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LVwG-AV-963/001-2018•LVwG N LVwG-AV-963/001-2018
LVwG-AV-963/001-2018Tribunale amministrativo regionale27 ago 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Belichtung; Gebäudehöhe; Nachbarrechte;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerden der A, ***, des B, der C und des D, alle wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde ***, vom 26.07.2018, Zl. ***, mit dem die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.05.2018, Zl. ***, mit welchem den Bauwerberinnen E und F die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des bestehenden Mehrfamilienwohnhauses in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und einem Büro, den Abbruch der bestehenden Gartenhütte sowie Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (Anschrift: ***, ***) erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2020,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindesvorstands der Marktgemeinde
*** vom 26.07.2018, Zl. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Die Berufungen der A, *** und des B werden gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. Die Berufungen der C und des D werden gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bauansuchen vom 16.06.2017 beantragten F und E (in weiterer Folge als „Bauwerberinnen“ bezeichnet) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau des bestehenden Mehrfamilienwohnhauses in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten sowie einem Büro, den Abbruch der bestehenden Gartenhütte sowie Geländeveränderungen auf der Liegenschaft in ***, ***, GSt.Nr. *** und ***, EZ *** und ***, KG ***.
Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 17.07.2017 und vom 19.09.2017 wurden die Bauwerberinnen gemäß § 20 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) aufgefordert, die Antragsbeilagen bis spätestens 15.09.2017 bzw. 31.10 2017 zu ergänzen, ansonsten ihr Antrag zurückzuweisen wäre.
Nach erfolgter Vorprüfung verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz mit Schreiben vom 05.10.2017 unter anderem A, *** und B gemäß § 22 NÖ BO 2014 als Nachbarn von dem geplanten Vorhaben sowie davon, dass in den Antrag und seine Beilagen Einsicht genommen werden kann. Weiters wurden diese aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen, andernfalls ihre Parteistellung erlösche.
Mit am 19.10.2017 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangten, gleichlautenden Schreiben erhoben A, *** und B fristgerecht Einwendungen gegen das Bauvorhaben und brachten hierin vor, dass die Gebäudehöhe an der ihnen zugekehrten Front (Fassade Ost) augenscheinlich höher, als in Bauklasse II erlaubt, sei, da diese laut den Planmaßen 9,81 m statt 8 m betrage. Weiters sei die Gebäudedarstellung im Lageplan falsch und entspreche nicht der Gebäudekontur der Grundrisse. Zudem seien im Lageplan keinerlei Gebäudemaße und Abstände zu den Grundstücksgrenzen eingetragen, weshalb eine Beurteilung, ob die ausreichende Belichtung zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück gewährleistet werde, nicht möglich sei. Schließlich laute das Bauansuchen auf „Umbau und Dachgeschossausbau sowie Errichtung eines Schwimmbeckens“. Ein Schwimmbecken sei jedoch weder in den Plänen dargestellt, noch in der Baubeschreibung angeführt, weshalb eine Beurteilung seiner Zulässigkeit derzeit nicht möglich sei.
In Folge dieser Einwendungen wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz eine neuerliche Prüfung des Bauvorhabens durch den Bausachverständigen veranlasst und wurden die Bauwerberinnen mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 24.10.2017 sodann aufgefordert, die Antragsbeilagen bis zum 30.12.2017 zu ergänzen.
Mit Ladung vom 22.02.2018 verständigte die Baubehörde erster Instanz die Bauwerberinnen, A, ***, und B von einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2018.
Am 13.03.2018 wurde von der Baubehörde erster Instanz eine Bauverhandlung unter Beiziehung eines Bausachverständigen durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung gaben A, ***, C und D zu Protokoll, dass ihrer Ansicht nach in den aktuellen Planungsunterlagen die Gebäudehöhen nicht ersichtlich seien und die bereits vorgebrachten Einwendungen vom 19.10.2017 vollinhaltlich aufrecht bleiben.
