LVwG N LVwG-S-1618/001-2020

LVwG-S-1618/001-2020Tribunale amministrativo regionale19 ago 2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Lagerung; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1618/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1618.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14. Juli 2020, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, zu Recht erkannt:

I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfs eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 1 Z 6, 36 Abs. 1 Z 8 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 i.d.g.F)

§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I

Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991,

BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Straferkenntnis vom 14. Juli 2020, ***, wurde A (in der Folge: der Beschwerdeführer) wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: zumind. von 27.03.2020 bis 03.04.2020

Ort: Gemeindegebiet von ***, Gst.Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte am 3. April 2020 vom 8:30 bis 9:45 gem. mit dem Bezirksförster einen Lokalaugenschein auf Gst.Nr. ***, KG ***, durch, dabei wurde folgendes festgestellt:

Sie haben ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder

Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert.

Gem. § 7 Abs. 1 Z. 6 Naturschutzgesetz 2000 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art der Bewilligung durch die Behörde. Die auf dem gegenständlichen Lagerplatz vorgefundenen Lagerungen sind keine in der der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen. Der Lagerplatz unterliegt somit der Bewilligungspflicht.

Auf einer Teilfläche mit einem Ausmaß von 4.537m² wurden der Gehölz- und Strauchbewuchs entfernt und der Oberboden abgeschoben.

Diese Fläche wird als Lagerplatz genutzt. Auf ihr Fläche sind folgende Fahrzeuge und Maschinen abgestellt:

Kettenbagger Kobelco E215B

LKW mit Ladekran, ohne Kennzeichen, Aufschrift: B

Förderband

3 Mulden teilweise mit Maschinenzubehör befüllt

Dumper

obiles Förderband auf Kettenlaufwerk mit Aufgabetrichter

Straßenkehrgerät

Unilader

Bagger Neuson 12002

Bagger Neuson 8003

Bagger Neuson 3503

Radlader Case 590 Supper R

Zweiachs-Anhänger mit Rundsieb, Überstell-Kennzeichen: ***, Schild: A, ***, ***

Radlader Kramer Neuson 580T

Außerdem sind die gerodeten Bäume und Sträucher gelagert.

Sie haben am 01. April 2020 telefonisch mitgeteilt, dass Sie die Arbeiten veranlasst haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 7 Abs. 1 Z 6 iVm § 36 Abs. 1 Z 8 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.000,00 70 Stunden § 36 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000(NÖ NSchG 2000)

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00

Gesamtbetrag: € 1.100,00“

Begründend finden sich Darstellungen zum Verfahrensablauf, wobei Äußerungen des Beschwerdeführers und einer anderen Abteilung der belangten Behörde vollinhaltlich eingescannt wiedergegeben werden.

Anschließend zitiert die belangte Behörde § 7 Abs. 1 und 36 Abs. 1 NÖ Naturschutz-gesetz 2000.

Schließlich wird ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Angaben in der Anzeige als auch der weiteren Stellungnahmen „des Meldungslegers“ als erwiesen anzusehen sei.

In der Folge finden sich formelhafte Ausführungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, in der er erklärt, seine „Einwände“ wie in der Rechtfertigung bzw. Stellungnahme angeführt vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Er ersuche um eine öffentliche mündliche Verhandlung. „Weiters“ ersuche er um Herabsetzung der Strafhöhe.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen; weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ NSchG 2000

§ 7. (1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

(…)

(…)

§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

8. ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z 6);

(…)

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

VStG

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 bestraft. Im Hinblick darauf, dass er in seinem Rechtsmittel auf die „Einwände“ im Zuge seiner Rechtfertigung verwies und erklärte, diese vollinhaltlich aufrechtzuerhalten (welche auf die Einstellung des Strafverfahrens gerichtet waren), ist davon auszugehen, dass eine Beschwerde sowohl gegen Schuld als auch Strafe vorliegt; daher ist das „weitere“ Begehren auf Herabsetzung der verhängten Strafe als Eventualantrag zu werten. Das Gericht hat daher das angefochtene Straferkenntnis im vollen Umfang zu überprüfen. Dabei ist es nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Angesichts der Formulierung des Spruches, wie sie oben wörtlich wiedergegeben ist, stellt sich konkret die Frage, ob im vorliegenden Fall eine ausreichende und hinreichend konkrete Umschreibung der Tat vorliegt.

§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seitdem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn

– im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter

Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und

– der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen

desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).

Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).

Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.

Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.

Im vorliegenden Fall entspricht der Tatvorwurf diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht.

Zum einen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei mehreren unter einem einzigen gesetzlichen Tatbestand subsumierbaren Verhaltensweisen die Anführung der verba legalia der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht (vgl. zB VwGH 24.07.2019, Ra 2018/02/0163). Daher lässt sich aus dem zentralen Tatvorwurf („Sie haben ohne Bewilligung der Behörde…“) nicht zweifelsfrei entnehmen, welche der Tatbestandsvarianten (Anlagen für die Behandlung von Abfällen; Lagerplätze aller Art; errichtet oder erweitert) dem Beschwerdeführer konkret angelastet wird und wodurch er die Tathandlungen jeweils erfüllt hat.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Tatvorwurf angesichts dessen, dass in der Folge von einem Lagerplatz und den darauf abgestellten Maschinen und Geräten die Rede ist, einer Berichtigung bzw. Präzisierung hinsichtlich einer der in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten, nämlich der Errichtung eines Lagerplatzes, zugänglich wäre, fehlt jegliche Konkretisierung, die eine Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter das Tatbestandsmerkmal „außerhalb vom Ortsbereich“ erlaubt. Dazu bedürfte es entsprechender situationsbezüglicher Angaben, die die Bestimmung der Lage außerhalb eines baulich und funktional zusammenhängenden Teiles eines im speziellen Fall in Betracht kommenden Siedlungsgebietes erlauben. Derartiges ist der Tatbeschreibung überhaupt nicht zu entnehmen, wäre jedoch nach dem zuvor Gesagten erforderlich, damit sich der Beschwerdeführer vollinhaltlich gegen den an ihn herangetragenen Vorwurf verteidigen kann.

Mangels tauglicher Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lässt sich auch aus dieser ein dem Gesetz entsprechender konkreter Tatvorwurf nicht gewinnen.

Sohin ergibt sich, dass ein für eine Bestrafung hinreichend konkreter (vollständiger) Tatvorwurf, der alle Tatbestandsmerkmale umfasst, nicht vorliegt. Dieser - unvollständige - Vorwurf bildet damit auch keine Verwaltungsübertretung. Dies hat das Gericht in Anwendung des § 25 Abs. 2 VStG zugunsten des Beschwerdeführers wahrzunehmen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens im Umfang des (unvollständigen bzw. unkonkreten) Tatvorwurfs einzustellen. Dies steht nicht der Einleitung eines neuerlichen Strafverfahrens und ggf. der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer hinreichend konkreten Verwaltungsübertretung entgegen, wobei auf die noch nicht abgelaufene Verfolgungsverjährungsfrist hingewiesen wird. Angemerkt sei, dass die Behörde ihrer Verpflichtung, die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung klar und übersichtlich zusammenzufassen, durch die bloße Wiedergabe von im Verfahrensverlauf abgegebenen Stellungnahmen nicht genügt.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz des Antrages des Beschwerdeführers nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage der Beschwerde Folge zu geben war (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der durch die widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zuzulassen.

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