen und zu koordinieren. Darüber hinaus müssen auch Jahreszeiten und Winterungsverhältnisse berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Dauer der Dienstbarkeit für die Sonden wird ausgeführt, dass die Bewilligung für die Sicherung der Altlast bis zum 30. September 2065 erteilt wurde und daher auch der Bestand und die Beprobung der Sonden bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die im Spruch angeführten Maßnahmen notwendig sind und das gelindeste Mittel darstellen, um die Sicherung der Altlast ordnungsgemäß durchführen zu können.“

Ihre Entscheidung zu Spruchpunkt II. (Entschädigung) begründete die belangte Behörde insbesondere mit einem Gutachten eines Amtssachverständigen für Agrartechnik, welches in der Bescheidbegründung vollinhaltlich wiedergegeben wurde. Festzuhalten ist, dass die Rechtsmittelbelehrung zu Spruchpunkt II. wie folgt im Bescheid angeführt wurde:

„Gegen den II. Spruchteil dieses Bescheides ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Bezüglich er Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung steht es dem Entschädigungsbeanspruchenden aber frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Festsetzung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Entscheidungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Grundeigentümerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das zuständige Verwaltungsgericht wolle der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Einräumung einer Duldung als unbegründet abgewiesen werde; in eventu, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass Spruchteil I. lit. c sowie die Sorgfaltspflicht der handelnden Personen konkreter definiert werden und die mitbeteiligte Partei verpflichtet werde, Nachweise bezüglich Baubeginn und Bauvollendung unverzüglich an die belangte Behörde vorzulegen und gleichzeitig die Beschwerdeführerin (bzw. deren RechtsnachfolgerInnen) jeweils entsprechend zu informieren sei.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„3.1Zwar ist der Beschwerdeführerin bewusst, dass gemäß § 19 Abs 3 Satz 1 ALSAG eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung unzulässig ist. Da die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheids aber nicht sauber trennt (so dürften sich die letzten beiden Absätze des Bescheidspruchs sowohl auf die Duldung als auch auf die Entschädigung beziehen), wird vorsorglich der gesamte angefochtene Bescheid zum Beschwerdegegenstand erklärt.

3. 2 Die belangte Behörde meint offenkundig, dass sie ihre Zuständigkeit auf § 17 ALSAG stützen kann. Freilich tritt aber gemäß § 17 Abs 2 ALSAG die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann/bei der Landeshauptfrau erst mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein. Auch nach der Rechtsprechung kann von einer Altlast erst dann die Rede sein, wenn eine Fläche, die sich als Verdachtsfläche herausstellt, nach Durchführung der Gefährdungsabschätzung in den Altlastenatlas eingetragen wird (VwGH 20.01.2005, 2004/07/0204; 15.09.2011, 2009/07/0003).Im vorliegenden Fall mag zwar nun die "ALTLAST ***: E" in der Altlastenatlas-VO ausgewiesen sein, dies trifft jedoch nicht auf das Grundstück Nr ***, KG ***, zu.Somit gilt das Grundstück Nr ***, KG ***, nicht als Altlast. Dem Landeshauptmann von NÖ/der Landeshauptfrau von NÖ kommt keine inhaltliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag der C GmbH zu, daher wäre die Verhandlung abzuberaumen und der Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

3. 3Somit ist von Gesetzes wegen kein öffentliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin iSd §§ 16, 17 ALSAG zur Duldung verpflichtet wird, gegeben:

3. 4Dem Vernehmen nach soII die gegenständlich angenommene Grundwassergefährdung zwar von der ausgewiesenen Altlast *** herrühren, abermals ist aber darauf zu verweisen‚ dass das eingangs erwähnte Grundstück der Beschwerdeführerin nicht als Altlast ausgewiesen ist.

3. 5Weiters ist aber das zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt der mitbeteiligten Partei (Bescheidbeschwerdeverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht anhängig), auf das sich die beantragte Duldungsverpflichtung offenkundig bezieht, nicht zur „Beurteilung einer Verdachtsfläche“ iSd § 16 ALSAG erforderlich, sondern allenfalls Ergebnis einer solchen Beurteilung. Das Grundstück Nr *** wird nämlich nicht als Verdachtsfläche geführt.Sohin ist kein Duldunqsfall des § 16 Abs 1 ALSAG gegeben.

3. 6Da das Grundstück Nr ***, KG ***, nicht als Altlast ausgewiesen ist, kann auch § 16 Abs 2 ALSAG nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, denn diese Bestimmung betrifft bloß jene Liegenschaftseigentümer, deren Liegenschaften als Altlast ausgewiesen sind. Dies ergibt sich entgegen der von der belangten Behörde referierten Rechtsansicht daraus, dass der Altlastenbegriff einen strikten Bezug zu jener Fläche ausweist, die als solche ausgewiesen ist – der Gesetzgeber unterscheidet demnach nicht zwischen „Altlastengrundstücken“ und Grundstücken, die einer „Inanspruchnahme“ zuzuführen sind, sondern können eben nur als Altlast ausgewiesene Grundstücke einer „Inanspruchnahme“ zugeführt werden.Betreffend § 17 Abs 4 ALSAG gilt ebenso, dass sich diese Bestimmung ausschließlich an die Berechtigten der als Altlast ausgewiesenen Fläche richtet.Somit liegt bezüglich Grundstück Nr ***, KG ***, auch kein Duldunqsfall gemäß §§ 16 Abs 2, 17 Abs 4 ALSAG vor.

