LVwG N LVwG-AV-152/001-2016

LVwG-AV-152/001-2016Tribunale amministrativo regionale15 lug 2020

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Ersatzvornahme; Vollstreckung; Unzulässigkeit; geänderte Sachlage;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-152/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.152.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. November 2015, Zl. ***, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. März 2012, Zl. ***, erteilten abfallrechtlichen Entfernungsauftrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand, Verfahrensgang:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. März 2012, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gestützt auf § 62 Abs 2 AWG 2002 folgender abfallrechtlicher Entfernungsauftrag hinsichtlich der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt:

„Die im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen auf den GSt. Nr. ***, *** und ***, KG ***, ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 15. Juni 2012, nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen.

Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen.“

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurden nicht erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

1.1.2. Mit Schreiben vom 06.07.2012 ersuchte der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Baden um Vollstreckung des oben genannten abfallrechtlichen Auftrages.

1.1.3. Im Zuge einer Verhandlung am 10.09.2012 wurde zum einen erörtert, dass die im Titelbescheid angesprochene, „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ als Deponiegut zu bezeichnen und in der durch die Abteilung *** erstellten Geländeaufnahme vom 19.03.2012 als Halde *** bezeichneten Abfalllagerung enthalten seien. Darüber hinaus wurde im Zuge dieser Überprüfungsverhandlung vom 10.09.2012 unter anderem die Frage erörtert, ob der Beschwerdeführer der ihm mit dem Titelbescheid auferlegten Verpflichtung, die „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen, nachgekommen sei. Der dieser Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz führte in seiner in dieser Verhandlung abgegeben Stellungnahme aus, dass dem Maßnahmenauftrag zur Entfernung von Abfällen im Ausmaß von 10.000m3 nicht nachgekommen worden sei.

1.1.4. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: die Vollstreckungsbehörde) vom 13.09.2012, dem Beschwerdeführen nachweislich zugestellt am 19.09.2012, wurde dem Beschwerdeführer zur Erfüllung des in Frage stehenden Entfernungsauftrages eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens vom 13.09.2012 gesetzt und dem Beschwerdeführer für den Fall der Nichterfüllung des Entfernungsauftrages bis zum Ablauf dieser Frist die Ersatzvornahme angedroht.

1.1.5. Im Zeitraum zwischen 29.02.2012 und 08.03.2012 wurden sämtliche Ablagerungen auf den spruchgegenständlichen Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG , durch die Abteilung *** () des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vermessen und im Plan mit der Zl. *** dargestellt. Für die in diesem Vermessungsplan mit „1“ (Haufwerk 1) bezeichnete Ablagerung, in der auch die „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ enthalten war, wurde im Begleitschreiben eine berechnete Kubatur von 32.224 m³ angegeben.

1.1.6. Die Vollstreckungsbehörde holte in weiterer Folge Kostenvoranschläge für die ersatzweise ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen ein, die dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurden. Mit der Begründung, dass die mit dem Titelbescheid auferlegte Verpflichtung weiterhin nicht erfüllt worden sei, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 04.03.2014, ***, aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der ihm mit Schreiben vom 13.09.2012 angedrohten Ersatzvornahme einen Betrag in der Höhe von 96.000,-- Euro innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu überweisen bzw. einzuzahlen.

1.1.7. In Zuge einer Überprüfungs-Verhandlung am 22.09.2014 wurde unter anderem festgestellt, dass sich von den ca. 10.000m3 an Abfällen, zu deren nachweislicher ordnungsgemäßer Entfernung der Beschwerdeführer mit dem Titelbescheid verpflichtet worden war, ca. 5.000m3 weiterhin an der ursprünglichen Stelle befänden, während die restlichen 5.000m3 für die Verfüllung einer Böschung im Zuge einer Schotterentnahme auf dem Areal der Deponie der spruchgegenständlichen Grundstücke verwendet worden seien.

1.1.8. Auch in der Verhandlungsschrift über eine weitere Überprüfungsverhandlung betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke am 29.10.2014 wird zum gegenständlichen Vollstreckungsverfahren festgehalten, dass ein Teil des Materials, zu dessen nachweislicher ordnungsgemäßer Entfernung dem Beschwerdeführer mit dem Titelbescheid verpflichtet worden war, „im Böschungsbereich zwischen Grst. Nr.: *** und ***“ eingebaut worden sei und dass die in Frage stehenden Abfälle im Ausmaß von 10.000m3 nicht aus dem Deponieareal entfernt worden seien bzw. dass keine entsprechenden Nachweise vorlägen.

1.1.9. Von 03. bis 06.11.2014 erfolgte eine neuerliche Vermessung der auf den spruchgegenständlichen Grundstücken befindlichen Ablagerungen und Schüttungen.

1.1.10. Im Zuge einer weiteren Überprüfungsverhandlung betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke am 07.05.2015 gab der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zum verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfahren eine Stellungnahme ab, in der dieser zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, dass aufgrund eines Vergleichs von Geländeaufnahmen davon auszugehen sei, dass von der in Frage stehenden Halde *** Materialentnahmen in unterschiedlichen Größenordnungen erfolgt seien, dass jedoch über den tatsächlichen Verbleib dieses Materials keine plausiblen Nachweise vorlägen.

