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LVwG-AV-546/001-2020•LVwG N LVwG-AV-546/001-2020
LVwG-AV-546/001-2020Tribunale amministrativo regionale29 lug 2020
Sozialrecht; Sozialhilfe; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückweisung; Feststellungsbegehren; Bescheiderlassung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.02.2020, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 11.11.2019 beantragte Frau A (nunmehr: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld über das von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld am 31.10.2019 datierte und am 07.11.2019 zugestellte Informationsschreiben einen Bescheid zu erlassen.
Dieses Informationsschreiben, welches an die Beschwerdeführerin seitens der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Schreiben vom 31.10.2019 gerichtet wurde lautete wörtlich wie folgt:
„Sehr geehrte Frau A!
Zu Ihrer Anfrage wird leider verspätet Folgendes mitgeteilt:
Ab 1. Jänner 2018 sind keine Kostenersatzbescheide mehr aus dem Stammvermögen zu erlassen, vereinbarte Ratenzahlungen sind hinfällig und allfällige Exekutionen sind einzustellen. Bereits erlassene Kostenersatzbescheide auf Grund Vermögens werden zu Naturalobligationen. Dies bedeutet, dass einerseits bestehende Verbindlichkeiten zwar zahlbar, aber nicht einklagbar sind, und andererseits Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2018 einlangen, nicht rückerstattet werden, da rechtsgültig eine bestehende Schuld beglichen wurde (z.B. Dauerauftrag über eine getroffene Ratenzahlung wird nicht storniert).“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.02.2020, Zl. ***, wurde der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidungspflicht nur durch Anträge von Parteien ausgelöst werde, die mit Bescheid zu erledigen sind und auf deren Erledigung die Partei einen Rechtsanspruch hat bzw. behauptet. Mangels gesetzlicher Grundlage für den seitens der Partei gestellten Antrag könne dieser in Entsprechung der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG nur zurückgewiesen werden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Ausstellungsdatum vom 22.03.2019 mitgeteilt hätte, dass im Jahr 2018 ein Kostenersatz in Höhe von € 1.100,-- einlangte und wurde die Beschwerdeführerin gleichzeitig um Wiederaufnahme der regelmäßigen Ratenzahlung ersucht. Mit Schreiben vom 08.04.2019 hätte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass gemäß § 330a ASVG der Pflegeregress aufgehoben worden wäre. Am 31.10.2019 hätte die Bezirksverwaltungsbehörde schließlich das in Rede stehende Mitteilungsschreiben abgefasst.
Mit Schreiben vom 11.11.2019 hätte die Beschwerdeführerin sodann den Antrag gestellt, die zuständige Behörde möge über das Mitteilungsschreiben vom 31.10.2019 zum Zweck der Rechtssicherheit einen Bescheid erlassen.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Behörde außer Acht lasse, dass es ihr jedenfalls zumutbar wäre, einen materiellrechtlichen Bescheid zu erstellen, der inhaltlich dem für diesen Zweck geschaffenen § 330a ASVG entspreche und Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht verletze. Durch die Nichterlassung werde die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen auf ein faires Verfahren sowie in ihren subjektiven Rechten verletzt und würden gesetzlichen Rechte entzogen werden. Es wurde der Antrag gestellt, das NÖ LVwG möge über eine bescheidmäßige Ausfertigung bezüglich der Mitteilung vom 31.10.2019 entscheiden, damit eine Rücküberweisung der an die belangte Behörde bezahlten € 1.100,-- erwirkt werden könne.
Obwohl die Beschwerde bereits am 03.03.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld einlangte, wurde diese erst mit Schreiben vom 26.05.2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Die gesetzlich normierte Entscheidungspflicht betrifft Anträge von Parteien. § 8 AVG regelt, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteistellung zukommt. Die Frage, wer Parteistellung in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt, ist aufgrund der materiellen Verwaltungsvorschriften zu beantworten.
Im gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin natürlich aufgrund der geleisteten Ratenzahlungen ein rechtliches Interesse an einer eventuellen Rückzahlung hat. Ob sie jedoch ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages besitzt, erfordert die Beurteilung, ob sie an der bescheidmäßigen Auskunftsteilung einen Rechtsanspruch hat.
Beim Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 31.10.2019 handelt es sich im Wesentlichen um eine unverbindliche Information, wie aufgrund des gesetzlich außer Kraft getretenen Pflegeregresses mit bereits vereinbarten Ratenzahlungen bzw. bestehenden Kostenersatzbescheiden umzugehen ist. In diesem rein informellen Anschreiben wurden weder weitere Zahlungen verlangt noch aushaftende Kosten vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass das ASVG die Möglichkeit zu einer Antragstellung bzw. zu einer entsprechenden Feststellung vorsieht bzw. stützt sich nicht auf eindeutige Rechtsgrundlagen.
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage kommt im gegenständlichen Fall daher nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse der Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH vom 24.10.2013, 2010/07/0171).
Gegenstand eines, ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, begehrten Feststellungsantrages kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH vom 20.09.1993, 92/10/0457).
Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (VwGH vom 21.12.2001, 98/02/0311 u.a.).
Selbst wenn die begehrte Information bescheidmäßig an die Beschwerdeführerin mitgeteilt worden wäre, würde sich aus diesem Bescheid kein Recht bzw. kein Rechtsanspruch oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft ergeben. Aus dem Bescheid wäre kein Recht ableitbar, weil – wie oben bereits ausgeführt - die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld bloß den weiteren Umgang bzw. Vollzug mit bereits vereinbarten Ratenzahlungen bzw. bestehenden Kostenersatzbescheiden mitteilt. Jedenfalls wird nicht über eine Zahlungs –bzw. Rückzahlungsverpflichtung berichtet. So kann ein „Recht oder Rechtsverhältnis“ welches einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich wäre, dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden. Vielmehr betrifft das Begehren die Mitteilung einer Auslegung des § 330a ASVG bzw. die behördliche Abwicklung von anhängigen Verfahren im Zusammenhang mit der Abschaffung des Pflegeregresses. Dieses Begehren kann daher nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein und war daher der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zulässigerweise als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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