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LVwG-AV-175/003-2020•LVwG N LVwG-AV-175/003-2020
LVwG-AV-175/003-2020Tribunale amministrativo regionale18 ago 2020
Sozialrecht; Grundversorgung; Verpflegungsgeld; Kürzung; Integrationsverpflichtungen; Missachtung; Deutschkurs;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 31.12.2019, Zl. ***, betreffend die Kürzung von Grundversorgungsleistungen aufgrund Missachtung von Integrationsverpflichtungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass das im Rahmen der Grundversorgung gewährte monatlich auszubezahlende Verpflegungsgeld mit Euro € 105,-- festgesetzt wird.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufrecht.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 6 und 9 NÖ Grundversorgungsgesetz
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 31.12.2019, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer die bislang ausbezahlten Verpflegungsgelder in Höhe von monatlich € 150,-- auf den Betrag von € 85,-- gekürzt und weitere verwaltungsbehördliche Anordnungen aufgetragen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass bereits im Jänner 2019 eine erstmalige Kürzung vorgenommen werden musste und bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht die entsprechenden Kursbestätigungen betreffend den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache vorgelegt wurden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich im Wesentlichen jedoch auf die Reduktion des monatlichen Verpflegungsgeldes stützt. Gegen die Vorschreibung der weiteren verwaltungsbehördlichen Anordnungen (Spruchpunkt 2.) wurde nicht Beschwerde erhoben.
Der Verwaltungsakt wurde sodann mit Schreiben vom 12.03.2020 von der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dies mit den Mitteilungen, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und weiters von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass aufgrund eines versehentlichen Versäumnisses der ersten Deutschkursstunde für das Niveau A0 nicht der Beschwerdeführer verantwortlich wäre, es hätte sich um ein Versehen des Sohnes gehandelt, der dem Vater (und dem Beschwerdeführer) den Termin dieser ersten Deutschstunde versehentlich nicht mitgeteilt hätte. Zwischenzeitlich wäre mehrmals wegen eines Deutschkurses beim ÖIF nachgefragt worden, es würde jedoch kein Platz zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer hätte weiters mit dem AMS regelmäßig betreffend Besuch eines Deutschkurses Kontakt. Die Finanzierung eines Deutschkurses aus eigenen Mitteln wäre nicht möglich und auch nicht zumutbar.
Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Des Weiteren wurde vom ÖIF die Information eingeholt, dass der Beschwerdeführer nach einem sprachlichen Vorclearing am 25.04.2018 zu einem Alphabetisierungskurs bei einem Fördernehmer des ÖIF im Rahmen des Projektes Startpaket Deutsch mit Dauer vom 22.05.2018 bis 22.08.2018 zugebucht wurde. Der Beschwerdeführer hätte diesen Kurs unentschuldigt abgebrochen. Aufgrund dieses Kursabbruches wäre eine weitere Förderung eines Alphabetisierungskurses im Rahmen des Startpaket Deutsch nicht möglich. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der NÖ Landesregierung zur Zl. ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Der Beschwerdeführer ist subsidiär Schutzberechtigter und zum Bezug von Grundversorgungsleistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz grundsätzlich berechtigt. Diese Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz sind an diverse Anspruchsvoraussetzungen geknüpft, unter anderem an die Absolvierung von Deutschkursen.
Wie das Ermittlungsverfahren zeigte, wurde der Beschwerdeführer erstmalig bereits Ende des Jahres 2018 säumig, entsprechende Deutschkurse zu besuchen bzw. entsprechende Kursbestätigungen vorzulegen. Es wurde erstmalig mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.01.2019 eine Reduktion des Verpflegungsgeldes vorgenommen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt, nämlich nunmehr seit mehr als 1,5 Jahren, wurde keine Kursbestätigung vorgelegt bzw. vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, entsprechende Kurse zur Erreichung des entsprechenden Sprachniveaus der deutschen Sprache erlangt zu haben.
