LVwG N LVwG-AV-1014/001-2017

LVwG-AV-1014/001-2017Tribunale amministrativo regionale16 lug 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Zubau; Nachbarrecht; subjektiv-öffentliches Recht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1014/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1014.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.07.2017, Zl. ***, mit dem der Berufung der A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, mit dem das Ansuchen der A um nachträgliche baubehördliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für die Errichtung eines Treppenhauses und den Ausbau des Dachgeschosses beim bestehenden Wohnhaus in ***, ***, Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, abgewiesen wurde, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 und 18.06.2020,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.07.2017, Zl. ***, wie folgt zu lauten hat:„Der Berufung der A wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Treppenhauses und den Ausbau des Dachgeschosses bei dem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (Anschrift: ***, ***) gemäß § 23 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 106/2016, auf Grundlage des Einreichplanes mit der Plannummer ***, datiert mit 24.10.2016 und dem Konkretisierungsvermerk vom 18.10.2019, sowie der Baubeschreibung vom 24.10.2016 und dem Konkretisierungsvermerk vom 23.07.2019, beides verfasst von der C GmbH, ***, ***, die zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt werden, unter Vorschreibung nachstehender Auflagen erteilt:

1)Sämtliche tragenden Bauteile sind unter Berücksichtigung der einschlägigen ÖNORMEN (Eurocodes 0- 9) zu bemessen und auszuführen.

2)Die mängelfreie Ausführung und Prüfung der elektrischen Anlagen entsprechend den Vorschriften der zum Errichtungszeitpunkt gültigen Elektrotechnikverordnung (SNT – Vorschriften) ist durch einen Prüfbefund nachzuweisen (Erstprüfung nach ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62).“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Aufgrund einer Anzeige des D vom 11.06.2015 fand am 19.11.2015 eine baubehördliche Überprüfung auf der im Eigentum der A (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) stehenden Liegenschaft in ***, ***, GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, statt. Dabei wurde von dem von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen bautechnischen Sachverständigen E festgestellt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.07.1999 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus im linken Seitenabstand erteilt, dieser jedoch augenscheinlich nicht konsensgemäß ausgeführt wurde, was gemäß § 30 NÖ BauO 1996 eine Diskrepanz zur Fertigstellungsbescheinigung des Bauführers, der Bauunternehmung F GesmbH vom 01.07.2004 darstelle. Weiters wurde festgestellt, dass die Höhenlage des Zugangsbereichs in der Natur weder mit dem am 18.11.1982 ursprünglich bewilligten Einreichprojekt, noch mit dem am 29.07.1999 bewilligten Einreichplan betreffend den Zubau übereinstimmte, da in diesem eine Höhe des Erdgeschoß-Niveaus von 2,35 m über Terrain dargestellt worden sei. Nachmessungen hätten jedoch ergeben, dass das Zugangsniveau des Erdgeschoßes ca. 1,86 m über Terrain betrage. Daher seien gemäß der NÖ BO 2014 insgesamt drei oberirdische Geschoße vorhanden und könne die Bauklasse II abgeleitet werden. Da es sich bei den beschriebenen Abänderungen hinsichtlich des bewilligten Zubaus um bewilligungspflichtige Maßnahmen handle, sei um nachträgliche baubehördliche Bewilligung anzusuchen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.12.2015, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Behebung der am 19.11.2015 auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, festgestellten Baumängel aufgetragen, u.a. durch Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Abänderungen hinsichtlich des bewilligten Zubaus unter Vorlage entsprechender Unterlagen bis zum 01.02.2016. Für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbehebung wurde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspreche, angedroht.

Mit am 29.01.2016 eingelangten, an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** gerichteten Ansuchen beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Vorhauszubaus sowie die Errichtung einer Poolüberdachung auf dem GSt. Nr. ***, KG ***. Dieser Antrag wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.03.2016 von der Beschwerdeführerin zurückgezogen.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigten Vertreter mit, dass ihr Wohnhaus dem damals bewilligten Zustand entspreche und allfällige Abweichungen im Rahmen der Abnahme von der Baubehörde bewilligt worden seien. Seit der letzten Einreichung seien keine Änderungen am Wohnhaus erfolgt. Zudem habe der zuständige Referent des Amtes der NÖ Landesregierung die von der Baubehörde vertretene Ansicht betreffend Abweichungen vom bewilligten zum Ist-Zustand nicht nachvollziehen können.

Mit Schreiben vom 23.06.2016 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz für den 05.07.2016 eine baubehördliche Überprüfung hinsichtlich der bestehenden Bauwerke auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, an. Im Zuge dieser Überprüfung wurde mit dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin vereinbart, dass bis zum 22.07.2016 eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung zu der Frage, ob die Bauteile im seitlichen Bauwich konsensgemäß seien und die Ausführung gemäß der Bewilligung erfolgt sei, übermittelt werden wird. Im Zuge dieser Überprüfungsverhandlung am 05.07.2016 brachte D als Vertreter der G GmbH als Eigentümerin des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden GSt. Nr. ***, KG ***, vor, dass die Beschwerdeführerin nachträglich Aufschüttungen vorgenommen habe und diese die Standsicherheit und Einfriedung der Bauwerke der G GmbH gefährden würden. Der Bausachverständige gab dazu an, dass sich aufgrund der nicht substantiierten Einwendung des D nicht erschließe, wodurch die Standsicherheit der Nachbargrundstücke gefährdet sein soll.

