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LVwG-AV-274/001-2020•LVwG N LVwG-AV-274/001-2020
LVwG-AV-274/001-2020Tribunale amministrativo regionale4 ago 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; ortsübliche Unterkunft; Wohnrechtsvereinbarung; finanzielle Belastung; Privat- und Familienleben; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA: Nordmazedonien, vertreten durch Frau C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 23.01.2020, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 03.09.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familienzusammenführung mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten, B, geb. ***, StA: Nordmazedonien, der für die Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig sei, angestrebt werde.
Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet befinde sich laut den Angaben im
Antrag in „***, ***“.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwei Wohnrechtsvereinbarungen für die Benützung dieser Unterkunft vorgelegt habe, auch weiteren Personen vom Liegenschaftseigentümer ein unentgeltliches und unbefristetes Wohnrecht eingeräumt worden sei, mangels weiterer Erklärungen trotz Vorlage einer Grundrissskizze des 2. Obergeschoßes nicht nachvollziehbar sei, auf welche Räume sich das Wohnrecht genau beziehe und zwei offene Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt seien, habe die Ortsüblichkeit der Unterkunft nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.
Die Behörde könne somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet über einen Rechtsanspruch auf die Unterkunft an der im Verfahren bekannt gegebenen Adresse („***, ***“) verfügen und diese auch als ortsüblich für eine Familie anzusehen sei.
Der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne
der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG, wonach ein Rechtsanspruch auf eine
Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
nachzuweisen sei, sei somit nicht erbracht worden.
Die belangte Behörde ist nach Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zum Schluss gelangt, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei.
Dagegen hat Frau A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Wohnsitz der Antragstellerin sowie ihres Ehemannes in ***, ***, befinde und als Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft von der Antragstellerin eine Wohnrechtsvereinbarung vom 13.08.2019 vorgelegt worden sei, die zwischen D als Unterkunftgeber und A und B als Unterkunftnehmer abgeschlossen worden sei. In dieser Wohnrechtsvereinbarung sei der Antragstellerin und ihrem Ehemann ein Wohnrecht für den Zeitraum von
13.08. 2019 bis 13.08.2022 eingeräumt und ausgeführt worden, dass die Unterkunft über eine Größe von 180m² und acht Wohnräume verfüge und von 5 Personen (die
Antragstellerin eingeschlossen) bewohnt werde. Der Behörde sei eine weitere Wohnrechtsvereinbarung vom 13.08.2019 vorgelegt worden, in der der Antragstellerin und ihrem Ehemann ein unbefristetes, unentgeltliches Wohnrecht in der Liegenschaft ***, ***, ***, eingeräumt werde. In dieser Wohnrechtsvereinbarung werde ausgeführt, die Unterkunft habe eine Größe von 100,17m² und bestehe aus vier Wohnräumen. Die Unterkunft werde von insgesamt 4 Personen (einschließlich der Antragstellerin und ihres Ehemannes) bewohnt.
Bei den zwei übrigen Personen, die in der Unterkunft wohnhaft seien, handle es sich
jeweils um Familienmitglieder der Antragstellerin bzw ihres Ehemannes. Es sei dies
schon aus den übereinstimmenden Familiennamen der Personen abzuleiten.
Es handle sich um den Cousin des Ehemannes der Antragstellerin und die Ehefrau des Cousins.
Die Antragstellerin sowie deren Ehemann hätten für die Unterkunft keine Miete zu
bezahlen, ebenso keine Betriebskosten. Das Haus, in dem sich die Unterkunft befinde, stehe im Eigentum des Onkels des Ehemannes der Antragstellerin, der die junge Familie mit der Gewährung des unentgeltlichen Wohnrechts unterstütze.
Die Fertigstellung der Bauvorhaben sei durch den Bauführer angezeigt worden,
die Benützungsbewilligung durch den Magistrat St. Pölten, Bau- und Feuerpolizei,
liege für beide Vorhaben nunmehr vor.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung wegen dieser Beschwerde und, aufgrund des sachlichen Zusammenhangs, wegen der Beschwerde im Verfahren LVwG-AV-282/001-2020, durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen E und B sowie durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde zur Zl. *** und Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts und jenem zu Zl. LVwG-AV-282/001-2020, und den Bauakt des Magistrats der Stadt St. Pölten zur KNr. ***, auf deren Verlesung verzichtet wurde.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Frau A, geboren ***, StA: Nordmazedonien, hat am 03.09.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt.
Geplant ist die Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, B, geb. ***, wohnhaft *** in ***.
Herr B ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.
Der Beschwerdeführerin wurde am 06.12.2019 ein Quotenplatz zugeteilt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 22.05.2024 gültigen Reisepass der Republik Nordmazedonien.
Die Beschwerdeführerin hat am 22.03.2019 die schriftliche und am 23.03.2019 die mündliche Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ am Prüfungszentrum in ***, Nordmazedonien, erfolgreich absolviert.
