LVwG N LVwG-AV-1145/001-2019

LVwG-AV-1145/001-2019Tribunale amministrativo regionale9 set 2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Subsidiaritätsprinzip; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1145/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1145.001.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Frau B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 3. September 2019, Zl. ***, betreffend die Abweisung der Gewährung einer Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Melk zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 29. Jänner 2018, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung dem Beschwerdeführer in Weiterverfolgung des seinerzeitigen Antrages den Aufenthalt sowie die Tagesbetreuung im Wohnhaus der D in *** ab 1. Dezember 2017 bis 30. November 2020. Die Kosten in der Höhe von € 5.332,00 (für 2018) und € 5.167,00 (für 2017) monatlich als Wohnpauschale und € 2.603,00 (für 2018) und € 2.527,80 (für 2017) monatlich für die Tagesbetreuung (inclusive Anerkennungsbeitrag, zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) trage vorerst das Land Niederösterreich. Der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen hätten dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten. Dieser werde von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 29. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde sodann die Gewährung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, da er über kein Einkommen verfüge und ihm von den Geldleistungen der ihm zuerkannten Pflegestufe 6 monatlich lediglich € 45,20 verbleiben würden. Auch die erhöhte Familienbeihilfe gelange zur Auszahlung. Weiters fragte er an, ob seitens der belangten Behörde von seinen Eltern Unterhaltszahlungen eingefordert würden.

In einem Aktenvermerk vom 2. September 2019 über zwei Telefonate mit der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass keine allgemeine Bedarfsorientierte Mindestsicherungsleistung im Sinne des § 10 NÖ MSG, sondern ein „Sozialhilfe-Taschengeld zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen“ im Sinne des § 11 Abs. 2 NÖ MSG beantragt worden sei, wobei es sich dabei laut der NÖ Mindeststandardverordnung für das Jahr 2019 um einen monatlichen Betrag von € 71,16 handle. Weiters wurde festgehalten, dass es derzeit offenbar keine Unterhaltsverpflichtung bzw. -leistungen der Eltern gegenüber dem Beschwerdeführer gebe, obwohl beide selbständig erwerbstätig seien.

Mit Bescheid vom 3. September 2019, Zl. ***, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 5, 11 Abs. 2 NÖ MSG ab.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer im D Wohnhaus in ***, *** wohnhaft sei und würden die tatsächlichen Wohnkosten vom Land Niederösterreich getragen. Er besitze die österreichische Staatsbürgerschaft und habe er als Einkommen die erhöhte Familienbeihilfe, einen geringen Teilbetrag vom Pflegegeld sowie ein therapeutisches Taschengeld des Landes Niederösterreich. Ob er Leistungen von Dritten beziehe, sei nicht bekannt. Er besitze kein Vermögen und sei seine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft nicht erforderlich, da dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Eine Krankenversicherung sei vorhanden.

Von dem für den Beschwerdeführer bewilligten Pflegegeld (PVA NÖ), das ab April 2019 monatlich € 1.225,20 betrage, verbleibe nach Abzug eines „Ruhenbetrages“ von € 199,80 und eines „Verpflegskostenanteiles“ von € 980,20 ein „Anweisungsbetrag“ von € 45,20. Dieser Anweisungsbetrag sei gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als Einkommen anzurechnen, zumal dem Beschwerdeführer durch den vom Land Niederösterreich bewilligten Aufenthalt im D Wohnhaus in *** Sozialhilfe in Form eines stationären Dienstes zuteil werde. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln seien vom Einkommen jene Leistungen nicht anzurechnen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt würden - z.B. Pflegegeld -, es sei denn, der/die Hilfe Suchende selbst habe Anspruch auf diese Leistung und es werde ihm/ihr Sozialhilfe in Form eines (teil)stationären Dienstes zuteil.

