LVwG N LVwG-AV-354/001-2020

LVwG-AV-354/001-2020Tribunale amministrativo regionale11 set 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Erteilungsvoraussetzungen;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-354/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.354.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A geb. ***, StA: Serbien, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 11.02.2020, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß

§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18.06.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familienzusammenführung mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten, C, geb. ***, StA: Serbien, der für die Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig sei, angestrebt werde.

Aufgrund der derzeit bezüglich das Vorhandensein regelmäßiger Aufwendungen vorliegenden Unterlagen sei nach Abzug des in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages (für das Jahr 2020 in der Höhe von € 299,95) mindestens ein Betrag von € 900,77 (€ 866,52 + € 105,08 + € 93,00 + € 73,00 +€ 63,12 - € 299,95) für die derzeit bekannten regelmäßigen Aufwendungen (Kreditverbindlichkeiten, Betriebskosten, Mitversicherung) von C zum Richtsatz gemäß

§ 293 ASVG für ein Ehepaar in der Höhe von € 1.472,00 hinzuzurechnen.

Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zukünftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen vom unterhaltspflichtigen Familienerhalter

C feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich

mindestens € 2.372,77 (€ 1.472,00 + € 900,77) netto erforderlich.

Eine Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung habe ergeben, dass das am 09.01.2018 begonnene Beschäftigungsverhältnis zur D GmbH per 16.01.2020 bereits wieder beendet worden sei und C zuletzt im Zeitraum von 17.01.2020 bis 02.02.2020 auf Leistungen des Arbeitsmarktservice (Arbeitslosengeldbezug) angewiesen gewesen sei.

Betreffend den Familienerhalter C scheine derzeit (ab 03.02.2020) ein Beschäftigungsverhältnis mit der „E Gesellschaft m.b.H.“ auf.

Trotz verstärkter Mitwirkungspflicht der Partei lägen der Behörde bezüglich dieses

Beschäftigungsverhältnis keine aktuellen Nachweise und Unterlagen vor, aus denen

ersichtlich wäre, dass der Familienerhalter derzeit regelmäßige Einkünfte erziele,

welche dem ASVG-Richtsatz entsprechen würden und diese auch zukünftig, für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung seiner Familie im Bundesgebiet, erzielen werde können.

Mangels Vorliegen eines aktuellen Nachweises könne die Behörde somit nicht ohne

weiteres davon ausgehen, dass C derzeit sowie auch zukünftig (für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet) tatsächlich regelmäßige Einkünfte erzielen werde können, welche (unter Berücksichtigung der vom Familienerhalter regelmäßig zu bestreitenden Aufwendungen) dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entsprechen würden.

Die Behörde müsse insbesondere auch aufgrund der schriftlichen Bekanntgabe von

C im Zuge der Urkundenvorlage vom 18.10.2019, laut dieser

„er von seiner Mutter, Frau F ihren Lohn auf sein Bankkonto

bekommt und sie ihn mit der ganzen Höhe ihres Lohnes unterstützt“, davon ausgehen, dass die Einkünfte von C schon bisher zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes und seiner (aufgrund von ihm eingegangener vertraglichen Verpflichtungen) zu bestreitenden regelmäßigen Aufwendungen nicht ausgereicht hätten und auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen gewesen sei.

Bezüglich der im Verfahren vorgelegten Kopien von Seiten eines Sparbuches mit der

„Nr.***“ halte die Behörde fest, dass weder der Inhaber dieses Sparbuches eindeutig ersichtlich sei, noch wer über das auf dem Sparbuch

befindliche Sparvermögen per 07.06.2019 i.d.H.v. € 104,78 verfügungsberechtigt sei.

Betreffend die im Verfahren ebenfalls vorgelegten Kopien bezüglich eines „***“ mit einem „Sparbetrag (einmalig) i.d.H.v. € 27.000,00, abgeschlossen am 07.06.2019 halte die Behörde fest, dass die „vertraglich

vereinbarte Bindungsfrist 9 Jahre (Laufzeit-Beginn 07.06.2019)“ betrage.

