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LVwG-S-1749/003-2019•LVwG N LVwG-S-1749/003-2019
LVwG-S-1749/003-2019Tribunale amministrativo regionale27 lug 2020
Verfahrensrecht; Mutwillensstrafe; Aussageverweigerung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter
HR Dr. Pichler in der Verwaltungsstrafsache gegen A, anlässlich der Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.07.2020 gegen den Zeugen B, geb. ***, folgenden
BESCHLUSS
1. Über den Zeugen B, geb. ***, wird gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine
M u t w i l l e n s s t r a f e
in Höhe von
3 0 0 E u r o (dreihundert)
verhängt.
Herr B hat diesen Betrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das auf dem beiliegenden Zahlschein angeführte Konto einzuzahlen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nach § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Begründung:
B, geb. , wohnhaft in SK- hat trotz richtiger, vollständiger, ausführlicher, wiederholter, Belehrung hinsichtlich der ihn treffenden Rechte und Pflichten als Zeuge, insbesondere seitens des Richters eindringlich belehrt bezüglich der ihm zustehenden Entschlagungsrechte, in anhängiger Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer, seinen Bruder A, nach mehrmaliger Belehrung, kurzfristiger Unterbrechung des Verfahrens, nach Androhung der Verhängung einer Mutwillensstrafe, grundlos seine Aussage verweigert, er – obwohl amtsbekannt und sowohl vom Beschwerdeführer als auch den Zeugen darauf hingewiesen, dass B ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist – jegliche Antwort inhaltlich auch in slowakischer Sprache – trotz Belehrung und Hinweis durch die Dolmetscherin und den Richter – verweigert, hat er mutwillig, offensichtlich in der Absicht einer Verschleppung, keine, respektive im ersten Halbsatz seiner Aussage – vor weiterer Verweigerung – verwertbaren Angaben gemacht.
Dadurch hat er das Tatbild des § 35 AVG verwirklicht, trotz mehrfacher Belehrung sich der deutschen Sprache nicht bemächtigt zu haben, obwohl er dieser ausreichend zugängig ist, dies vorsätzlich.
Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf der aktenkundigen, lebensnahen, offensichtlich als korrekt angegebenen monatlichen Entlohnung dieses Zeugen als verwendeter nunmehriger Facharbeiter, ist die Höhe der Mutwillensstrafe, rund 1/6 des Monatsgehalts betragend, schuld-, tat-, tätergerecht, persönlichkeitsadäquat und unbedingt notwendig, um spezialpräventiv wirksam zu sein.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist mangels Vorliegen einer rechtsrelevanten Frage und in Hinblick, dass gegenständlich verhängte Mutwillensstrafe kein Abgehen von der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes darstellt, unzulässig.
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