Der Alphabetisierungskurs in der Dauer von 22.05.2018 bis 22.08.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers abgebrochen. Deshalb ist der Beschwerdeführer für die weitere Förderung eines Alphabetisierungskurses beim ÖIF gesperrt. Diese Sperre betrifft jedoch nur die Absolvierung eines Alphabetisierungskurses, weitere Sprachkurse sind davon nicht umfasst.
Der Beschwerdeführer ist beim AMS gemeldet.
Der Beschwerdeführer nahm weiters am 25.04.2018 eine Integrations- und Orientierungsberatung in einem Integrationszentrum des ÖIF in Anspruch. Am 06.08.2018 wurde vom Beschwerdeführer ein Werte und Orientierungskurs des ÖIF absolviert und besucht der Beschwerdeführer laufend Treffen der Diakonie um die deutsche Sprache zu erlernen. Auch gemeinsam mit seinem Sohn, der die deutsche Sprache sehr gut beherrscht, wird versucht, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache erlernt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat der Beschwerdeführer jedoch keine Anmeldung für einen Deutschkurs vorgelegt und auch an keinem Sprachkurs zum Erwerb der Deutschkenntnisse teilgenommen bzw. entsprechende Nachweise, Zertifikate oder Bestätigungen vorgelegt bzw. eine Buchung zu einem Sprachkurs veranlasst.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Absolvierung von Deutschkursen und die Nichtvorlage entsprechender Zertifikate ergibt sich einerseits aus dem Verwaltungsakt, andererseits aber auch aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Nichtbesuch dieser Kurse wird auch vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt.
Ob der Abbruch des Alphabetisierungskurses ausschließlich auf einem Versäumnis des Sohnes des Beschwerdeführers beruht kann nicht eindeutig festgestellt werden. Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer bislang aber keine selbständigen Schritte gesetzt, den erforderlichen Kurs zu absolvieren bzw. eigenständig auf ein entsprechendes Sprachniveau zu kommen.
Rechtlich folgt daraus:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
§ 17:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 28 Abs. 1:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes lauten:
§ 4 Abs. 1:
„Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.“
§ 4 Abs. 2 Z 5:
„Schutzbedürftig sind
Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde“
§ 6 Abs. 4:
„Im Rahmen der Grundversorgung ist außer im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Fremde im Einzelfall auch die spezielle Situation von besonders hilfsbedürftigen Personen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, zu erfassen und berücksichtigen.“
§ 7 Abs. 1:
„Grundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe der in Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.“
§ 7 Abs. 4:
„Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.“
§ 7a:
„(1) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 müssen Hilfe suchende Personen nach § 4 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.
(3) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach § 7d Abs. 5 vorzugehen.“
§ 7b:
„(1) Personen ab der Vollendung des 15. Lebensjahrs nach § 4 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen.
(2) Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1 sind:
der erfolgreiche Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und
Orientierungskurses,
der Erwerb von Kenntnissen der Deutschen Sprache bis inklusive der
Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
(3) Von dieser Verpflichtung sind jene Personen ausgenommen, die zur Unterzeichnung der Integrationserklärung und Erfüllung von Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz oder nach dem Mindestsicherungsgesetz verpflichtet sind.“
§ 7c:
„(1) Personen nach § 7b Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten.
(2) Die Integrationserklärung ist von jeder Person nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung oder Aufforderung persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.“
§ 7d:
„(1) Die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
(2) Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs hat die Behörde eine Frist von sechs Monaten zu setzen.
(3) Für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzw. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hat die Behörde eine Frist von jeweils sechs Monaten zu setzen.
(4) Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b nachweislich nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.