1.1.11. In der Folge wurden seitens des Beschwerdeführers drei als „Entsorgungsnachweise“ bezeichnete Schreiben vorgelegt: Zum einen wurde ein Schreiben von „B Abbruch- und Tiefbauunternehmen“ vom 21.05.2015 vorgelegt, in dem mitgeteilt wird, dass eine „Menge von 6.011m3 im Rahmen der abfallrechtlichen bewilligten Oberflächenabdeckung der Deponie *** in den KG’s *** und *** entsprechend der Bewilligung für Profilierungszwecke und zur Herstellung der Oberflächenabdichtung eingesetzt“ worden sei und dass es sich „dabei um eine zulässige und umweltgerechte Verwertung von Material der Qualität A2 (lt. Gutachten Büro C) entsprechend den Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011“ handle.

Weiters wurde ein weiteres Schreiben von „B Abbruch- und Tiefbauunternehmen“ vom 21.05.2015 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass „die Menge von 4925m3 Schüttmaterial (Kl. A2 lt. Gutachten C) von der Firma D für das Bauvorhaben *** abgeholt wurde und dort entsprechend den Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 in zulässiger Weise umweltgerecht für Anschüttungen und Hinterfüllungen verwendet“ worden sei“, wobei die Rechnungen in der Verhandlung vom 07.05.2015 vorgelegt worden seien. Weiters wurde ein mit 26.05.2015 datiertes Schreiben der D GmbH vorgelegt, in dem dem Beschwerdeführer bestätigt wird, dass das genannte Unternehmen „das Schüttmaterial (A2 lt. Gutachten C), welches wir aus Ihrer Grube in der KG *** abgeholt haben, auf unsere Baustelle *** transportiert und als Vorlastschüttung eingebaut“ habe, wobei es sich „um 4.925m3“ laut (dem Schreiben nicht angeschlossener) Rechnungen des Beschwerdeführers mit den Nr. *** und *** gehandelt habe.

1.1.12. Nachdem die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten, von diesem als „Entsorgungsnachweise“ bezeichneten Schreiben dem Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz übermittelt worden waren, führte der Amtssachverständige in seiner, die drei in Pkt. 1.1.12. angesprochenen, durch den Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben berücksichtigenden Stellungnahme vom 04.08.2015 aus, dass und warum aus seiner Sicht die in den vorgelegten Schreiben enthaltenen Angaben nicht plausibel bzw. nicht vollständig seien.

Im Einzelnen führte der Amtssachverständige wörtlich Folgendes aus:

„[D]ie Angaben [sind] aber m.E. nicht vollständig bzw. nicht plausibel, da

-keine Bestätigung durch die behördlich bestellte örtliche Aufsicht (E) über die Umsetzung der konkret behaupteten Entfernungsarbeiten vorliegt; diese Aufsicht ist wohl die einzige Person, die einen Überblick über die erfolgten an-und Abtransport sowie massiven Umlagerungen in der Abbaustätte hat. Die Bestätigung müsste amtswegig eingeholt werden.

-Nicht ersichtlich ist, ob das Material nur aus der zumindest 10.000 m³ großen Halde bzw. von wo es entnommen wurde (z.B. durch Differenzkubaturberechnung aus Vermessungen).

-die Rechnungen an das Unternehmen D nicht angeschlossen wurden.

-Die Anlieferungen für die Oberflächenabdeckung nicht bestätigt wurden (die Arbeiten wurden durch Herrn F als Deponieaufsichtsorgan überwacht und müsste durch Herrn A oder amtswegig von diesem eine schriftliche Bestätigung eingeholt und vorgelegt werden).

-keine detaillierteren Transportaufzeichnungen vorliegen (klar zugeordnete Lieferscheine über einen definierten (d.h. den Verwertungen zugeordneten) Leistungszeitraum.

-nicht ersichtlich ist, ob das gesamte entnommene Material der Klasse A2 entsprochen hat (im Hinblick auf die angegebene ordnungsgemäße Verwertung statt Deponierung); dies könnte durch nachvollziehbare Einbaukontrollprüfungen belegt werden.

-Im Hinblick auf die angegebene ordnungsgemäße Verwertung darzustellen wäre, dass es sich jeweils um ein übergeordnetes Bauvorhaben handelt, das Material nur im geringsten erforderlichen Umfang eingesetzt wurde und neben der Umweltverträglichkeit auch die erforderlichen bautechnischen Eigenschaften nachweislich gegeben sind.“

1.1.13. Im Zuge einer Besprechung über die weitere Vorgehensweise in mehreren den Beschwerdeführer betreffenden Vollstreckungsverfahren am 21.09.2015 führte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verpflichtung, rund 10.000m3 Material nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen, Folgendes aus:

„Im Hinblick auf die bis dato unzureichende Lage zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen für die Entfernung von 10.000m³ Bodenaushubmaterial aus der Halde *** im Süden der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, wurde im Zuge der heutigen Besprechung mit dem Aufsichtsorgan, E, die neuerliche Vermessung des aktuellen Bestandes dieser Halde für sinnvoll erachtet; aus einem Vergleich bzw. einer Kubaturberechnung zum Vermessungsstand im Jahr 2012 (konkret zuletzt 08.03.2012) sowie zum Stand 24.09.2014 sollte ersichtlich gemacht werden, wieviel Material aktuell tatsächlich aus dieser Halde entfernt wurde. Aus dem bereits durch die Abt. *** geführten Differenzberechnungsverfahren ergab sich zwischen 08.03.2012 und 24.09.2014 eine Reduktion des Lagervolumens von rund 3000m3. Unabhängig vom Ergebnis dieser neuerlichen Berechnung mit nun zwei weiteren Vergleichswerten muss beachtet werden, dass eventuelle weitere Vergleiche notwendig sind, um auszuschließen, dass sich die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erfassten 10.000m3 nicht in einer Differenzkubatur befinden bzw. verbergen, die sich aus später angelieferten Abfällen ergibt. Unabhängig davon wird auch auf meine Ausführungen vom 04.08.2015 verwiesen, wonach die bisher vorgelegten Nachweise unzureichend sind.“

1.1.14. Am 28.10.2015 fand eine weitere Überprüfungsverhandlung statt, im Zuge derer der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zusammengefasst ausführte, dass sich aus einer nunmehr vorliegenden Vermessung durch die Abteilung *** mit Stand 12.10.2015 ergebe, dass sich die Ausdehnung der Halde *** von 2012 bis 2015 offenbar reduziert habe, dass das Gesamtvolumen von 10.000m3 jedoch nicht zur Gänze entfernt worden sei und weiters Teile des Materials der Halde *** für Deponiebauarbeiten herangezogen worden seien.

Im Einzelnen führte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im Zuge der Überprüfungsverhandlung vom 28.10.2015 Folgendes aus:

„Hinsichtlich der vom Vollstreckungsauftrag bezüglich der Halde *** umfassten 10.000m³ Material haben sich gegenüber der VHS vom 7.5.2015 insoferne Änderungen ergeben, als Nachweise vorgelegt wurden und diese von mir mit Gutachten vom 4.8.2015 für ergänzungsbedürftig eingestuft wurden. Die in der VHS zitierte Geländeaufnahme samt Berechnung der Kubatur durch das Büro G liegt bis dato noch immer nicht vor. Neu ist mir eine Vermessung der Abt. *** mit Stand vom 12.10.2015; aus dieser geht hervor, dass sich die Ausdehnung der Halde *** im Jahr 2012 mit etwa 32.244 m³ präsentierte und bei der Vermessung am 12.10.2015 mit 25.496 m³. Eine weitere Vermessung am 24.9.2014 zeigt ein Volumen von 29.238 m³ (mit Halde *** bezeichnet), ein weiterer Eintrag im Plan zeigte eine Halde (***) mit 28.665 m³ (Aufnahmedatum 06.11.2014, Gesamtaufnahme des Areals). Daraus ist ersichtlich, dass sich die Ausdehnung der Halde *** von 2012-2015 offenbar reduziert hat, das Gesamtvolumen von 10 000 m³ jedoch jedenfalls nicht zur Gänze entfernt wurde. Weiters wurden Teile der Halde für Deponiebauarbeiten herangezogen.

Zusammenfassend kann somit nicht bestätigt werden, dass die 10 000 m³ Bodenaushub Material zur Gänze aus dem Gelände entfernt wurden. Hinsichtlich der dazu erforderlichen Darstellung wird auf meine Ausführungen vom 4.8.2015 verwiesen.“

1.1.15. Mit einem mit 20.11.2015 datierten Schreiben der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde unter anderem die Einstellung des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens beantragt. In diesem Schreiben wird in Bezug auf das gegenständliche Vollstreckungsverfahren zusammengefasst vorgebracht, der diesem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Titelbescheid bzw. die dem Beschwerdeführer mit diesem Titelbescheid auferlegte Verpflichtung sei bereits vollständig erfüllt worden. Diesbezüglich wird in dem Schreiben vom 20.11.2015 auf die als Beilage 4 zu diesem Schreiben vorgelegte KubaturErmittlung des G, auf das (aus einem Baurestmassennachweis-Formular sowie den Rechnungen Nr. *** vom 04.08.2014 und Nr. *** vom 29.10.2014 ausgestellt von B Abbruch- und Tiefbauunternehmen gegenüber D bestehende) als Beilage 5 zu dem genannten Schreiben vorgelegte Konvolut betreffend den Einsatz von 11.760m3 Ablagerungen, auf das als Beilage 6 zu diesem Schreiben vorgelegte Baurestmassennachweisformular über den Einsatz von 11.760m3 und auf die als Beilage 7 erneut vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.05.2015, ausweislich derer 6.011m3 der Abfallablagerungen in der Deponie *** für Profilierungszwecke und zur Herstellung der Oberflächenabdichtung im Zuge der Deponieherstellung verwendet worden seien, verwiesen.