3. 7Ferner ist auch das Bezug habende wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zur do. Zl. *** nicht rechtswirksam abgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 hat die Beschwerdeführerin auch gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 07.06.2019, ***, Bescheidbeschwerde erhoben.Es ist davon auszugehen, dass dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben sein wird, jedenfalls aber der Bewilligungsantrag schlussendlich gemäß § 12 Abs 1 WRG abzuweisen sein wird. Somit ist die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Maßnahmen (ja überhaupt deren Zweckmäßigkeit), die die Beschwerdeführerin nach dem hier angefochtenen Bescheid dulden soll, nicht belegt. In der Bezug habenden Beschwerdeschrift vom 10.07.2019 wurde vorgebracht, dass der dort angefochtene Bescheid vom 07.06.2019 die Beschwerdeführerin in ihrem bestehenden Recht des Grundeigentums an den Grundstücken Nrn *** und ***, je EZ ***, je KG ***, und an allen ihr sonst gehörigen Grundstücken im Sinne des § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 und 1 WRG 1959 verletzt. Insbesondere liegen entscheidungswesentliche Verfahrensmängel vor, sodass die belangte Behörde mit ihrem Verweis auf Äußerungen von Sachverständigen im Parallelverfahren fehlgeht. Unter diesem Aspekt wiederholt die Beschwerdeführerin vorsorglich die Ausführungen des Punktes 3.9 der Beschwerdeschrift gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 07.06.2019:In diesem Zusammenhang bedarf keiner näheren Erörterung, dass ein Gutachten im Rechtssinne (insbesondere des § 52 AVG) aus dem Befund und dem Gutachten im engeren Sinn darstellt. In letzterem Arbeitsschritt muss der Behördensachverständige darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist; Iapidare Äußerungen haben keinen eigenen Gutachtenswert (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 60 mwN). Im vorliegenden Fall haben zwar die hydrologische ASV und der ASV für Altlasten und Verdachtsflächen Befunde erstattet und auch behauptet, dass es nur zu einer geringfügigen Änderung des Grundwasserspiegels komme und eine maßgebliche Veränderung der Grundwasserströmungsverhältnisse aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten sei. Einwirkungen des Projekts auf die Liegenschaft wurden aber nicht mehr geprüft, insbesondere wurde nicht bestätigt oder widerlegt, dass das Projekt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht des Grundeigentums verletzt (wie sie aber ausdrücklich vorgebracht hat).Dass ASV Auflagenvorschläge erstattet haben mögen, ist nicht ausreichend. Die ASV haben auch nicht begründet, warum sie meinen, dass eine maßgebliche Veränderung der GrundwasserströmungsverhäItnisse aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten sei, wobei damit auch nicht belegt ist, dass es bei Umsetzung des Projekts nicht zu den eingewendeten Beeinträchtigungen des Liegenschaftseigentums der Beschwerdeführerin kommt.Im Übrigen hat die belangte Behörde, obwohl eine ASV für Agrartechnik anwesend war, überhaupt kein Ermittlungsverfahren betreffend das agrarfachliche Vorbringen in der Verhandlung vom 24.04.2019 unternommen.Mangels Vollständigkeit sowie Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ist die Beschwerdeführerin verfahrensrechtlich auch nicht gehalten, Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen (dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, aaO, § 52 Rz 64 mwH), sondern bedarf es weiterer Ermittlungen durch die zuständige Stelle.

3. 8Weiters ist die beantragte Dienstbarkeit selbst unbestimmt, denn es ist nicht vorhersehbar und berechenbar, welche "Handlungen … eine Beschädigung oder Störung der Tauchwand oder der Sonden zur Folge haben könnten". Zu denken ist an Bautätigkeiten für ein Gebäude und an tief wurzelnde Bäume und sonstige Pflanzen.In diesem Zusammenhang verwundert, dass trotz entsprechender Einwendung der Beschwerdeführerin abermals kein Katalog der zu unterlassenden Handlungen in den Bescheid aufgenommen wurde. Dies, obwohl in der Niederschrift über die Verhandlung vom 24.04.2019 sogar von der mitbeteiligten Partei festgehalten worden war, dass eine Beschädigung/Störung der Tauchwand durch Unterströmung im Zuge der Errichtung eines Brunnens/Bewässerungsanlage denkbar ist. In diesem Zusammenhang hatte sich die mitbeteiligte Partei auch verpflichtet, bei einem Brunnenbau Abstände/Daten zu liefern, damit es zu keiner Beschädigung/Störung der Tauchwand kommt. Es irritiert, dass die belangte Behörde dies hartnäckig negiert.

3. 9Ebenso reicht es nicht aus, eine Endfrist für die Bauarbeiten sowie einen Gesamtzeitraum festzulegen. Hier bedarf es im Lichte der duldungsrechtlich stets im Auge zu behaltenden Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Maßnahmen auch deren Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit. Sohin wird die mitbeteiligte Partei zumindest zu verpflichten sein, Nachweise bezüglich Baubeginn und Bauvollendung unverzüglich an die Behörde vorzulegen und gleichzeitig die Beschwerdeführerin (bzw gegebenenfalls deren RechtsnachfolgerInnen) entsprechend zu informieren.

3. 10Zu den Sorgfaltspflichten gemäß dem letzten Absatz von Spruchteil I ist festzuhalten, dass diese sehr allgemein formuliert sind. Es wird auf die speziellen Erfordernisse hinsichtlich des biologischen Landbaus wie die Endlagerung Bedacht zu nehmen sein. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht verständlich, warum die belangte Behörde (die stets mit dem öffentlichen Interesse argumentiert, wenn es darum geht, die Beschwerdeführerin zu verpflichten), auch darauf nicht eingeht, obwohl die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 24.04.2019 darauf hingewiesen hat und im Lichte des ausschließlich zulässigen gelindesten Eigentumseingriffs auch konkrete Verhaltensregeln an die vor Ort handelnden Personen zu formulieren sind. Es liegt ebenso im öffentlichen Interesse, dass die Beschwerdeführerin geringstmöglich belastet wird.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Antragstellerin die Beschwerdeschrift zum Parteiengehör und erstattete diese in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 06. Juni 2020 folgende Beschwerdebeantwortung:

„1. Zur behaupteten Unzuständigkeit der Behörde

1. 1Die Beschwerdeführerin (idF kurz: Bf) argumentiert, dass aufgrund der fehlen-den Ausweisung des Grundstückes Gst-Nr ***, EZ ***, KG *** (idF kurz: Grundstück A) im Altlastenatlas die Zuständigkeit der Landeshauptfrau von NÖ für die Verfügung des verfahrensgegenständlichen Zwangsrechts nicht gegeben sei.