Mit Bescheid vom 02.05.2018, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Bauwerberinnen die beantragte baubehördliche Bewilligung für den Umbau des bestehenden Mehrfamilienwohnhauses in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und einem Büro, den Abbruch der bestehenden Gartenhütte sowie Geländeveränderungen auf der Liegenschaft in ***, ***, GSt.Nr. ***, KG ***, unter Zugrundelegung der Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung, der Stellungnahme des Bausachverständigen vom 24.04.2018 und der Antragsbeilagen unter Vorschreibung von Auflagen. Weiters wurden unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides die Einwendungen der A, ***, des B sowie die bei der Bauverhandlung am 13.03.2018 vorgebrachten Einwendungen der Familie A, B, C und D als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes ausgeführt, dass die Bewilligung aufgrund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Bauverhandlung unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen spruchgemäß erteilt und die Einwendungen als unbegründet abgewiesen werden konnten. Die Einwendungen der Familie A, B, C und D vom 19.10.2017 und 13.03.2018 seien als unbegründet abzuweisen, da durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich des Einwands betreffend den Lichteinfall wurde festgehalten, dass aufgrund der Darstellung der Beschattung der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch die geplante Bebauung der Bauwerberinnen eine zukünftige Bebauung auf der gesamten möglichen bebaubaren Fläche in keiner Art und Weise beeinträchtigt und eingeschränkt werde. Aufgrund der vorhandenen Zu- und Umbauten in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei die Gebäudehöhe durch den Bestand, der sich im Konsens befinde, gegeben. Die vorgesehenen Gaupen im Dachbereich derselben Gebäuderichtung befänden sich innerhalb eines Winkels von 45°, gemessen von der derzeitigen Gebäudehöhe, womit sich in Richtung der Liegenschaft *** keine neue Gebäudehöhe ergebe, die eine Beeinflussung eines subjektiv-öffentlichen Rechts begründe. Die vorhandenen Höhen des Geländes sowie die maßgeblichen Punkte des bestehenden Gebäudes seien durch einen befugten Geometer bestimmt worden. Aufgrund der oben angeführten Begründung und der Bauverhandlung sei daher die Bewilligung unter der Vorschreibung von Auflagen gemäß der Niederschrift vom 13.03.2018 sowie von Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, spruchgemäß zu erteilen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 09.05.2018 wendeten sich A, ***, B, C und D (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) gegen die baubehördliche Bewilligung und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 02.05.2018. Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die geplanten Änderungen am Objekt ***, ***, eine Vergrößerung der Gebäudehöhe bewirke, die offensichtlich dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widerspreche. Die in den Ansichtsplänen eingetragene Gebäudehöhe sei nicht nachvollzieh- bzw. prüfbar und gehe offensichtlich von einem falschen Bezugsniveau aus. Weiters sei die im Plan angegebene Fläche der Gebäudefront weder eindeutig grafisch dargestellt, noch mit einem prüfbaren Rechenansatz ausgewiesen, weshalb eine seriöse Überprüfung nicht möglich sei und im Zuge der Vorprüfung der Unterlagen nicht erfolgen habe können. Die Baubehörde erster Instanz habe somit § 20 NÖ BO 2014 nicht ausreichend wahrgenommen. Nachdem in den Ansichtsplänen das Geländeniveau an der Grundgrenze zu ihrer Liegenschaft mit „Bezugsniveau“ bezeichnet werde, sei mangels einer nachvollziehbaren Darstellung davon auszugehen, dass dieses „Bezugsniveau“ für die Höhenberechnung herangezogen worden sei. Gemäß II. des Sachverhalts, Abs. 4 der Niederschrift vom 13.03.2018 sei die bestehende Bebauung konsensmäßig errichtet worden, womit auch die damit einhergegangenen Geländeänderungen rund um das Gebäude als nunmehriges Bezugsniveau gemäß § 53 NÖ BO 2014 anzusehen seien. Die nicht prüfbare Flächenangabe und die angegebene Gebäudehöhe seien demnach falsch berechnet worden. Die richtig ermittelte Gebäudehöhe liege augenscheinlich über 8 m und sei somit unzulässig. Das der Abweisung ihrer Einwände durch die Baubehörde erster Instanz zu Grunde liegende Schreiben des G vom 24.04.2018 weise Mängel auf, da es sich unter anderem auf ihre Einwendungen vom 13.03.2017 beziehe. Dieser Zeitpunkt liege jedoch rund vier Monate vor dem gegenständlichen Bauansuchen. Weiters beziehe es sich auf Zu- und Umbauten in Richtung der Nachbarliegenschaft ***, wobei ihre Liegenschaft jedoch *** sei. Schließlich treffe die Behauptung, dass die vorgesehenen Gaupen im Dachbereich innerhalb eines Winkels von 45°, gemessen von der derzeitigen Gebäudehöhe, liegen, für die ihrer Liegenschaft zugewandten Seite definitiv nicht zu, wie dies aus der Ansicht der Straßenfassade ersichtlich sei. Daher ergebe sich sehr wohl eine Beeinflussung ihres subjektiv-öffentlichen Rechtes.