LVwG N LVwG-AV-962/001-2020

LVwG-AV-962/001-2020Tribunale amministrativo regionale25 set 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahmen; Führerschein; Wiederausfolgung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-962/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.962.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28.08.2020, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28.08.2020, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seines Führerscheines nach einer Entziehung der Lenkberechtigung abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm der Führerschein nach Vorliegen eines positiven amtsärztlichen Gutachtens sowie der Nachweis über die Nachschulung wieder ausgefolgt werde. Begründend führt die Verwaltungsbehörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit den rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2019 und 29.08.2019, Zl. ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C, C1, A und F für die Dauer von 9 Monaten entzogen worden sei. Des Weiteren sei angeordnet worden, dass er sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B, C, C1 und F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen habe. Er habe auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen. Um seine Lenkberechtigung wiederzuerlangen, seien eben diese Gutachten und Stellungnahmen sowie ein Nachweis über die Nachschulung beizubringen. Da das geforderte amtsärztliche Gutachten über seine gesundheitliche Eignung nicht vorliege, trete die Verlängerung der Entziehungszeit seiner Lenkberechtigung ex lege ein, weswegen der Antrag auf Wiederausfolgung seines Führerscheines abzuweisen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt wie folgt:

„sehr geehrte frau B,

ich möchte beschwerde einbringen gegen im betreff genannten bescheid

weil die entziehungsdauer schon seit 13.3.2020 abgelaufen ist, und laut ihrem

bescheid vom 28.8.2020 nach 9 monaten (entziehungsdauer) jedoch vor 18

monaten die rückgabe des führerscheins beantragt werden soll.

damit man ihn zurückbekommt.

und es darf keine weitere entziehung der lenkberechtigung angeordnet werden, da

diese sich zwar auf das fsg bezieht, das fsg allerdings in diesem fall von der stvo

abhängt

ausser sie können mir genau erläutern, warum sie der annahme sind, dass eine

verkehrsunzuverlässigkeit bestehe.

die amtsärztin hat ein psychiatrisches gutachten und einen labortest, das über meine

medikation und deren fahrtauglichkeit durchaus ausreichen muss.

der lvwgh hat der beschwerde gegen den bescheid *** und gegen

die strafkenntnis lvwg-s-3-2020 folge gegeben, betreffend der stvo 1960 §99 , auf

die sich die vermutungen meiner verkehrsuntauglichkeit bzw. fahrunzuverlässigkeit

beruhen.

nachdem in der beschwerde gegen den bescheid ***, dem folge gegeben

wurde, drinnen steht, dass ich das nicht gewesen sein kann, und ich auch in dieser

beschwerde schon einen schriftlichen antrag gestellt habe, damit ich meinen

führerschein zurückbekomme, geht das ganze für mich wieder ad absurdum

weil ich ja laut stvo die auflagen fsg 24 1 und abs 4 und 28/1 nicht erfülle, nun werde

ich laut stvo aufgrund meiner beschwerde, und, ich weiss nicht ob mein

psychiatrisches gutachten der richterin vorgelegt wurde, aber in meiner beschwerde

nehme ich stellung zu meiner psychischen krankheit, der verkehrstaugligkeit meiner

medikation, und der ganzen geschichte die bei der polizei passiert ist, und dieser

wurde folge gegeben

demnach gab und gibt es keinen grund bei mir eine fahrunzuverlässigkeit zu

vermuten

warum bitte gehen sie als behörde, ohne mich persönlich zu kennen, ausser frau

B , fr. C, eine dame der verkehrsabteilung und eine dame, bei der

ich kurz vor der gerichtsverhandlung war, die mir gesagt hat, dass das ganze schon

bei gericht war, hat noch niemand mit mir gesprochen und selbst fr C hat

gesehen und gelesen, dass ich mich nicht verweigert hätte mich der verbringung bei

einem arzt zur untersuchung wegen beeinträchtigung durch suchtgift zu stellen und

die blutabnahme ist hier laut paragraph 99 abs ? teil dieser untersuchung.

warum gehen sie davon aus, dass ich verkehrsuntauglich sei, bei mir gefahr in

verzug sei oder überhaupt eine tatsache vorlege, die sowas anzunehmen wagt?

ich schätze selbst mein aufenthalt bei der amtsärzting gab ihr nicht genug zeit, dass

sie dies annehmen könnte, ausser natürlich ein sehtest und ein paar fragen reichen

für eine feststellung aus.

die nachschulung selbst hat auch die stvo über sich und ist nur bei

alkoholtestverweigerung als auflage der behörde vorgesehen. nicht allerdings der

mir, im vermehrrten male, vorgehaltenen verweigerung eines bluttests, obwohl ich

mich einer klinischen untersuchung des arztes nicht geweigert hätte und der bluttest

teil dieser untersuchung ist §99 abs. 10 soweit ich mich erinnere, aber sie sind der

jurist, ich weiss nur dass es im gesetz so verankert ist.