1. 2Unstrittig ist die E seit dem Jahr 2009 als Altlast *** (idF kurz: Altlast) verordnet. Unstrittig ist weiters, dass die Verordnung die Grundstücke Gst Nr *** und ***, KG ***, nicht aber das Grundstück A als Altlast ausweist.

1. 3Gemäß § 16 Abs 2 AlSAG hat der LH Liegenschaftseigentümer, deren Inanspruchnahme u.a. zum Zweck der Sicherung, Sanierung und Überwachung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.Das Gesetz stellt also nur auf die Erforderlichkeit einer Inanspruchnahme u.a. für Zwecke der Sanierung oder Sicherung einer Altlast ab. Dass die auf dem Grundstück der Bf vorgefundene Öllinse von der Altlast *** herrührt und sich mit dem Grundwasserabstrom weiter in östlicher Richtung ausbreiten könnte, ist evident und wird von der Bf auch nicht bestritten. Damit ist es erforderlich, als Teil des Sicherungsprojektes auch diese Ausbreitung einzudämmen. Diesem Ziel dienen das eingereichte Projekt und auch das verfahrensgegenständliche Zwangsrecht.Damit sind die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 AlSAG erfüllt. Darauf, ob das Grundstück der Bf selbst als Altlast verordnet wurde oder nicht, kommt es gesetzlich nicht an.

1. Zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens

Für das Sanierungsprojekt wurde die Bewilligung der Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilt, ein Beschwerdeverfahren ist beim NÖ LVwG anhängig. Die mP geht davon aus, dass dieses im Sinne einer Bestätigung der Bewilligung abgeschlossen sein wird, bevor die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren fällt, sodass sich dieser Beschwerdepunkt erübrigen wird. Abgesehen davon setzt § 16 Abs 2 AlSAG gar nicht voraus, dass eine rechtskräftige Bewilligung vorliegen muss.

2. Zur behaupteten Unbestimmtheit der Dienstbarkeit

3. 1Unterlassung

3.1. 1Die Bf releviert, dass die beantragte Dienstbarkeit zu unbestimmt sei, da sie zur Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Tauchwand und der Sonden zur Folge haben könnte, verpflichtet wurde und diese Vorgabe weder vorhersehbar noch berechenbar sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde einen Katalog der zu unterlassenden Handlungen aufnehmen sollen.

3.1. 2Die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Unterlassung richten sich daher nach der Natur des jeweiligen Anspruchs sowie nach den Umständen des Einzelfalls. In diesem Sinn bedarf es beispielsweise keiner näheren Erörterung, dass an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen, naturschutzpolizeilichen oder wasserpolizeilichen Auftrags, der unter Umständen durch Ersatzvornahme vollstreckt werden muss, strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein (bloßes) Verbot, bauliche Maßnahmen (welcher Art immer) fortzusetzen.Auch für Zwangsrechtsbescheide gilt § 59 AVG: Demnach hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung zu erledigen. Schon der Gesetzestext („möglichst gedrängter“) bietet Aufschluss darüber, dass der Spruch eines Bescheides nicht alle erdenklichen Maßnahmen enthalten muss, die eine Beschädigung oder Störung der Tauchwand und der Sonden zur Folge haben könnten.Die im vorliegenden Fall verfügte Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Tauchwand und der Sonden zur Folge haben könnte, steht mit diesen Anforderungen im Einklang. Es besteht keine Verpflichtung, prophetisch alle nur denkbaren Maßnahmen aufzulisten, die die Bf setzen könnte. Da es zudem in der Sphäre der Bf liegt, welche Maßnahmen für sie überhaupt in Betracht kommen, wäre es auch ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, dazu ein konkretes Vorbringen zu erstatten. Sie erwähnt zwar pauschal die Errichtung von Gebäuden oder (neu gesetzte?) tief wurzelnde Bäume sowie einen Brunnenbau, präzisiert dies aber nicht näher. Ob eine von ihr geplante Maßnahme zu einer Beschädigung oder Störung der Tauchwand und der Sonden führen könnte, ist für die Bf jedenfalls unter Heranziehung entsprechend fachlicher Beratung möglich: Dem Bewilligungsbescheid liegen das Einreichprojekt und ein Plan zugrunde, daraus lassen sich ohne weiteres u.a. die genaue Lage der Tauchwand und der Sonden ableiten. Dadurch ist zumindest für einen Fachmann leicht zu beurteilen, ob eine von der Bf geplante Handlung damit in Konflikt steht.

3. 2Unbestimmter Zeitraum

3.2. 1Im angefochtenen Bescheid wird ausgesprochen, dass die Bauarbeiten binnen 2 Jahren ab Rechtskraft des Bescheids durchzuführen sind und einen Gesamtzeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten dürfen. Die Bf bringt in diesem Zusammenhang vor, dass es nicht ausreichend sei, eine Endfrist für die Bauarbeiten sowie einen Gesamtzeitraum festzulegen. Begehrt wird eine Verständigung der Behörde und der Bf über den nachweislich erfolgten Baubeginns und die Bauvollendung.

