LVwG N LVwG-AV-769/001-2018

LVwG-AV-769/001-2018Tribunale amministrativo regionale25 ago 2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; Zusammenlegungsverfahren; Zusammenlegungsplan; Abfindungsgrundstück;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-769/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.769.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Christian Gindl, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Otto Bohrn über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den von der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) im Zusammenlegungsverfahren *** erlassenen Zusammenlegungsplan vom vom 18. Mai 2018, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Abfindungsausweis wird hinsichtlich des Beschwerdeführers (ONr. ***) mit folgenden Änderungen bestätigt:

-bei der Anteilsberechnung lautet der Wert der Bewirtschaftungshindernisse anstatt „794,00“ nunmehr „736,96“.

-bei der Anteilsberechnung wird der Wert der Modifizierten Grundabfindungen von „72.888,63“ auf „72.945,67“ abgeändert.

-bei der Anteilsberechnung wird der Geldausgleich (Zahlung) / Wertdifferenz von „€ -220,21 -129,54“ auf „€ -317,18-186,58“ abgeändert.

-Bei Modifikationen wird bei „Bewirtschaftungshindernisse – Neustand“ der Wert beim Grundstück *** von „363,00“ auf „305,96“ abgeändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 19 Abs. 2, 17 Abs. 1, 5 und 6, 21 Abs. 1, 2 und 3 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG)

§ 14 Abs. 6 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG)

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die NÖ ABB hat mit Bescheid vom 18. Mai 2018, Zl. ***, im Zusammenlegungsverfahren *** u. a. auch gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer den Zusammenlegungsplan erlassen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:

„Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan Aktenzeichen ***

Gegen den Bescheid (Zusammenlegungsplan) der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde mit der Aktenzahl ***, aufgelegt von 18.5.2018 bis einschließlich 5.6.2018 erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht und führe dazu aus wie folgt:

1. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde

Von der allgemeinen Einsicht des Bescheides wurde ich mit Schreiben vom 26.4.2018 verständigt. Der bekämpfte Bescheid war bis einschließlich 5.6.2018 zur allgemeinen Einsicht im Marktgemeindeamt der Marktgemeinde ***, ***, ***, aufgelegt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und beginnt am Tag nach dem Ende der Auflagefrist.

Meine Parteistellung ergibt sich aus § 6 Flurverfassungsgesetz 1975 (FLG).

Die Beschwerde ist daher zulässig und fristgerecht erhoben.

2. Beschwerdegründe

Der gegenständliche Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten:

Gemäß § 17 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 FLG ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden.

Ich habe in das Zusammenlegungsverfahren Grundstücke bester Bonität eingebracht und bin vorwiegend mit Grundstücken schlechterer Bonitäten abgefunden worden. Insgesamt liegen bei mir Nachteile durch die Zusammenlegung vor, die für meinen Betrieb eine Produktivitätssenkung zur Folge haben. Dieses Vorgehen widerspricht den Grundsätzen und Zielen des Zusammenlegungsverfahrens.

Darüber hinaus wurde mir das Grundstück Nr. *** zugeteilt, obwohl mir vom Operationsleiter stets das östlich angrenzende Grundstück zugesagt wurde. Diese Zusage des Operationsleiters war der ausschlaggebende Grund für meine Zustimmung im Verfahren. Ich fordere den Austausch des Grundstückes Nr. *** gegen das östlich benachbarte Grundstück (im Plan ist hier die Nr. *** eingetragen). Problematisch an dem mir zugeteilten Grundstück (Nr. ***) ist vor allem, dass im westlichen Bereich ein Teil mit Ablagerungen verschmutzt ist. Diese Ablagerungen wurden nur oberflächlich mit Erde bedeckt, sodass ich hier Einbußen in der Produktivität habe. Weiters kommt es in diesem Bereich durch zahlreiche Bäume, Sträucher und einer Böschung zu Bewirtschaftungserschwernissen, die ich vor der Zusammenlegung in diesem Ausmaß nicht hatte.

3. Anträge

Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht nachstehende

ANTRÄGE

Das Verwaltungsgericht möge

eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;

in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine den Regeln des ZusammenIegungsverfahrens entsprechende Zuteilung erfolgt und das mir zugeteilte Grundstück Nr. *** durch das ursprünglich versprochene (östlich angrenzende) Grundstück ausgewechselt wird.