welches mir dann in der strafkenntnis vorgeworfen wurde, gegen die ich auch

beschwerde eingelegt habe, und der genauso folge gegeben wurde weil sich diese

auch auf die stvo beruht.

und ich der ich im wiederholtenmale schriftlich beantragt habe, mir meinen

führerschein doch bitte zurückzugeben.

des weiteren bin ich von der polizei nicht ganz meiner rechte aufgeklärt worden, ich

wiederhole mich zwar jetzt, aber dies steht auch in meiner beschwerde gegen

*** und gegen ***, die jetzt hoffentlich nicht noch in rechtskraft

treten kann, nachdem der beschwerde gegen *** schon folge gegeben wurde.

man bekommt einen kleinen zettel auf dem draufsteht, welche rechte man hat, um

seinen schein wiederzubekommen, hier wiederhole ich mich wieder, aber kein

problem, es gibt eine ausnahmesituation

steht auf diesem führerscheinabnahmezettel, und in allen anderen fällen würde ein

ermittlungsverfahren eingeleitet werden, ich kann ihnen gerne einen scan von dem

führerscheinabnahmezettel zukommen lassen

also nochmal, warum vermuten sie, laut ihrem bescheid vom 28.8.2020, dass ich

verkehrsunzuverlässig sei, laut den 2 fsg paragraphen, welche sich ja auf die stvo

stützt?

wo genau haben sie bedenken, dass ich kein zuverlässiger verkehrsteilnehmer sei,

bitte erläutern sie mir das.

vor allem nach dem spruch des lvwgh. und sie wissen, dass die stvo über dem fsg

steht.

ist es, weil ich nicht aufgebe in diesem fall, dass sie mir solche auflagen trotz

freispruch auferlegen? machen sie das zu fleiss, damit, ich weiss es nicht die

wirtschaft der geisteswissenschaften angeregt wird und floriert

ausserdem lese ich in ihrem bescheid, nach vorlage eines positiven amtsärztlichen

gutachtens soweie der nachweis über die nachschulung wird der führerschein nur

ber einen schriftlichen antrag ausgefolgt

desweiteren erlische die lenkberechtigung nach ablauf einer entziehungsdauer von

mehr als 18 monaten,

meine entziehungsdauer betrug nur 9 monate,

desweiteren, auf seite zwei, wollen sie dann plötzlich noch zusätzlich eine

verkehrspsychologische stellungnahme, ich schätze, dies hab ich ihnen durch das

psychiatrische gutachten in dem meine fahrtauglichkeit positiv bewertet ist, schon

gegeben trotz freispruch und einen laborbefund und ein amtsärztliches gutachten

und eine nachschulung, auf welcher gesetzeslage beruft sich dies bitte, wenn ich

den mir vorgehaltenen tatbestand, ich weiss nichteinmal welcher das sein soll, zu

gegebenem zeitpunkt an gegebenem ort garnicht erfüllt haben kann

warum war die vorzeitige vollstreckung des bescheids im interesse der

verkehrssicherheit und im öffentlichen interesse dringend geboten? mein

fahrverhalten soll unauffällig gewesen sein, und gefahr in verzug?

hab ich in irgendeiner weise meine fassung verloren? randaliert? ich will und wollte

mein lebtag niemandem weh tun, dies liegt mir fern, ausserdem sehe ich als

verkehrsteilnehmer es so, und das war auch immer mein grundsatz, dass, ich

wiederhole, ich mir nicht verzeihen könnte, sollte ich bei einem verkehrsunfall

jemandem anderen schaden zufügenm, weswegen ich ein kfz nur in betrieb nehme,

wenn ich verkehrszuverlässig bin.

es steht zwar nicht explizit im entscheidungstext des lvwgh, aber dadurch, dass der

bescheid, der laut ihnen in rechtskraft erwachsen ist, mit meiner beschwerde gegen

die strafkenntnis und gegen den bescheid,vom lvwgh, aufgehoben wurde , weil

dieser nach der stvo geurteilt hat, ist es mein recht meinen führerschein

wiederzubekommen, weil es keine auflagen geben darf im falle dieses folge gebens

und mein psychiatrisches gutachten und der labortest, schon zu früh und zu viel

information war, die von mir und mir als privatperson gegeben wurde.

ich beantrage hiermit meinen führerschein innerhalb von 14 tagen

zurückzubekommen bzw. einen bescheid darüber, dass ich mir diesen abholen

kommen darf, andernfalls kann ich von einem erneuten antrag auf eine

gerichtsverhandlung, bzw. einer anzeige bei der polizei nicht absehen.

