LVwG N LVwG-AV-551/001-2020

LVwG-AV-551/001-2020Tribunale amministrativo regionale24 set 2020

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Alarmeinrichtung; Fehlalarm; Kostenersatzpflicht; Vergütung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-551/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.551.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesministerin für Justiz, ***, ***, diese vertreten durch den Präsidenten des OLG ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 01.04.2020, Zl. ***, betreffend Sicherheitspolizeigesetz - SPG zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 133. Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 92a Sicherheitspolizeigesetz – SPG 1991

§ 4 Sicherheitsgebühren-Verordnung – SicherheitsgebührenV 1996

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt

Das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts *** ist mit einer angemeldeten Alarmanlage ausgestattet, die an das Notrufsystem angebunden ist und im Alarmfall die Sicherheitsbehörden direkt verständigt.

Am 14.11.2020 gegen 13:00 Uhr kam es im Zuge eines Stromausfalles zu einer Alarmauslösung und einem Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die belangte Behörde erließ am 01. April 2020 nachfolgenden, an das „Bezirksgericht ***, ***, ***“ adressierten Bescheid:

„Durch die technische Alarmeinrichtung, welche für das Gerichtsgebäude in ***, ***, vorgesehen ist, wurde am 14.11.2019, um 12.59.28 (sec.) Uhr, das Einschreiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat. Dafür wird Ihnen folgender Aufwandersatz vorgeschrieben:

€ 131,00

da Ihr Tonübertragungssystem (bzw. damit vergleichbar) oder Ihr Telefonwählgerät mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet ist, welches der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für die Verständigung im Alarmfall vorgesehen hat.“

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.05.2020 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, das „Bezirksgericht ***“ sei weder eine juristische noch eine natürliche Person und sei der Bescheid deswegen nichtig; darüber hinaus sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig, da er nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit und keine Leistungsfrist aufweise. Weiters sei die Bestimmung des § 92a SPG im gegenständlichen Fall dem Wortlaut nach nicht anzuwenden und stehe auch eine systematisch-logische sowie historische Auslegung gegen eine Anwendung. Schließlich bestehe in einem etwaigen Einbringungsverfahren Parteienidentität und sei eine Exekutionsführung jedenfalls unzulässig.

Beweise:

Der Verfahrensablauf sowie der Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt des Verwaltungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin ist diesem in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten.

II.Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die hier maßgebliche Bestimmung nach dem SPG 1991 lautet:

Kostenersatzpflicht

§ 92a.

(1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.

(…)

(2) Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8), von dieser vorzuschreiben. (…)

Sicherheitsgebühren 1996

§ 4.

(1) Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage verursacht wurden, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 218 Euro, bei sonstigen Anlagen 87 Euro.

(2) Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

III.Erwägungen:

Zur Bescheidqualität:

Ist aus einer Ausfertigung die bescheiderlassende Behörde, der Bescheidadressat, der Spruch und die Unterschrift des Genehmigenden zu entnehmen, so enthält sie alle jene Elemente, die vorliegen müssen, um einer behördlichen Erledigung den Charakter eines Bescheides zu verleihen (VwGH 93/10/0082).

An wen ein Bescheid gerichtet ist – somit: wer Bescheidadressat ist – ergibt sich aus dessen Formulierung; hierbei ist ausreichend, wenn aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides, sowie für die Behörde und in weiterer Folge die Gerichte die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH 2003/07/0088).

Kommt aber einem ausschließlichen Erledigungsadressaten keine Rechtsubjektivität und damit Parteifähigkeit zu, so ist diese Erledigung kein Bescheid (VwGH 93/10/0181).

Der Verwaltungsgerichtshof äußerte sich in der Vergangenheit bereits mehrmals zur Frage, ob ein Bescheid an ein „nicht rechtsfähiges Gebilde“ tatsächlich den dahinterstehenden Rechtsträger zum Adressaten hat: Die unrichtige Anführung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs anstelle des Rechtsträgers selbst als Adressat steht dem "richtigen Bescheidverständnis" dann nicht im Weg, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage nur dem Rechtsträger gegenüber die bescheidmäßige Erledigung zu treffen ist. Darüber hinaus darf aus dem Bescheid insgesamt – also auch unter Bedachtnahme der Begründung – auf keinen anderen Bescheidwillen der Behörde geschlossen werden können. In einem solchen Fall ist von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten zu sprechen und der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen (VwGH 91/15/0085; VwGH 92/10/0077; VwGH 2013/15/0062).

Das Bezirksgericht *** ist als ordentliches Gericht Bundesbehörde und nicht rechtsfähiges Organ des Rechtsträgers Republik Österreich (Bund). Unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage kommt bloß diese als Adressatin des Bescheides in Frage, wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anführt. Aus dem Bescheid insgesamt kann auch auf keinen anderen Bescheidwillen der Behörde geschlossen werden; insbesondere die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der bloß erneut das „Bezirksgericht ***“ als unmittelbarer Bescheidadressat angesprochen ist, deutet auf keinen anderen Rechtsträger als die Republik Österreich (Bund) hin.

Es ist somit unzweifelhaft, dass die belangte Behörde nicht den Bescheidwillen hatte, den Bescheid gegenüber jemand anderem als der Beschwerdeführerin zu treffen, zumal dies auch auf die durch keine sinnvolle Argumentation zu stützende Annahme hinausliefe, sie hätte den angefochtenen Bescheid ins Leere gehen lassen wollen.

