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LVwG-AV-779/001-2020•LVwG N LVwG-AV-779/001-2020
LVwG-AV-779/001-2020Tribunale amministrativo regionale30 lug 2020
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Bereitstellungsgebühr; Vorschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A vom 29. Juni 2020 gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 23. Juni 2020, Zahl: ***, betreffend die Bestätigung eines Abgabenbescheides des Verbandsobmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 26. Mai 2020, RechnungsNr. ***, betreffend die Vorschreibung einer Wasserbezugsgebühr und einer Bereitstellungsgebühr, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Verbandsobmannes vom 26. Mai 2020, RechnungsNr. ***, aufgehoben wird.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit „Abgabenbescheid über Wassergebühren“ für den „Ablesezeitraum: 01.06.-31.05.“ des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 26. Mai 2020, KundenNr.: ***, wurden Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Mieter der Liegenschaft ***, ***, eine Wasserbezugsgebühr sowie eine Bereitstellungsgebühr vorgeschrieben.
Die Wasserbezugsgebühr wurde für den Abrechnungszeitraum 20. März 2019 bis 5. Mai 2020 mit dem Betrag von € 1760,20 (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt. Der Berechnung zugrunde gelegt wurde ein gemessener Wasserverbrauch von 1354 m³ sowie die Grundgebühr von € 1,30 pro m³.
Die Bereitstellungsgebühr wurde für den Abrechnungszeitraum April 2019 bis März 2020 mit dem Betrag von € 47,52 (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 erhob Herr A das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.
Es sei gänzlich ausgeschlossen, dass gemessen am letzten Jahr sich eine 10-fache Verbrauchssteigerung ergeben habe. Am Lebensstil habe sich auch im Vergleich zur Vermieterin, die vorher in dem Haus gelebt habe, nichts verändert, es seien keine zusätzlichen Wasserverbraucher installiert worden. Es habe weder eine Baustelle auf dem Grundstück noch sonst irgendwelche bekannten technischen Gebrechen gegeben. Zudem sei im Sommer 2019 für mehr als 6 Wochen niemand vor Ort gewesen, es habe also außer der Gartenbewässerung überhaupt kein Wasser verbraucht werden können. Es könne sich nur um einen signifikanten Mess- und/oder Ablesefehler handeln. Die Berichtigung des Bescheids wurde beantragt.
Im Zuge einer von einem Mitarbeiter des Wasserleitungsverbandes durchgeführten Kontrollablesung wurde der Zählerstand bestätigt. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2020 mitgeteilt. Sofern er die Messgenauigkeit des Wasserzählers anzweifle, habe er die Möglichkeit, eine Nacheichung des Wasserzählers zu beantragen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass eine kostenpflichtige Überprüfung des Wasserzählers von der Liegenschaftseigentümerin beauftragt werden müsse. Der Wasserverbrauch sei jedenfalls nicht von ihm zu verantworten. Sollte das Messgerät in Ordnung sein, bleibe nur ein technisches Gebrechen als Ursache. Dafür sei aber nicht der Mieter, sondern die Eigentümerin des Objektes verantwortlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 23. Juni 2020, Zahl: ***, wurde über diese Berufung entschieden.
Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
„Gemäß § 20 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** sowie § 6 der Wassergebührenordnung des Wasserleitungsverbandes der *** in der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Abgabenbescheides geltenden Fassung wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.“
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Ablesefehler nach der durchgeführten Kontrollablesung ausgeschlossen werden könne. Betreffend die angezweifelte Messgenauigkeit des Wasserzählers sei der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Überprüfung des Wasserzählers informiert worden und habe diese abgelehnt.
Die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** am 21. Juli 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Art. 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. …
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
2.2. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
…
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
…
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
2.3. Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der *** - VBG, LGBl. 1652:
§ 19 Wasserzähler
(1) Der Wasserbezug hat grundsätzlich über Wasserzähler zu erfolgen. …
(2) Der Wasserzähler ist vom Verband einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen, wie den Wasserzählerschacht, auf seine Kosten zu errichten und instandzuhalten.
(3) Neben der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Prüfung ist die Prüfung des Wasserzählers durch den Verband zu veranlassen, wenn der zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr Verpflichtete die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestreitet. Ergibt die Prüfung, daß die Meßgenauigkeit des Wasserzählers gegeben ist, dann ist dem Gebührenpflichtigen mit der nächsten Gebührenvorschreibung der Ersatz der Kosten der Prüfung des Wasserzählers vorzuschreiben. Andernfalls trägt der Verband die Prüfkosten.
§ 20 Wassergebühren
(1) Die Eigentümer der an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaften und die sonstigen in § 30 Abs. 5 bis 7 genannten Personen haben für die Benützung der Verbandswasserleitung folgende Gebühren zu leisten:
…
3. Bereitstellungsgebühren und
§ 24 Bereitstellungsgebühr
(1) Für die Bereitstellung der Verbandswasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Dieser Bereitstellungsbetrag ist in der Wassergebührenordnung so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 25 % des Jahresaufwandes des Verbandes nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 pro m³/h zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.
(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.