Bei einer weiteren baubehördlichen Überprüfung am 16.08.2016 stellte der von der Behörde beigezogene bautechnische Sachverständige E erneut fest, dass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.07.1999, Zl. ***, bewilligte Zubau im linken Seitenabstand augenscheinlich nicht konsensgemäß ausgeführt worden sei. Dies stelle gemäß § 30 NÖ BO 1996 eine Diskrepanz zur Fertigstellungsbescheinigung des Bauführers, der Bauunternehmung F Ges.m.b.H. vom 01.07.2004 dar. Aufgrund der verstrichenen Fristen sei der Bescheid vom 29.07.1999 sohin nicht mehr aufrecht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.08.2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 NÖ BO 2014 aufgetragen, der Baubehörde entsprechende Einreichunterlagen zur Herstellung des Konsenses für den bereits errichteten Dachgeschoßausbau, die Errichtung eines Windfangzubaus und der Hauseingangsstiegen sowie diverse Umbauarbeiten im Inneren des Wohngebäudes unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Gesetze, Normen, Verordnungen, Vorschriften, etc. von einem hierzu Befugten bis zum 30.09.2016 vorzulegen.

Mit Bauansuchen vom 29.09.2016 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Treppenanlage und den Ausbau des Dachgeschoßes beim bestehenden Wohnhaus auf dem GSt. Nr. ***, KG ***. Nach Vorprüfung dieser Einreichunterlagen am 06.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.10.2016 aufgetragen, die Einreichunterlagen bis zum 24.10.2016 durch die Vorlage weiterer Unterlagen zu ergänzen. Dieses Ansuchen wurde am 24.10.2016 zurückgezogen.

Schlussendlich beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage ergänzter Planunterlagen mit dem hier gegenständlichen Bauansuchen vom 24.10.2016 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Treppenhauses und den Ausbau des Dachgeschoßes beim bestehenden Wohnhaus auf dem GSt. Nr. ***, KG ***.

Aufgrund dieses Bauansuchens beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** für den 10.11.2016 eine mündliche Verhandlung an. Zu dieser Verhandlung wurde u.a. die G GmbH in *** als Eigentümerin des an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden GSt. Nr. ***, KG ***, geladen.

Mit Schreiben vom 09.11.2016 erhob D, der Geschäftsführer der G GmbH, fristgerecht Einwendungen gegen das Bauvorhaben und monierte, dass eine Beschattung eines zukünftigen Hauptfensters gegeben sei und kein Schutz vor Regenwasser bestehe, da kein Versickerungsprojekt vorgelegt worden sei. Weiters fehle der Nachweis des Brandüberschlags, der Brandbeständigkeit der Baustoffe und des Energieausweises und werde die Richtigkeit der Höhendarstellung bezweifelt, zumal es von der Einfahrt bergab und nicht, wie im Plan dargestellt, bergauf gehe. Schließlich sei die Böschung auf Fremdgrund nicht zulässig und entspreche auch nicht der Natur. Auch sei die seitliche Einfriedung nicht dargestellt.

In der am 10.11.2016 von der Baubehörde I. Instanz durchgeführten Verhandlung stellte der beigezogene bautechnische Sachverständige E fest, dass das vorgelegte Einreichprojekt im Erdgeschoß eine Bestandsdarstellung zeige, die nicht dem bewilligten Konsens entspreche. An diesen Bestand füge sich ein neu zu errichtendes Treppenhaus an, das in Massivbauweise ausgeführt werden soll. In der linken nachbarlichen Außenwand sei eine Öffnung projektiert, welche mit Glasbausteinen ausgeführt werden soll. Der Abstand dieser Außenwand zur nachbarlichen Grundgrenze betrage 1,62 m. An diese Außenwand anschließend befinde sich eine Fensteröffnung, die Länge des Anbauteils betrage 4,30 m. Aus den angegebenen Niveaukoten sei ablesbar, dass ein Gefälle des Terrains von der straßenseitigen Grundgrenze zum Eingangsbereich bzw. Treppenhaus bestehe. Bei dem Ortsaugenschein sei jedoch festgestellt worden, dass das Gelände zur straßenseitigen Einfriedung abfalle. Der Dachgeschoßausbau zeige eine Gesamtwohnnutzfläche von 50,40 m² und werde für Wohnzwecke konfiguriert, wobei dieser aufgrund der Ausstattung als selbstständige Wohneinheit nutzbar wäre. Der angegebene Lageplan zeige, dass die Daten aus der DKM vom BEV übernommen worden seien und sich die gegenständliche Parzelle (Baugrundstück) nicht im Grenzkataster befinde. In seinem Gutachten kam der Bausachverständige daher zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Einreichunterlagen im Bestandsbereich nicht mit dem bewilligten Konsens übereinstimmten, betreffend der Brandschutzeigenschaften der Glasbausteine keine Angaben im Projekt angegeben seien, eine Verhinderung des Brandüberschlages der seitlichen Fensteröffnungen im Anbauteil nicht ablesbar sei und die Geländeangaben aufgrund des Ortsaugenscheins nicht nachvollziehbar seien und daher nicht abschließend beurteilt werden können. Der Antrag um nachträgliche baubehördliche Bewilligung sei daher zurückzuweisen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 24.10.2016 um Erteilung der (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Treppenhauses und den Ausbau des Dachgeschoßes beim bestehenden Wohnhaus auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, abgewiesen.

Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 27.12.2016, Zl. ***, gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 angeordnet, dass die konsenslos errichteten Teile beim bestehenden Wohnhaus auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, insbesondere das errichtete Treppenhaus und der Ausbau des Dachgeschoßes, deren nachträgliche baubehördliche Bewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, abgewiesen worden seien, abzubrechen seien und ein Zustand, der dem vorherigen entspreche, bis längstens 31.03.2017 herzustellen sei.Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.07.2017, Zl. ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistungsfrist mit drei Monaten ab rechtskräftiger Beendigung des anhängigen Bewilligungsverfahrens bestimmt wurde.