3.2. 2Unbestritten ist, dass die Zeitdauer der Maßnahmen, für die enteignet werden soll, bekannt bzw. vorhersehbar sein muss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht aber bereits der Spruch eines Enteignungsbescheides, der – ohne nähere Angabe des Zeitraums – eine „vorübergehende Grundinanspruchnahme“ verfügt, dem Bestimmtheitsgebot, wenn sich aus der Begründung im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ergibt, aus welchem Grund bestimmte, für den projektgemäßen Ausbau des bewilligten Vorhabens erforderliche Flächen vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen. Eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme ist nicht erforderlich.

3.2. 3Im hier vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bescheid den Ausspruch, dass die Bauarbeiten binnen 2 Jahren ab Rechtskraft des Bescheids durchzuführen sind und einen Gesamtzeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten dürfen. Dies ist enger gefasst als die Formulierung einer „vorübergehenden“ Inanspruchnahme und damit nach der angeführten Judikatur des VwGH jedenfalls ausreichend.

3.2. 4Die Forderung nach einer nachweislichen Verständigung der Bf ist rätselhaft, da die mP sowieso verpflichtet wurde, die Bf vor dem Betreten der Liegenschaft zu verständigen.

3. 3Unbestimmte Sorgfaltspflichten

3.3. 1Die Bf kritisiert, dass die belangte Behörde der mP keine konkreten Verhaltensregeln auferlegt und nicht auf den biologischen Landbau der Bf Bedacht genommen habe.

3.3. 2Dieses Vorbringen ist völlig unbestimmt, ist doch nicht ersichtlich, welche Verhaltensregeln die Bf vor Augen hat und inwiefern auf den biologischen Landbau Bedacht genommen werden soll. Im angefochtenen Bescheid wurde die mP ohnehin dazu verpflichtet, jede für die Sicherung der Altlast nicht unbedingt erforderliche Beeinträchtigung der Liegenschaft zu vermeiden. Dies ist ausreichend.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 21. September 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich mit der Zl. ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwGAV-848-2019 und LVwG-AV-849-2019, insbesondere der Verhandlungsschrift vom 21. Juli 2020 im Akt LVwG-AV-848/001-2019, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Altlastentechnik beauftragt, die an ihn in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Fragen sachkundig zu beantworten.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. September 2015, Zl. ***, wurde der E GmbH (nunmehr: D GmbH) nach § 32 WRG 1959 die Bewilligung zur Sanierung der Altlast *** „E“ entsprechend dem vorgelegten Projekt der GRUPPE Wasser vom Juni 2015, GZ: ***, erteilt.

Bei der Altablagerung „E“ handelt es sich um eine ehemalige Kiesabbaugrube, in die von 1961 bis 1984 ohne Basisabdichtung rund 170.000 m³ Abfälle abgelagert wurden; davon rund 80.000 m³ Raffinationsabfälle, wie Säureharze, Säureteer und mineralölhaltige Abfälle mit hohen Gehalten an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW). Ausgehend von dieser Ablagerung findet ein erheblicher Eintrag von PAK und MKW in das Grundwasser statt.

Im Zuge der Verwirklichung der Sanierung der Altlast stellte sich heraus, dass auch Teile der Nachbargrundstücke Nr. *** (nunmehr: ***) und *** (nunmehr: ***) von den Kontaminationen der Altlast betroffen sind.

Im Zuge von Detailerkundungen für die Trassenführung der wasserrechtlich genehmigten Tauchwand wurden zur Abgrenzung der Ölphase im Zeitraum 2017 bis 2018 im Bereich und im Umfeld der Ablagerung Bohrungen durchgeführt und etliche Bohrungen zu Grundwassermessstellen ausgebaut. An mehreren Terminen wurde die Mächtigkeit der Ölphase gemessen. Die Untersuchungsergebnisse zeigten unter anderem, dass die Ölphase im südöstlichen Bereich über die Grenze der Altablagerung hinausreicht. Aufgrund der Änderung des Kenntnisstandes über das Schadensbild war daher eine Anpassung der ursprünglich geplanten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere eine geänderte Trassenführung und Länge der Tauchwand, erforderlich.

Da die Produktlinse im Nordosten bis beinahe zum Sickerwasserschacht reicht und sich auch unter der abgeschlossenen *** Deponie (diese grenzt östlich an die zu sanierende E an und ist ebenfalls auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, situiert) befindet, diese allerdings wegen der Basisabdichtung nicht durchörtert werden kann, muss die Tauchwand bis an die nordöstliche Grundstücksgrenze - also um die abgeschlossene Deponie - geführt werden.

Weil die Produktlinse im Südosten bis auf die Fremdgrundstücke reicht, muss die Tauchwand das Grundstück Nr. ***, KG ***, kreuzen und am Grundstück ***, KG ***, außerhalb der sauberen Sondenreihe ***, ***, ***, ***, *** und *** geführt werden, um eine weitere Ausbreitung der aufschwimmenden Kohlenwasserstoffe zu verhindern

.

Dadurch verlängert sich die Tauchwand von den ursprünglich eingereichten 364 m auf nun 628 m, davon befinden sich 17 m am Grundstück Nr. *** und 165,4 m am Grundstück Nr. ***. Die projektierte Tauchwand beginnt 10,50 m unter Gelände und reicht bis 16,50 Meter unter Gelände und bleibt nach Sanierung des Altstandortes bestehen.

Mit Schreiben vom 06. Juni 2018 beantragte die Konsensinhaberin die Genehmigung der Änderung der bestehenden Bewilligung, insbesondere durch die Verlegung der Tauchwandtrasse. Darüber hinaus soll auch das Herstellungsverfahren der Tauchwand, die Ableitung der Niederschlagswässer und die Grundwasserbeweis-sicherung geändert werden.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke *** und ***, beide KG ***.