Über diese bestandene Prüfung hat die Beschwerdeführerin das ÖSD Zertifikat A1 vom 05.04.2019 im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist seit 15.04.2019 mit Herrn B verheiratet.
Herr B wohnt an der oben genannten Wohnadresse im Haus seines Onkels, Herrn D. Außer diesen beiden Personen wohnen dort noch die Ehefrau des Herrn D, sein Sohn, Herr F und sein zweiter Sohn, Herr E mit seiner Frau, G und dem gemeinsamen minderjährigen Kind, H.
Herr D ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, *** in ***.
Das auf dieser Liegenschaft befindliche Gebäude verfügt über ein Erdgeschoß sowie zwei Obergeschoße. Im 2. Obergeschoß leben die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann sowie Herr E mit seiner Frau G und dem gemeinsamen Kind. Die Wohnnutzfläche dieses Geschoßes beträgt 100,17 m². Es stehen in diesem Geschoß 3 Zimmer mit einer Größe zwischen ca 12m² und 14m², ein Wohnzimmer mit ca 30m² sowie Küche, Badezimmer und Vorraum zur Verfügung.
Der Beschwerdeführerin steht gemeinsam mit ihrem Mann ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung. Herrn E steht gemeinsam mit seiner Frau und seinem Kind ebenfalls ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung. Ein weiteres Schlafzimmer ist dem Kind in Zukunft vorbehalten. Die anderen Räume werden gemeinschaftlich genutzt.
Der Alleineigentümer der Liegenschaft hat der Beschwerdeführerin und ihrem Mann ein unwiderrufliches, unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht mittels Wohnrechtsvereinbarung vom 13.08.2019 eingeräumt.
Der Magistrat der Stadt St. Pölten hat mit Schreiben vom 18.02.2020,
Zl. ***, Herrn D mitgeteilt, dass das Recht aus dem Bewilligungsbescheid zur widmungsgemäßen Benützung des Bauvorhabens (Anm.: des zweiten Obergeschoßes) aufgrund der vorgelegten Unterlagen ausgeübt werden darf.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann müssen sich an den Betriebskosten des Hauses nicht finanziell beteiligen, auch nicht an den Heiz- und Stromkosten.
Herr B hat für einen Kredit bei der I AG eine Rate von monatlich € 208,- zu bezahlen.
Herr B hat gemäß § 51d ASVG einen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für die Mitversicherung seiner Ehefrau in der Höhe von 3,4% der Beitragsgrundlage (Pension) zu entrichten. Laut den vorgelegten Lohnzetteln der Monate Jänner bis April 2020 errechnet sich aus der dort jeweils ausgewiesenen SV-Bemessungsgrundlage eine durchschnittliche Bemessungsgrundlage von
€ 3.136,87. Das ergibt einen Zusatzbeitrag von € 106,65.
Weitere regelmäßige Belastungen konnten nicht festgestellt werden.
Herr B ist seit 02.09.2013 bei der J Gesellschaft m.b.H., ***, ***, beschäftigt.
Im Jahr 2019 hat Herr B von Jänner bis November monatlich netto
€ 2.131,67 im Durchschnitt verdient. In den Monaten Jänner bis April 2020 hat er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.186,61 bezogen.
Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom 30.01.2020 bis 26.06.2020 im Schengenraum durchgehend aufhältig. Die unbeschränkte Einreise für mazedonische Staatsangehörige und Ausländer war aufgrund der Coronapandemie bedingten Reisebeschränkungen erst seit 26.06.2020 möglich.
Beweiswürdigung:
Soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird, ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, zur Antragstellung, der Zuteilung eines Quotenplatzes und dem Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.
Dies gilt ebenso für die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Zusammenführenden.
Die Größe und Raumaufteilung des Gebäudes an der Wohnadresse, insbesondere des 2. Obergeschoßes und die Benützungsbewilligung sind dem Bauakt des Magistrats der Stadt St. Pölten KNr. ***, zu entnehmen.
Die Anzahl der Bewohner ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft“, ausgestellt vom Magistrat der Stadt St. Pölten am 28.05.2020.
Mit der im Akt der belangten Behörde befindlichen Wohnrechtsvereinbarung wurde nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin unentgeltlich und unbefristet die Räumlichkeiten an der Wohnadresse nutzen darf.
Dass dabei kein Kostenbeitrag zu leisten ist, auch wenn der Zusammenführende selbsterhaltungsfähig ist, macht die Urkunde nicht unglaubwürdig. Es steht aus Sicht des erkennenden Gerichts keineswegs im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, wenn der Unterkunftgeber ein nahes Familienmitglied unentgeltlich bei sich wohnen lässt, insbesondere, wenn es gerade eine Familie gegründet hat.