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 26.07.2018, Zl. ***, wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs ausgeführt, dass sich die Einwendungen – Vorliegen eines Widerspruchs zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan durch Überschreiten der Gebäudehöhe, welche nicht nachvollziehbar sei; Annahme eines falschen Bezugsniveaus – in der Berufung wiederholen und bereits durch die Baubehörde erster Instanz umfassend geprüft und behandelt worden seien. Bei der Gebäudehöhe des Bestandsgebäudes handle es sich um derzeit bewilligten Konsens. Da lediglich Dachgaupen im Dachbereich vorgesehen seien, welche sich innerhalb eines Winkels von 45° befänden, ergebe sich in Richtung des Bestandsgebäudes der Beschwerdeführer keine neue Gebäudehöhe, die eine Beeinflussung eines subjektiv-öffentlichen Rechts begründe. Betreffend die ausreichende Belichtung bei zukünftiger weiterer Bebauung des Grundstückes der Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass aufgrund der Darstellung der Beschattung durch die geplante Bebauung der Bauwerberinnen keine Beeinträchtigung möglich sei. Schließlich wurde festgehalten, dass eine richtige Zuordnung aller Ausführungen des Bausachverständigen G eindeutig möglich gewesen sei und keine inhaltlichen Mängel vorhanden seien, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Baubehörde zweiter Instanz die Einwendungen vom 09.05.2018 offensichtlich ungeprüft abgewiesen habe. Hinsichtlich des Einwands 1. in der Berufungsschrift finde sich in den Planunterlagen kein Nachweis dafür, dass die in Ebene 1 mit der Ostfassade geplante Gaupe 1 mit der angegebenen Höhenkote 186,73 ü.A. innerhalb der erlaubten Kontur von 45° liege. Daher habe eine seriöse Überprüfung nicht erfolgen können. Zu den Einwänden 2. und 3. in der Berufungsschrift werde festgehalten, dass der im Plan angegebene „Nachweis“ der mittleren Gebäudehöhe mit „99,06 + 1,53 m² / 12,99 = 7,74 m“ angegeben sei. Im Plan fänden sich keinerlei Koten, welche eine Überprüfung der Fläche von 99,06 m² zulassen. Die Baubehörden erster und zweiten Instanz haben es unterlassen, die Gebäudehöhe zu überprüfen, weshalb die angeführte Berechnung nicht § 53 NÖ BO 2014 entspreche. Die ausgewiesenen 12,99 m Frontlänge umfassen die gesamte Gebäudetiefe zwischen Nord- und Südfassade. Diese Gebäudefront weise jedoch einen Rücksprung von mehr als 1 m auf, weshalb bei richtiger Ermittlung zwei Frontabschnitte zu bilden seien. Zu dem Einwand Nr. 4 betreffend das Bezugsniveau, wurde ausgeführt, dass die Baubehörde zweiter Instanz offensichtlich keine Überprüfung vorgenommen habe, da in der Berufungsentscheidung nicht darauf eingegangen worden sei. Hinsichtlich der Einwendung Nr. 5 in der Berufungsschrift wurde festgehalten, dass bei Anwendung des § 53 NÖ BO 2014 die Gaupe 2 die zulässige Gebäudekontur (45°), vom konsensmäßigen Bezugsniveau gerechnet, überschreite.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 29.08.2018, hg. eingelangt am 07.09.2018, legte die Marktgemeinde *** die Beschwerden sowie den Originalakt zur
Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerden vor.
In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer A, ***, C und D sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen G.Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin A, *** ergänzend vorgebracht, dass sie der Ansicht sei, dass die Pläne nach wie vor nicht passen. Daher habe auch nicht abschließend geprüft werden können, inwieweit eine Beeinträchtigung bestehe. G, welcher im Bauverfahren erster Instanz als Bausachverständiger beigezogen worden war, gab an, dass er aufgrund der Pläne vom 03.01.2017 festgestellt habe, dass die Bauklasse II eingehalten wird. Der Lichteinfall sei von ihm nicht berechnet worden; es gäbe eine Ansicht im Einreichplan, in der der Lichteinfall dargestellt werde und ergebe sich daraus, dass es zu keiner Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls komme.