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung bzw. neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Es wurde Einsicht genommen in den Akt der NÖ ABB und wird dem weiteren Verfahren dessen unbedenklicher Inhalt zu Grunde gelegt.

Im Zuge des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens wurden ein agrartechnisches und ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, die wie folgt lauten.

Agrartechnisches Gutachten:

„Befund und Gutachten

1. Gerichtsauftrag

Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu folgender Frage zu erstatten.

Wurden aus agrartechnischer Sicht die rechnerischen Parameter bei derGestaltung der Grundabfindung unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes eingehalten?

Wurden bei den Grundabfindungen allenfalls vorhandene Erschwernisse betreffend die Bewirtschaftung berücksichtigt?

2. Befund

2.1. Allgemeines

Aus den vom Gericht übermittelten Unterlagen geht hervor:

Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren unter der ONr ***.

Der Bescheid über den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan wurde am 6.12.2010 erlassen und ist am 11.01.2011 rechtskräftig geworden.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde ein ergänzender Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen.

2.2. Erhebungen

Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:

Auf Basis der übermittelten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr. ***) wurde ermittelt:

Der Beschwerdeführer brachte 14 Grundstücke im Ausmaß von 9,8553 ha und einem Wert von 76.141 ‚71 Punkten in das Verfahren ein.

Unter Berücksichtigung verschiedener Zu- und Abgänge ergab sich ein maßgeblicher Besitzstand von 9,8363 ha und 76.112,50 Wertpunkten.

Er bekam dafür 4 Abfindungen und 1 im ausgeschlossenen Gebiet gelegenes, jedoch bewertetes Grundstück im Gesamtausmaß von 9,5528 ha und unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungshindernissen (- ungünstige Form bei Grundstück ***, sowie Lage neben Bodenschutz bei Parz. Nr. *** und *** -) 72.888,63 Wertpunkten.

Die Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um -129,54 Punkte ab, das sind 0,18% (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal ± 3.637,95 Punkte). Das Grundstück 577 wurde beitragsfrei gehalten.

Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 1,3106 m²/Punkt gegenüber 1,2923 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von ± 10% (= 1,1631 und 1,4216 m²/Punkt).

Die Anteilsberechnung zur Ermittlung des Abfindungsanspruches des Beschwerdeführers enthält eine Reihe von Modifikationen.

Dazu wurde ermittelt:

Das Grundstück ***, welches den Gegenstand der Niederschrift *** vom 12.10.2010 darstellt, ist im Besitzstandsausweis der Partei B mit der lt. Übereinkommen zwischen den beiden Tauschpartnern festgelegten Bewertung enthalten.

Im Abfindungsausweis des Beschwerdeführers scheint das Grundstück als ,NV’ (nicht vermessen) - durch eine mit einem Stern gekennzeichnete Fläche - auf. Das Grundstück wurde vom Flächenbeitrag für die gemeinsamen Anlagen befreit.

Grundstücke *** und *** aus Niederschrift *** vom 19.10.2010:

Die Grundstücke sind im Besitzstandsausweis des Beschwerdeführers ebenfalls mit einer durch die Tauschpartner festgelegten Bewertung enthalten. Entgegen den im Übereinkommen enthaltenen Feststellungen wurden im fortgesetzten Verfahren jedoch nur die auf eine im Verfahren durch Teilung an der Verfahrensgrenze entstandene Parzelle *** entfallenden Punkte und Fläche transferiert.

Die übrigen Modifikationen betreffen Grundeinlösungen im Zuge eines Straßenausbaues

Bewirtschaftungshindernisse:

Es wurden beim Abfindungsgrundstück *** lt. Bescheidbestandteil 7 ,Spitzabwertungen’ unter Nr. *** und *** zwei Bonifikationen in Höhe von 325,91 und 37,16 Punkten berücksichtigt. Die Berechnung ist betrags- und lagemäßig detailliert dargestellt. lm Abfindungsausweis wurden in Summe 363,00 Punkte in Anrechnung gebracht, was demgegenüber (363,07 Punkte) eine minimale arithmetische Unschärfe darstellt.

Bei den Abfindungsgrundstücken *** und *** wurde die Lage neben Bodenschutz mit 377,00 bzw. 54,00 Punkten berücksichtigt.

3. Gutachten

Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:

Wie aus der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Parameter hervorgeht, ist mit den verwendeten Eingangsgrößen der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer mit hoher Genauigkeit erfüllt.