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, mit dem das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Treppenhauses und den Ausbau des Dachgeschosses beim bestehenden Wohnhaus in ***, ***, GSt. Nr. *** der EZ ***, KG ***, abgewiesen wurde, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigten Vertreter am 13.01.2017 fristgerecht Berufung und führte hierzu nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrens begründend aus, dass Befangenheit des Bürgermeisters eingewendet werde, da es aufgrund ihrer Gemeinderatstätigkeit zwischen ihnen in der Vergangenheit zu diversen Zerwürfnissen gekommen sei, weshalb der Bürgermeister ihr gegenüber eine Antipathie hege. Im Rahmen eines geplanten Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück habe sie Einwendungen bzw. Rechtsmittel gegen das Bauvorhaben erhoben. Nach der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, welches das Bauvorhaben bewilligt habe, sei im Juni 2017 von dem Bürgermeister eine Stellungnahme in der Gemeindezeitung veröffentlichen worden, worin sie bloßgestellt worden sei, auch wenn ihr Name nicht ausdrücklich genannt worden sei. Allerdings sei aufgrund der Bezeichnung des Bauvorhabens und des Kontextes jedermann leicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der Anrainerin um sie gehandelt habe. Weiters seien die Ladungen vom 24.10.2016 und vom 31.10.2016 zur baubehördlichen Überprüfung am 10.11.2016 nicht an ihre bevollmächtigen Vertreter gesandt worden, weshalb die Ladung nicht in gesetzeskonformer Weise erfolgt sei. In diesen Ladungen sei zudem zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden, allerdings habe eine baubehördliche Überprüfung stattgefunden. Ihr sei dadurch ein Nachteil entstanden, da sie nicht mit der Durchführung einer baubehördlichen Überprüfung gerechnet habe, weshalb die durchgeführte Verfahrenshandlung rechtswidrig sei. Zudem sei keine Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 erfolgt, weshalb ihr das gesetzlich gewährleistete Recht, eine Projektänderung vornehmen zu können, nicht gewährt worden sei. Weiters gebe es kein Erfordernis für die Vorlage eines Energieausweises, zumal der Dachbodenausbau keine eigene Nutzungseinheit darstelle, da er ausschließlich über den Hauseingang erschließbar sei. Daher seien die Vorgaben des § 44 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 nicht erfüllt. Die Behörde verwende in ihrem Bescheid fälschlicherweise den Begriff der „selbstständigen Wohneinheit“, wobei in § 44 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 von „eigener Nutzungseinheit“ die Rede sei. Die Behörde sei auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur konkreten Begründung, wo im Bestandbereich vom bewilligten Konsens abgewichen worden sei, nicht nachgekommen. Dies stelle ebenfalls einen Verfahrensmangel dar. Es könne lediglich angenommen werden, dass sich die Abweichung auf die angegebene Länge des Hauses im Einreichplan beziehe. In Wirklichkeit liege aber eine Abweichung von der Bewilligung aus dem Jahr 1982 nicht vor, da sich die Abweichung zwischen dem Maß von 12,80 m im Einreichplan aus dem Jahr 1982 und der im gegenständlichen Einreichplan dargestellten Gebäudelänge von 12,90 m dadurch ergebe, dass im Einreichplan aus dem Jahr 1982 in Entsprechung der damaligen ÖNORM die Putzstärke von 2,5 cm pro Seite in der Kotierung des Plans nicht berücksichtigt gewesen sei, was zu einer Abweichung zum tatsächlich vorgefundenen Zustand von 5 cm führe. Das Treppenhaus sei um 5 cm weiter nach vorne gebaut, was zu einer Verlängerung von 5 cm geführt habe. Somit ergebe sich schlüssig die Abweichung von 10 cm zwischen den beiden Plänen. Daher stimme der Plan sehr wohl mit jenem aus dem Jahr 1982 überein und haben sich lediglich die Vorgaben der einschlägigen ÖNORM zur Darstellung im Plan verändert. Es gebe somit keine Abweichung, wie im Bescheid behauptet. Die Ansicht, dass in den aktuellen Einreichunterlagen der Brandüberschlag der seitlichen Fensteröffnungen im Anbauteil nicht erkennbar sei, sei verfehlt. Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben sei eine Fensteröffnung geplant, deren Achse parallel zur Grundstücksgrenze verlaufe. Sohin sei die Einschränkung der 2 m nicht anwendbar und sei dies aus dem Plan klar ersichtlich. Die geplanten Glasbausteine verfügen über die nötige Brandschutzeigenschaft von F90. Dies sei ein Fall für einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG gewesen und wäre darauf im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO hinzuweisen gewesen. Die Vorlage eines Versickerungsprojekts sei zudem nie verlangt worden. Die Niederschlagswässer des geplanten Treppenhauses werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht und sei das Geländeniveau nach den Ausführungen in den Jahren 1982 bis 1985 nicht mehr verändert worden. Am 17.10.1985 habe die Endbeschau ihres Hauses stattgefunden, bei welcher ausgeführt worden sei, dass das Bauvorhaben im Wesentlichen planmäßig errichtet worden sei. Folglich sei von der Baubehörde die Benützungsbewilligung erteilt worden, wodurch geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt worden seien. Das vorgefundene Gelände sei durch die nachträgliche Bewilligung in Rechtskraft erwachsen und somit nicht konsenslos. Auch wenn das Gelände mit dem Einreichplan aus dem Jahr 1982 nicht übereinstimme, sei dieses mittels Bescheid nachträglich genehmigt worden und rechtskräftig. Ansonsten werde auf die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Altbestandes nach § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 verwiesen. Es wurde daher beantragt, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung stattzugeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 11.07.2017, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Nach Darstellung des wesentlichen Sachverhalts und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die behauptete Befangenheit des Bürgermeisters nicht vorliege. Die Baubehörde habe sich auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen, dessen Unbefangenheit von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen worden sei, gestützt. Zu dem Berufungsgrund, dass die bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zu der Verhandlung am 10.11.2016 nicht geladen worden seien, wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schlussendlich am 24.10.2016 um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Treppenhauses und den Ausbau des Dachgeschoßes angesucht habe. Weder im Bauverfahren aufgrund des ursprünglichen Antrags vom 29.09.2016, noch in jenem aufgrund des Antrages vom 24.10.2016 sei die B Rechtsanwälte GmbH als Vertreterin ausgewiesen, sodass die Ladung zu Recht an die Beschwerdeführerin ergangen sei. Zu dem Vorbringen, dass der Gegenstand der Ladung falsch bezeichnet worden sei, wurde ausgeführt, dass zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden sei, bei welcher das eingereichte Bauvorhaben zur Errichtung einer Treppenanlage und des Dachgeschoßausbaus Gegenstand gewesen sei. Aufgrund dieser Bauverhandlung sei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Antrag um nachträgliche baubehördliche Bewilligung abgewiesen worden. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass in der Unterlassung einer Aufforderung zur Projektmodifikation keine der Behörde vorzuwerfende Rechtsverletzung liege. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 11.12.2015, Zl. ***, die Behebung der Baumängel aufgetragen worden. Der fristgerecht eingebrachte Antrag vom 29.01.2016 sei von der Beschwerdeführerin am 24.03.2016 zurückgezogen worden. Bei dem nunmehr gegenständlichen handle es sich bereits um ihren dritten Antrag um Erlangung der nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung des Dachbodenausbaus und des Treppenhauses, wobei die vorangegangenen Anträge jeweils von der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden seien. Daher sei die Baubehörde I. Instanz im Sinne der Verfahrensökonomie nicht mehr gehalten gewesen, auf eine Projektmodifikation hinzuwirken.