Aufgrund dieses Verhandlungsergebnisses wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16.01.2020 der Amtssachverständige für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** – ***, H, um Erstattung von Befund und Gutachten zu den Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebäudehöhe ersucht.
Das von dem Amtssachverständigen für Bautechnik H sodann erstattete Gutachten vom 10.03.2020, Zl. ***, worin dieser zusammengefasst zu dem Schluss kam, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf bestehende Hauptfenster bei dem vorhandenen Abstand vom Hauptgebäude auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, zu dem Gebäude auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, von mindestens 17 m bei der angeführten Höhe des Gebäudes nicht gegeben war, wurde den Beschwerdeführern, den Bauwerberinnen und der belangten Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.05.2020 zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Innerhalb dieser Frist wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Mit modifiziertem Bauansuchen vom 16.06.2017 beantragten die Bauwerberinnen F und E die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau des bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und einem Büro, den Abbruch der bestehenden Gartenhütte sowie Geländeveränderungen auf dem GSt.Nr. *** der EZ ***, KG *** (Anschrift: ***, ***). Die Bauwerberinnen sind grundbücherliche Eigentümerinnen des GSt.Nr. ***, KG ***. F besitzt einen Anteil von 1/3 und E 2/3 der Anteile an diesem Grundstück.
An dieses Grundstück grenzen unmittelbar östlich die GSt.Nr. , *** und ., inneliegend der EZ ***, KG *** (Anschrift: ***, ***), an, welche je zur Hälfte im Eigentum der A, *** und des B stehen. Für C und D besteht hinsichtlich der GSt.Nr. , *** und ., KG ***, ein Fruchtgenussrecht.
Sowohl das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, als auch die Grundstücke der Beschwerdeführer sind als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Entsprechend dem maßgeblichen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, eine geschlossene Bebauungsweise, die Bauklasse I oder II sowie eine maximale Bebauungsdichte von 30% festgelegt.
Innerhalb der mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 05.10.2017 gemäß § 22 NÖ BO 2014 gewährten Einwendungsfrist wurden von den Beschwerdeführern A, *** und B mit am 19.10.2017 eingelangten Schreiben Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. In ihren Rechten sahen sie sich zusammengefasst darin verletzt an:
1. hinsichtlich der Gebäudehöhe des Bauvorhabens, welche an der ihnen zugekehrten Front (Fassade Ost) augenscheinlich höher, als in Bauklasse II erlaubt, sei, da diese laut den Planmaßen 9,81 m statt 8 m betrage,
2. die Darstellung im Lageplan weise keinerlei Gebäudemaße und Abstände zu den Grundstücksgrenzen aus, weshalb eine Beurteilung, ob die ausreichende Belichtung zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück gewährleistet werde, nicht möglich sei, sowie
3. die Gebäudedarstellung im Lageplan sei falsch und entspreche nicht der Gebäudekontur der Grundrisse.
Aufgrund dieser Einwendungen wurden die Antragsbeilagen ergänzt und führte die Baubehörde erster Instanz am 13.03.2018 eine Bauverhandlung im Beisein der Bauwerberin E und der Beschwerdeführer A, ***, C und D unter Beiziehung des Bausachverständigen G durch, welcher ein Gutachten zu dem Bauvorhaben erstattete. Hierin stellte er zusammengefasst fest, dass das beantragte Bauvorhaben in keinem Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmung- und Bebauungsplan stand und erachtete er die Vorschreibung der im Gutachten angeführten Auflagen für erforderlich.Im Zuge dieser Verhandlung gaben A, ***, C und D zu Protokoll, dass in den aktuellen Planungsunterlagen die Gebäudehöhen nicht ersichtlich seien und hielten ihre Einwendungen vom 19.10.2017 vollinhaltlich aufrecht.