Bemerkt wird, dass im technisch nicht bearbeiteten Gebiet liegende, zu Eigentumsübertragungen im Zuge des Verfahrens herangezogene Grundstücke mangels ‚Amtlicher Bewertung’ grundsätzlich keinen Punktewert aufweisen sollten, und weder im Besitzstands- noch im Abfindungsausweis gemeinsam mit den ‚der Zusammenlegung zu unterziehenden’ Grundstücken ausgewiesen werden sollten.

lm vorliegenden Fall sind die Grundstücke jedoch derart im bereits rechtskräftigen Bescheid über den Besitzstand und die Bewertung enthalten und somit festgelegt.

Durch die Beitragsfreistellung dieser Grundstücke bei der Berechnung des FIächenbeitrags zu den gemeinsamen Anlagen ist der der gewählten Berechnung zu Grunde liegende unrichtige Abfindungsanspruch jedoch egalisiert, sodass letztlich die resultierende Wertdifferenz wiederum betragsmäßig korrekt ist.

Bezüglich des Grundstücks *** bzw. *** wird festgehalten, dass die Durchführung dem ursprünglichen Übereinkommen insoweit widerspricht, als (- durch die nachträglich zu Tage getretene Notwendigkeit der Errichtung eines Grabens auf einem Teil dieses Grundstückes begründet -) nur der verbleibende Teil des Grundstückes transferiert wurde. Die Durchführung des Tausches unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch korrekt durchgeführt.

Bewirtschaftungshindernisse:

Die Behinderung in der Bewirtschaftung durch schlechte Form bei Grundstück *** wurde in nachvollziehbarer Art und Weise berücksichtigt.

Die Modifikation bei den neben einer Bodenschutzanlage situierten Abfindungsgrundstücken wird generell nach den amtsinternen Richtlinien durchgeführt.

4. Zusammenfassung

Ungeachtet der aufgezeigten Sachverhalte in der Anteils- und Abfindungsberechnung liegen die rechnerischen Parameter der Grundabfindung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen.

Die berücksichtigten Wertabschläge für Bewirtschaftungshindernisse sind in der

gewählten Form aus agrartechnischer Sicht nachvollziehbar.“

Landwirtschaftliches Gutachten:

„1.Gerichtsauftrag

Erstellung eines Gutachtens zu folgendem Punkt:

1. Ist aus landwirtschaftlicher Sicht, insbesondere die Gegenüberstellung der Grundstücke des „Altstandes“ und der Abfindungsgrundstücke, die Abfindung im Rahmen der gesetzlichen Parameter?

2. Liegt eine Verschlechterung der Bonitätsklassen (im Vergleich eingebrachter Grundstücke zu Abfindungsgrundstücke) vor und bejahendenfalls diese derart schwer wiegt, dass die gesetzlichen Parameter betreffend Abfindung nicht eingehalten werden.

3. Liegen aus landwirtschaftlicher Sicht bei Grundstück Nr. *** (!) – wie behauptet (Ablagerungen, Bäume, Sträucher, Böschung) – Bewirtschaftungserschwernisse vor die zu Einbußen in der Produktivität führen und bejahendenfalls ob diese entsprechend (bei der Abfindung) berücksichtigt wurden.

2. Befund

Die Punkte 1 und 2 werden aufgrund ihrer Ähnlichkeit in der Fragestellung als ein Punkt behandelt.

Ad 1. und 2.:

Vom Beschwerdeführer wurden 28 Grundstücke die sich zu 14 Bewirtschaftungskomplexen arrondierten in das Verfahren eingebracht.

Im Laufe des Verfahrens kam es zu einem Grundtausch zwischen den Parteien A (ONr. ***) und B und C, je ½ (ONr. ***). Siehe Niederschriften *** v. 12.10.2010 und *** v. 19.10.2010. Von B und C an A wurde das Grundstück *** (KG ***) im Ausmaß von 4711m² mit einem Punktewert von 2826 übergeben, von A an B und C die Grundstücke *** und *** im Ausmaß von 11583m³ und einem Punktwert von 9613,84. Gleichzeitig wurden die jeweiligen Flächen und Wertpunkte an die ursprünglichen Eigentümer rückübertragen (siehe auch Abfindungsausweise). In beiden Niederschriften ist etwas missverständlich festgehalten: „Wir verzichten ausdrücklich auf den Ausgleich eventuell auftretenden Flächen- und Wertdifferenzen im Rahmen dieses Verfahrens.“

Im Laufe des Verfahrens wurde das GSt. *** in die Grundstücke *** (6466m²) und *** (242m²) geteilt. Auf dem Teilstück *** wurde als gemeinsame Anlage ein Graben (GMA-Nr. *** im 1. Teilplan) mit der nunmehrigen GSt.Nr. *** (in ONr. *** Marktgemeinde *** – öffentliches Gut) errichtet.