Zu dem Energieausweis wurde ausgeführt, dass es sich nach Ansicht der belangten Behörde bei dem gegenständlichen Dachbodenausbau um eine eigene Nutzungseinheit gemäß § 44 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 handle. Zu dem Berufungsvorbringen, wonach die eingereichte Gebäudelänge mit dem kollaudierten Plan übereinstimme, sowie zur angeblich verfehlten Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde im Hinblick auf die Fensteröffnungen im Anbauteil, wonach die nötige Brandschutzeigenschaft der eingebauten Glasbausteine vorliege und das Gelände nicht konsenslos sei, habe die belangte Behörde neuerlich eine Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen E eingeholt, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.05.2017 zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Folglich könne den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2017 hinsichtlich der Diskrepanzen der Gebäudelänge schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich bereits aus den Einreichplänen aus dem Jahr 1982 und dem Jahr 1999 trotz gleichlautender ÖNORM eine unterschiedliche Mauerstärke ergebe. Bezüglich der Verwendung der Glasbausteine sei mit der Berufung ein technisches Informationsblatt vorgelegt worden, aus dem die erforderliche Brandschutzeigenschaft EI90 ersichtlich sei.

Dem Berufungsvorbringen zur angeblichen Rechtskraft des vorgefundenen Geländes aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.01.1986, Zl. ***, könne nicht gefolgt werden, da sich im Zusammenhang mit der Niederschrift vom 14.10.1985 keineswegs ergebe, dass die Geländeerhöhung nachträglich genehmigt worden sei.

Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht vor, zumal im bisherigen Verfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70

Abs 6 NÖ BO 2014 nicht beantragt worden sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Durch ihre bevollmächtigten Vertreter erhob die Beschwerdeführerin am 09.08.2017 fristgerecht Beschwerde und beantragte hierin die Abänderung des angefochtenen Bescheids insofern, als dass dem Antrag auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung stattgegeben wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Altbürgermeisters H. Weiters wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung der Wortfolge „eigene Nutzungseinheit“ in Art. 2 Z 1 Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen.

Nach Darstellung des bisherigen Sachverhaltes wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides befangen gewesen sei. Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels sei auch durch die Entscheidung des Gemeindevorstandes nicht eingetreten, da keine ausreichend begründete Sachentscheidung ergangen sei. So handle es sich bei der Begründung, dass aufgrund der Verfahrensökonomie keine Hinwirkung auf eine Projektmodifikation erfolgt sei, um eine Scheinbegründung. Auch die Behauptung der belangten Behörde, dass für sie kein Zweifel bestehe, dass das Dachgeschoß für eine gesonderte Nutzung umgebaut worden sei, zumal dieses für Wohnzwecke konfiguriert worden sei, stelle keine ausreichende Begründung dar, ob der Dachbodenausbau eine eigene Nutzungseinheit gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 darstelle. Hinsichtlich der Gebäudelänge gebe es keine Begründung, weshalb aus all diesen Gründen mangels Heilung durch die angefochtene Entscheidung die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde. Die unterbliebene Ladung ihrer bevollmächtigten Vertreter zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 sowie die fälschliche Bezeichnung des Gegenstandes in der Ladung als Verhandlung anstatt als baupolizeiliche Überprüfung stellen einen Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren dar. Die Baubehörde I. Instanz habe am 20.06.2006 in ihrem Haus eine bau- und feuerpolizeiliche Beschau durchgeführt, bei der keine Beanstandungen zum Bauvorhaben erfolgt seien, weshalb offenkundig auch keine Niederschrift aufgenommen worden sei. Im vorliegenden Fall sei eine Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 unrechtmäßig unterlassenen worden, da im Falle der Durchführung einer solchen, die im erstinstanzlichen Bescheid monierten Punkte nicht zu einer Abweisung des Antrages um nachträgliche baubehördliche Bewilligung geführt hätten und die Baubewilligung zu erteilen gewesen wäre. Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 biete der Behörde keinen Ermessungsspielraum und verlangte auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde den Bauwerber zu einer Änderung seines Vorhabens auffordern müsse, wenn ein Versagungsgrund durch eine Projektänderung beseitigt werden könne. Zudem sei sie vor Erlassung des Bescheides nicht über das negative Feststellungsergebnis unterrichtet bzw. zur Projektänderung aufgefordert worden.