Da dem der Behörde vorliegenden Nachweis betreffend das Sparvermögen zu

entnehmen sei, dass es sich bei dem „Bausparvermögen“ bei der Bausparkasse

„***“ offensichtlich um ein vertraglich längerfristig (für die Dauer von 9 Jahren)

gebundenes Sparvermögen handle, könne die Behörde nicht ohne weiteres davon

ausgehen, dass C kurzfristig und jederzeit zur Abdeckung

etwaiger erforderlicher Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf dieses

Sparvermögen zurückgreifen könne.

Jedenfalls wäre, wie den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sei,

bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung mit Zinseinbußen zu rechnen.

Weiters könne seitens der Behörde aufgrund der ebenfalls vorhandenen Kreditverbindlichkeiten (Mitkreditnehmer eines Hypothekarkredites i.d.H.v.

€ 280.000,00) von C nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Sparvermögen eventuell auch zur Besicherung des Kredites diene.

Von der Behörde könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde und die Sozialhilfeträger Geldmittel dann zur Verfügung stellen müssten.

Der Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG sei nicht erbracht worden.

Die belangte Behörde ist nach Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zum Schluss gelangt, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei.

Dagegen hat Frau A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Haus, das im Eigentum des Ehemannes der Beschwerdeführerin stehe, auch dessen Eltern wohnen würden, die sich je zu einem Drittel an den laufenden Kosten (Kredit und Betriebskosten) beteiligen würden. Das ergebe sich auch daraus, dass das Einkommen der Schwiegermutter (rund Euro 1.200,-- monatlich) auf das Konto des Ehemannes überwiesen würden und von diesem Konto dann die laufenden Zahlungen (sowohl Kredit, als auch Betriebskosten) geleistet würden. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin würden im gegenständlichen Haus wohnen, keine Miete bezahlen, sondern beteiligen sich an den Kredit- und Betriebskosten beteiligen.

Beantragt wurde die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung wegen dieser Beschwerde durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen C, F und G sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Frau A, geboren ***, StA: Serbien, hat am 18.06.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt.

Geplant ist die Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, C, geb. ***, wohnhaft *** in ***.

Herr C ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.

Der Beschwerdeführerin wurde im Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz zugeteilt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 28.05.2029 gültigen Reisepass der Republik Serbien.

Die Beschwerdeführerin hat am 26.01.2019 die schriftliche und mündliche Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ am Prüfungszentrum *** in *** erfolgreich absolviert.

Über diese bestandene Prüfung hat die Beschwerdeführerin das ÖSD Zertifikat A1 vom 05.02.2019 im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin ist seit 24.05.2019 mit Herrn C verheiratet.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind die Eltern des Kindes H, geb. ***, in ***.

Die Beschwerdeführerin ist am 08.01.2020 in den Schengenraum eingereist und am 29.01.2020 wieder ausgereist. Die letzte Wiedereinreise erfolgte am 02.02.2020 und die Ausreise am 10.06.2020. Sie hat den zulässigen visumsfreien Aufenthalt um 62 Tage überschritten.

Der Zusammenführende war vom 09.01.2018 bis 16.01.2020 bei der D Industriemanagement GmbH beschäftigt, bezog vom 17.01.2020 bis 02.02.2020 Arbeitslosengeld und ist seit 03.02.2020 bei der E Gesellschaft m.b.H beschäftigt.

In den Monaten März 2019 bis September 2019 hat der Zusammenführende durchschnittlich € 2.286,22 netto verdient. Aus der aktuellen Beschäftigung hat er in den Monaten Februar 2020 bis Juli 2020 durchschnittlich € 2.152,91 netto verdient.

Herr C hat einen Bausparvertrag mit der I AG am 07.06.2019 abgeschlossen und hat darauf einen einmaligen Sparbetrag von € 27.000,- geleistet.