Im Besitzstands- und Bewertungsausweis sind die vom Beschwerdeführer an die Partei B und C übergebenen Grundstücke enthalten, werden aber aus den weiteren Betrachtungen hinsichtlich der Bonitätsverteilung und des Zusammenlegungserfolges ausgeklammert.

Im Verfahren wurden dem Beschwerdeführer 5 Grundstücke zugeteilt, davon das von der Partei B und C im Tauschwege erhaltene im ausgeschlossenen Gebiet befindliche Grundstück ***.

Somit wurden effektiv 4 Grundstücke und somit auch 4 Bewirtschaftungskomplexe zugeteilt. Das Tauschgrundstück *** wird in weiterer Folge ebenfalls in der folgenden Betrachtung nicht berücksichtigt, vor allem aus deswegen weil die Bewertung der betroffenen Grundstücke nur im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Tauschparteien erfolgte und nicht im Zuge der amtlichen Bewertung.

In der Beilage 1 ist die Verteilung der Bonitäten ausgeführt.

In den guten Bonitäten A1 bis A4 sowie W1 (Punktewerte 1 - 0,78 Pkt./m²) ist eine Zunahme im Neustand zum Altstand um 3,86%-Punkte ersichtlich. In den schlechteren Klassen A5 bis A7 sowie W2 und W3 (0,68 – 0,30 Pkt./m²) ist eine Abnahme von 3,32%-Punkten festzustellen. Der Anteil an Hutweide (0,15Pkt/m²) hat um 0,54%-Punkte zugenommen.

Aufgrund des Besitzstandes von 98.553m² mit einem Wert von 76.141,71 Punkten abzüglich Flächenabgängen (=Grundablöse Straße) von 190m² mit 29,21 Punkten und einem Beitrag von 3.353,41Punkten ergibt sich ein Abfindungsanspruch von 72.759,09 Punkten.

Die zugeteilten Abfindungsgrundstücke im Ausmaß von 95.528m² haben einen Wert von 73.682,63 Punkten. Abzüglich der Abwertung für Bewirtschaftungshindernisse im Wert von 736,96 Punkten ergibt sich ein modifizierter Abfindungsanspruch von 72.945,67 Punkten

Das Flächen/Wertverhältnis hat sich somit von 1,2923m²/Punkt auf 1,3096m²/Punkt um 0,0173m²/Punkt oder 1,332% verschlechtert (gesetzliche Grenze +-10%) und liegt somit im gesetzlichen Rahmen.

Die Wertdifferenz beträgt 186,58 Punkte oder 0,256% (gesetzlicher Rahmen +-5%).

(Siehe auch Aufstellung in Beilage 2)

Ad 3.:

Beanstandet wird ein Grundstück Nr. ***, womit wohl das Abfindungsgrundstück *** mit einer Fläche von 3,2642ha gemeint ist. Im Altstand lagen hier die Grundstücke *** und *** des Beschwerdeführers im Ausmaß von 1,8479ha, jedoch mit einer etwas gedrehten Bewirtschaftungsrichtung. Zu den Flächen dieser Altgrundstücke wurden unter anderem Teile der Altgrundstücke *** sowie *** zugeteilt um zumindest abschnittsweise einen parallelen Verlauf der Längsgrenzen zu ermöglichen.

Form Abfindungsgrundstück ***:

Der östliche Grenzverlauf ist gerade. Bedingt durch den Verlauf des Weges *** und des Waldgrundstückes *** im Nordwesten weist gegenständliches Abfindungsgrundstück einen gekrümmten schrägen Anschnitt am nördlichen Vorgewende auf. Dieser Anschnitt erstreckt sich auf einer Länge von 171lfm. Die westliche Grenze verläuft in weiterer Folge parallel zur östlichen Grenze bis sie auf das Waldgrundstück *** trifft. Dann erfolgt eine Verschwenkung in Richtung Osten (Verschmälerung um 17m auf 20m). In weiterer Folge verläuft die Grenze wieder parallel zur Ostgrenze.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Ablagerungen auf Altgrundstück *** (und ***):

