LVwG N LVwG-AV-132/001-2020

LVwG-AV-132/001-2020Tribunale amministrativo regionale3 set 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Antragsbeilagen; weitere Unterlagen; Verbesserungsauftrag;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-132/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.132.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 5. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Parteien: 1. B, ***, ***; 2. D, ***, ***; 3. E, ***, ***, 4. F, ebendort) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. August 2020 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird, soweit damit die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des (abgeänderten) Bauansuchens vom 14. Februar 2017 bekämpft wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGVG eine Revision nicht zulässig.

Außerdem fasst das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde den folgenden Beschluss:

3. Das darüber hinaus gehende Beschwerdebegehren, die mit dem Bauansuchen begehrte Baubewilligung zu erteilen, wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGVG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Zur Vorgeschichte kann zunächst auf das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 19. Juli 2019, LVwG-AV-607/001-2019, verwiesen werden, das allen Parteien zugestellt wurde.

2. Hervorgehoben sei nunmehr, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Bauansuchen vom 14. Februar 2017 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück), am

27. März 2017 vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, der insbesondere eine nachvollziehbare Berechnung der Gebäudehöhe durch den Beschwerdeführer umfasste.

3. Nach der Vorlage geänderter (von einem anderen Planungsunternehmen, nämlich der G GmbH, erstellter) Einreichpläne am 11. Dezember 2017 wurde am 30. Jänner 2018 erneut ein Verbesserungsauftrag erteilt, der insbesondere (wörtlich) folgende Punkte beinhaltete:

„Das in der „Ansicht Nord“ dargestellte und der Berechnung der Gebäudehöhe zu Grunde gelegte Niveau des Bauplatzes ist nach wie vor unkorrekt dargestellt. Das Gelände ist, analog dem nunmehr in die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) aufgenommenen Bezugsniveau vermessungstechnisch festzustellen, zu dokumentieren und der Berechnung der Gebäudehöhe des Hauptgebäudes zu Grunde zu legen.

Die Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe ist nachzuweisen.

In analoger Weise ist die Höhe der baulichen Anlagen an der seitlichen Grundstücksgrenze zur Liegenschaft ***, *** (Seitenwand der offenen Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage sowie die hier befindliche Einfriedung) hinsichtlich ihrer Höhe zu ermitteln, planlich darzustellen und die Einhaltung der maximal zulässigen Höhe des Bauwerkes nachzuweisen.“

Der Auftrag enthielt den Hinweis, dass das Bauansuchen zurückgewiesen werde, wenn die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen vorgelegt werden. In weiterer Folge wurde die Frist zweimal erstreckt.

4. Der Beschwerdeführer reagierte darauf zunächst mit einem Schreiben der G GmbH vom 15. März 2018, dem ein Geometerplan eines Ingenieur-konsulenten für Vermessungswesen sowie ein vom Architekturbüro H erstellter Gebäudehöhennachweis aller Ansichten (datiert mit 08.03.2018) angeschlossen war.

Am 9. Mai 2018 wurden nochmals überarbeitete Einreichpläne vorgelegt. In der vom Zeugen I geleiteten (fortgesetzten) Bauverhandlung vom 5. Juni 2018 (auf der Verhandlungsschrift ist unrichtig das Datum 04.06.2018 angeführt) hielt dieser fest, dass aus dem Geometerplan die Höhen ausreichend genau hervorgingen. Es bestehe allerdings Handlungsbedarf des Verfassers der Einreichpläne – des in der damaligen Verhandlung anwesenden (nunmehrigen) Zeugen J (Geschäftsführer der G GmbH) – hinsichtlich der Übernahme der Höhen aus dem Geometerplan in die Einreichpläne. Von wo die Höhen zu berechnen seien (bestehendes oder geplantes Gelände) sei hingegen eine Rechtsfrage, die von der Behörde zu klären sei. J sagte eine Überarbeitung zu. Im Akt findet sich in weiterer Folge dazu ein EMail-Verkehr zwischen J und I über die zweifache Erstreckung einer (offenbar mündlich gesetzten) Frist.