Im Übrigen sei für den Dachbodenausbau die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich und stelle die Rüge eines fehlenden Energieausweises kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, weshalb diese von der Baubehörde I. Instanz als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Hinsichtlich der Gebäudelänge wurden die Ausführungen, welche bereits im Berufungsschriftsatz enthalten sind, wiederholt. Bei der gegenständlichen Einreichung sei die ÖNORM A 6240, Ausgabe 01.08.2009, maßgebend und seien nunmehr die Außenmaße als Fertigmaße anzugeben. Die Abweichung zwischen dem Maß von 12,80 m im Einreichplan aus dem Jahr 1982 und der im gegenständlichen Einreichplan dargestellten Gebäudelänge von 12,90 m ergebe sich dadurch, dass im Einreichplan aus dem Jahr 1982 in Entsprechung der damaligen ÖNORM die Putzstärke von 2,5 cm pro Seite in der Kotierung des Plans nicht berücksichtigt gewesen sei, was zu einer Abweichung zu dem tatsächlich vorgefundenen Zustand von 5 cm führe. Dieser sei bereits immer so ausgeführt und auch nicht verändert worden. Ferner sei das Treppenhaus um 5 cm weiter nach vorne gebaut worden, was zu einer Verlängerung um 5 cm führe. Daraus ergebe sich schlüssig die Abweichung von 10 cm zwischen den beiden Plänen. Somit stimme der Plan sehr wohl mit jenem aus dem Jahr 1982 überein und haben sich lediglich die Vorgaben der einschlägigen ÖNORM zur Darstellung im Plan verändert. Eine Veränderung der Gebäudelänge habe nach der Kollaudierung im Jahr 1986 nicht mehr stattgefunden. Etwaige Änderungen seien damit genehmigt worden. Die Angabe des Sachverständigen in seiner Stellungnahme, wonach die Länge des Erdgeschoßes im Einreichplan aus dem Jahr 1999 mit 12,75 m angegeben sei, sei nicht richtig, da sich auf der linken Kotenschnur beim Erdgeschoß ein Zahlensturz finde. Auf der rechten Kotenschnur fänden sich jedoch die Bemaßungen 7,60 m und 5,20 m, welche zusammen eine Länge von 12,80 m ergeben. Sohin stehe fest, dass auch in dem Plan aus dem Jahr 1999 trotz des Zahlensturzes auf der linken Kotenschnur beim Erdgeschoßgrundriss eine gesamte Bestandslänge des Hauses von 12,80 m ohne Berücksichtigung der Putzstärken von 2,5 cm je Seite angegeben sei, was mit dem Plan aus dem Jahr 1982 übereinstimme.

Hinsichtlich des Geländeniveaus wurde ausgeführt, dass dieses seit dem Jahr 1985 nicht mehr verändert worden sei. Jene Abweichungen, die von den Baubehörden I. und II. Instanz nunmehr geltend gemacht worden seien, seien bereits mit Bescheid aus dem Jahr 1986 (Kollaudierungsbescheid) genehmigt worden. Ferner sei der bestehende Stiegenaufgang bereits in der Einreichung aus dem Jahr 1982 enthalten gewesen und sei bis auf eine kleine Änderung nach wie vor vorhanden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 16.08.2017, hg. eingelangt am 21.08.2017, legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Zl. *** (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstands) vor.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, nach Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.12.2015 ihren guten Willen zu einem Sanierungskompromiss dokumentiert zu haben. Die Baubehörde sei ihr jedoch zu keinem Zeitpunkt entgegengekommen. Eine Höhenänderung sei von ihr nach Errichtung des Hauses nicht mehr vorgenommen worden.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhalts des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 05.12.2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, I als Vertreter der belangten Behörde, der Rechtsvertreter der belangten Behörde sowie J für die Planverfasserin, die C GmbH, teilgenommen haben.In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. *** und des Verwaltungsgerichtsaktes sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen H und E.

Mit Schreiben vom 30.01.2019 wurde von der Beschwerdeführerin ein entsprechend diesem Verhandlungsergebnis überarbeiteter Einreichplan übermittelt.

Mit Schreiben vom 17.05.2019 wurde der Amtssachverständige für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** K seitens des erkennenden Gerichts um Erstattung von Befund und Gutachten ersucht, ob der nunmehr vorgelegte Einreichplan bewilligungsfähig sei und gegebenenfalls zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung Auflagen vorgeschrieben werden müssen. K erstattete hierzu am 26.09.2019 eine Stellungnahme, worin er bekannt gab, dass aus bautechnischer Sicht für eine positive Beurteilung der Projektsunterlagen diese hinsichtlich jener in der Stellungnahme näher bezeichneten Punkte zu überarbeiten seien.

Mit Schreiben vom 28.10.2019 wurde der Amtssachverständige K seitens des erkennenden Gerichts um Erstattung von Befund und Gutachten ersucht, ob die nunmehr vorgelegten überarbeiteten Projektunterlagen, welche in Entsprechung des Auftrages des erkennenden Gerichts mit Urkundenvorlage vom 25.10.2019 vorgelegt wurden, bewilligungsfähig sind.

Folglich erstattete K – insbesondere unter Zugrundelegung des Einreichplans mit der Plannummer ***, datiert mit 24.10.2016 und dem Konkretisierungsvermerk vom 18.10.2019, sowie der Baubeschreibung vom 24.10.2016 und dem Konkretisierungsvermerk vom 23.07.2019, beides verfasst von der C GmbH, ***, *** – abschließend Befund und Gutachten, datiert mit 18.11.2019, Zl. ***.

In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Beschwerdevorbringen, zum Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie zum Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 1811.2019 am 18.06.2020 eine die zur Zl. LVwG-AV-1014/001-2017 und zur Zl. LVwG-AV-1016/002-2017 protokollierten Beschwerden der Beschwerdeführerin betreffende gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser haben die Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter der belangten Behörde sowie J für die Planverfasserin, die C GmbH, teilgenommen. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsgerichtsaktes sowie durch Einvernahme des Amtssachverständigen für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** K.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.06.2020 wurden L und M als Eigentümer des GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, und somit als Rechtsnachfolger der G GmbH die Verhandlungsschriften vom 05.12.2018 und 18.06.2020 sowie das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen K vom 18.11.2019, Zl. ***, übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Nach Zustellung dieses Schreibens am 26.06.2020 wurden innerhalb dieser Frist jedoch keine Stellungnahmen abgegeben.

4. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.11.1982, Zl. ***, wurde N und A als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses und einer Einfriedung straßenseitig auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.01.1986, Zl. ***, wurde den Bauwerbern aufgrund der am 17.10.1985 durchgeführten Endbeschau die Benützungsbewilligung erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.07.1999, Zl. ***, wurde A die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaus (eigene Wohneinheit) und eines Windfangzubaues auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.Mit Schreiben vom 09.08.1999 wurde von der Bauwerberin der Baubeginn und mit Schreiben vom 02.07.2004 die Fertigstellung dieses Bauvorhabens angezeigt.Dieses Bauvorhaben wurde allerdings nicht konsensgemäß ausgeführt.

Mit Bauansuchen vom 24.10.2016 beantragte A die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Treppenhauses und den Ausbau des Dachgeschoßes beim bestehenden Wohnhaus auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin dieses Grundstücks, welches die Widmung Bauland-Agrar aufweist.An dieses Baugrundstück grenzt unmittelbar nord-östlich das GSt. Nr. ***, KG ***, an, welches im Eigentum der G GmbH stand und aufgrund eines Kaufvertrags vom 30.12.2016 nunmehr je zu Hälfte im Eigentum von L und M steht.

Aufgrund dieses Ansuchens vom 24.10.2016 wurde am 10.11.2016 eine Bauverhandlung abgehalten.Mit E-Mail vom 09.11.2016 wurden von dem Vertreter der G GmbH als Eigentümerin des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden GSt. Nr. ***, KG ***, Einwendungen erhoben. Diese sah sich durch das Bauvorhaben in ihren Nachbarrechten auf Schutz vor Regenwasser verletzt, da kein Versickerungsprojekt vorgelegt wurde. Moniert wurden weiters die fehlenden Nachweise des Brandüberschlages, der Brandbeständigkeit der Baustoffe und des Energieausweises. Schließlich wurden hinsichtlich des Einreichplans die Richtigkeit der Höhendarstellung, die dargestellte Böschung auf Fremdgrund und die fehlende seitliche Einfriedung bemängelt.

Aufgrund des in der Bauverhandlung am 10.11.2016 erstatteten Gutachtens des beigezogenen bautechnischen Sachverständigen, wonach die damals vorliegenden Einreichunterlagen im Bestandsbereich nicht mit dem bewilligten Konsens übereinstimmten, sich betreffend der Brandschutzeigenschaften der Glasbausteine im Projekt keine Angaben fanden, weshalb eine Verhinderung des Brandüberschlags der seitlichen Fensteröffnung im Anbauteil nicht ablesbar war sowie die Geländeangaben aufgrund des Lokalaugenscheins nicht nachvollziehbar waren und daher nicht abschließend beurteilt werden konnten, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 24.10.2016 um Erteilung der (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Treppenhauses und den Ausbau des Dachgeschoßes bei dem bestehenden Wohnhaus auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde G GmbH als Eigentümerin des unmittelbar an das Baugrundstück grenzenden GSt. Nr. ***, KG ***, welche rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hatte, nicht zugestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.01.2017 fristgerecht Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.07.2017, Zl. ***, wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Weiters wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.07.2017, Zl. ***, der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 27.12.2016, Zl. ***, mit dem gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Abbruch der konsenslos errichteten Teile beim bestehenden Wohnhaus auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, insbesondere des errichteten Treppenhauses und des Ausbaus des Dachgeschoßes, deren nachträgliche baubehördliche Bewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, abgewiesen wurde, und die Herstellung eines Zustands, der dem vorherigen entspricht, bis längstens 31.03.2017 angeordnet wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistungsfrist mit drei Monaten ab rechtskräftiger Beendigung des anhängigen Bewilligungsverfahrens bestimmt wurde.

Laut dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einreichplan mit der Plannummer ***, datiert mit 24.10.2016 und dem Konkretisierungsvermerk vom 18.10.2019, sowie der Baubeschreibung vom 24.10.2016 und dem Konkretisierungsvermerk vom 23.07.2019, beides verfasst von der C GmbH, ***, ***, stellt sich das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wie folgt dar:

Ausgehend von dem dargestellten Gelände der Endbeschau im Jahr 1986 hinsichtlich des Bezugsniveaus, wird auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, ein Treppenhaus im nordöstlichen, seitlichen Bauwich errichtet sowie das Dachgeschoß des Wohnhauses ausgebaut.

In einem geringsten Abstand von 3,12 m zur nordöstlichen Grundgrenze wird die ursprüngliche Stiege, welche als Zugang zum Gebäude dient abgebrochen und an dieser Stelle das Hauptgebäude erweitert. In diesem Zubau wird eine neue Treppe mit einem projektierten Steigungsverhältnis von 16,7/28 cm vorgesehen. Als Eingangspodest fungiert eine Treppe mit einer Steigung von 16/30 cm. Die Höhe des Zubaus wird in den bestehenden Dachvorsprung integriert. In den Bauwich selbst setzt sich das Treppenhaus mit den projektierten Abmaßen von 1,57 x 4,30 m und einem oberen Abschluss mit einem Pultdach fort. Die angegebenen Abmaße gliedern sich somit innerhalb der halben Breite des Bauwichs und weniger als 2,0 m Breite ein. Weiters wird durch die angegebene Länge des Treppenhauses ein Drittel der Gesamtlänge der Gebäudefront erreicht. Die angegebene Länge von 4,30 m unterschreitet die maximal zulässige Länge von 5,0 m im seitlichen Bauwich.