Lt. dem Gutachten von D (WA2, deponietechnischer ASV) wurden bei Probeschürfungen z.T. Bauschutt und geringe Mengen Hausmüll festgestellt. Zitat: „Aus fachlicher Sicht ist auf dem in Frage kommenden Teil des Abfindungsgrundstückes *** eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung möglich. Davor ist allerdings der oberflächlich festgestellte Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen und eine entsprechende Rekultivierung herzustellen.“

Lt. OPL sind die oberflächlich angetroffenen Asphaltbrocken auf eine Zwischenlagerung von Asphaltfräsgut, welches beim Straßenbau im Ortsbereich angefallen ist, zurückzuführen. Diese sei bereits entfernt und die betroffene Fläche rekultiviert.

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Am Tag der Besichtigung vor Ort am 04.03.2020, die gemeinsam mit E durchgeführt wurde, konnten keine Hinweise auf Müllablagerungen mehr festgestellt werden. Die auf der beschwerdegegenständlichen Fläche vorgefundene Versteinung entsprach der Art und dem Umfang jener der angrenzenden Grundstücksteile, welche im Altstand des Beschwerdeführers enthalten waren. Lediglich ganz vereinzelt konnten kleine Ziegelstücke festgestellt werden, welche in der Größe der restlichen (geringen) Versteinung entsprachen. Asphaltanteile wie im Gutachten D bzw. in der Stellungnahme des Operationsleiters erwähnt sind, konnten nicht verifiziert werden.

Die Entwicklung des vorgefundenen Wintergetreides entsprach ebenso weitgehend den angrenzenden Flächenteilen, z.T. zeigte sich sogar ein etwas besserer Bestand. Dies ist insofern interessant, da die beanstandeten Flächenteile als Hutweide (Kl. 11) bewertet zugeteilt wurden, die angrenzenden Flächen allerdings Bonitäten zwischen 3 und 7 aufweisen (siehe nebenstehenden Ausschnitt aus der Bonitierungskarte).

3. Gutachten

Ad 1. und 2.:

Aufgrund des Auftrages die Veränderungen in den Bonitäten zu betrachten, wurden die Tauschgrundstücke aus der Berechnung generell ausgeklammert, da sie genau genommen nicht das Verfahren betreffen und sämtliche involvierten Grundstücke im ausgeschlossenen Gebiet liegen, nicht verändert wurden und auch beitragsfrei gestellt wurden.

Aus der Berechnung in der Beilage 1 ist ersichtlich, dass es durch die Zuteilung der Abfindungsgrundstücke zu einer Erhöhung der Anteile in den guten Bonitätsklassen A1 – A 4 sowie W1 gekommen ist. Die schlechteren Klassen A5-A7, W2 bis Hutweide haben dementsprechend abgenommen.

Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit kann festgestellt werden, dass hinsichtlich des Flächen/Wertverhältnisses mit einer Veränderung um 0,0172m²/Punkt oder 1,332% der gesetzlich festgelegte Rahmen von +- 10% sehr gut eingehalten wurde.

Bei der Wertdifferenz von +186,58 Punkten oder +0,256% wurde dem gesetzlich festgelegten Rahmen von +- 5% ebenfalls entsprochen.

Die Abfindung ist somit gesetzmäßig!

Ergänzend muss festgestellt werden, dass der vorliegende Abfindungsausweis nicht ganz korrekt ist, da einige Berechnungsfehler bei den Spitzabwertungen festgestellt wurden (siehe detaillierte Ausführungen unter Punkt 3). Diese bewirken allerdings keine Änderung hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Selbst wenn die beschwerdegegenständlichen Grundstücksteile der Altgrundstücke *** und *** (siehe nebenstehendes Bild) nicht dem Beschwerdeführer zugeteilt worden wären, hätte dies keine Auswirkung auf die Gesetzmäßigkeit (siehe Beilage 3). Es wäre lediglich der Anteil an Hutweide um 428m² reduziert worden und eine um 58lfm (und somit um 209m²) erhöhte Spitzabwertung erforderlich gewesen. Die gesetzlichen Vorgaben wären sowohl beim Flächen/Wertverhältnis (1,131% statt 1,332%) als auch bei der Wertdifferenz (4,47 Pkt. statt 186,58 Pkt.) noch genauer eingehalten worden.