Mit Bescheid vom 02.05.2018, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Bauwerberinnen die beantragte baubehördliche Bewilligung für den Umbau des bestehenden Mehrfamilienwohnhauses in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und einem Büro, den Abbruch der bestehenden Gartenhütte sowie Geländeveränderungen auf der Liegenschaft in ***, ***, GSt.Nr. ***, KG ***, unter Zugrundelegung der Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung, der Stellungnahme des Bausachverständigen vom 24.04.2018 und der Antragsbeilagen unter der Vorschreibung von Auflagen. Weiters wurden unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides die Einwendungen der A, ***, des B sowie die bei der Bauverhandlung am 13.03.2018 vorgebrachten Einwendungen der Familie A, B, C und D als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2018 fristgerecht Berufung und machten hierin ihr in § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 genanntes subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen den Bauwerken und deren zulässiger Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster ihrer künftig zulässigen Gebäude dienen, geltend.
Die Berufungen der Beschwerdeführer wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 26.07.2018, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.
In den gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerden wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Plandarstellung, aufgrund derer keine seriöse Überprüfung erfolgen habe können, die Bebauungshöhe sowie die zulässige Höhe des Bauwerks und machten wiederum ihr in § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 genanntes subjektiv-öffentliches Recht geltend.
Der von dem erkennenden Gericht beauftragte Amtssachverständige für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** – ***, H, führte in seinem Gutachten vom 10.03.2020, Zl. ***, aus:
„Am 10.02.2020 wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und ein Lichtbild angefertigt. Nach Durchsicht des genehmigten Bauplanes wurden Widersprüche in der dargestellten Konstruktion zwischen Grundriss mit den eingezeichneten Gratlinien des Daches und der Ansicht festgestellt. Die Eigentümerin erklärte, dass sie nicht beabsichtige wie auf den Ansichten dargestellt das Dach straßenseitig zu erhöhen, sie beabsichtige das Dachgeschoß auszubauen und einen Zugang zum Giebeldach beim Stiegenhaus vom Hauptdachboden zu schaffen. Diese neue Wand liegt aber 2,65 m hinter der Außenwand der ehemaligen Veranda. Nach Durchsicht des Planes wurde jedoch festgestellt, dass Grundriss und Ansichten offensichtlich nicht zur Gänze übereinstimmen. Laut Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke die geschlossene Bebauungsweise und Bauklasse II festgelegt. Das bedeutet, dass bei einem kompletten Neubau an der Grundgrenze eine zumindest 8 m hohe Feuermauer errichtet werden darf. Nach § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 sind die Nachbarrechte auf jene Bestimmungen der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs der Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe eingeschränkt, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zukünftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen bzw. auf bestehende bewilligte Hauptfenster der Nachbarn.
Das Nachbargebäude ist mit einer Garage mit Durchfahrt an der Grundgrenze zum Grundstück E und F angebaut, wobei das Wohnhaus hofseitig einen Abstand von rund 12 m von der Grundgrenze aufweist.
In geschlossener Bebauungsweise und bei der festgelegten Bauklasse II darf an der Grundgrenze eine 8 m hohe Gebäudefront errichtet werden. Das vorhandene Gebäude hat einen Abstand von mind. 5,25 m von der Grundgrenze, somit dürfte das Gebäude bei Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° eine Höhe von max. 8,0 m + 5,25 m = 13,25 m aufweisen. Das bestehende Gebäude hat im Firstbereich der Ostansicht laut vorliegendem Vermessungsplan von I vom 30.11.2017 eine Höhe von 187,46 m ü.A. und eine Geländehöhe von 176,22 m ü.A. beim Einlaufschacht im Bereich des Hauseinganges. Die Höhe des geplanten Zuganges im Dachbereich liegt ebenfalls auf der Firsthöhe von 187,46 m ü.A. Bei Annahme eines ebenen Geländes im Bereich des Einlaufschachtes bis zur Grundgrenze (tatsächlich steigt das Gelände bis zur Grundgrenze) dürfte eine Mauer an der Grundgrenze somit eine Höhe von 176,22 m + 8,0 m = 184,22 m ü.A. erreichen. Beim vorliegenden Gebäudeabstand von der Grundgrenze von mind. 5,25 m ergibt sich somit eine zulässige Höhe von 184,22 m + 5,25 m = 189,47 m ü.A. die keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf das Grundstück *** im Bereich der Ebene des Hauszuganges verursacht. Das vorhandene bzw. geplante Gebäude weist im Firstbereich der Giebelfront nur eine Höhe von 187,46 m ü.A. auf und liegt somit 2 m darunter.