Hinsichtlich des Brandschutzes wird die der Grundgrenze zugekehrten Wand als Brandwand in der Klassifikation REI 60 ausgeführt. Aufgrund des angegebenen Fluchtniveaus, des Flächenausmaßes sowie der Geschoßanzahl kann die in der Baubeschreibung angegebene Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 1 aus fachlicher Sicht nachvollzogen werden. Im Inneren des Gebäudes sollen im Erdgeschoß der Durchgang vom Windfang zur Diele, die Abänderung der Treppe in das Dachgeschoß verändert und unter der Treppe ein Abstellraum eingebaut werden. Im Dachgeschoß soll zukünftig der ehemalige Dachboden zu einem Wohnbereich umgestaltet werden. Hierzu soll entsprechend dem Projektsplan die Raumaufteilung vorgenommen werden. Diese umfasst einen Vorraum, ein WC und ein Bad sowie eine Küche, ein Zimmer und einen Wohnraum mit vorgelagerter Loggia. Das 1,38 m² umfassende WC ist mit einer nach außen aufschlagenden Türe mit den Abmaßen 80/200 cm projektiert. Beim straßenseitigen Zufahrtstor ist ein Rigol mit Entwässerung in einen Sickerschacht vorgesehen. Diese Fläche, welche in das Rigol geleitet wird, wird nicht als Abstellfläche für KFZ verwendet und ist somit eine direkte Einleitung von Oberflächenwasser in einen Sickerschacht aus baufachlicher Sicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.06.2020 wurden L und M als Eigentümer des GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, und somit als Rechtsnachfolger der G GmbH die Verhandlungsschriften vom 05.12.2018 und 18.06.2020 sowie das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen K vom 18.11.2019, Zl. ***, übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Nach Zustellung dieses Schreibens am 26.06.2020 wurden innerhalb dieser Frist jedoch keine Stellungnahmen abgegeben.

5. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden I. und II. Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. hinsichtlich des Verfahrensganges auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sowie dem Nachbargrundstück ergeben sich aus einer Einsicht in das öffentliche Grundbuch.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aussehens, der Ausmaße, der Ausführung und der Situierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens beziehen sich nicht auf den tatsächlich schon errichteten Zustand, sondern wurden den zuletzt vorgelegten Einreichunterlagen, welche dem Bauansuchen zugrunde gelegt wurden, in Zusammenhalt mit dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 18.11.2019 sowie seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung entnommen.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Am 01.01.2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 die NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Mit 13.07.2017 ist eine umfassende Novellierung der NÖ BO 2014 durch LGBl. 50/2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind auf die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren – so wie eben auf das verfahrensgegenständliche - die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Gegenständlich handelt es sich um ein seit 24.10.2016 (letztmaliges und verfahrensgegenständliches Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung) anhängiges Baubewilligungsverfahren, weswegen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren unabhängig davon, wann mit der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes begonnen wurde, die Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 106/2016, anzuwenden sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…].

Gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 sind dem Antrag auf Baubewilligung anzuschließen:

1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift)

höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:

a)Zustimmung des Grundeigentümers oder

b)Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 30/2012, handelt,

oder

c)vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

2. Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3), sofern erforderlich.

3. Bautechnische Unterlagen:

a)ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach

b)eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;

c)zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;

d)abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des rechtmäßig bestehenden Geländes und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).

4. Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.

5. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer

Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).

§ 21 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 bestimmt auszugsweise:

Abs. 1: Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.Abs. 2: Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:

1. die Parteien,

2. die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des § 18 Abs. 3 die Verfasser der Bestätigungen,

3. der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde,

4. die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des § 5 Abs. 1 zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,

5. beteiligte Behörden und Dienststellen, sowie

6. ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson bei Hochhäusern und Bauwerken für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen.

§ 23 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 bestimmt auszugsweise

Abs. 1: Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Abs. 2: Die Baubewilligung hat zu enthalten

-die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und

-die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017 das Verfahren nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am 13.07.2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche angeführten Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich sohin auf die Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017.

Zunächst ist festzuhalten, dass Zubauten von Gebäuden – wie gegenständlich vorliegend - gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 der Bewilligungspflicht unterliegen. Bei einem Zubau handelt es sich um jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung (VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0012). Zubau ist demnach jede Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag diese Erweiterung auch nur ein(en) Geschoß(teil) betreffen; auf den Umfang der Erweiterung kommt es nicht an (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht 11 (2020) Anm 2 zu § 14, Seite 277).

Im Fall einer Bewilligung für einen Zubau nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 ist es erforderlich, dass für den Altbestand, an welchen zugebaut werden soll, ein rechtskräftiger Baukonsens vorhanden ist (VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0012). Diese Voraussetzung ist aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.11.1982, Zl. ***, mit dem der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses und einer Einfriedung straßenseitig auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde, erfüllt.

Die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Treppenhauses und der Ausbau des Dachgeschosses bei dem bestehenden Wohnhaus bedürfen somit grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014.

In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (Hinweis E vom 15. November 2011, 2008/05/0051, mwH). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (Hinweis E vom 28. September 2010, 2009/05/0316) (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0079).

Gegenstand des mit den bekämpften Bescheiden abgewiesenen Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung ist das von der Bauwerberin eingereichte Bauprojekt. Beantragt wurde Errichtung des verfahrensgegenständlichen Treppenhauses und der Ausbau des Dachgeschosses beim bestehenden Wohnhaus auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden die Einreichunterlagen aufgrund der technischen Vorprüfung durch den bautechnischen Amtssachverständigen K vom 26.09.2019 überarbeitet. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, solange durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Zudem kann ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt nicht als ein „aliud“ beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgen, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die INSGESAMT betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (Hinweis E 10.9.1981, 2041/79, VwSlg 10526 A/1981) (VwGH 22.02.2005, 2003/06/0011).

Durch die Überarbeitung der Einreichunterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erfolgten keine planlichen Änderungen, die das Vorliegen eines aliuds begründen würden.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des vorliegenden Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 18.11.2019, Zl. ***, welches dieser unter Zugrundelegung des Einreichplans mit der Plannummer ***, datiert mit 24.10.2016 und dem Konkretisierungsvermerk vom 18.10.2019, sowie der Baubeschreibung vom 24.10.2016 und dem Konkretisierungsvermerk vom 23.07.2019, beides verfasst von der C GmbH, ***, *** – erstattet hat, ist daher gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. 106/2016 die beantragte Baubewilligung zu erteilen, da kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. angeführten Bestimmungen besteht.