Weil nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde das behördliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das dargestellte Änderungs- bzw. Ergänzungsprojekt geeignet ist, die gegenständliche Altlast derart zu sichern, dass eine Ausbreitung der Kontaminationen verhindert wird, wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07. Juni 2019, Zl. ***, der D GmbH in Abänderung des Bescheides vom 29. September 2015 die wasserrechtliche Bewilligung - unter anderen für die Änderung der Tauchwandtrasse und -länge - bewilligt.

Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe der Projektbeschreibung und der Auflagen des Bescheides vom 29. September 2015 erteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass das Einreichprojekt der GRUPPE Wasser vom Mai 2018, GZ ***, mit Ergänzungen vom 21. März 2019, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 30. September 2065 befristet erteilt. Weiters wurde die im Bescheid vom 29. September 2015 festgelegte Baubeginnsfrist (31. Juli 2015) ersatzlos gestrichen und die Fertigstellungsfrist gemäß § 112 WRG 1959 bis 31. Juli 2022 verlängert.

Gegen diese wasserrechtliche Bewilligung wurde von der Frau A fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 10. August 2020, Zl. LVwG-AV-848/001-2019, insofern stattgab, als in Abänderung der Auflage 15b des Bescheides vom 07. Juni 2019 zur Hintanhaltung einer Staubbildung bei Fahrbewegungen Maßnahmen vorgeschrieben wurden. Die Fahrgeschwindigkeit wurde mit max. 20 km/h festgelegt. Die Bauvollendungsfrist wurde gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 17 VwGVG mit 30. September 2023 neu festgelegt. Darüber hinausgehend wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Aus altlastentechnischer Sicht ist es notwendig, dass die Tauchwand im gesicherten, nicht verunreinigten Grundwasserbereich zu errichten ist. Die bereits errichteten sauberen Sonden, nämlich die Sonden mit der Bezeichnung ***, ***, ***, ***, *** und ***, müssen deshalb innerhalb der Tauchwand liegen. Wesentlich ist auch, dass die Tauchwand bis in den Bereich der bestehenden Grundwassersonde *** zu führen ist. Die Notwendigkeit der Trassenführung bis zu dieser Sonde ergibt sich daraus, dass diese aus geohydrologischer Sicht zur Sicherung der Altlast notwendig ist, insbesondere, dass das verunreinigte Grundwasser, welches auch im Bereich der *** vorgefunden wurde, nicht Richtung Süden an der Tauchwand vorbeifließt. Die angeführten Sonden wurden bereits im Zuge der Schadstofferkundungen errichtet, wobei darauf geachtet wurde, dass Fremdgrundstücke möglichst wenig beansprucht werden. Auch wurden die Sonden so gesetzt, dass - unter Beachtung der gegebenen Grundwasserströme und der verunreinigten Sonden auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich der ***, ***, *** - eine saubere Sondenreihe vorliegt, um sicherstellen zu können, dass die Produktlinse innerhalb der zu errichtenden Tauchwand liegt. Ebenso musste gewährleistet sein, dass ein Ölabschöpfen durch die errichteten Sonden möglich ist.

Die Trassenführung der Tauchwand wurde im Bereich der sauberen Sonden ***, ***, ***, *** und *** in möglichst gerader Linie entlang der Sonden ***, *** und *** (mit einem Abstand von höchstens 5 m) gewählt, um bei Errichtung der Tauchwand die Sonden nicht zu beschädigen. Würde man im Bereich der dazwischenliegenden Sonden mit der Bezeichnung ***, *** und *** ebenfalls den 5-Meter-Abstand einhalten, würde die Tauchwand in diesem Bereich zwar nicht so weit in die Grundstücksfläche der Beschwerdeführerin hineinragen, wäre aber länger, weil sie dann in Kurvenlinie errichtet werden müsste. Die projektierte Sonde *** liegt außerhalb der Tauchwand und soll das Funktionieren der Tauchwand bestätigen.

Die Lage der angeführten Sonden ergibt sich aus der Beilage A der Verhandlungsschrift vom 24. April 2019, welche einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildet.

Die projektierte Tauchwandtrassenführung wurde geohydrologisch so berechnet, dass der Erfolg der Sanierung prognostiziert werden kann. Auch wurde berücksichtigt, dass im nordöstlichen Bereich sich eine abgeschlossene ***-Deponie befindet, welche über eine Basisdichtung verfügt und deshalb nicht durchörtert werden darf, damit nicht zusätzlich das Schadstoffpotenzial durch diese abgeschlossene Deponie frei wird.

Vom geohydrologischen Sachverständigen wurde im wasserrechtlichen Verfahren auch festgestellt, dass durch das Sanierungsprojekt eine Beseitigung einer Gefährdung für den Grundwasserabstrom eintreten wird. Im Verfahren LVwG-AV-848-2019 schloss der beigezogene Geohydrologe auch aus, dass eine negative Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Grundwasservorkommen sowohl betreffend Ergiebigkeit als auch Qualität eintreten werde.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie aus den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Akten Zl. LVwG-AV-848-2019 samt bezughabendem, wasserrechtlichem Akt. Der festgestellte Sachverhalt wird grundsätzlich von Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Strittig ist lediglich die Notwendigkeit der projektierten Trassenführung der Tauchwand.

Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten, ergänzt um die im Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-848-2019 in der Verhandlung am 21. Juli 2020 erstatteten Stellungnahmen, sowie aus den fachlichen Äußerungen des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Altlastentechnik.

Den fachlichen Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Altlastentechnik, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen zur Notwendigkeit der Trassenführung der Tauchwand zu zweifeln.

