LVwG N LVwG-AV-901/001-2019

LVwG-AV-901/001-2019Tribunale amministrativo regionale3 ago 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; bestimmte Tatsache; missbräuchliche Verwendung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-901/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.901.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.07.2019, GZ: ***, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2019 gegen 18.00 Uhr insgesamt vier Schüsse auf zwei Wildschweine abgegeben habe und durch diese Schüsse zwei Fahrzeuge auf dem Gästeparkplatz der *** in ***, ***, beschädigt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer auch angelastet, dass er zum Zeitpunkt der Schussabgabe alkoholbeeinträchtigt gewesen sei.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, wonach der bekämpfte Bescheid an unrichtiger Sachverhaltsdarstellung, unrichtiger Beweiswürdigung, Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.07.2020 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt, Einvernahme des Beschwerdeführers und Vorbringen des Beschwerdeführervertreters erfolgte.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am 15.06.2019 kurz vor 18.00 Uhr hat der Beschwerdeführer auf einem abgeernteten Feld mit einem Jagdgewehr (Verwendung eines Flintenlauf-geschosses) auf zwei Wildschweine je zwei Schüsse abgegeben, die beiden Wildschweine wurden jedoch nicht getroffen. Die Entfernung vom Beschwerdeführer zu den Wildschweinen im Zeitpunkt der Schussabgabe betrug ca. 50 m.

Aufgrund der durch polizeiliche Erhebungen festgestellten Höhenkoten befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schussabgabe auf einer Höhe von rund 448,5 m ü.A. In Schussrichtung gesehen steigt das Gelände geringfügig an bis etwa 450,3 m ü.A. (in Einzelbereichen bis 465,6 m ü.A. in einer Entfernung von 150 bis 160 m), um in weiterer Folge wieder auf etwa 449 m bis 450 m ü.A. zu sinken.

Durch zwei der vier abgegebenen Schüsse wurden in einer Entfernung von etwa 320 bis 330 m (vom Schützenstandort aus gerechnet) zwei auf dem Parkplatz der *** in *** abgestellte PKW schwer beschädigt. Die PKW befanden sich auf einer Seehöhe von 449,2 m ü.A. und 450,3 m ü.A. Bei einem der beiden Fahrzeuge wurde die Seitenscheibe der linken hinteren Tür durch das Projektil durchschlagen, der daneben montierte Kindersitz beschädigt und blieb das Projektil letzten Endes auf der Sitzfläche des Beifahrersitzes liegen. Beim zweiten Fahrzeug wurde die linke hintere Tür unmittelbar unterhalb des Türgriffes durch einen Streifschuss beschädigt.

Obwohl sich auf dem Parkplatz Personen im Bereich der zahlreich vorhandenen Fahrzeuge befanden, wurde niemand verletzt.

Etwa in der Mitte zwischen Schützenstandort und der beschädigten Fahrzeuge (somit in einer Entfernung von rund 160 m vom Schützenstandort entfernt) befindet sich eine Baumreihe, wobei das Geländeniveau hier zwischen 448,6 m ü.A. und 465,6 m ü.A. variiert. Durch die Baumreihe ist ein direkter Sichtkontakt vom Schützenstandort zu jenem Bereich, an dem die beschädigten Fahrzeuge abgestellt waren, nicht gegeben. Eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Schussabgabe konnte nicht festgestellt werden.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und ist auch unbestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Im gegenständlichen Fall ist – wie der Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen ist – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vier Schüsse in Richtung eines leicht ansteigenden Geländes abgegeben hat. Unter Berücksichtigung der Höhenkoten steigt das Gelände vom Standort der Schussabgabe gesehen bis in eine Entfernung von ca. 160 m in den meisten Bereichen lediglich um 2 m an um in weiterer Folge wieder um ca. 2 m zu fallen. Berücksichtigt man weiters, dass der Beschwerdeführer bei der Schussabgabe gestanden ist und somit sich die Waffe im Zeitpunkt der Schussabgabe in Schulterhöhe befunden hat, so ist davon auszugehen, dass das Projektil, sofern es auf dem Boden auftreffen sollte, nur in einem äußerst spitzen Winkel auftritt und damit die Gefahr einer Gellerwirkung besteht. Auch kann – wie im gegenständlichen Fall – nie ausgeschlossen werden, dass das Ziel verfehlt wird und für den Fall, dass der Schuss zu hoch angesetzt ist – das Projektil unkontrolliert über eine nicht abzuschätzende Strecke fliegt und Personen und Sachen gefährden kann. Dies ist im gegenständlichen Fall auch eingetreten. Darüber hinaus hätten jederzeit Spaziergänger im Bereich der Baumgruppe in einer Entfernung von rund 160 m – vom Standort des Schützen entfernt – getroffen werden können.

Dies ist derartig offenkundig, dass es dazu der Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht bedarf.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer vier Schüsse in eine Richtung abgegeben hat, wo nicht im Geringsten davon ausgegangen werden konnte, dass Personen- und/oder Sachschäden gesichert ausgeschlossen werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch die Art der Schussabgabe es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass Personenschäden nicht eintraten. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls als grob fahrlässig einzustufen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltselemente ist davon auszugehen, dass einerseits die Verhängung des Waffenverbotes durch die Bezirkshauptmann-schaft St. Pölten jedenfalls rechtmäßig war und andererseits, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Aufhebung des Waffenverbotes als verfrüht angesehen werden muss. Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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