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid

In der Folge erließ die Vollstreckungsbehörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. November 2015, Zl. ***, mit dem sie die mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2012 angedrohte Ersatzvornahme gegenüber dem Beschwerdeführer anordnete.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit dem Titelbescheid die nachweisliche Entfernung von Ablagerungen bzw. Zwischenlagerungen von ca. 10.000m3 auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, bis spätestens 15.06.2012 aufgetragen worden. In der Überprüfungsverhandlung vom 29.10.2014 sei festgestellt worden, dass das Material im Böschungsbereich zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** zum Teil eingebaut worden sei und dass die 10.000m3 Material nicht aus dem Deponieareal verführt worden seien bzw. dass keine entsprechenden Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung vorlägen. In der Folge werden im Bescheid die Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 07.05.2015, vom 04.08.2015, vom 21.09.2015 und vom 28.10.2015 wörtlich wiedergegeben. Daran anschließend heißt es in der Bescheidbegründung, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, da „die Ablagerungen von 10.000m3 nicht zur Gänze entfernt“ worden seien.

1.3. Beschwerdevorbringen

1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt wird.

Begründend wird in der Beschwerde zu den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen Stellung genommen und zusammengefasst insbesondere vorgebracht, die Voraussetzungen für Anordnung der Ersatzvornahme fehlten, da dem Entfernungsauftrag bereits vollinhaltlich entsprochen worden sei, sodass der Titelbescheid einer Vollstreckung unzugänglich und eine Exekution unmöglich sei.

Als Beilagen zur Beschwerde wurden der Bescheid der Vollstreckungsbehörde vom 04.03.2014, Zl. *** (Beilage 1), der vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme (Beilage 2), das mit 20.11.2015 datierte Schreiben der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers, mit dem unter anderem die Einstellung des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens beantragt worden war (vgl. oben Pkt. 1.1.16; Beilage 3), ein mit „Kubaturermittlung Haufwerk 1- Stellungnahme“ bezeichnetes Schreiben der G GmbH vom 26.11.2014 (Beilage 4), ein Konvolut aus Unterlagen, bestehend aus einem Schreiben der D Sand- und Schottergewinnungs GmbH vom 26.05.2015, einem Baurestmassennachweis-Formular und Rechnungen vom 04.08.2014 (Nr. ***) und vom 29.10.2014 (Nr. ***), jeweils ausgestellt von B Abbruch- und Tiefbauunternehmen gegenüber D (Beilage 5) und ein weiteres Konvolut aus Unterlagen, bestehend aus einem EMail, mit dem seitens des Beschwerdeführers das Gutachten/Stellungnahme *** von C übermittelt wurde, aus dem Deckblatt des genannten Gutachtens und aus einer Kopie eines mit 01.04.2014 datierten Schreibens des Beschwerdeführers an die belangte Behörde (Beilage 6), vorgelegt.

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren

1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte unter anderem die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen an den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, H, und ersuchte diesen zusammengefasst um Erstattung von Befund und Gutachten dazu, ob die dem Beschwerdeführer im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung nunmehr – vollständig oder teilweise – erfüllt worden sei, wo sich (für den Fall, dass der Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen worden sei) das in Frage stehende Material aktuell befinde und ob die (ersatzweise) Erfüllung der dem Beschwerdeführer mit dem Titelbescheid auferlegten Verpflichtung (weiterhin) möglich und im öffentlichen Interesse, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gewässer, gelegen sei.

1.4.3. Die belangte Behörde wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht, allfällig vorhandene Unterlagen, aus denen sich ergibt, wo auf dem in Frage stehenden Areal sich das in Frage stehende Material bzw. wo sich welcher Teil des im Titelbescheid angesprochenen Materials befinde, zu übermitteln.

1.4.4. Mit Schreiben vom 19.06.2020 teilte die belangte Behörde mit, die den Titelbescheid erlassen habende Behörde haben mit Schreiben vom 8.10.2018 unter anderem um Aussetzung des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens ersucht, weil die Genehmigung eines Sanierungskonzeptes, nämlich die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie mit Umlagerung und endgültigem Einbau der qualitativ entsprechenden Materialien, die bereits konsenslos vor Ort vorhanden seien, erfolgen solle. Durch den Beschwerdeführer sei für den gegenständlichen Standort um die erforderlichen Genehmigungen angesucht worden und sei die gemeinsame Verhandlung über diese Anträge nunmehr für den 09.07.2020 anberaumt.

In der Folge wurde dem Verwaltungsgericht die Verhandlungsschrift zu dieser Verhandlung vom 09.07.2020 übermittelt.

1.4.5. Das Verwaltungsgericht führte am 14. Juli 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten und insbesondere durch Verlesung des durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz nach Durchführung einer örtlichen Erhebung am 01. Juli 2020 vorab erstatteten und der belangten Behörde, die sich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt hatte, zur Kenntnis übermittelten Gutachtens vom 06. Juli 2020.

In diesem Gutachten führt der Amtssachverständige auszugsweise Folgendes aus:

„Befund:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02.03.2012 (***); mit diesem wurde dem Beschwerdeführer folgende Verpflichtung auferlegt:

„Die im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw.

Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 15. Juni 2012, nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen.“

Zum Zeitpunkt des Auftrages sowie auch später war allen damit befassten Personen klar, dass es sich dabei um einen unbestrittenen Teil der sogenannten Halde ***, einer Ablagerung von Bodenaushub im südöstlichen Grubenteil, im Umfang von zumindest 10.000m³ handelt. Im Grubenareal lagern auch an anderen Stellen weit umfangreichere Bodenaushübe; diese Lager inklusive der Halde *** sind Gegenstand eines aktuellen Sanierungsprojektes, das sowohl einen weiteren Kiesabbau als auch eine Bodenaushubdeponie vorsieht. Im Zuge dieser Maßnahmen sollen die Halden umgelagert, zwischengelagert und anschließend nach entsprechenden Prüfungen zum Teil auch vor Ort für den Deponiebau verwertet sowie teilweise in die Deponie eingebracht werden […]. Die Halde *** lagert zumindest teilweise auf einem in der Natur gut erkennbaren Kiesstock (sh. Fotos in Beilage).

Die Halde *** wurde im Hinblick auf Veränderungen ihres Volumens mehrfach amtswegig durch die Abteilung *** (***) mittels Vermessungen sowie Berechnungen dokumentiert und ergibt sich daraus folgende Chronologie der Volumenveränderungen (zuletzt mit Plan *** vom 13.10.2015 über den Vermessungsstand 12.10.2015):

03/2012 (bezeichnet mit Halde *** = Ursprungshalde)32.224m³

09/2014 (bezeichnet mit Halde ***)29.238m³

11/2014 (bezeichnet mit Halde ***)28.665m³

10/2015 (bezeichnet mit Halde ***)25.496m³

Die Halde wurde in dieser Zeitspanne durch Zuwächse und Entnahmen verändert, in Summe hat sich das Volumen demnach von 03/2012 bis 10/2015 um ca. 6.728m³ reduziert.

In der Verhandlungsschrift der BH Baden vom 9.11.2016 (***, sh. Auszug in Beilage) wurde noch eine Vermessung am 20.7.2016 beschrieben und festgestellt, dass im Vergleich zu 10/2015 bei der Halde *** keine Veränderungen stattgefunden haben.

Im Zuge einer örtlichen Erhebung am 1.7.2020 konnten an der Halde *** augenscheinlich mehrfache Veränderungen festgestellt werden; diese betreffen im Vergleich zur Aufnahme 10/2015 eine weitere Materialentnahme im Südwesten aus der Böschung sowie eine Absenkung der Haldenoberfläche (Plateau).

Aufgrund von Schreitmaßen und Höhenschätzungen (mit vermessenen Vergleichshöhen) konnte die südwestliche Veränderung mit rund 2.000m³ berechnet werden, die Absenkung der Pultfläche um rund 1m konnte mit ca. 1.500m³ quantifiziert werden. Die Entnahmen liegen offensichtlich bereits einige Zeit zurück, was sich im aufgekommenen krautigen Ruderalbewuchs auf den flacheren Bereichen zeigte; die steileren Flächen sind praktisch nicht bewachsen.

Die aktuelle Haldenformation wurde in mehreren Ansichten fotografisch dokumentiert (sh. zwei Beilagen mit je 4 Fotos).

In der Beschwerde vom 20.11.2015 wird auf eine Beilage 7 verwiesen, wonach eine Verwertung von Bodenaushub im Umfang von 10.936m³ bestätigt wird. Ein Teil von 4.925m³ wurde vom Unternehmen D für ein Bauvorhaben *** verwertet (Klasse A2) und wurde bis dahin ein Teil von 6.011m³ (Klasse A2) bei der betriebseigenen Deponiesanierung in *** eingesetzt (Herstellung einer qualifizierten Oberflächenabdeckung).

Die Baumaßnahmen an der Deponie wurden fortgesetzt und konnte schließlich der Abschluss des Sanierungsprojektes mit Bescheid vom 7.3.2019 (Verfahren ***) festgestellt werden. Im Kollaudierungsbericht des Deponieaufsichtsorgans F vom 21.1.2019 (GZ ***) wurde die Zufuhr von Material für die Ausgleichs-, Dicht- und Rekultivierungsschicht beschrieben, die Materialbeprobungen bestätigten eine qualitativ zulässige Verwertung.

Insgesamt war über die gesamte Sanierungszeit von mehreren Jahren eine Deponieoberfläche von rund 16.720m² abzudecken.

In der Beschwerde vom 20.11.2015 wird auf eine Beilage 4 verwiesen; in dieser wird von der G GmbH mit Schreiben vom 26.11.2014 (GZ ***) die Differenzmenge zwischen den Vermessungen mit Planstand 10/2012 und 11/2014 größenordnungsmäßig mit 14.700m³ angegeben. Hingewiesen wurde u.a., dass jedoch keinerlei Aussagen darüber getroffen werden können, welche Massenbewegungen innerhalb des Zeitraums Oktober 2012 bis November 2014 beim gegenständlichen Haufwerk stattgefunden haben.

Gutachten:

Aufgrund der im Befund angeführten amtlichen Vermessungsergebnisse ist festzustellen, dass die Entfernung zwischengelagerter Abfälle im Umfang von ca. 10.000m³ nicht bis zum 15.6.2012 erfolgte (03/2012 bis 09/2014 Reduktion um ca. 3.000m³).

Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung wurde in Form von Bestätigungen, ausgestellt durch Herrn A, erbracht. Dazu wurde von mir am 4.8.2015 eine Begutachtung vorgenommen. Die darin aufgeworfenen Fragen wurden großteils mit dem Beschwerdevorbringen vom 20.11.2015 beantwortet.

Transportaufzeichnungen wurden darin allerdings nur für das Bauvorhaben *** vorgelegt, für die Deponiesanierung *** liegt offenbar weiterhin nur die Bestätigung des Verpflichteten vor. Eine Bestätigung durch das Deponieaufsichtsorgan wurde soweit ersichtlich noch nicht übermittelt (die Vorschreibung lautete „im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen“). Das Deponieaufsichtsorgan (E) wurde zwischenzeitlich abbestellt.

Die Differenzmengenberechnung der G GmbH beschreibt Veränderungen zwischen 10/2012 und 11/2014. Die amtlichen Auswertungen können nur für 03/2012 bis 11/2014 beschrieben werden, die Daten sind also nicht direkt vergleichbar.

Auf Basis der amtlichen Vermessungen ergibt sich das Faktum, dass die Halde *** zwischen 03/2012 und 10/2015 um ca. 6.728m³ reduziert wurde.

Mit der von mir festgestellten zusätzlichen Materialentfernung seit 10/2015 bis dato in dem geschätzten Umfang von insgesamt ca. 3.500m³ (Böschungs- und Pultflächenabtrag) wurde die Halde *** in Summe um ca. 10.228m³ verkleinert.

Der Auftrag ist nun quantitativ erfüllt.

Hinsichtlich der Materialqualitäten der aus der Halde *** (letzte Bezeichnung ***) entfernten Abfälle sind aus den Unterlagen die oben beschriebenen Informationen ersichtlich; demnach handelte es sich dabei um Abfälle, die der Klasse A2 nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan zuzuordnen waren und ermöglichte dies für die dargestellten Einsatzbereiche auch eine zulässige Verwertung.

Andernfalls hätten sie auch in einer genehmigten Bodenaushubdeponie abgelagert werden können. Bei einer aufrechten Genehmigung nach dem AWG 2002 wäre das nach entsprechender Ausstattung der Deponiebasis und bei einem nach der Deponieverordnung 2008 konformen Betrieb (Eingangskontrolle, Grundwasserbeweissicherung etc.) auch am Standort der Halde *** möglich gewesen. Die DVO 2008 beschreibt maßgeblich den aktuellen Stand der Technik beim vorbeugenden Gewässerschutz, eine aufrechte und entsprechend umgesetzte Genehmigung ist somit die Grundvoraussetzung für eine den öffentlichen Interessen adäquate Deponierung.

Anmerkungen: Ein derartiges Vorgehen ist für das restliche noch umfangreich am Standort vorhandene Bodenaushubmaterial geplant (sh. o.a. Projekt G GmbH 09/2019). Dabei wird auf weitere vorhandene Voruntersuchungen (z.B. aus den Erhebungen durch den am 15.2.2012 bestellten Gerichtssachverständigen I für die Staatsanwaltschaft ***) zurückgegriffen werden können. Dieses Projekt wird am 9.7.2020 von der BH Baden und *** verhandelt.

Aufgrund meines Befundes und des Gutachtens können die am 6.3.2020 gestellten Fragen zusammengefasst wie folgt beantwortet werden:

Kann aus fachlicher Sicht anhand der durch den Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens, er habe die „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ bereits im Jahr 2014 von Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG *** entfernt, vorgelegten Unterlagen (siehe unten 3.) nachvollzogen werden, ob und inwieweit der Beschwerdeführer „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ von den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG *** entfernt und entweder einem befugten Unternehmen übergeben oder einer zum Abfallende führenden Verwertung zugeführt hat? Anhand der angeführten amtlichen Vermessungen ist belegt, dass die Halde *** bis 11/2014 um ca. 3.559m³ reduziert wurde (bis 10/2015 um in Summe ca. 6.728m³). Es wird dabei vorausgesetzt, dass es zu keiner neuen konsenslosen Materialzufuhr gekommen ist.

Befindet sich die „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ weiterhin – zur Gänze oder teilweise – auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***? Aufgrund der Erhebungen am 1.7.2020 kann ausgesagt werden, dass mehr als 10.000m³ entfernt wurden.

Falls sich nur mehr ein Teil der „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte[n] Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, befindet: Wieviel m³ der „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte[n] Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ befindet sich noch auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***? Aufgrund der vollständigen Entfernung ist diese Frage nicht mehr relevant.

Falls sich die „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte[n] Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ noch (zur Gänze oder zum Teil) auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, befindet: Wo befindet sich die noch – zur Gänze oder teilweise – auf den genannten Grundstücken befindliche „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte[n] Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“? Aufgrund der vollständigen Entfernung ist diese Frage nicht mehr relevant.

Falls sich aus fachlicher Sicht nicht feststellen lassen sollte, ob und wo auf dem Areal sich die „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ befindet, wird um Stellungnahme zu der Frage ersucht, ob und wie die „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ – im Wege einer Ersatzvornahme – durch ein durch die Vollstreckungsbehörde beauftragtes Unternehmen erfolgen könnte. Aufgrund der vollständigen Entfernung ist diese Frage nicht mehr relevant.