Die Lage der projektierten bzw. bestehenden Grundwassersonden ergibt sich insbesondere aus der Beilage A der Verhandlungsschrift vom 24. April 2019, welche einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildet. Auch findet sich auf dieser Beilage eine dem Plan zugrunde liegende Maßstabangabe (1 : 1 000) und kann schon aufgrund der fachlich attestierten Notwendigkeit der Sonden ***, *** und *** - unter Berücksichtigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Projektanten geäußerten nachvollziehbaren, fachlichen Argumentation, dass unter Beachtung der verwendeten Errichtungsmethode der Tauchwand ein zumindest 5-Meter-Abstand zwischen Tauchwand und Sonde zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Sonden notwendig ist – beim Messen des Planes mit einem Lineal nicht erkannt werden, weshalb die Tauchwand zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu weit in ihr Grundstück ragen würde.

Der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige hat in der Verhandlung auch fachlich fundiert mehrmals begründet, weshalb die Errichtung der Tauchwand innerhalb der „sauberen“ Sondenreihe zu erfolgen hat. Die Produktlinse ist auch auf dem als Beilage ./4 der Verhandlungsschrift angefügten Plan „Projekt Sicherung der Altlast ***, E“, Lageplan, erstellt vom 15. Mai 2018 von der GRUPPE Wasser, strichliert dargestellt, ebenso der Grad und die Lage der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bestehenden Verunreinigung im Bereich der Sonden ***, *** und *** und wird weder die Lage noch das Ausmaß der Kontaminationen von der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise in Frage gestellt.

Weiters wurde vom Altlastentechniker in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu den Sonden *** und *** eine fachlich fundierte Stellungnahme abgegeben, welcher die Beschwerdeführerin lediglich unsubstantiiert entgegengetreten ist. Ebenso wurde vom Projektanten glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass im Rahmen der Erkundung der Altlast äußerst behutsam vorgegangen wurde und darauf geachtet wurde, dass Fremdgrundstücke nicht ungebührlich belastet werden.

Zu der von der Beschwerdeführerin gewünschten Trassierung der Tauchwand, insbesondere als Wellenlinie entlang der notwendigen bzw. errichteten Grundwassersonden, führte der Amtssachverständige für Altlastentechnik nachvollziehbar aus, dass eine solche Errichtungsart eine längere Tauchwand beansprucht und letztlich auch eine ausgeprägtere Grundstückinanspruchnahme bedingen würde, als die geplante geradlinige Trassierung.

Der Amtssachverständige hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenso die Notwendigkeit des Projektes ausführlich attestiert und wurde von der Beschwerdeführerin auch zugestanden, dass die bestehenden Verunreinigungen im Grundwasser zu sanieren sind.

Zur Staubbelastung hat der agrartechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung die Auflage 15b des angefochtenen Bescheides präzisiert, und wird – um Wiederholungen zu vermeiden – in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10. August 2020 zur Zl. LVwG-AV-848-2019 verwiesen.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG ordnet an:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) lauten

wie folgt:

§ 16 ALSAG bestimmt:

(1) Soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.

(3) Die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.

(4) Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 17 ALSAG ordnet an:

(1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.

(3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.

(4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden.

(5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (§ 18 Abs. 1) und die betroffenen Gemeinden.

§ 19 ALSAG sieht vor:

(1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.

(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, sinngemäß.

(3) Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

§ 16 Abs. 1 ALSAG macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 ALSAG wird nicht angeknüpft. Was unter einer Verdachtsfläche zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 11 ALSAG. Zur Verdachtsfläche wird ein Grundstück oder eine Mehrzahl von Grundstücken nicht erst durch die Meldung des Landeshauptmannes an den Bundesminister oder gar erst durch die Koordinierungstätigkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne des § 13 ALSAG; vielmehr ergibt sich die Eigenschaft als Verdachtsfläche bereits bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 11 ALSAG.

§ 16 Abs. 1 ALSAG sieht eine Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer sowie der an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten vor, das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang, insbesondere zur Entnahme von Proben „durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten“ zu dulden. § 16 Abs. 1 ALSAG enthält keine Bestimmung des Inhalts, dass in dem Bescheid, mit dem gegenüber Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten ausgesprochen werden, auch über die Heranziehung Dritter abgesprochen wird. Die Heranziehung Dritter durch die Behörde beruht unmittelbar auf dem Gesetz. Welche Dritte herangezogen werden, berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und dem herangezogenen Dritten. Bei Durchführung ihrer Aufgaben müssen sie gegenüber dem Duldungspflichtigen in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie im Auftrag der Behörde handeln. Auf welche Weise die Behörde dafür sorgt, dass die von ihr herangezogenen Dritten diesen Nachweis führen können, ist ihre Sache. Die Heranziehung Dritter unterscheidet sich insofern nicht grundsätzlich von der Verwendung behördeneigener Organe (VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139).

Unstrittig ist, dass die von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin aufgetragene Duldungsverpflichtung mit der Sanierung der seit 15. Oktober 2009 in der Altlastenatlas-VO eingetragenen Altlast „*** E“ in Verbindung steht.

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2020 wurde mit Wirksamkeit 15. Juli 2020 die genannte Altlast unter anderem um das Grundstück der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung Grundstück Nr. ***, KG ***, ergänzt.

Beschwerdegegenständlich wird die Unzuständigkeit der belangten Behörde insbesondere damit begründet, als im Entscheidungszeitpunkt das Grundstück Nr. ***, KG ***, die ausgewiesene Altlast noch nicht umfasst hat. Auch wird die behördliche Zuständigkeit deshalb negiert, als diese Liegenschaft nicht als Verdachtsfläche geführt werde und die beantragte Duldungsverpflichtung nicht zur Beurteilung einer Verdachtsfläche iSd § 16 ALSAG erforderlich sei.

