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LVwG-AV-63/001-2020•LVwG N LVwG-AV-63/001-2020
LVwG-AV-63/001-2020Tribunale amministrativo regionale4 ago 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Konsenslosigkeit; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalt-GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.12.2019, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Abbruchauftrag, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abbruch der auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichteten Holzkonstruktion (Unterstand) samt Fundamenten binnen elf Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu erfolgen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 4, § 14, § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 09.08.2019, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** errichteten Baulichkeit (Unterstand) bis längstens 15.10.2019 und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass die Baubehörde die Errichtung dieser Baulichkeit (Unterstand) festgestellt habe, dass das betreffende Grundstück als „Grünland-Freihaltefläche Landschaft“ gewidmet sei und auf solcherart gewidmeten Liegenschaften grundsätzlich keine Baulichkeiten errichtet werden dürften.
Der von der Beschwerdeführerin rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, es handle sich bei dem gegenständlichen Unterstand um kein Bauwerk im Sinne der BO NÖ 2014, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 11.12.2019 lediglich insoferne Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin zum Abbruch der auf dem betreffenden Grundstück errichteten Holzkonstruktion (Unterstand) samt Fundamenten bis längstens 28.02.2020 verpflichtet wurde. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wurde aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier gegenständliche Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin die Aufhebung desselben beantragt. Begründend führt sie aus, dass sich die belangte Behörde auch mit § 19 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ ROG 2014 auseinandersetzen und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einholen hätte müssen. Es handle sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um einen Weingarten, zu dessen Bewirtschaftung der Unterstand errichtet worden sei. Dieser sei erforderlich für die Verrichtung der notwendigen Arbeiten im Weingarten und stünden für ihn keine anderen Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung. Der Weingarten werde schon jetzt bewirtschaftet, weshalb das Erfordernis der Vorlage eines konkreten Betriebskonzepts entfalle.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen.
Fest steht, dass sich auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dessen Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist, eine Überdachung befindet, bei der es sich um eine zimmermannsmäßig ordnungsgemäß ausgeführte sowie dimensionierte Holzkonstruktion handelt (in der Folge als „Überdachung“ bezeichnet) und welche im Jahr 2019 errichtet wurde. Die Überdachung weist ein Ausmaß von ca. 2,0 x 2,5 Meter auf, die Firsthöhe beträgt ca. 2,5 Meter, die Traufhöhe etwa 2,2 Meter. Das Pultdach mit Ziegeleindeckung (Doppelstrangfalzziegel) und verschalter Unterschicht (darüber Bitumeneindeckung) wurde über vier Stehern errichtet. Über den Längsbalken (Mauerbänken) setzen die Pfetten an. Querbalken sowie Kopfbänder dienen der fachgerechten Aussteifung der Überdachung. Die zimmermannsmäßigen Zapfenverbindungen wurden durch Holznägel gesichert, teils finden sich Verschraubungen. Die vier Holzsteher sind je über zwei Bandeisen (verschraubt) kraftschlüssig mit Einzelfundamenten verbunden. Letztere sind weitgehend, ebenso wie die gesamte Fläche, durch ein Fließ bzw. eine darüber aufgebrachte weiße Kiesschicht abgedeckt. Über dieser liegt ein Bretterboden auf Staffeln. Die Ortgänge sind mit gefalzten Blechen abgeschlossen. Traufseitig ist eine kastenförmige Dachrinne samt Fallrohr zur Ableitung der Dachwässer montiert. Für die gegenständliche Überdachung liegen weder eine Baubewilligung noch eine Anzeige vor.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der Aktenlage. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des betreffenden Grundstücks ist, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht vorgenommenen Einsicht in das öffentliche Grundbuch. Der Umstand, dass sich auf dem genannten Grundstück die gegenständliche Überdachung befindet, sowie Art und Beschaffenheit derselben ergeben sich einerseits aus den im Akt hierzu erliegenden Lichtbildern sowie andererseits aus den nachvollziehbaren diesbezüglichen Angaben in der von der belangten Behörde eingeholten bautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen C vom 02.09.2019. Zu dieser hat sich die Beschwerdeführerin trotz eingeräumter Gelegenheit nicht geäußert und sind die darin enthaltenen Angaben unbestritten geblieben. Den Ergebnissen der bautechnischen Stellungnahme des Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb sie den Feststellungen zu Grunde zu legen waren. Als Zeitraum der Errichtung wurde von der belangten Behörde das Jahr 2019 angenommen. Dies blieb von der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten und ist mit dem Erscheinungsbild der Überdachung auf den im Akt befindlichen Lichtbildern, von denen angenommen wird, dass sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung des erstinstanzlichen Abbruchbescheides am 09.08.2019 angefertigt wurden, in Einklang zu bringen. Das erkennende Gericht geht daher von einer Errichtung im Jahr 2019 aus. Die Angaben der belangten Behörde, wonach weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige für die Überdachung vorliegen, waren den Feststellungen zu Grunde zu legen, zumal das Vorliegen solcher von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen; (…)
Nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Ein Bauwerk ist gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Nach § 4 Z. 14 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.
Alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, sind gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 bauliche Anlagen.
Nach § 35 Abs. 2 Z. 2 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks (…) anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die gegenständliche Überdachung aufgrund ihres Eigengewichtes und der Verankerung mit dem Boden (Einzelfundamente) kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Für deren Herstellung sind fachtechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen, weil bei nicht werksgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. VwGH 16.09.1997, Zl. 97/05/0139). Die Anwendung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bei Errichtung der Überdachung ist augenfällig. Es handelt sich daher um ein Bauwerk im Sinne der oben widergegebenen Bestimmungen (vgl. auch LVwG NÖ 21.03.2017, LVwG-AV-650/001-2015 zur Bauwerkseigenschaft eines Pavillons mit Walmdach, welcher in seiner Ausführung einem Carport gleicht). Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es nicht entscheidend ist, ob bautechnische Kenntnisse tatsächlich angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. VwGH 16.3.1992, 91/10/0007).
Mangels Vorhandenseins von Wänden handelt es sich bei der gegenständlichen Überdachung um kein Gebäude im Sinne der oben widergegebenen Bestimmungen, sondern um eine bauliche Anlage. Als solche ist deren Errichtung gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig. Im Übrigen werden die Bauwerkseigenschaft und damit die Bewilligungspflicht in der Beschwerde nicht weiter bestritten.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht. Die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks ist daher im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 nicht entscheidungsrelevant (vgl. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Wenn – wie im gegenständlichen Fall - keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt, ist für die Baubehörde im Abbruchverfahren eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, sohin nicht erforderlich (vgl. LVwG NÖ 28.03.2019, LVwG-AV-919/001-2016). Die Bewilligungsfähigkeit wäre ausschließlich im Verfahren zu Erlangung des erforderlichen Konsenses zu prüfen.
Die Einholung von Gutachten und die Aufnahme sonstiger Beweise zur Frage der Konsensfähigkeit, insbesondere zur Vereinbarkeit des Baus mit der geltenden Flächenwidmung konnten daher ebenso wie Feststellungen und rechtliche Erwägungen hierzu unterbleiben. Die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel liegen demnach nicht vor.
Voraussetzung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages gemäß § 35 NÖ BO 2014 (bzw § 35 NÖ BauO 1996) ist, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (vgl VwGH 2004/05/0205). Die letzte Änderung der NÖ BO 2014 wurde am 29.08.2018 kundgemacht (LGBl. Nr. 53/2018). Sowohl bei Errichtung der gegenständlichen Überdachung im Jahr 2019 wie auch bei Erlassung des Bauauftrages am 09.08.2019 war die auch derzeit in Geltung stehende Fassung der NÖ BO 2014 (Fassung LGBl. Nr. 53/2018) anwendbar. Nach dieser bedurfte und bedarf der gegenständliche Bau – wie oben dargelegt – einer Baubewilligung.
Die von der belangten Behörde veranschlagte Leistungsfrist zur Durchführung des Abbruchs von etwa elf Wochen (gerechnet ab Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.12.2019) wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch des gegenständlichen Bauwerks durchwegs angemessen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG. Sie ist insbesondere im Hinblick auf die Größe und die Bauart der Überdachung objektiv geeignet, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. Die gegenständliche Frist (die die belangte Behörde bis 28.02.2020 gesetzt hat) ist zwischenzeitig abgelaufen. Somit war eine neuerliche Frist, diesmal bemessen ab Rechtskraft dieser Entscheidung, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, festzusetzen. Sie entspricht von der Dauer her ungefähr jener Frist, die die belangte Behörde gesetzt hatte.
Aus den dargelegten Gründen kann die Erteilung des Abbruchauftrages durch die belangte Behörde insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei ausdrücklich beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/0033).
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