Dieser Vertrag ist laut § 13 der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft jederzeit kündbar und kann das Sparguthaben zurückbezahlt werden.

Herr C ist Alleieigentümer der Liegenschaft EZ ***, GST-NR ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***.

Das darauf errichtete Gebäude hat eine Wohnfläche von ca. 124m² plus Wohnkeller mit 67,82m².

Die Raumaufteilung gestaltet sich so, dass sich im Erdgeschoss ein Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer, Badezimmer, Abstellraum und Gang befinden. Im Obergeschoss befinden sich drei Schlafzimmer und noch ein Badezimmer.

Das Gebäude wird vom Zusammenführenden und seinen Eltern und künftig von der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind bewohnt, wobei jedem Ehepaar und künftig auch dem Kind ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung steht.

Herr C hat gemeinsam mit seinen Eltern, F und G, einen Kreditvertrag mit der (damals) J und K Aktiengesellschaft am 08.05.2015 über einen Gesamtkreditbetrag von € 275.834,18 abgeschlossen.

Die monatlichen Kreditraten in der Höhe von € 835,24 werden von dem gemeinsamen Konto des Herrn C und Frau F, worauf auch das jeweilige Gehalt überwiesen wird, bezahlt.

Die Kosten für den Bezug von Gas belaufen sich auf € 101,-, jener für Strom auf

€ 84,- monatlich.

Die Gebühren für die Abfallentsorgung betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft betragen im Durchschnitt € 22,77, jene für Wasserbezug und Kanalbenützung € 101,64 monatlich.

Weitere regelmäßige Belastungen konnten nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird, ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, zur Antragstellung, der Zuteilung eines Quotenplatzes und dem Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Dies gilt ebenso für die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Zusammenführenden.

Die Größe und Raumaufteilung des Gebäudes an der Wohnadresse und die Feststellungen zu den Bewohnern ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Grundrissplänen und der Aussage des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung.

Die Höhe des Kredites und der monatlichen Rate sowie die Feststellung, dass diese vom gemeinsamen Konto des Zusammenführenden und seiner Mutter bezahlt werden, ist der im Akt der belangten Behörde einliegenden Kopie des Kreditvertrages und den im Akt des erkennenden Gerichts befindlichen Kontoauszügen zu entnehmen, ebenso wie die Feststellung, dass das jeweilige Gehalt der Kontoinhaber darauf einbezahlt wird.

Der Abschluss des Bausparvertrages und die Höhe des einbezahlten Sparbetrages sind unbestritten und ergeben sich darüber hinaus aus dem Akteninhalt.

Dass dieser Vertrag jederzeit kündbar ist und das Sparguthaben ausbezahlt werden kann, ist den im Internet einsehbaren Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft unter § 13 zu entnehmen.

Die Höhe der Kosten für Strom und Gas und der auf die Liegenschaft anfallenden Gebühren und Abgaben sind unbestritten.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Herrn C und der Höhe des durchschnittlichen Nettomonatslohnes gründen sich auf die Lohnzettel, die sich im Akt der belangten Behörde und dem Akt des erkennenden Gerichts befinden, den dort einliegenden Kontoauszügen und dem Sozialversicherungsdatenauszug im Akt des erkennenden Gerichts.

Unbestritten sind die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Schengengebiet und zur Geburt des Kindes.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Gemäß Z 9 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).

Gemäß Z. 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.

§ 11

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein

aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-

Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde

und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die

für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der

Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des

Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen

in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 21a Abs. 1

Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, der Ehemann als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.

Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, welche als Staatsangehörige der Republik Serbien zum befristeten visumsfreien Aufenthalt und somit zur Inlandsantragstellung berechtigt ist, den erlaubten visumsfreien Aufenthalt in Österreich überschritten hat, und somit ein Versagensgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorliegt.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel jedoch trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin immer an die Bestimmungen betreffend die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich gehalten hat. Auch zur Erlangung des gegenständlichen Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat sich, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes nach der letzten Einreise in den Schengen-Raum am 02.02.2020 ist ausschließlich den Maßnahmen und Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie geschuldet. Dabei wird nicht übersehen, dass zwar die faktische Ausreise möglich gewesen wäre. Unbestrittenermaßen besteht durch die Ehe mit Herrn C faktisch ein Privat- und Familienleben in Österreich. Für Serbien haben Reisebeschränkungen und Reisewarnungen - auch der höchsten Stufe - gegolten. Die Beschwerdeführerin hätte sich und ihr neugeborenes Kind durch die Ausreise einem erhöhten gesundheitlichen Risiko aussetzen müssen. Die alleinige Reise der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Serbien hätte zudem eine kaum zumutbare Belastung dargestellt. Eine Begleitung durch den Ehemann wäre aufgrund der Reisebeschränkungen der damit verbundenen Quarantäneverpflichtungen ebenfalls nicht zumutbar gewesen, da damit auch arbeitsrechtliche Konsequenzen verbunden gewesen wären.

Die Beschwerdeführerin ist auch unmittelbar nach Wegfall der Reisebeschränkungen ausgereist.

Insgesamt erscheint die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, als geboten.

Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des

§ 21a Abs. 1 NAG von der Beschwerdeführerin erbracht.

Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nach

§ 123 Abs. 1 und 2 Z 1 ASVG gegeben.

Gemäß § 51a Abs. 3 Z 2 ASVG ist auch kein Zusatzbeitrag für Angehörige zu leisten.

Der Zusammenführende ist Alleieigentümer einer Liegenschaft an der Wohnadresse. Größe und Raumaufteilung des Gebäudes und die Anzahl der darin wohnhaften Personen entspricht jedenfalls den Anforderungen an eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.

Die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen.

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr 2020 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.524,99. Für ein im

gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erhöht sich der Richtsatz um € 149,15.

Als regelmäßige Belastungen sind diesem Richtsatz gemäß § 11 Abs. 5 NAG die Hälfte der Kreditrate in der Höhe von monatlich € 835,24,-, somit € 417,62 zuzuschlagen, da diese Rate vom gemeinsamen Konto der Mutter des Zusammenführenden und diesem geleistet wird, auf welches auch beider Einkommen einbezahlt wird. Dass auch der Vater als weiterer Kreditnehmer einen Beitrag zu den Kreditraten leistet, konnte nicht nachvollziehbar dargestellt werden.

Weitere regelmäßige Belastungen sind die Kosten für Gas, Strom, Wasser- und Kanalbenützungsgebühr und Abfallabgaben in der Höhe von insgesamt € 309,41. Dass sich die Eltern des Zusammenführenden an diesen Kosten beteiligen, konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden.

Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen, unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 299,95, € 2.101,22.

Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).

Im Jahr 2019 hat Herr C Monaten März 2019 bis September 2019 hat der Zusammenführende durchschnittlich € 2.286,22 netto verdient. Aus der aktuellen Beschäftigung hat er in den Monaten Februar 2020 bis Juli 2020 durchschnittlich € 2.152,91 netto verdient.

Das erforderliche Mindesteinkommen wird damit jedenfalls erreicht.

Weiters ist dabei zu berücksichtigten, dass der Zusammenführende über ein Sparguthaben in der Höhe von € 27.000,- verfügt.

Der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können. (VwGH 10.09.2013,

Zl. 2013/18/0046)

Die Höhe des auf einen Monat umgerechneten Sparguthabens beträgt, bezogen auf die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels von einem Jahr, € 2.250,-.

Auch wenn bei der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrages mit Verlusten durch Bearbeitungsgebühren, Zinsverlusten und dgl. zu rechnen ist, ist diese Summe derart hoch, dass gemeinsam mit dem Erwerbseinkommen des Zusammenführenden der zu erreichende Richtsatz bei Weitem überschritten wird, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Zusammenführende die Kreditraten alleine begleicht.

Aufgrund der anzustellenden Prognose ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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