Da gemäß § 23 Abs. 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. 106/2016 die Baubewilligung u.a. die Vorschreibung jener Auflagen zu enthalten hat, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird, sind die vom bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten für erforderlich erachteten Auflagen spruchgemäß vorzuschreiben.

Zu den Einwendungen der G GmbH vom 09.11.2016:

Das GSt. Nr. ***, KG ***, grenzt unmittelbar nordöstlich an das Baugrundstück an und stand zum Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen im Eigentum der G GmbH. Aufgrund eines Kaufvertrags vom 30.12.2016 steht das GSt. Nr. ***, KG ***, nunmehr je zur Hälfte im Eigentum von L und M.

Mit Schreiben vom 09.11.2016 erhob D, der Geschäftsführer der G GmbH, fristgerecht Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben und monierte, dass eine Beschattung eines zukünftigen Hauptfensters gegeben sei und kein Schutz vor Regenwasser bestehe, da kein Versickerungsprojekt vorgelegt worden sei. Weiters fehle der Nachweis des Brandüberschlags und der Brandbeständigkeit der Baustoffe sowie der Energieausweis und werde die Richtigkeit der Höhendarstellung bezweifelt, zumal es von der Einfahrt bergab und nicht, wie im Plan dargestellt, bergauf gehe. Schließlich sei die Böschung auf Fremdgrund nicht zulässig und entspreche auch nicht der Natur. Auch sei die seitliche Einfriedung nicht dargestellt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 24.10.2016 um Erteilung der (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Treppenhauses und den Ausbau des Dachgeschoßes beim bestehenden Wohnhaus auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde G GmbH als Eigentümerin des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden GSt. Nr. ***, KG ***, welche rechtzeitig Einwendungen erhoben hatte, jedoch nicht zugestellt.

Da die Eigentümereigenschaft an einem Nachbargrundstück im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 jeweils in jenem Zeitpunkt (Zeitraum) zu beurteilen ist, in welchem daran Rechtsfolgen geknüpft werden, ist für die Erlangung der Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren daher der Zeitraum bis zum Schluss der Bauverhandlung entscheidend. Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein. Hat der Rechtsvorgänger keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers erhoben, muss er die damit eingetretenen Rechtsfolgen (Präklusion, Verlust der Parteistellung, Nichterlangung der Parteistellung) gegen sich gelten lassen. Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger sind wie eine Prozesspartei zu behandeln (VwGH 06.03.2001, 2000/05/0078).Da die G GmbH rechtzeitig Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben hat und ihr der abweisende Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, nicht zugestellt worden ist, sind L und M als Rechtsnachfolger im Eigentum in die Rechtsstellung der G GmbH eingetreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).

Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.

Eine Einwendung ist als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein.

Zu dem Einwand der Beschattung eines zukünftigen Hauptfensters durch den Neubau ist festzuhalten, dass die NÖ BauO 1996 ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht kennt (vgl. etwa VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich - oder die Gebäudehöhe - im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 29.04.2005, 2002/05/1409).Im vorliegenden Fall sind gemäß § 52 Abs. 3 Z 3 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 Balkone, Schutzdächer, Treppenanlagen und Treppenhäuser sowie Aufzugsanlagen im seitlichen oder hinteren Bauwich zulässig bis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und bis zu einer Gesamtlänge je Geschoß von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m.Somit werden aber im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über den Bauwich durch das Bauvorhaben nicht verletzt, weshalb die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen war.

Zu der Einwendung, wonach kein Schutz vor Regenwasser bestehe, da kein Versickerungsprojekt vorgelegt worden sei, ist zu prüfen, ob der Nachbar durch das Bauvorhaben in seinem subjektiv-öffentlichem Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner bewilligten und angezeigten Gebäude gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 verletzt wird. Bereits aus der Baubeschreibung ergibt sich, dass beim straßenseitigen Zufahrtstor ein Rigol mit Entwässerung in einen Sickerschacht vorgesehen ist. Zudem soll das in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 genannte Nachbarrecht lediglich die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Nachbarn ist davon jedenfalls nicht erfasst (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0015) (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125).Eine Verletzung der Nachbarn in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 ist daher nicht gegeben.

Zu den Einwendungen hinsichtlich des Brandschutzes ist festzuhalten, dass in Bezug auf eine Verletzung des Rechtes auf Brandschutz dieses aus § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dessen Grundstück gewährleistet.Bei der Frage des Brandschutzes steht dem Nachbarn aber nur dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Der Nachbar kann also keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 ableiten und das auf seine Bauwerke beschränkte Recht auf Brandschutz kann somit nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003).In seinem Gutachten vom 18.11.2019 führte der bautechnische Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass aus bautechnischer Sicht im Hinblick auf den Brandschutz aufgrund des zu geringen Abstands (1,62 m) zur Grundgrenze die Ausbildung einer Brandwand oder einer gleichwertigen Maßnahme erforderlich ist, welche mit der Ausbildung dieser Wand in REI 60 erbracht wird.Eine Verletzung der Nachbarn in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 durch das Bauvorhaben liegt daher nicht vor.

Abschießend ist zu dem diesbezüglichen Vorbringen noch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung kein Nachbarrecht darauf besteht, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist (VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Der Nachbar hat grundsätzlich kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht, dann steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Geringfügige Mängel bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn. Ist jedoch das Projekt unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (VwGH 25.06.1996, 96/05/0293).Solch ein Fall liegt hier aber nicht vor, schließlich sind sämtliche erforderliche Angaben den Einreichunterlagen zu entnehmen und ist dadurch ausreichend gewährleistet, dass die Nachbarn eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten anhand dieser Unterlagen behaupten bzw. darlegen können.

Im Ergebnis zeigen die Einwendungen keine Verletzung in gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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