Am 18. Juli 2018 legte J die überarbeiteten Unterlagen persönlich beim Bauamt *** vor. Mit E-Mail vom selben Tag legte er auch noch einen überarbeiteten Geometerplan vor, der weitere Messpunkte enthielt, und machte einige zusätzliche Angaben.

5. Mit Bescheid vom 20. November 2018 wies der Bürgermeister, gestützt auf § 13 AVG, das Bauansuchen mangels vollständiger Ergänzung der Antragsbeilagen zurück. In der Begründung ist angeführt, dass der Gebäudehöhennachweis in den überarbeiteten Unterlagen vom 18. Juli 2018 keine nachvollziehbare Ermittlung der Gebäudehöhe an der nordostseitigen, der *** zugewandten Gebäudefront enthalte.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und J (persönlich) Berufung. In der Berufung des Beschwerdeführers wird auf sechs Pläne zur Darstellung der Gebäudehöhen mit dem Datum 8. März 2018 verwiesen, die bei der Bauverhandlung am 5. Juni 2018 vorgelegen seien. Offenbar sei der Plan mit der Nummer *** (der den Nachweis der Gebäudehöhe an der Front zur *** enthalten soll) verlegt worden. Alle anderen Pläne seien vorhanden. Den fehlenden Plan lege er nochmals vor. Somit seien die Verbesserungsaufträge vom

27. März 2017 und vom 30. Jänner 2018 vollständig erfüllt worden. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen.

7. Daraufhin wies die belangte Behörde zunächst das Bauansuchen mit Bescheid vom 28. März 2019 wegen Widerspruchs zum Ortsbild ab. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem oben angeführten Erkenntnis vom 19. Juli 2019 wegen Überschreitung des Verfahrensgegenstandes Folge und hob den Bescheid auf, weil die belangte Behörde mit der von ihr getroffenen Sachentscheidung den Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und damit die „Sache“ des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG überschritten habe. Deshalb sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde daraufhin die Berufungen als unbegründet ab.

Dies begründete sie damit, dass sich in den Einreichunterlagen einerseits ein Gebäudehöhennachweis vom 3. Mai 2017 finde, der jedoch wegen der mittlerweile durchgeführten Umplanungen als überholt anzusehen sei. Andererseits befänden sich im Akt nur die fünf mit 8. März 2018 datierten Pläne ***, ***, ***, *** und *** (in dieser Reihenfolge), und zwar in jeder der drei vorgelegten identischen Parien. Ein Plan mit der Nummer *** mit dem Inhalt der ostseitigen Gebäudefront finde sich weder in der gehefteten Einreichbeilage noch als Einzelblatt im Akt.

Ein Hinweis, dass die Heftung der Beilage geöffnet worden wäre, sei bei keiner der drei Ausfertigungen erkennbar. Der erste Plan (***) sei vom zuständigen Sachbearbeiter jeweils mit der Bezeichnung der Parie und einem Datumsstempel (09.05.2018) versehen worden. Dass der Plan *** bei der in Verstoß geraten sei, sei nicht nachvollziehbar, da schwer vorstellbar sei, dass ein einzelnes Blatt dreimal aus einer ungeöffneten Heftung abhandenkommen könnte. Vielmehr gehe die Behörde davon aus, dass die Beilage in der vorliegenden Form – geheftet, unsortiert und unvollständig – der Baubehörde vorgelegt worden sei. Wenngleich der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen im Berufungsverfahren nunmehr nachgereicht habe, sei Sache des Berufungsverfahrens nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung sei der Beschwerdeführer auch explizit hingewiesen worden.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der beantragt wird, der Berufung des Beschwerdeführers vollinhaltlich Folge zu geben. Die Beschwerde In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, bereits am 19. März 2018 seien sämtliche Planunterlagen samt den Gebäudehöhennachweisen zu allen Fronten persönlich von J am Bauamt persönlich übergeben worden, und zwar der Zeugin K.