Liegt die Erfüllung der dem Beschwerdeführer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung – soweit sich dies aus Ihrer fachlicher Sicht beurteilen lässt, also insbesondere aus Gründen des Gewässerschutzes – im öffentlichen Interesse? Falls aus Ihrer Sicht die Erfüllung der dem Beschwerdeführer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung insbesondere aus Sicht des Gewässerschutzes oder sonstiger durch Sie fachlich beurteilbarer öffentlicher Interessen liegen sollte: Woraus ergibt sich aus fachlicher Sicht das öffentliche Interesse an der Erfüllung der dem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtung? […]

Die öffentlichen Interessen, u.a. der Gewässerschutz, sind für Abfälle in den spezifischen Normen des AWG 2002 samt Verordnungen und im Bundesabfallwirtschaftsplan beschrieben. In diesen Regelwerken sind Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik für die unterschiedlichen Fachbereiche vorgesehen, um die Interessen gesichert zu wahren. Für die Halde *** fehlten zum Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides maßgebliche Angaben zur Materialqualität sowie die nach dem AWG 2002 erforderliche und entsprechend nutzbare Deponiegenehmigung (es war keine ausgestattete und kollaudierte Fläche vorhanden). Die Zulässigkeit der Verwertung des entfernten Materials an anderen Orten stellte sich - wie im Gutachten beschrieben wurde – schrittweise im Zuge der Räumung heraus.“

2. Feststellungen:

2.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. März 2012, ***, wurde dem Beschwerdeführer gestützt § 62 Abs 2 AWG 2002 folgender Entfernungsauftrag erteilt:

„Die im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen auf den GSt. Nr. ***, *** und ***, KG ***, ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 15. Juni 2012, nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen.

Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen.“

Dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. März 2012, ***, wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt und ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

2.2. Nach Ersuchen des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.07.2012 leitete die Bezirkshauptmannschaft Baden als Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren ein und drohte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2012, ***, förmlich die Ersatzvornahme unter Setzung einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens an. Dieses, dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme androhende Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2012 nachweislich zugestellt.

2.3. Da dem rechtskräftigen Entfernungsauftrag vom 02. März 2012, ***, nicht binnen der mit Schreiben vom 13.09.2012 gesetzten Frist entsprochen worden war, verpflichtete die Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid vom 04.03.2014, Zl. ***, zur Vorauszahlung der Kosten für die mit Schreiben 13.09.2012, ***, förmlich angedrohte Ersatzvornahme. Dieser die Vorauszahlung der Ersatzvornahme anordnende Bescheid der Vollstreckungsbehörde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.07.2014, LVwG-AB-0530, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung zu leisten sei.

Die Ersatzvornahme als solche war in diesem Bescheid vom 04.03.2014, Zl. ***, nicht angeordnet worden.

2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.11.2015, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde die mit Schreiben vom 13.09.2012, ***, förmlich angedrohte Ersatzvornahme an.

2.5. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides war das Volumen der in Frage stehenden unter anderem aus der in Frage stehenden „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ bestehenden, sogenannten Halde *** um ca. 6.728m3 reduziert worden.

2.6. Über das Deponieaufsichtsorgan wurden zu keinem Zeitpunkt Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung der „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ übermittelt. Zwischenzeitig erfolgte eine Abbestellung des Deponieaufsichtsorgans.

2.7. Im Zuge einer örtlichen Erhebung am 01.07.2020 wurde durch den durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz festgestellt, dass die „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ nunmehr vollständig von der in Frage stehenden Halde *** entfernt wurde. Anhand der nunmehr vorliegenden Unterlagen konnte durch den Amtssachverständigen nachvollzogen werden, dass die in Frage stehenden, nunmehr vollständig entfernten Abfälle einer zulässigen Verwertung zugeführt wurden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen basieren ebenso wie der dargestellte Verfahrensgang auf dem unbedenklichen Akteninhalt, den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere auf dem durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz erstatteten Befund und Gutachten vom 06. Juli 2020.

3.2. Der Inhalt des Titelbescheides, also des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. März 2012, ***, ist ebenso unstrittig und ergibt sich aus ebendiesem. Aus der Aktenlage ist unstrittig ersichtlich, dass dieser Bescheid mangels Rechtsmittelerhebung in Rechtskraft erwachsen ist.

3.3. Auch die festgestellten Verfahrensschritte der Bezirkshauptmannschaft Baden, insbesondere die Feststellungen zur nach Ersuchen des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.07.2012 erfolgten Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, zur erfolgten Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Frist von drei Monaten mit Schreiben vom 13.09.2012, ***, und zu dessen Zustellung am 19.09.2012 sind als solche unstrittig und basieren auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