…
§ 25 Wasserbezugsgebühr
(2) Die Wasserbezugsgebühr ist so zu berechnen, daß die Differenz zwischen der Kubikmeterzahl, die vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes abgelesen wurde und der Kubikmeterzahl, die am Ende des vorherigen Ablesungszeitraumes abgelesen wurde, mit dem für einen Kubikmeter Wasser festgesetzten Geldbetrag vervielfacht wird.
(3) Der Ablesungszeitraum ist in der Wassergebührenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als ein Monat sein.
…
§ 30 Entstehen des Gebührenanspruches, Gebührenschuldner
…
(3) Der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr entsteht mit dem Ablauf des Ablesezeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. …
…
(5) Gebührenpflichtiger ist grundsätzlich der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft. Soferne ein Grundstück und eine darauf errichtete Baulichkeit im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Baulichkeit Gebührenschuldner. Der Grundstückseigentümer haftet jedoch mit dem Eigentümer der Baulichkeit zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Gebühren.
…
(7) Im Fall der Vermietung oder der Verpachtung der gesamten Liegenschaft ist der Bestandnehmer verpflichtet, die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 32 Verfahrensvorschriften
(1) In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009 LGBl. 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, daß in I. Instanz der Obmann und in II. Instanz die Vollversammlung entscheidet.
…
§ 34 Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Verbandes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
2.4. Wassergebührenordnung der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** (kurz WLV) für die öffentlichen Wasserleitungen des WLV vom 12. Dezember 2019:
§ 1 Arten der Gebühren
Im Versorgungsbereich des WLV werden folgende Gebühren gemäß § 20 (1) des VBG eingehoben:
…
d) Bereitstellungsgebühr
e) Wasserbezugsgebühr
§ 7 Ablesezeitraum – Entrichtung der Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühr
(1)Die Wasserbezugsgebühr wird aufgrund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 25 (2) des VBG berechnet. Der Ablesezeitraum gemäß § 25 (3) beträgt daher 12 Monate. …*** …: Ablesezeitraum 01.06. bis 31.05. des Folgejahres…
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde aufgrund einer Berufung vom 29. Mai 2020 der Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 26. Mai 2020, RechnungsNr. ***, betreffend die Vorschreibung einer Wasserbezugsgebühr sowie einer Bereitstellungsgebühr für den „Ablesezeitraum: 01.06.-31.05.“, inhaltlich bestätigt.
Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).
Nach § 4 Abs. 1 der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Gemäß § 30 Abs. 3 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** entsteht der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr mit dem Ablauf des Ablesezeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde gelegte Wassermenge verbraucht wurde.
Gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** ist der Ablesezeitraum in der Wassergebührenordnung festzusetzen.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Wassergebührenordnung beträgt der Ablesezeitraum 12 Monate und ist für *** festgesetzt von 1. Juni bis 31. Mai des Folgejahres.
Im gegenständlichen Fall wurde für den Ablesezeitraum 1. Juni bis 31. Mai eine Wasserbezugsgebühr für die zwischen 20. März 2019 und 5. Mai 2020 verbrauchte Wassermenge sowie eine Bereitstellungsgebühr für die Monate April 2019 bis März 2020 vorgeschrieben.
Gemäß § 30 Abs. 3 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** ist ein Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr mit dem Ablauf des Ablesezeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde gelegte Wassermenge verbraucht wurde, gemäß § 7 Abs. 1 der Wassergebührenordnung somit erst mit 31. Mai 2020 entstanden.
Die Vorschreibung dieser beiden Gebühren vor Bestehen eines Abgabenanspruches schon am 26. Mai 2020 erweist sich somit als rechtswidrig mangels Bestand eines Abgabenschuldverhältnisses im Zeitpunkt der Bescheiderlassung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO mangels eines entsprechenden Antrages unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Für die künftige – nach Entstehen des Abgabenschuldverhältnisses grundsätzlich auch rechtmäßige – Festsetzung der Gebühren durch die Abgabenbehörde ist unpräjudiziell darauf hinzuweisen, dass eine Festsetzung nur für Zeiträume innerhalb des verordneten Ablesezeitraumes zulässig ist. Dementsprechend wäre auch konkret festzustellen, welche Wassermenge innerhalb des verordneten Ablesezeitraumes verbraucht wurde (vgl. dazu auch LVwG-AV-1255/001-2017).
Aus § 19 Abs. 3 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** iVm § 115 Abs. 1 BAO folgt, dass im Falle der Bestreitung der angezeigten Wassermenge die Prüfung der Messgenauigkeit des Wasserzählers von Amts wegen zu veranlassen ist.
Gebührenpflichtig ist im Falle der Vermietung der gesamten Liegenschaft gemäß § 30 Abs. 7 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** der Mieter, wobei der Grundstückseigentümer zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Gebühren haftet.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, ein allfälliges Gebrechen liege in der Verantwortung der Vermieterin, ist festzuhalten, dass die Frage, wer von den Gesamtschuldnern (§ 891 ABGB, § 6 BAO) in welchem Umfang die Abgabenlast anteilig zu tragen hat, zur zivilrechtlichen Regelung dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner vorbehalten ist und von den Abgabenbehörden weder zu klären noch zu bestimmen ist. Das Wesen der Gesamtschuld ist, dass einzelne Mitschuldner nicht nur anteilig in Anspruch genommen werden dürfen, sondern die gesamte Schuld auch gegenüber einem einzigen der Gesamtschuldner geltend gemacht werden darf.
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