Am 20. April 2018 habe am Bauamt ein Gespräch zwischen I und J stattgefunden, bei dem I lediglich Erklärungen zu den Plänen *** und *** gewünscht habe. Weiters habe er gefordert, das bisher auf den Plänen befindliche Logo des Architekturbüros H durch jenes des Architekturbüros von J zu ersetzen. Zu diesem Zweck seien die Pläne J zurückgegeben worden. Die Vorlage der dementsprechend geänderten Pläne sei dann durch J persönlich am 9. Mai 2018 erfolgt, wobei er die Pläne der Zeugin K übergeben habe.

In der Bauverhandlung habe es dann lediglich eine Stellungnahme zum Plan *** (Gebäudehöhe an der Nordwestseite) gegeben. Zu den übrigen Plänen sei kein Kommentar erfolgt. Im Protokoll sei nicht festgehalten, dass ein Plan gefehlt habe. Der Beweis der Vollständigkeit der Unterlagen ergebe sich auch aus einem E-mail zwischen dem Architekturbüro H an J, in dem diesem sämtliche Gebäudehöhennachweise übermittelt worden seien. J habe diese persönlich ausgedruckt und am 19. März 2018 am Bauamt übergeben. Auch nach der Zurückstellung seien die Unterlagen wieder in der gleichen Form an das Bauamt zurückgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum I das Fehlen eines Gebäudehöhennachweises nicht gleich gerügt haben sollte.

10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 3. August 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In dieser Verhandlung wurden J sowie die Mitarbeiter des Bauamts *** I, L und K als Zeugen einvernommen.

Am Schluss der Verhandlung stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Frage, ob dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßer Beschluss zu Grunde liege. Da sich ein Beschlussprotokoll nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befand, sagte der Vertreter der belangten Behörde die Übermittlung eines solchen zu. Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der vorliegenden Entscheidung.

11. Am 4. August 2020 legte die belangte Behörde einen Auszug aus dem Beschlussprotokoll ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2019 vor, aus dem sich ergibt, dass der angefochtene Bescheid samt seiner wesentlichen Begründung unter Tagesordnungspunkt 3. einstimmig beschlossen wurde. Dieser Auszug wurde dem Beschwerdeführer samt der in Vollschrift übertragenen Verhandlungsschrift am 6. August 2020 übermittelt. Letztere wurde am selben Tag auch der belangten Behörde übermittelt.

Beide Parteien äußerten sich nicht mehr.

II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen

1. Die vom Beschwerdeführer am 14. Februar bzw. am 11. Dezember 2017 vorgelegten Einreichunterlagen wiesen die oben (I.2 und I.3.) wiedergegebenen Mängel auf.

Beweiswürdigung: Die Mängel sind in den Verbesserungsaufträgen vom 27. März 2017 bzw. vom 30. Jänner 2018 in schlüssiger Weise dargestellt und wurden vom Beschwerdeführer und den ihm zuzurechnenden Planern weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren in Frage gestellt. Der Planerwechsel zur G GmbH vorfolgte hatte insbesondere das Ziel der Vorlage mängelfreier Einreichunterlagen. In weiterer Folge zeigte sich der Beschwerdeführer bzw. der ihm zuzurechnende Planverfasser und nunmehrige Zeuge J auch bereit, dem Auftrag vom 30. Jänner 2018 zu entsprechen, wie sich aus dessen Zeugenaussage ergibt.

2. Bis zur Übergabe der Pläne durch den Zeugen J an die Zeugin K am Bauamt *** am 9. Mai 2018 legt das Landesverwaltungs-gericht seiner Entscheidung das Beschwerdevorbringen zu Grunde. Somit geht das Gericht insbesondere davon aus, dass von J damals sechs Gebäudehöhen-nachweise (Pläne *** bis ***) namens des Beschwerdeführers vorgelegt wurden.

Beweiswürdigung: Weder aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes noch auf Grund der Einvernahmen der Zeugen I und Frau K haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, an den insoweit glaubwürdigen Angaben des Zeugen J, die mit dem Beschwerdevorbringen im Einklang stehen, zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es spätestens in der Bauverhandlung hätte auffallen müssen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Gebäudehöhennachweis gefehlt hätte.

3. In der Bauverhandlung am 5. Juni 2018 fungierte I sowohl als Leiter als auch – entgegen der Verhandlungsniederschrift – als bautechnischer Amtssachverständiger.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen L, der keine Partei und kein Zeuge entgegengetreten ist.