Rechtsnormen sind primär nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ziel ist dabei, eine konkrete Aussage zu treffen, wie der Text zu verstehen ist. Bei Anwendung dieser Auslegungsregel auf die hier gegenständliche Bestimmung der Zuständigkeitskonzentration in § 17 Abs. 2 ALSAG ergibt sich, dass die Konzentration mit der Ausweisung der Altlast in der Altlastenatlasverordnung begründet wird. Dass ein Grundstück, für welches ein behördliches Handeln im Zusammenhang mit einer Altlast in Form eines Bescheides als erforderlich erachtet wird, gleichfalls in dieser Verordnung ausgewiesen sein muss, kann dem Normentext nicht entnommen werden. Es genügt daher, wenn überhaupt eine Altlastenausweisung erfolgt ist (so LVwG NÖ, 10.08.2020, LVwG-AV-848/001-2019, zu § 17 Abs. 2 ALSAG).

Unstrittig dienen die verfahrensgegenständlichen behördlichen Maßnahme der Sanierung der bereits im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eingetragenen, oben angeführten Altlast, sodass die Zuständigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des bezughabenden wasserrechtlichen Bescheides als

gegeben erachtet wird. Darüber hinaus ist das verfahrensinkriminierte Grundstück wie oben angeführt im Zeitpunkt der Entscheidung von der beschwerde-gegenständlichen Altlast umfasst, sodass eine Heilung des Zuständigkeitsmangels spätestens mit der Ausweisung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes aus Gründen der Verfahrensökonomie und Verfahrensbeschleunigung jedenfalls zu bejahen wäre.

Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung (Seite 5 unten, Seite 6, 1. und 2. Abs.) dargelegt hat, dass sie im konkreten Beschwerdeverfahren die von ihr in Anspruch genommene Zuständigkeit auf § 16 Abs. 2 ASLAG stützt. Ebenso wurde auch ausgeführt, weshalb sie als Zuständigkeitsvoraussetzung es nicht für notwendig erachtet, ob das gegenständliche Grundstück ein „Altlastengrundstück“ ist oder nicht.

Es mag sein, dass das Verhältnis der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 4 ALSAG unklar ist (siehe Scheichl/Zauner, ALSAG, § 17 RZ 21). § 16 Abs. 2 ALSAG richtet sich (neben den Berechtigten an der als Altlast ausgewiesenen Flächen) auch an die Berechtigten der der Altlast benachbarten Liegenschaften (so Scheichl/Zauner, ALSAG, § 16 RZ 20), wobei nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 2 ALSAG lediglich Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen der Untersuchung, Sicherung, Sanierung oder Überwachung einer Altlast dienen müssen. Demnach ist für den rechtmäßigen Ausspruch einer Duldungsverpflichtung nicht notwendig, dass die Liegenschaft des in Anspruch genommenen Liegenschaftseigentümers selbst als Altlast ausgewiesen ist, sodass die Vorhalte an der Unzuständigkeit der belangten Behörde jedenfalls ins Leere gehen.

§ 16 Abs. 1 ALSAG legt Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten im „notwendigen Umfang“ auf, soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche „unbedingt erforderlich“ ist. Der Gesetzgeber will damit den Eingriff in das Eigentum (sowie in dingliche oder obligatorische Rechte) so weit wie möglich begrenzen, um die Belastung, die für Liegenschaftseigentümer, dinglich oder obligatorisch Berechtigte mit diesen Duldungspflichten verbunden sind, auf das unumgängliche Notwendige einzuschränken. (VwGH 28.04.2005, 2004/07/0205).

Diese Verhältnismäßigkeitskriterien sind auch im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 ALSAG zu berücksichtigen. § 16 Abs. 2 ALSAG macht die Duldungsverpflichtung der Liegenschaftseigentümer somit nur davon abhängig, dass sie zur Untersuchung, Sicherung, Sanierung oder Überwachung einer Altlast unbedingt erforderlich sind (vgl. VwGH 25.06.2015, 2012/07/0254). § 16 Abs. 2 ALSAG setzt auch nicht voraus, dass die nach § 17 Abs. 1 ALSAG notwendige(n) Bewilligung(en) vorliegen, wie wohl festzustellen war, dass für das geänderte Sanierungsprojekt die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Aus diesem Grund war auf die in der Beschwerdeschrift unter Punkt 3.7 dargelegten Einwände der Beschwerdeführerin, welche sich auf § 12 WRG 1959 stützen, nicht näher einzugehen.

Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die von der Duldungsverpflichtung umfassten Maßnahmen, insbesondere die Trassenführung der zu errichtenden Tauchwand, zur Sicherung der Altlast unbedingt erforderlich sind.

Zur geforderten Vorlage eines Nachweises bezüglich Baubeginn und Bauvollendung an die Behörde bzw. Information an die Beschwerdeführerin (Punkt 3.9. der Beschwerdeschrift) ist festzuhalten, dass gemäß Spruchpunkt I. die mit den Arbeiten bzw. Untersuchungen beauftragten Personen (siehe Bescheidadressaten des angefochtenen Bescheides) gleichzeitig (wohl auf Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 4 ALSAG) verpflichtet wurden, vor Betreten der Liegenschaft die Eigentümer und Betriebsinhaber zu verständigen und jede nicht unbedingte Störung oder Behinderung zu meiden ist.