Dass der Zusammenführende für einen Kredit mit einer monatlichen Rate von € 208,-
haftet, ist dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten KSV-Auszug zu entnehmen.
Die Höhe des Zusatzbeitrages errechnet sich aus den vorgelegten Lohnzetteln des Jahres 2020.
Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis des Herrn B gründen sich auf die Lohnzettel, die sich im Akt der belangten Behörde und dem Akt des erkennenden Gerichts befinden und dem Sozialversicherungsdatenauszug im Akt der belangten Behörde.
Aus den Lohnzetteln ergibt sich auch der durchschnittliche monatliche Nettolohn des Herrn B.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 30.01.2020 in den Schengenraum eingereist ist. Der Zeuge B hat glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin am 26.06.2020 aus dem Schengenraum wieder ausgereist ist.
Dass die unbeschränkte Einreise für mazedonische Staatsangehörige und Ausländer aufgrund der Coronapandemie bedingten Reisebeschränkungen erst seit 26.06.2020 möglich ist, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme auf die Homepage des Bundesministeriums für Europäische
und Internationale Angelegenheiten (Eintragung laut Stand vom 28.07.2020), festgestellt.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Gemäß Z 9 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).
Gemäß Z. 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein
aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-
Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde
und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die
für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der
Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des
Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen
in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 21a Abs. 1
Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, der Ehemann als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.
Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, welche als Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien zum befristeten visumsfreien Aufenthalt und somit zur Inlandsantragstellung berechtigt ist, den erlaubten visumsfreien Aufenthalt in Österreich überschritten hat, und somit ein Versagensgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorliegt.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel jedoch trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin immer an die Bestimmungen betreffend die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich gehalten hat. Auch zur Erlangung des gegenständlichen Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat sich, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, noch vor dem Ablauf der Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes an das BFA gewendet, um sich zu erkundigen, wie vorzugehen sei, damit z.B. keine Strafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts drohten. Dort wurde mitgeteilt, wie sich in der Verhandlung herausgestellt hat, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Ausreise einen Stempel bei der Grenzpolizei holen müsse und diesen dann dem BFA vorlegen müsse, was die Beschwerdeführerin auch getan hat. Die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes nach der letzten Einreise in den Schengen-Raum am 30.01.2020 ist ausschließlich den Maßnahmen und Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie geschuldet. Dabei wird nicht übersehen, dass zwar die faktische Ausreise möglich gewesen wäre. Unbestrittenermaßen besteht durch die Ehe mit Herrn B faktisch ein Privat- und Familienleben in Österreich. Für Nordmazedonien haben Reisebeschränkungen und Reisewarnungen - auch der höchsten Stufe - gegolten. Die Beschwerdeführerin hätte sich durch die Ausreise einem erhöhten gesundheitlichen Risiko aussetzen müssen. Die Beschwerdeführerin ist auch unmittelbar nach Wegfall der Reisebeschränkungen ausgereist.
Zu beachten ist weiters, dass aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen die Arbeit des erkennenden Gerichtes wochenlang massiv eingeschränkt war und Verhandlungen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden konnten, was ebenfalls zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen hat.
Insgesamt erscheint die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, als geboten.
Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des
§ 21a Abs. 1 NAG von der Beschwerdeführerin erbracht.
Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nach
§ 123 Abs. 1 und 2 Z 1 ASVG gegeben.
Durch Vorlage der Wohnrechtsvereinbarung und durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Bauakt des Magistrats der Stadt St. Pölten konnte auch der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen werden. Das Beweisverfahren hat jedenfalls ergeben, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein eigenes Schlafzimmer in ausreichender Größe zur ausschließliche Benutzung zur Verfügung steht und auch der Rest der Unterkunft groß genug ist, sodass die Ortsüblichkeit der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der anderen Bewohner gegeben ist.
Die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen.
Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.
Für das Jahr 2020 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.524,99.
Als regelmäßige Belastungen sind diesem Richtsatz gemäß § 11 Abs. 5 NAG die -Kreditrate in der Höhe von monatlich € 208,- und der Zusatzbeitrag von monatlich
€ 106,65 zuzuschlagen.
Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen, unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 299,95, € 1.539,69.
Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).
Im Jahr 2019 hat Herr B von Jänner bis November monatlich netto
€ 2.131,67 im Durchschnitt verdient. In den Monaten Jänner bis April 2020 hat er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.186,61 bezogen.
Der Zusammenführende ist jedenfalls seit 02.09.2013 durchgehend im selben Dienstverhältnis unselbständig erwerbstätig und hat im Jahr 2019 monatlich netto
€ 2.131,67 im Durchschnitt verdient. In den Monaten Jänner bis April 2020 hat er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.186,61 durchschnittlich bezogen.
Das erforderliche Mindesteinkommen wird damit jedenfalls erreicht.
Aufgrund der anzustellenden Prognose ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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