4. Die Geländehöhen aus dem vom Beschwerdeführer am 15. März 2018 vorgelegten Vermessungsplan stimmten mit den sonstigen Einreichplänen zumindest teilweise nicht überein. Daraufhin sagte J in der Verhandlung eine entsprechende Überarbeitung zu.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift vom 5. Juni 2018, der insoweit weder der Zeuge I noch der Zeuge J in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entgegengetreten sind, wenngleich beide gewisse Erinnerungslücken aufwiesen, was nach mehr als zwei Jahren nachvollziehbar erscheint.

5. Um die Überarbeitung durchführen zu können, wurden J vom Bauamt *** die Einreichpläne samt den am 9. Mai 2018 ergänzend vorgelegten Unterlagen zurückgegeben.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen J und I vom 25./26. Juni 2018, der vom Zeugen J in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als korrekt befunden wurde, sowie aus dem Eingangsstempel „18. Juli 2018“ des Bauamtes ***. Aus diesem ist zu schließen, dass die Unterlagen zu diesem Datum vom Beschwerdeführer bzw. dem diesem zuzurechnenden J neuerlich vorgelegt wurden, was wiederum von J bestätigt und außerdem vom Zeugen I als plausibel befunden wurde.

6. Am 18. Juli 2018 legte J namens des Beschwerdeführers die im Sinne des Verhandlungsergebnisses vom 5. Juni 2018 überarbeiteten Pläne (Einreichpläne und Gebäudehöhennachweise) vor, in denen nunmehr die Widersprüche zum (gleichzeitig ergänzten) Geometerplan hinsichtlich der Geländehöhen beseitigt waren. Der (in der Bauverhandlung noch vorhandene) Gebäudehöhennachweis für die Nordostseite mit der Nummer *** (betreffend die Gebäudefront zur ***) befand sich allerdings auf Grund eines Versehens nicht bei den überarbeiteten Plänen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden drei Parien der am 18. Juli 2018 unbestritten neuerlich vorgelegten überarbeiteten Unterlagen. In jeder dieser Parien fehlt dieser Gebäudehöhennachweis (er wurde erst im Vorfeld der Berufungen des Beschwerdeführers bzw. von J am 29.11.2018 vom Architekturbüro H neuerlich vorgelegt), was ein Verschwinden aus dem Akt auf Grund eines behördlichen Versehens äußerst unwahrscheinlich macht. Vielmehr müsste diese Ansicht wohl vorsätzlich von einem oder mehreren Behördenmitarbeitern aus dem Akt entfernt worden sein, wofür die Aussagen der Zeugen I, L und K, die den Akt bearbeitet haben, keinen Anhaltspunkt liefern.

Die vorsätzliche Unterdrückung eines derartigen Beweismittels würde eine gerichtlich strafbare Handlung (zumindest nach § 295 StGB) darstellen und hätte auch darüber hinaus gravierende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Folgen für die Täter. Daher bedürfte es nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest eines nachvollziehbaren Motivs und eines Plans für eine derartige Tat. Ein solches vermochte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch nicht zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer in den Raum stellt, das Bauvorhaben sei im Hinblick auf eine mittlerweile erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes, nach der es nunmehr nicht mehr zu verwirklichen wäre, „politisch unerwünscht“ gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass das nachfolgende Verhalten der mit der Angelegenheit befassten Organe gegen das Motiv bzw. den Plan einer Verhinderung des Vorhabens auf diese Weise spricht: Denn diese haben ja – rechtswidrigerweise – zu Gunsten des Beschwerdeführers zunächst die Nachreichung des fehlenden Planes im Berufungsverfahren akzeptiert und das Bauansuchen mit entsprechender inhaltlicher Begründung (Widerspruch zum Ortsbild) abgewiesen. Wenn sie einen entsprechenden Tatplan (Verschwindenlassen des Gebäudehöhennachweises *** aus dem Akt und anschließende Zurückweisung) gehabt hätten, hätten sie wohl kaum für die belangte Behörde in zweiter Instanz zunächst eine – wesentlich aufwändigere – inhaltliche Entscheidung vorbereitet, sondern hätten ihren Tatplan durch Vorbereitung einer die Zurückweisung bestätigenden Entscheidung weiterverfolgt. Dafür liefert der vorgelegte Akt jedoch keine Anhaltspunkte.