Da die beiden Grundstücke unterschiedliche Gelände aufweisen, auf dem Grundstück *** ein natürliches Gelände entlang der Grundgrenze und auf dem Grundstück *** einen tiefer liegenden gepflasterten Innenhof annähernd auf Höhe des Straßenniveaus, wirkt das vorhandene Gebäude aus der Sicht vom Grundstück *** natürlich wesentlich höher.
Eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf bestehende Hauptfenster ist beim vorhanden Abstand vom Hauptgebäude auf dem Grundstück *** zum Gebäude auf dem Grundstück *** von mindestens 17 m bei der angeführten Höhe des Gebäudes nicht gegeben. Neue Hauptfenster auf dem Grundstück *** dürfen erst in einem Mindestabstand von 8 m von der GG zu Grundstück *** errichtet werden. Die Gebäudehöhe des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück *** liegt, bezogen auf die Grundgrenze, an allen Stellen unter diesen 8 m an der Grundgrenze.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. hinsichtlich des Verfahrensganges auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus dem Bauansuchen selbst, einer Einsicht in das öffentliche Grundbuch vom 15.01.2020 sowie aus den im vorliegenden Akt einliegenden Grundbuchsauszügen datiert mit 16.02.2017 und 17.07.2017.
Die festgestellte Flächenwidmung sowie die Feststellungen zur Art der möglichen Bebauung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes Nr. ***, KG ***, stützen sich auf die im Bauakt einliegenden Auszüge aus dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan der Marktgemeinde ***.
Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 10.03.2020 ergeben sich sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der Höhe und der Situierung des Bauvorhabens sowie mit dem Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführer.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Am 01.01.2015 ist gemäß § 72 Abs 1 NÖ BO 2014 die NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Mit 13.07.2017 ist eine umfassende Novellierung der NÖ BO 2014 durch LGBl. 50/2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs 10 NÖ BO 2014 sind auf die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren – so wie eben auf das verfahrensgegenständliche - die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Gegenständlich handelt es sich um ein seit 16.06.2017 (verfahrensgegenständliches Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung) anhängiges Baubewilligungsverfahren, weswegen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren unabhängig davon, wann mit der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes begonnen wurde, die Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 106/2016, anzuwenden sind.
Gemäß § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs 1 Z 4)
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
[…].
§ 22 NÖ BO 2014 idF BGBl Nr. 106/2016 bestimmt auszugsweise: Abs 1: Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs 1 Z 3 und 4) und den Straßenerhaltern (§ 6 Abs 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte bis spätestens 4 Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.
Abs 2: Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn
-die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und
-gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und
-innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017 das Verfahren nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am 13.07.2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche angeführten Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich sohin auf die Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017.
Voranzustellen ist zunächst, dass es sich gegenständlich (unstrittig) bei dem beantragten Vorhaben um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.
Weiters ist voranzustellen, dass die im Eigentum von A, *** und B stehenden GSt.Nr. *** und ***, KG ***, direkt an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzen, sodass diese beiden Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen sind.
Hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer C und D ist hingegen festzustellen, dass sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 ergibt, dass Parteistellung in Baubewilligungsverfahren, abgesehen von den Bauwerbern, dem Eigentümer des Bauwerks und dem Eigentümer des Baugrundstücks, nur den Eigentümern jener Grundstücke zukommt, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundfläche mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind sowie den Eigentümern eines ober- und unterirdischen Bauwerks auf diesen Grundstücken oder dem Baugrundstück (z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem Bestandnehmer, der nicht auch Eigentümer im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 bis 4 NÖ BauO 1996 ist, in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zukommt (VwGH 27.09.2013, 2013/05/0133). Das Eigentum ist in den §§ 353f ABGB definiert. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Nutzungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, wie Fruchtgenuss, Miet- oder Pachtrechte (VwGH 16.10.1990, 90/05/0060; 20.10.2009, 2006/05/0170). Demzufolge kam C und D aber schon im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz keine Parteistellung zu, weswegen der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern ist, als schon die Berufung derselben als unzulässig zurückzuweisen war.
In der Sache selbst ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (VwGH 17.11.1981, 81/05/0104), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 01.07.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Eine Einwendung ist als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, dies jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A; VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behauptetet materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.
Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 22 NÖ BO 2014 zu beachten.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 05.10.2017 wurden die Nachbarn des Baugrundstücks gemäß § 22 NÖ BO 2014 idF LBGl. Nr. 106/2016 von dem Bauvorhaben sowie davon, dass in den Antrag und seine Beilagen Einsicht genommen werden kann, nachweislich informiert. Weiters wurden die Beschwerdeführer A und B als Nachbarn aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, andernfalls ihre Parteistellung erlösche. Mit am 19.10.2017 bei der Marktgemeinde *** eingelangten Schriftsätzen erhoben die Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen betreffend die Bebauungshöhe, die Plandarstellung und die Gebäudedarstellung im Lageplan, aufgrund derer eine Beurteilung, ob die ausreichende Belichtung zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück gewährleistet werde, nicht möglich sei.
Diese Einwendungen betreffend die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe des Bauwerks wurden sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde aufrecht gehalten.
Zu diesen Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 im Zusammenhang mit der Bebauungshöhe des Bauvorhabens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern hier nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihnen zugekehrte Gebäudefront des Bauvorhabens die zulässige Gebäudehöhe und den zulässigen Abstand einhält (VwGH 29.01.2002, 2000/05/0259). Weiters kommt ihnen hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des in § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0101). Dies bedeutet, dass den Beschwerdeführern in Bezug auf eine unzulässige Bebauungs- oder Gebäudehöhe nur dann ein Mitspracherecht zukommt, wenn die Bebauungs- oder Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung der Hauptfenster durch die Bebauungs- oder Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so können sie auch durch eine unzulässige Bebauungs- oder Gebäudehöhe in ihrem diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Bebauungshöhe oder Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich einwenden.
Hierzu ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführer sowohl in ihren fristgerecht erhobenen Einwendungen vor der Baubehörde erster Instanz, als auch in ihren Berufungen und Beschwerden die Bebauungshöhe sowie die Berechnung der Gebäudehöhe bestreiten bzw. diese für sie nicht nachvollziehbar sind. Eine konkrete Einwendung, dass es durch die Gebäudehöhe des Bauvorhabens zu einer Beeinträchtigung des Lichtfalles im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 käme, liegt jedoch nicht vor.
Hierzu hat der von dem erkennenden Gericht beigezogene bautechnische Amtssachverständige H in seinem Gutachten vom 10.03.2020 – wie oben festgestellt - festgehalten, dass sich bei dem vorliegenden Gebäudeabstand von der Grundgrenze von mindestens 5,25 m eine zulässige Höhe von 189,47 m ü.A. ergibt, welche keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf das GSt.Nr. ***, KG ***, im Bereich der Ebene des Hauszuganges verursacht. Das vorhandene bzw. geplante Gebäude weist im Firstbereich der Giebelfront nur eine Höhe von 187,46 m ü.A. auf und liegt somit 2 m darunter.Bei dem vorhandenen Abstand vom Hauptgebäude auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, zu dem Gebäude auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, von mindestens 17 m ist bei der angeführten Höhe des Gebäudes eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf bestehende Hauptfenster nicht gegeben. Neue Hauptfenster auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, dürfen erst in einem Mindestabstand von 8 m von der Grundgrenze zum GSt.Nr. ***, KG ***, errichtet werden. Die Gebäudehöhe des bestehenden Gebäudes auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, liegt, bezogen auf die Grundgrenze, an allen Stellen unter diesen 8 m an der Grundgrenze.
Zu diesem Gutachten vom 10.03.2020 wurde von den Beschwerdeführern keine Stellungnahme abgegeben und wurde diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu ist außerdem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die NÖ BauO 1996 (sowie auch die nunmehr in Geltung stehende NÖ BO 2014) ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen den Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht kennt. Werden die Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht mehr zu prüfen (VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261).
Eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 durch das Bauvorhaben liegt daher nicht vor.
Abschießend ist zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung kein Nachbarrecht darauf besteht, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist (VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Der Nachbar hat grundsätzlich kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht, dann steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Geringfügige Mängel bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn. Ist jedoch das Projekt unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (VwGH 25.06.1996, 96/05/0293).
Solch ein Fall liegt hier aber nicht vor, schließlich sind sämtliche erforderliche Angaben den Einreichunterlagen zu entnehmen und ist dadurch ausreichend gewährleistet, dass die Beschwerdeführer eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten anhand dieser Unterlagen behaupten bzw. darlegen können.
Im Ergebnis zeigen die Beschwerdeführer somit keine Verletzung in gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf, weshalb ihren Beschwerden somit insgesamt der Erfolg zu versagen ist.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
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