(5) Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach § 7b und 7c bzw. den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 30% zu kürzen oder sind Ersatzmaßnahmen zu fordern und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei wiederholter Pflichtverletzung zulässig.“
§ 8:
„(1) Grundversorgungsleistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn die Hilfe suchende bzw. leistungsempfangende Person:
keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von vier Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;
innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat oder ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde;
nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um
a)
die fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder
b)
finanzielle Leistungen des Landes Niederösterreich oder andere Vorteile zu erlangen;
einen Sachverhalt verwirklicht hat, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellt;
eine Gefährdung für die Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Vermögen oder Gesundheit in einer Unterkunft darstellt;
den Anzeige-, Mitwirkungs-, Beitrags- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommt, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde;
eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgt;
gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz wiederholt zweckwidrig verwendet;
Niederösterreich nicht nur vorübergehend verlassen hat, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Grundversorgungsleistungen, oder einen Wohnsitz außerhalb Niederösterreichs begründet;
eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweist und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt bzw. den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährdet.
(2) Grundversorgungsleistungen können weiters verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn
bei der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Entscheidung im Asylverfahren darüber vorliegt, dass ein anderer Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, solange diese Entscheidung nicht außer Kraft tritt, oder
das Asylverfahren eingestellt bzw. gegenstandslos wurde.
(3) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.“
§ 9:
„Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.“
Wenn der Beschwerdeführer sich auf die Bestimmung des § 7a Abs. 1 stützt und vorbringt, er wäre seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt nachgekommen, da er regelmäßig beim ÖIF betreffend einen Deutschkurs nachgefragt hätte, so kann dieses Vorbringen nicht zum Erfolg verhelfen. Wenn auch das erkennende Gericht den Umstand nicht übersieht, dass die Verabsäumung des Kursstartes vielleicht durch einen Fehler des Sohnes des Beschwerdeführers und nicht direkt vom Beschwerdeführer selbst zu Stande kam, so wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten eineinhalb Jahren aber auch auf anderem Wege möglich gewesen wäre, zumindest einen Alphabetisierungskurs zu besuchen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bislang € 150,-- an Verpflegungsgeld, des Weiteren Bekleidungshilfe und € 300,-- monatlich für die Wohnung an Leistungen erhält. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, diesem Alphabetisierungskurs auf anderem Wege als über das ÖIF nachzukommen. Diesbezüglich wird auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer finanziell auch regelmäßig von seinem Sohn unterstützt wird. Aufgrund der Mitteilung des ÖIF besteht für den Beschwerdeführer auch nicht eine gänzliche Sperre für weitere Kursbesuche, sondern besteht diese Sperre für diesen Alphabetisierungskurs. Eine Kürzung der Grundversorgungsleistungen findet daher im Gesetz durchaus seine Deckung.
Allerdings muss dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass er durch Treffen der Diakonie sowie durch intensiven Sprachkontakt mit seinem Sohn durchaus bemüht ist, Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben und auch regelmäßig beim AMS und ÖIF vorstellig wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keinerlei Maßnahmen setzte um den behördlichen Vorgaben nachzukommen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war daher die im Spruch genannten Reduzierung der Leistungen vorzunehmen. Einerseits sollte durch eine weitere Reduktion dem Beschwerdeführer aufgezeigt werden, dass eine Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen zu spürbaren Konsequenzen führt. Andererseits konnte jedoch die Reduktion in einem geringeren Ausmaß erfolgen, da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich unwillig ist, die Anordnungen zu verfolgen.
Das erkennende Gericht war daher der Ansicht, dass die im Ausmaß der von der belangten Behörde durchgeführten Kürzung als etwas zu hoch anzusehen ist, weshalb der Beschwerde dahingehend Folge zu geben war und die Kürzung auf den Betrag in Höhe von € 105,-- festzusetzen war.
Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal seinen auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Unter Berücksichtigung der § 6 Abs. 4 und § 9 NÖ Grundversorgungsgesetz ist die nunmehrige Kürzung ausreichend, um den Beschwerdeführer zur Erfüllung der behördlichen Anordnungen zu bringen.
Ergänzend wird festgehalten, dass mit Erfüllung der behördlichen Anordnungen die Kürzung der Grundversorgungsleistungen aufgehoben werden wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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