Zum (nicht näher ausformulierten) Einwand zur Bedachtnahme auf die speziellen Erfordernisse hinsichtlich des biologischen Landbaus ist auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2020 im Beschwerdeverfahren LVwG-AV-848/001-2019 getätigten Äußerungen des agrartechnischen Amtssachverständigen zu verweisen und fanden diese wie festgestellt in der wasserrechtlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. August 2020, LVwG-AV-848/001-2019, insofern Berücksichtigung, als die Auflage 15b des Bescheides vom 07. Juni 2019 entsprechend abgeändert wurde.

Zur mangelnden Bestimmtheit der Dienstbarkeit ist daraufhin hinzuweisen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze sinngemäß auch im Fall der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden haben. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte. Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches iSd § 59 Abs. 1 AVG hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckung möglich ist (VwGH 25.06.2015, 2012/07/0254).

Ausreichende Bestimmtheit (und damit Vollstreckbarkeit) ist im Übrigen schon dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten bzw - wenn die Umsetzung des Bescheides unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat - für diese objektiv eindeutig erkennbar ist, sodass weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 1.7.2005, rdb.at), § 59 Rz 92ff).

Dieser Judikatur folgend müsste im konkreten Fall sowohl für die Beschwerde-führerin, die Konsensinhaber, die belangte Behörde und als auch für eine fachkundige dritte Person unklar sein, was unter „Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Tauchwand und der Sonden zu Folge haben“ zu verstehen ist.

Die Partei hätte aber die verfahrensrechtliche Obliegenheit, ein auf die konkrete Bescheidgestaltung bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt des Bescheides auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei (VwGH 18.09.2002, 2002/07/0052).

Das verfahrensgerichtliche Ermittlungsverfahren, insbesondere die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. September 2020, hat ergeben, dass das Wort „könnten“ im Punkt I. lit. c. des angefochtenen Bescheides zur Verwirklichung des notwendigen Sanierungsprojektes nicht unbedingt notwendig ist, sodass dieser Spruchteil abzuändern war. Der gewünschte „Unterlassungskatalog“ kann in den Bescheid nicht aufgenommen werden, zumal - entsprechend der fachlichen Äußerungen des Projektanten in der Beschwerdeverhandlung – nur im Einzelfall beurteilt werden kann, ob eine Handlung (wie zB der Bau eines Gebäudes und die Pflanzung tiefwurzelnder Bäume) im Bereich der Dichtwand einen solchen Erddruck bis auf 10 Meter unter Geländekante (also dem Beginn der Dichtwand) erzeugen kann, dass diese gefährdet wäre. Entsprechend der angeführten Rechtsprechung ist es somit der Beschwerdeführerin - wenn auch nur mit fachkundigem Beistand - möglich, im Einzelfall zu beurteilen, welche von ihr geplanten Maßnahmen eine Beschädigung oder Störung der Tauchwand und der Sonden zu Folge haben.

Zum Vorbringen, dass es „nicht reiche, eine Endfrist für die Bauarbeiten sowie einen Gesamtzeitraum festzulegen“, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde vorgeschrieben hat, dass die Bauarbeiten binnen 2 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen sind und einen Gesamtzeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten dürfen. Weiters wurde angeordnet, dass der Betrieb der im Spruchpunkt I. lit. b) angeführten Sonden bis 30. September 2065 zu dulden ist. Auf Seite 6 unten und Seite 7 oben hat die Landeshauptfrau in ihrer Entscheidung die Dauer der Dienstbarkeit begründet. Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt, weshalb dieser von der ALSAG-Behörde festgelegte zeitliche Rahmen der Duldungsverpflichtung für den Bau der Tauchwand und für den Betrieb der Sonden nach den Kriterien „notwendiger Umfang“ und „unbedingt erforderlich“ zu unbestimmt wäre. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgenommen, wonach die festgelegten Fristen im Sinne des Erfordernisses einer zeitlichen Begrenzung der Duldungsverpflichtung unverhältnismäßig und zu unbestimmt wären.

Da davon auszugehen ist, dass die von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin auferlegten Duldungsverpflichtungen verhältnismäßig und notwendig sind, um die zur Altlastensanierung im konkreten Fall notwendigen Arbeiten bewerkstelligen zu können, war – über die Abänderung des Spruchpunktes I. lit. c. hinausgehend – der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. kein Erfolg beschieden.

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides beschwert und Rechtswidrigkeiten im Entschädigungsverfahren behauptet, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehrt werden kann, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Rechtsrichtig wurde darauf von der belangten Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung zu Spruchteil II. verwiesen.

Aufgrund der Unzuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes war deshalb bezüglich Spruchpunkt II. spruchgemäß zu beschließen. Die in der Beschwerdeschrift monierte „nicht sauber[e]“ Trennung der Spruchgestaltung kann vom erkennenden Gericht im Übrigen nicht erkannt werden, ist doch aus dem Spruch klar ersichtlich, dass die – nach Spruchteil II. (Entschädigung) – angefügte Erklärung der belangten Behörde zur Konkretisierung der Spruchteile I. und II. hinzugefügt wurde und ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen zu Punkt 3.1, dass die Rechtsmittelwerberin die behördliche Entscheidung auch so verstanden hat. Weshalb das Verwaltungsgericht berechtigt wäre, auch über Spruchpunkt II. zu entscheiden, ist nicht nachvollziehbar.

Ebenso irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie - wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragen - annimmt, dass ihr Entschädigungsanspruch von einer behördlich auferlegten [rechtskräftigen] Duldungsverpflichtung abhänge, ergibt sich doch aus § 19 Abs. 1 ALSAG, dass der Entschädigungsanspruch lediglich voraussetzt, dass dem Anspruchsberechtigten ein Schaden in Zusammenhang mit den in dieser Rechtsnorm angeführten Maßnahmen entstanden ist und dass dieser am Entstehen der Verdachtsfläche bzw. Altlast nicht beteiligt war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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