Abgesehen davon war die Erinnerung des Zeugen J an die genauen Umstände der Überarbeitung der Pläne im Anschluss an die Verhandlung vom 5. Juni 2018 erkennbar nicht mehr allzu deutlich (was, wie schon erwähnt, im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit von mehr als zwei Jahren nachvollziehbar ist). So gab er zunächst an, es habe nach der Verhandlung gar kein follow-up gegeben und es sei als nächstes die Zurückweisung durch den Bürgermeister erfolgt. Erst über Vorhalt der Verhandlungsniederschrift und der E-Mails vom 25./26. Juni 2018 räumt er ein, die Einreichunterlagen entsprechend überarbeitet zu haben. Daher kann auch seiner Versicherung, die Pläne nicht in der im Akt befindlichen, in ungeordneter Reihenfolge (beginnend mit dem Plan ***) gehefteten Form übergeben zu haben, keine große Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Vielmehr geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Plan *** von J versehentlich am 18. Juli 2018 nicht mehr vorgelegt wurde.

III.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:

„[…]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

[…]

4. das Begehren […]

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 5/2008, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 53/2018, lauten:

„[…]

§ 18

Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

[…]

3. Bautechnische Unterlagen:

a) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach […]

(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:

[...]

– das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,

[…]

3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;

[…]

5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;

[…]

(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:

[…]

  • eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,

[…]

§ 53

Ermittlung der Höhen von Bauwerken

(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.

(3) Die Gebäudefront wird

nach unten

– durch das Bezugsniveau

und nach oben

– durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder

– mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder

– mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3)

begrenzt.

Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5).

[…]

§ 70

Übergangsbestimmungen

[…]

(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(11) Für die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 53/2018, bereits bewilligten, jedoch noch nicht fertiggestellten mittelgroßen Feuerungsanlagen muss die ordnungsgemäße Anzeige der Fertigstellung (§ 30) bis spätestens 19. Dezember 2018 bei der Behörde eingebracht werden.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) ist darauf gerichtet, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich Folge zu geben. In der Berufung wurde die Erteilung der beantragten Baubewilligung beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Juli 2019 ausführlich dargelegt, dass Gegenstand („Sache“) des Bescheides des Bürgermeisters vom 20. November 2018 lediglich die Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers, also eine verfahrensrechtliche Entscheidung, war. Nunmehr hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid richtigerweise auch nur mehr über diesen Gegenstand (und nicht wie zuvor inhaltlich über die vom Beschwerdeführer beantragte Baubewilligung) abgesprochen. Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf diesen Gegenstand („den angefochtenen Bescheid“ iSd § 27 bzw. die „Sache“ iSd § 28 Abs. 2 VwGVG) begrenzt. Die Erteilung der Baubewilligung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt somit nicht in Betracht, weil damit die Sache des angefochtenen Bescheides überschritten würde (VwGH 01.09.2017, Zl. Ra 2016/03/0055, mwN).

Daher ist das Beschwerdebegehren, soweit es auf die Erteilung der Baubewilligung gerichtet ist und damit über die Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinausgeht, als unzulässig zurückzuweisen.

2. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag vom 27. März 2017 nicht fristgerecht nachgekommen. Die am 11. Dezember 2017 von ihm vorgelegten, geänderten Einreichunterlagen enthielten jedenfalls nicht die im Verbesserungs-auftrag geforderte nachvollziehbare Berechnung der Gebäudehöhe(n).

Festzuhalten ist, dass eine solche Berechnung zwar nicht zu jenen Antragsbeilagen gehört, deren Vorlage § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014 (auch schon in der im Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung noch geltenden Fassung LGBl. 106/2016) in jedem Fall vorschreibt. Die Baubehörde ist aber nach § 19 Abs. 3 sechster Gedankenstrich NÖ BO 2014 berechtigt, eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe zu verlangen, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist.