Was den dann noch verbleibenden Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse einer hilfsbedürftigen Person, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalte, von € 25,96 anbelange, könne mit Grund angenommen werden, dass er allein ob seiner geringen Höhe durch eine entsprechende Unterhaltsleistung seitens der Eltern des Beschwerdeführers abgedeckt sei bzw. werden könne. Nach ihrer Rechtsansicht seien seine Eltern unter den gegebenen Umständen dem Beschwerdeführer gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet und sollten diese - beide seien selbstständig erwerbstätige Personen - jedenfalls für einen Unterhaltsbetrag von monatlich rund € 26,00 auch in der Lage dazu sein.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass im § 10 Abs. 1 NÖ MSG die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes geregelt seien. Diese würden den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens wie z.B. für Bekleidung, Körperpflege oder auch eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe umfassen. Der dem § 11 Abs. 2 NÖ MSG entsprechende Betrag sei laut NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) ab dem 1. Jänner 2019 € 71,16.

Da er über kein Einkommen verfüge, welches zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes herangezogen werden könne, habe er den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt.

Die belangte Behörde führe aus, dass der Anweisungsbetrag des Pflegegeldes in der Höhe von € 45,20 gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als Einkommen anzurechnen sei. Dabei verkenne diese, dass es sich bei dem Betrag in der Höhe von € 45,20 um das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld handle, das gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln dem Hilfeempfänger zur freien Verfügung zu verbleiben habe. Es sei daher nicht als Einkommen anzusehen.

Weiters behaupte die belangte Behörde, dass abzüglich des Pflegegeldtaschengeldes ein verbleibender Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse von € 25,96 durch eine Unterhaltsleistung seitens seiner Eltern abgedeckt werden könne. Er habe im Telefonat mit der belangten Behörde vom 2. September 2019 jedoch erfahren, dass bereits mehrmals, allerdings vergeblich, versucht worden sei, einen Kostenbeitrag bzw. vorerst einmal einen Einkommensnachweis von seinen Eltern einzufordern. Es sei anzunehmen, dass seine Eltern keinen Unterhalt leisten könnten und eine Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine, zumal seine Familie amtsbekannt sei. Bei einem durchgeführten Hausbesuch im Juni 2019 seien sehr desolate Zustände vorgefunden worden.

Gemäß § 42 Abs. 1 NÖ SHG würden Rechtsansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen würden, der die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, erforderlich gemacht habe, für den Zeitraum, in dem die Sozialhilfe geleistet worden sei, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe übergehen, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sein Unterhaltsanspruch auf die belangte Behörde übergegangen sei, da diese seinen Eltern gegenüber durch die Aufforderung, einen Einkommensnachweis zur Berechnung des Kostenbeitrages beizubringen, in der von § 42 Abs. 2 NÖ SHG verlangten Form tätig geworden sei. Aus diesen Gründen sei seinem Antrag stattzugeben.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

Gemäß § 2 NÖ MSV wird der monatliche Geldbetrag für hilfsbedürftige, in stationären Einrichtungen untergebrachte Menschen mit einem Betrag in Höhe von 71,16 Euro festgesetzt.

Gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem in § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei kommen als Leistungsgrundsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung so weit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge soll die Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist.

Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Inhaltes der Beschwerde ergeben sich für das erkennende Gericht folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer von der NÖ Landesregierung den Aufenthalt sowie die Tagesbetreuung im Wohnhaus der D in *** ab 1. Dezember 2017 bis 30. November 2020 bewilligt bekommen hat und er sich dort auch aufhält.

Weiters steht unbestritten fest, dass die Kosten für diese Unterbringung vom Land Niederösterreich getragen werden, wobei der Beschwerdeführer monatlich einen Kostenbeitrag dazu leistet.

Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe sowie ein Pflegetaschengeld in der Höhe von monatlich € 45,20 sowie ein therapeutisches Taschengeld des Landes Niederösterreich erhält.

Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag die Gewährung des Betrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 NÖ MSG iVm § 2 NÖ MSV in der Höhe von € 71,16 beantragt hat.

Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, bestimmt das Subsidiaritätsprinzip des § 2 Abs. 1 NÖ MSG, dass die Geldleistungen der Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen, und somit dem Beschwerdeführer, nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Hinsichtlich seines geltend gemachten Anspruches auf den Betrag von € 71,16 ist auch auf die Bestimmung des § 6 NÖ MSG und den darin enthaltenen Grundsatz des Zuflussprinzips zu verweisen, welches bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzuwenden ist, wonach sämtliche Leistungen, die dem Hilfeempfänger tatsächlich zufließen, zu berücksichtigen sind.

Durch seine stationäre Betreuung im Wohnhaus der D in *** wird vom Land Niederösterreich sowohl seine Verpflegung als auch sein Wohnbedarf, der gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben umfasst, gedeckt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm Geldleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt, zumindest aber der Betrag von € 71,16 zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse zusteht, da er diesbezüglich über keine ausreichenden Geldmittel verfügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zum einen der Beschwerdeführer unbestritten Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung erhält und zum anderen der im § 11 Abs. 2 NÖ MSG iVm § 2 NÖ MSV vorgesehene Betrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse von ihm beantragt worden ist, sodass im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 NÖ MSG iVm § 2 NÖ MSV zu prüfen ist.

Der Anspruch dieser beantragten Geldleistung, somit der Betrag von € 71,16, hängt vom Fehlen ausreichender eigener Geldmittel ab.

Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, erhält der Beschwerdeführer monatlich die erhöhte Familienbeihilfe, ein Pflegegeldtaschengeld in der Höhe von € 45,20 sowie auch ein monatliches therapeutisches Taschengeld als Anerkennungsbeitrag vom Land Niederösterreich. Wie hoch seine ihm monatlich zur Verfügung stehenden Geldmittel sind, hat die belangte Behörde jedoch weder eruiert noch nachvollziehbar dargelegt.

Dazu kommt, dass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen von seinen beiden Eltern erhält bzw. erhalten müsste, wobei die monatliche Unterhaltszahlung dazu führt, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Geldmittel verfügt und sein Antrag daher abzuweisen ist. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, dass er von seinen beiden Eltern keine Unterhaltszahlung erhält und dass diese auch gar nicht in der Lage sind, ihm gegenüber Unterhaltszahlungen zu leisten, sodass die belangte Behörde von falschen Voraussetzungen ausgeht.

Im gegenständlichen Fall kommt das Subsidiaritätsprinzip insofern zum Tragen, als der Beschwerdeführer nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Da dies nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern auf seinen gesundheitlichen Zustand, ist er nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 47, 50 [Stand: 01.07.2015, rdb.at]), zumal er aufgrund seines Gesundheitszustandes bisher noch nie zur Aufnahme einer geregelten Arbeit fähig war und derzeit am Arbeitsmarkt auch arbeits- bzw. erwerbsunfähig ist.

Schon der Oberste Gerichtshof (vgl. u.a. OGH vom 21. Oktober 2010, 1 Ob 159/08a; OGH vom 27. Mai 2014, 9 Ob 24/14s) hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit unabhängig vom Alter des Kindes eintritt und eine Person dann selbsterhaltungsfähig ist, wenn es die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung seines angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Auch kann die bei einer Person eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei gleichzeitigem Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung etc. wieder wegfallen, sodass es (altersunabhängig) auch zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen kann (RIS-Justiz RS0047533; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 93 mwN).

In diesem Zusammenhang bestimmt der zuvor zitierte § 8 NÖ MSG, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, und hat der Beschwerdeführer Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht selbsterhaltungsfähig ist, besitzt er daher Unterhaltsansprüche gegenüber seinen beiden Eltern, wovon auch der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde offensichtlich ausgehen. Während die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid jedoch die Auffassung vertritt, dass seine beiden Eltern ihm gegenüber ohnedies Unterhaltszahlungen leisten und zu diesen auch imstande sind, bestreitet der Beschwerdeführer, von seinen Eltern Unterhaltszahlungen erhalten zu haben und dass diese finanziell überhaupt in der Lage sind, solche Unterhaltszahlungen zu leisten, sodass die Verfolgung dieser Ansprüche aussichtlos ist.

