LVwG N LVwG-VG-6/004-2020

LVwG-VG-6/004-2020Tribunale amministrativo regionale4 ago 2020

Regest

Vergabe; Nachprüfung; Pauschalgebühren; Rückerstattung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-6/004-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.6.004.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner im Vergabeverfahren „Diverse ziviltechnische Leistungen für den Bildungscampus *** in der Marktgemeinde ***“ (öffentlicher Auftraggeber: Marktgemeinde ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte OG in ***, ***) über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. B GmbH, 2. C GmbH und 3. D GmbH, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH Co KG in ***, ***, auf Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühren zu Recht:

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 21 Abs. 8 und 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 22.06.2020 hat die genannte Bietergemeinschaft durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 10.06.2020 eingebracht, gleichzeitig wurde die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Rückerstattung der Pauschalgebühren binnen 14 Tagen beantragt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.07.2020, LVwG-VG-6/001-2020, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidens-entscheidung abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 8 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Durch das erwähnte Erkenntnis vom 25.07.2020 wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abgewiesen und damit dem Nachprüfungsantrag nicht einmal teilweise stattgegeben. Damit liegen die zwingenden Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Gebührenersatzes nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig.

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