Ad 3.:

Durch einen schrägen Anschnitt entstehen bei Ackernutzung, bedingt durch Überlappungen, Mehraufwendungen hinsichtlich Düngung, Saatgut, Pflanzenschutz, Treibstoff etc. Das Ausmaß dieser Überlappungen hängt von den Arbeitsbreiten der eingesetzten Maschinen ab. Das Gutachten bezüglich der Nachbewertung gem. §19(2) FLG für gegenständliches Z-Verfahren ermittelte eine durchschnittliche Arbeitsbreite von 7,28m (9 Arbeitsgänge mit Arbeitsbreiten zwischen 1,5m {Pflug} und 15m {Pflanzenschutz und Düngung}). Bei einem schrägen Anschnitt von 45° ergibt sich daraus eine Überlappungsfläche von ~2,6m² pro Laufmeter am Vorgewende.

Nach dem gängigen Bewertungsschema werden schräge Anschnitte erst ab 45° berücksichtigt.

In Längsrichtung wird bei weniger als 5m Grundstücksbreitenänderung auf 100m Grundstückslänge aufgrund der Verhältnismäßigkeit (häufig vorkommende geringe Abweichungen der Parallelität – hervorgerufen durchgeringförmige Krümmungen entlang von Straßengrundstücksgrenzen bzw. Böschungsgrenzlinien etc. – keine Abwertung durchgeführt. Bei Abweichungen von mehr als 5m auf 100lfm aufgrund von spitzeren Überlappungsdreiecken wird die Hälfte der Durchschnittsar-beitsbreite als Überlappung für die Berechnung angenommen. In gegenständlichem Fall wären dies somit ~3,6m² pro Laufmeter.

Für die Berechnung des Mehraufwandes wurden die relevanten variablen Kosten für eine durchschnittliche, für das Verfahrensgebiet mögliche, ortsübliche Fruchtfolge aus den “Deckungsbeiträgen für die Betriebsplanung 2008“ des BM f. Land- u. Forstwirtschaft herangezogen.

Bei der angenommenen Fruchtfolge kommt die Landwirtschaftliche Fachabteilung auf jährliche variable Kosten unter zugrunde Legung obiger Fruchtfolge von €373,90/ha/Jahr. Dies ist geringfügig falsch, wie man nebenstehnder Tabelle entnehmen kann. Richtigerweise sind es € 384,88/ha/Jahr, was kapitalisiert bei 4%iger Verzinsung einen Barwert von € 9.622,-/ha und somit einen Bonifikationswert von ~ € 0,96/m² statt € 0,90/m² Überlappungsfläche ergibt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Unter AbwertungsNr. *** (rote Linie) werden 171m mit einer Breite von 3,6m berechnet. Da sich diese 171m im Vorgewendebereich befinden wären aber nur 2,6m/lfm anzusetzen. Statt 615,6m² wären es richtigerweise 444,6m².

Unter AbwertungsNr. *** (gelbe Linie) werden 27lfm mit einer Breite von 2,6m berechnet. Statt den 70,2m² wären somit richtigerweise 3,6m²/lfm anzusetzen, was eine Abwertungsfläche von 97,2m² ergibt.

In Summe wären somit statt 685,8m² also nur 541,8m² abzuwerten. Beim errechneten Bonifikationswert von € 0,96/m² ergibt sich daher ein Geldwert von € 520,13 (statt € 617,22) und beim Angleichungsfaktor von € 1,70/Pkt. ein Punktewert von 305,96 Punkten (statt 363,07 Punkten).

(Siehe auch Beilage 2 – korrigierte Berechnung zur Gesetzmäßigkeit)

Auch wenn, bedingt durch die Rechen- bzw. Zuordnungsfehler geringfügige Änderungen notwendig sind, wurden die Spitzabwertungen prinzipiell richtig vorgenommen.

Hinsichtlich der monierten Ablagerungen kann aus heutiger landwirtschaftlicher Sicht keine Beeinträchtigung der Eignung der Abfindung als landwirtschaftliche Nutzfläche festgestellt werden.“

Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:

„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 5. März 2020, welches mir am 10. März 2020 zugestellt wurde möchte ich nachfolgend zu Punkt 3 hinsichtlich „Ablagerungen Altgrundstücke *** und ***” Stellung nehmen.

Lt. dem Gutachten von D Zitat „Aus fachlicher Sicht ist auf dem in Frage kommenden Teil des Abfindungsgrundstückes *** eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung möglich. Davor ist allerdings der oberflächlich festgestellte Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen und eine entsprechende Rekultivierung herzustellen.”