Hiezu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid in keinster Weise darlegt, wie sie zu ihrer Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern Unterhaltszahlungen erhält oder dass seine Eltern überhaupt in der Lage sind, Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer zu leisten, die den von ihm im gegenständlichen Verfahren beantragten Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung decken sollen. Auch im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergeben sich in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid sogar auch widersprüchlich festgehalten, dass der belangten Behörde unbekannt sei, ob der Beschwerdeführer Leistungen von Dritten beziehe. Dazu kommt, dass die belangte Behörde in ihrem Aktenvermerk vom 2. September 2019, wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, sogar festgehalten hat, dass es derzeit offenbar keine Unterhaltsverpflichtung oder Unterhaltsleistungen seiner Eltern gegenüber dem Beschwerdeführer gibt, was wiederum die Behauptungen des Beschwerdeführers bestätigt.

Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 4 NÖ MSG notwendig. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in diesem Sinne hilfsbedürftig ist.

Ob dem Beschwerdeführer die beantragten Geldleistungen zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse zustehen, weil er über keine ausreichenden Geldmittel verfügt, oder ob diese durch die Zuwendungen seiner Eltern gedeckt sind bzw. wären, sodass diesbezüglich keine Hilfsbedürftigkeit mehr besteht, sodass auch kein Anspruch auf den in den Bestimmungen des § 11 NÖ MSG iVm § 2 NÖ MSV festgelegten Leistungen besteht, kann das erkennende Gericht mangels diesbezüglicher Ermittlungen durch die belangte Behörde in keinster Weise feststellen, zumal jegliche Ermittlungen und nachvollziehbare Feststellungen fehlen, ob die Eltern des Beschwerdeführers überhaupt einer Arbeit nachgehen, ob und welches Einkommen diese überhaupt erzielen und ob diese überhaupt in der Lage sind, Unterhaltszahlungen – und wenn ja, in welcher Höhe - an den Beschwerdeführer zu leisten. Somit hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ermittlungen und Feststellungen verabsäumt, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 17. März 2016, Zl. Ra 2015/11/0127) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, wobei diese meritorische Entscheidungspflicht bei einer Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin gilt.

Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn krasse bzw. gravierende Ermittlungslücken – auch nur in Teilbereichen - vorliegen, weil die belangte Behörde jegliche erforderliche zentrale Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder weil sie Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 17. März 2016, Zl. Ra 2015/11/0127, sowie VwGH vom 13. März 2019, Zl. Ra 2018/03/0064), sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann.

Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24. GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. u.a. VwGH vom 29. April 2013, Zl. 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118).

Wie bereits zuvor ausführlich dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die zuvor dargelegten erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen, sodass im gegenständlichen Fall keine brauchbaren, allenfalls in einer Verhandlung zu ergänzende Ermittlungsergebnisse vorliegen, sodass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht gegeben sind.

Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, zumal zu berücksichtigen ist, dass die belangte Behörde im Gegensatz zum erkennenden Gericht selbst vor Ort ist und die Gegebenheiten kennt und zudem auch die Möglichkeit besteht, dass diese eventuell – im Gegensatz zum gegenständlichen Gerichtsverfahren - auch andere Gesetze (z.B. NÖ SHG betreffend Kostenbeitrags- bzw. -ersatzverfahren betreffend beide Eltern) zu beachten und gleichzeitig mitbehandeln kann.

Da die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 39 Abs. 2 AVG) somit keinerlei geeignete Schritte gesetzt hat, um die fehlenden Beurteilungen vornehmen zu können, steht vor diesem Hintergrund die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werden durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.

Die Entscheidung der Aufhebung und Zurückverweisung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

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