fg

A“

„sehr geehrte fr. D,

nachdem ich jetzt meine gesamten unterlagen durchgegangen bin, und auf dem bescheid der polizei, bei der führerscheinabnahme draufstand, dass in allen anderen fällen ausser in den fällen von müdigkeit und besonderer erregung ein ermittlungsverfahren eingeleitet würde, die bh mödling allerdings hergegangen ist, und einen bescheid erlies ohne vorangegangenem ermittlungsverfahren, ist mir der führerschein nicht rechtmässig so lange vorenthalten worden, sollte ich in diesem fall rechtlich falsch liegen, dann bitte ich um verzeihung, ich bin kein jurist, ich kann nur davon ausgehen, was mir bekannte erzählen, bzw. von selbst recherche, sollte ich richtig liegen, bitte ich darum dies mir bekannt zu geben, dann käme ich mir meinen führerschein umgehendst wieder abholen.

fg

A“

„sehr geehrte fr. D,

ich habe mir mein ganzes leben nichts dergleichen zuschulden kommen lassen, wie sie in meinen akten vielleicht lesen können,

wenn sie sich das fahruntauglichkeitszeugnis durchlesen, dann spricht auch nichts dafür, dass ich in irgendeiner art und weise beeinträchtigt gewesen wäre,

selbst beim fahrverhalten ist unauffällig angekreuzt, und dass man wenn man länger sitzt, aufsteht und dann auf einem bein stehen soll, leichte gleichgewichtsprobleme

hat, das ist menschlich, wie ich zu vermuten wage.

ich hab jetzt noch paragraphen gefunden, die mir vielleicht den weg zum verwaltungsgerichtshof sparen könnten, falls dies noch möglich ist.

einerseits

laut fsg ist eine nachschulung nicht erforderlich bei verweigerung der blutabnahme

VStG §45 Abs1

VStG §45 Abs1 Z3

VStG §45 Abs2

rechtssatz

Der Erlassung eines Straferkenntnisses steht die Bindungswirkung der Einstellung des geführten Verwaltungsstrafverfahrens entgegen.

und andererseits

§157 stpo

in dem steht, dass ich nichts machen muss, das mich weiter belasten könnte, in einem verfahren.

womit keine weiteren untersuchungen notwendig wären um meinen führerschein wiederzuerlangen.

sollte dies der fall sein, dann würde ich gerne meine beschwerde gegenüber der straferkenntnis zurückziehen,

und meine finanzielle strafe begleichen, und somit meinen führerschein wiederbekommen.

sollte dies nicht der fall sein, dann bitte ich das strafverfahren weiter so zu belassen und warte auf einen spruch vom landesverwaltungsgericht nö

es tut mir leid, sollte ich fehler in meiner verteidigung und in der sprache gemacht haben, wie ich versuche rechtens so einfach wie möglich aus diesem

malleure herauszukommen,

ich bin kein jurist, und ich habe leider nicht das nötige kleingeld, mir einen anwalt leisten zu können, der mir beisteht bei dieser ganzen geschichte.

mit bitte um nachsicht und möglicher aufklärung, sollte ich komplett falsch liegen in diesem fall.

lg

A“

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling legte dem erkennenden Gericht den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung mit Beschwerde am 02.09.2020 vor.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling, Zl. ***, sowie den beim Landesgericht zur GZ: LVwG- S-3/002-2020 protokollierten Akt betreffend die Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 03.12.2019, Zl. *** (Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 StVO).

4. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.07.2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C, C1 und F bis einschließlich 19.12.2019 entzogen. In diesem Bescheid wurde angeordnet, dass er sich innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B, C, C1 und F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen habe.

In diesem rechtskräftigen Bescheid wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer, sollte er eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgen oder die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beibringen, oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Es wurde in diesem Bescheid auch darauf hingewiesen, dass die verkehrspsychologische Untersuchung vor Absolvierung der Nachschulung durchzuführen sei, er sich davor rechtzeitig mit der Behörde zwecks Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens und mit der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle in Verbindung setzen solle. Dem Bescheid wurde ein Merkblatt betreffend die die verkehrspsychologische Untersuchung und die Nachschulung durchführenden Institute beigelegt.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.08.2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer in Ergänzung zum Bescheid vom 25.06.2019 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A1 und A2 bis einschließlich 19.12.2019 entzogen sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen A1 und A2 innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge angeordnet, des Weiteren ausgesprochen, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2019 angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich Absolvierung einer Nachschulung sowie Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C und F und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge aufrecht bleiben.

Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Erkenntnis zur GZ. LVwG-S-3/002-2020 vom 11.08.2020 Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling, mit welchem der Beschwerdeführer der Übertretung des § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 iVm § 99 Abs 1 lit.b StVO für schuldig erkannt wurde, weil er die Verbringung zum Zweck der Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden tätigen Arzt gegenüber einem Organ der Straßenaufsicht verweigert habe, obwohl er das Kraftfahrzeug gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe, aufgehoben.

Das Landesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren damit, dass der Spruch des Straferkenntnisses der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG nicht entspreche, zumal dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses angelastet worden sei, dass er die Verbringung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt verweigert habe, aus dem Akteninhalt sich aber ergebe, dass er die klinische Untersuchung durchgeführt habe, jedoch im Anschluss an diese Untersuchung die Blutabnahme verweigert habe, es hätte ihm somit richtigerweise die Verweigerung der Blutabnahme und die Rechtsnorm des § 5 Abs 10 StVO angelastet werden müssen.

Das Straferkenntnis wurde sohin durch das Verwaltungsgericht aus formalen Gründen aufgehoben.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen (vgl. VwGH Zl. 2000/11/0025, 2006/11/0027 vom 27.09.2007).

Dem Akteninhalt des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling und dem Gerichtsakt LVwG-S-3/002-2020 zufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die klinische Untersuchung die Blutabnahme 19.06.2019 um 19:19 Uhr auf der Polizeiinspektion *** verweigerte, obwohl er ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte. Er hat daher eine Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit.c iVm § 5 Abs 10 StVO begangen. Die Verweigerung der Blutabnahme wird von dem Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

5. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm die Lenkberechtigung mit rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2019, Zl. ***, und vom 29.08.2019, Zl. ***, entzogen wurde. Er bestreitet auch nicht, dass er bis dato die angeordnete Nachschulung nicht absolviert hat und auch die verkehrspsychologische Stellungnahme und das amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B, C, C1 und F nicht beigebracht hat.

6. Rechtlich folgt daher:

4.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. […]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…]

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. […]

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) […]

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

2. […]

[…]

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) […]“

4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 88/2014, lauten auszugsweise:

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

[…]

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

[…]“

Wie bereits oben ausgeführt liegen rechtskräftige Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2019 und 29.08.2019, betreffend der Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C, C1, F, A1 und A2 bis einschließlich 19.12.2019 vor, in welchen einerseits die Absolvierung einer Nachschulung sowie andererseits die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C und F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit und angeordnet wird, dass innerhalb der Entziehungszeit eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG sind bei einer Verweigerung der Blutabnahme (§ 99 Abs 1 lit.c StVO anzuordnen:

  • die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie eine Nachschulung.

Die im Führerscheingesetz fest verankerte verkehrspsychologische Untersuchung dient der objektiven Feststellung der verkehrspsychologischen Eignungsparameter. Die gesundheitliche Eignung des Verkehrsteilnehmers stellt eine Voraussetzung sowohl für die Verteilung, als auch für den Weiterbehalt einer Lenkberechtigung dar. Dabei bezieht sich diese nicht nur auf die körperliche Eignung des Fahrzeuglenkers, sondern auch auf dessen verkehrspsychologisches Verhalten. Die verkehrspsychologische Untersuchung dient zur Kontrolle der Eignungsmerkmale der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Die Testverfahren der verkehrspsychologischen Untersuchung sind vom zuständigen Ministerium genehmigt. Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung muss vom Amtsarzt in sein die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung abschließendes amtsärztliches Gutachten miteinbezogen werden. Die notwendigen Unterlagen sind dabei vom jeweiligen Lenkberechtigungswerber bzw. –inhaber beizubringen.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt weder eine Nachschulung absolviert hat noch eine verkehrspsychologische Stellungnahme beigebracht hat, weswegen auch im Entscheidungszeitpunkt die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen betreffend die Person des Beschwerdeführers nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführer wurde in dem rechtskräftigen Bescheid vom 25.06.2019 auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Entziehungszeit nicht vor Beibringung der geforderten Gutachten bzw. Befunde und Absolvierung der begleitenden Maßnahmen endet. Es ist daher nach der unstrittigen Aktenlage von einer rechtskräftigen Entziehung der Lenkberechtigung für die spruchgenannten Klassen auszugehen.

Gemäß § 28 Abs 1 FSG steht eine aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung und der Ausfolgung des Führerscheines entgegen. Es ist daher hierfür entscheidend, ob die Dauer der Entziehung bereits abgelaufen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG endet die Entziehungsdauer, wenn eine der Anordnungen im Entziehungsbescheid, wie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eine begleitende Maßnahme (Nachschulung) nicht absolviert wurde(n), nicht vor der Befolgung der Anordnungen.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines zu Recht abgewiesen, die Beschwerde war daher abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).

7. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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