Bei den damals durchgeführten Probeschürfungen wurde lediglich eine Tiefe von 80 cm betrachtet, bzw. untersucht. Dazu möchte ich anmerken, dass es in *** ortsüblich war, auf der sogenannten „***“ (Altgrundstücken *** und ***) seinen Sperrmüll zu entsorgen. Dazu gehörten Autoreifen, Kanister jeglicher Art, Bauschutt, Plastiksäcke und auch diverser Hausmüll. Diese Scherbengrube wurde dann mit Erde aufgefüllt und darauf wurden Bäume von der Gemeinde ausgepflanzt. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens wurden mir (ONr.: *** A) Teile von diesen betroffenen Altgrundstücken zugeteilt. Vorbesitzer war/ist die Gemeinde *** (ONr.: ***)

Meine Bedenken gehen dahin, dass ich dadurch Besitzer von unerlaubten Ablagerungen werde, welche nicht durch mich verursacht wurden. Auch wenn diese, so wie es aus dem Gutachten von D hervorgeht keine landwirtschaftliche Beeinträchtigung für mich bringen, da sie oberflächlich beseitigt wurden.

Was ist mit den Ablagerungen die sich unterhalb von 80 cm befinden?

Bis in welche Tiefe bin ich als zukünftiger Grundbesitzer dafür verantwortlich bzw. kann ich dafür in Zukunft belangt werden? Vor allem, wenn es zu einer Anzeige betreffend illegaler Ablagerungen kommen sollte zB in 5 oder 10 Jahren?

ln welcher Form kann dieser Sachverhalt im Grundbuch festgehalten bzw. niedergeschrieben werden, so dass ich dafür zukünftig nicht verantwortlich gemacht werden kann?“

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27. Juli 2020 erläuterte der agrartechnische und der landwirtschaftliche Sachverständige jeweils ihre Gutachten.

Zu den Ablagerungen auf Grundstück *** erklärt der Vertreter der NÖ ABB, dass mit einem Bagger bis zum Mutterboden Nachschau gehalten wurde und der Amtssachverständige festgehalten habe, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Ablagerungen eine Wassergefährdung nicht bestehe.

Der Beschwerdeführer erklärt hierzu, dass er das betreffende Grundstück nicht übernehmen wolle, da ihn allenfalls Haftungsfolgen (Entfernungskosten) für den Fall der Entsorgung der Ablagerungen treffen würden.

Das Angebot der Gemeinde die ca. 300 m² große Fläche gegen Geldausgleich zu übernehmen, lehnte der Beschwerdeführer ab, da ihm der Grund lieber sei.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führt aus, dass die ungünstige Form falsch berechnet worden wäre und bei Korrektur der Beschwerdeführer zusätzlich € 97,--zu bezahlen hätte.

4. Feststellungen:

Die Grundabfindung wurde sowohl hinsichtlich des Flächen- Wertverhältnisses als auch des Punktewerts weit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen gestaltet. Auch kam es durch die Zuteilung der Abfindungsgrundstücke zu einer Erhöhung der Anteile in den guten Bonitätsklassen A1-A4 sowie W1. Hinsichtlich des vorliegenden Abfindungsausweises ergab sich jedoch, dass bei der Berechnung der Spitzabwertung sich ein Rechenfehler (siehe oben – Gutachten des landwirtschaftlichen SV) zu Gunsten des Beschwerdeführers ergab.

Bezüglich der Teilflächen des Abfindungsgrundstückes 1048 (ca. 300 m² der Altgrundstücke *** und ***) ergab sich, dass die monierten Lagerungen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Beeinträchtigung der Eignung der Abfindung als landwirtschaftliche Nutzfläche ergaben.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Bedenken auf Grund von möglichen tieferliegender Abfälle und deren möglicher Haftung äußerte, ergab sich, dass seitens der belangten Behörde diese Teilfläche (im Ausmaß von ca. 300 m²) am 7.11.2012 unter Beiziehung eines deponietechnischen Amtssachverständigen einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei wurden 9 Schürfe vorgenommen und diese untersucht.

Bei den Schürfen 1-3 bzw. 6 wurden keine Ablagerungen vorgefunden.

Beim Schurf 4 wurden 20 -80 cm unter GOK Bauschutt bzw. geringe Anteile an Hausmüll festgestellt. Darunter befand sich der gewachsene Boden.