Da der Ausfertigung vom 1. April 2020 auch die bescheiderlassende Behörde, ein Spruch sowie eine Unterfertigung des Genehmigenden zu entnehmen ist, liegen alle Elemente vor, um dieser behördlichen Erledigung den Charakter eines Bescheides zu verleihen.

Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Bescheid ist jedoch mit Rechtswidrigkeit behaftet, da der festgestellte Sachverhalt nicht unter den Tatbestand des § 92a SPG subsumierbar ist.

Dem Wortlaut der Bestimmung nach ist für das Einschreiten der Organe öffentlicher Sicherheit unter gewissen Voraussetzungen ein Pauschalbetrag als „Ersatz der Aufwendungen des Bundes“ zu leisten. Dem allgemeinen Sprachempfinden nach bedeutet „Ersatz“ den (finanziellen) Ausgleich eines Nachteils; der Nachteil eines sachlich nicht erforderlichen Einsatzes der Organe der öffentlichen Sicherheit besteht darin, dass zum einen der Sicherheitsverwaltung (nicht erforderliche) Kosten entstehen, zum anderen die Aufgaben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beeinträchtigt werden (ErläutRV 72 BlgNR 20. GP 293). Von „Ersatz“ kann bloß dann gesprochen werden, wenn die Kosten für den Mehraufwand der Sicherheitsverwaltung auf einen anderen Rechtsträger als den Bund verlagert werden. Für Leistungen, die Bundesorgane anderen Organen des Bundes erbringen, kommt ein „Ersatz“ nicht in Betracht, da ein Rechtsträger sich nicht selbst Ersatz leisten kann. Bei Leistungen zwischen Organen des Bundes spricht das Gesetz von „Vergütung“, da die Kostentragen schlussendlich beim Rechtsträger „Bund“ verbleibt (vgl. § 63 BHG 2013).

Weiters ist § 92a SPG dem Wortlaut nach im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da ihm kein Normadressat zu entnehmen ist, wenn in einem Gerichtsgebäude ein Fehlalarm ausgelöst wird: Seit der Neuformulierung durch BGBl. I Nr. 29/2018 trifft die Ersatzpflicht iSd § 92a SPG idgF „denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist“. Dem Wortlaut nach muss die Alarmeinrichtung daher (vorrangig) auf den Schutz eines Individualrechtsgutes gerichtet sein, da nur dann eine (juristische) Person eindeutig als Verpflichteter zum Kostenersatz bestimmbar ist; die Kostenersatzpflicht trifft somit etwa denjenigen, dessen Eigentum, Leben oder Freiheit durch die Alarmanlage geschützt werden soll.

Dient die Alarmanlage aber vorrangig überpersönlichen Rechtsgütern, also einem oder mehreren öffentlichen Interessen, lässt sich aus der Bestimmung schon dem Wortlaut nach kein Normadressat feststellen, da dem Gesetzgeber nicht die Intention unterstellt werden kann, dass in einem solchen Fall „die Öffentlichkeit“ zum Kostenersatz verpflichtet werden soll.

Im gegenständlichen Fall ist das Alarmanlagensystem zur Gewährleistung der Sicherheit in einem Gerichtsgebäude (§ 1 GOG) eingerichtet. Dabei dient es dem Schutz einer verfassungsmäßigen Einrichtung (Art. 83 Abs. 1 B-VG) und ihrer Handlungsfähigkeit, vorrangig dem Schutz der Rechtsprechung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit. Es besteht maßgeblich öffentliches Interesse, durch eine technische Alarmeinrichtung den Schutz eines Gerichtsgebäudes – und damit der darin aufhältigen Personen und Dokumente – zu gewährleisten. Da die Allgemeinheit aber nicht Normadressat des § 92a SPG sein kann, ist die Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Verdeutlicht wird dies auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 92a SPG: Hintergrund der Regelung war, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund der hohen Quote an Fehlalarmen oftmals sachlich nicht erforderliche Leistungen in Bezug auf Alarmeinsätze erbrachten, „die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse Privater“ lagen und für die keine, oder nur geringe Gebühren eingehoben wurden, durch die aber dennoch beträchtliche Kosten entstanden. Eine Kostenersatzpflicht sollte entsprechende Sorgfalt bei den Verfügungsberechtigten bewirken und der Mehraufwand der Sicherheitsverwaltung abgegolten werden (ErläutRV 72 BlgNR 20. GP 293).

Die Novellierung durch BGBl. I Nr. 29/2018 wollte bloß Klarheit bezüglich dem Kostenersatz bei Fehlalarmen von Alarmeinrichtungen in „gemischter Verwendung“ bringen (ErläutRV 15 BlgNR 26. GP 3); die Zielsetzung der ursprünglichen Regelung wurde durch die Novelle nicht berührt und bleibt weiterhin die Bewirkung entsprechender Sorgfalt bei Verfügungsberechtigten von technischer Alarmeinrichtungen, deren Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im Interesse Privater liegt. Auch vor diesem Hintergrund scheidet eine Kostenersatzpflicht im gegenständlichen Fall aus, da die Alarmeinrichtung in Gerichtsgebäuden – wie bereits erwähnt – nicht privaten Zwecken dienen soll, sondern Bundesorgane bei Vollziehung der Gesetze und somit öffentliche Interessen schützt.

Vergleiche in diesem Zusammenhang das erst vor Kurzem ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22. Juli 2020, Ro 2020/01/0009/4.

Der angefochtene Bescheid war bereits aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Beschwerdegründe eingegangen werden müsste.

IV.Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung nicht und das Verwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

V.Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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