Mit dem Charakter solcher von der Baubehörde geforderter ergänzender Unterlagen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem (zu einer vergleichbaren Bestimmung in der Kärntner Bauordnung 1992 ergangenen) Erkenntnis vom 19. September 2000, 2000/05/0099, beschäftigt und dazu auf das in einem wasserrechtlichen Fall ergangene Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 97/07/0104, weiterverwiesen. Dort hat der Gerichtshof zur Notwendigkeit von Einreichunterlagen ausgeführt, dass sogar dann, wenn die maßgebliche Norm des Materiengesetzes, die die notwendigen Einreichunterlagen aufzählt, eine Unterlage nicht ausdrücklich nennt, diese ihrer Natur nach aber in den Rahmen dieser Norm fällt und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich ist, das Fehlen einer solchen Unterlage ein Formgebrechen darstellt, sofern sie dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben wird.

Daraus ist für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass auch beim Fehlen von erforderlichen Unterlagen nach § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014 (und nicht nur nach Abs. 1 und 2) von der Behörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen ist. Dass die Gebäudehöhenberechnung erforderlich war, erhellt daraus, dass einerseits die Gebäudefronten keinen „einfachen“ Verlauf haben, sondern Rücksprünge (vgl. § 53 Abs. 1 NÖ BO 2014) aufweisen und auch die einzelnen Frontabschnitte Sprünge in der Begrenzung nach oben bzw. unten (vgl. § 53 Abs. 3 leg.cit.) aufweisen und andererseits die bestehenden Geländehöhen nicht unstrittig feststanden. Damit war die Gebäudehöhe iSd § 53 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht schon unmittelbar aus den Ansichten nach § 19 Abs. 1 Z 5 leg.cit. zu entnehmen.

Der Bürgermeister hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht insoweit einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt, den dieser nicht fristgerecht erfüllt hat. Somit gilt das Bauansuchen nicht nach dem letzten Satz des § 13 Abs. 3 AVG als bereits mit der Antragstellung am 14. Februar 2017 eingebracht, sondern jedenfalls erst nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. 50/2017 am 13. Juli 2017, sodass die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 darauf keine Anwendung findet.

Auf das geänderte Bauvorhaben war daher im Entscheidungszeitpunkt von der belangten Behörde bereits die NÖ BO 2014 in der (geltenden) Fassung LGBl. 53/2018 anzuwenden (vgl. auch § 70 Abs. 11 NÖ BO 2014, der für die Novelle LGBl. 53/2018 nur in hier nicht relevanten Ausnahmefällen eine Übergangsregelung vorsieht). Dasselbe gilt nunmehr für das Landesverwaltungsgericht.

3. Wenngleich dies gesetzlich nicht geboten gewesen wäre, hat der Bürgermeister dem Beschwerdeführer am 30. Jänner 2018 zu den geänderten Einreichunterlagen neuerlich einen Verbesserungsauftrag erteilt. Diesem ist der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen zu keinem Zeitpunkt vollständig nachgekommen: Die am 18. März bzw. am 9. Mai 2018 vorgelegten Einreichunterlagen, die auch der Bauverhandlung vom 5. Juni 2018 zu Grunde lagen, stimmten jedenfalls teilweise nicht mit dem – auftragsgemäß vorgelegten – Geometerplan überein und enthielten daher nicht die im Verbesserungsauftrag geforderte korrekte Darstellung des Geländes. In den schließlich am 18. Juli 2018 vorgelegten Unterlagen waren diese Widersprüche zwar ausgeräumt, es fehlte jedoch die im Verbesserungsauftrag ausdrücklich geforderte Darstellung der Gebäudehöhe an der nordöstlichen Gebäudefront (Plan Nr. ***).

Somit hat der Bürgermeister das Bauansuchen rechtmäßig auf Grundlage des

§ 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobene Berufung zutreffend abgewiesen.

4. Soweit die Beschwerde zulässig ist, sie sich also gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung wendet, ist sie daher als unbegründet abzuweisen.

V.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 19 NÖ BO 2014 (hinsichtlich der Sachentscheidung) bzw. der §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (hinsichtlich der Zurückweisung; vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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