Bei den Schürfen 5 und 7 wurde im Bereich von 20-180 cm, Schurf 8 im Bereich von 20-100 cm und im Schurf 9 im Bereich von 20-80 cm unter GOK unter GOK Bauschutt festgestellt. Darunter wurde jeweils gewachsener Boden angetroffen.

Der Bereich 0-20 cm stellt Humus dar. ln keinem der Schürfe wurde Wasser angetroffen.

Die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen ergab Folgendes:

„Da die vorgefundenen Altablagerungen ein Alter von mehr als 25 Jahren besitzen, ist davon auszugehen, dass potentielle Schadstoffe im Ablagerungskörper durch die jahrelange Durchsickerung von Niederschlagswässern längst ausgelaugt bzw. biologisch abgebaut sind. Dies wird auch durch das Forschungsprojekt F untermauert, bei dem in den Jahren 2001 bis 2005 in OÖ und NÖ 30 Ablagerungskörper eingehend wissenschaftlich untersucht wurden. Auf Grund der geringen Ablagerungskubatur und der Art des Ablagerungsmaterials ist mit keiner mehr als geringfügigen Einwirkung auf den Grundwasserkörper zu rechnen. Für die gegenständliche Fläche sind bei der aktuellen Nutzung daher aus wasserfachlicher Sicht keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Aus fachlicher Sicht ist auf dem in Frage kommenden Teil des Abfindungsgrundstück *** eine uneingeschränkte Iandwirtschafliche Nutzung möglich. Davor ist allerdings der oberflächlich festgestellte Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen und eine entsprechende Rekultivierung herzustellen.

Abschließend ist festzuhalten, dass aus fachlicher Sicht keine Meldung für den

Verdachtsflächenkataster erforderlich ist.“

5. Beweiswürdigung:

Das LVwG folgt in seiner Entscheidung den schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten, worauf die Feststellungen gründen. Der Beschwerdeführer trat diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

6. Rechtslage:

§ 17 (1) FLG: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17 (5) leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

§ 17 (6) leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 19 (2) leg. cit.: Die Behörde muss ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.

§ 21 (1) leg.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 21 (2) leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:

a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;

b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);

d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);

e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);

f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).

§ 21 (3) leg. cit: Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 24 (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28 (1) leg cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen

§ 28 (2) leg cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

7. Erwägungen:

Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen ist zunächst auf mehrere, sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Vorgaben bei der Erstellung eines Zusammenlegungsplanes hinzuweisen. So existieren regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung. Es besteht auch kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Zusammenlegungsplanes (vgl. VwGH 28.10.1986, 85/07/0256 und 20.09.2001, 98/07/0033).

Weiters ist bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke gegenüberzustellen. Einzelvergleiche im Zusammenhang mit den Zufahrtsverhältnissen vor und nach der Zusammenlegung sind hier nicht zulässig (vgl. VwGH 04.12.1990, 89/07/0191).

Eine Prüfung der beiden rein rechnerischen Parameter (vgl. § 17 Abs. 5 und 6 FLG) bei der Erstellung des Zusammenlegungsplans hat ergeben, dass beide Werte mit großer Genauigkeit eingehalten wurden und unter diesem Aspekt keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung erkannt werden kann. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er schlechter Bonitäten erhalten habe, trifft nicht zu. Der landwirtschaftliche Sachverständigen führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es durch die Zuteilung der Abfindungsgrundstücke zu einer Erhöhung der Anteile in den guten Bonitätsklassen A1-A4 und W1 gekommen ist.

Hinsichtlich der Teilflächen des Abfindungsgrundstückes *** (ca. 300 m² der Altgrundstücke *** und ***) ergab sich, dass eine uneingeschränkte Iandwirtschafliche Nutzung möglich ist. Eine seitens des Obmanns der Z-Gemeinschaft vorgeschlagene (Rück-)Übernahme der Grundstücksteile in das Eigentum der Gemeinde schlug der Beschwerdeführer aus. Sein Anliegen war es mehr Grundfläche zu haben. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass selbst bei Nichtzuteilung dieser Grundstücksteile eine gesetzmäßige Abfindung vorliegen würde.

Hinsichtlich des vorliegenden Abfindungsausweises ergab sich jedoch, dass seitens der belangten Behörde bei der Spitzabwertung ein Rechenfehler (siehe oben – Gutachten des landwirtschaftlichen SV) passierte. Dieser war im Abfindungsausweis spruchgemäß richtig zu stellen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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