3.4. Die Feststellung, wonach die in Frage stehende „Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ nunmehr vollständig entfernt und einer zulässigen Verwertung zugeführt wurde, ergibt sich aus dem schlüssigen, nach einer örtlichen Erhebung am 01.07.2020 erstellten Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, H, vom 06.07.2020. Diesem Befund und Gutachten sind auch den aktuellen Zustand dokumentierende Lichtbilder beigeschlossen und wird durch den Amtssachverständigen nicht nur mehrfach auf die „vollständige Entfernung“ verwiesen und festgehalten, dass der „Auftrag […] nun quantitativ erfüllt“ sei, da nunmehr die gesamte Menge des im abfallrechtlichen Entfernungsauftrag angesprochen Materials im Ausmaß von ca. 10.000m3 vollständig entfernt worden sei, sondern kommt der Amtssachverständige insbesondere unter Berücksichtigung sämtlicher nunmehr vorliegenden Unterlagen und der daraus hervorgehenden Qualität der Abfälle zu dem Ergebnis, dass anhand dieser nunmehr vorliegenden Unterlagen und Informationen ersichtlich sei, dass die in Frage stehenden Abfälle für zulässige Einsatzbereiche verwendet und somit einer zulässigen Verwertung zugeführt worden seien. Seitens der belangten Behörde, der Befund und Gutachten zur Kenntnis übermittelt wurden, wurde den Ausführungen des Amtssachverständigen in keiner Weise entgegengetreten und bestehen auch für das Verwaltungsgericht keine Gründe, am Zutreffen der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen zu zweifeln, weshalb dessen Ausführungen als Grundlage für die zu treffenden Feststellungen herangezogen werden.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) lauten auszugsweise:

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

[…]

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

5. Erwägungen:

5.1. Mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen, im Verfahren zur Vollstreckung des dem Beschwerdeführer mit (Titel-)Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. März 2012, ***, rechtskräftig erteilten Entfernungsauftrags ergangenen Bescheid wurde die – dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2012 unbestritten angedrohte – Ersatzvornahme angeordnet.

5.2. Gemäß § 4 Abs 1 VVG kann nach vorheriger Androhung die Ersatzvornahme einer dem Verpflichteten auferlegten Arbeits- oder Naturalleistung auf dessen Kosten und Gefahr durchgeführt werden, wenn er dieser Verpflichtung gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachkommt.

Da im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.11.2015, Zl. ***, mit dem diese als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf § 4 VVG die Ersatzvornahme der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02.02.2012 Zl. *** (Titelbescheid) auferlegten Verpflichtung zur nachweislichen ordnungsgemäßen Entfernung von ca. 10.000m3 Abfällen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** KG *** angeordnet hat, nicht aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden abfallrechtlichen Entfernungsauftrages als solchem.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vollstreckung ungeachtet dessen, dass der Titelbescheid mit Eintritt der Rechtskraft dem Rechtsbestand angehört und dessen Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden kann, dann unzulässig, wenn der Titelbescheid zu unbestimmt ist (vgl. VwGH 23.08.2012, 2012/05/0111), wobei es für die Bestimmtheit einer Verpflichtung ausreicht, wenn diese – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (vgl. VwGH 26.04.2007, 2006/07/0049), wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247, VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0029; VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001) oder wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (vgl. VwGH 12.08.2010, 2006/10/0158, mwN).

5.3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, dass eine Vollstreckung des Titelbescheides deshalb unzulässig sei, weil die dem Beschwerdeführer mit dem Titelbescheid auferlegte Verpflichtung vollständig erfüllt worden sei. Tatsächlich macht die vollständige Erfüllung einer Verpflichtung deren Vollstreckung unzulässig und scheidet eine Ersatzvornahme hinsichtlich bereits erfüllter Verpflichtungen aus (vgl. VwGH 18.03.1994, 91/07/0162; VwGH 14.12.2000, 99/07/0185).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kann für den Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht davon ausgegangen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits eine vollständige, nachweisliche, ordnungsgemäße Entfernung der in Frage stehende „Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ erfolgt war, zumal zum damaligen Zeitpunkt nur eine teilweise, jedoch keine vollständige nachweisliche Entfernung der „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ erfolgt war und zu keinem Zeitpunkt Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung – wie im Titelbescheid angeordnet – im Wege des Deponieaufsichtsorgans vorgelegt wurden, womit jedenfalls hinsichtlich der Art der Vorlage der Nachweise dem Titelbescheid nicht vollständig entsprochen wurde.

5.4. Wie festgestellt ist aber zum hg. Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass dem mit dem Titelbescheid auferlegten Entfernungsauftrag nunmehr insoweit vollständig entsprochen wurde, als die in Frage stehende „Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ nunmehr vollständig entfernt und einer nach den Vorgaben des AWG 2002 entsprechenden, zulässigen Verwertung zugeführt wurde und dass nunmehr auch – wenn auch nicht im Wege des Deponieaufsichtsorgans vorgelegte – Unterlagen vorliegen, aus denen sich die ordnungsgemäße Entfernung der in Frage stehende „Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ ergibt.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der im Titelbescheid angesprochenen „Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ nunmehr kein abfallrechtlicher Entfernungsauftrag mehr in der im Titelbescheid ergangenen Form erlassen werden dürfte und dass aufgrund dessen, dass das in Frage stehende Material zwischenzeitig vollständig entfernt wurde eine Ersatzvornahme unmöglich wäre. Auch liegt – abgesehen davon, dass der dem Beschwerdeführer mit dem Titelbescheid erteilte Entfernungsauftrag (abgesehen davon, in welcher Form Nachweise vorzulegen gewesen wären) nunmehr erfüllt wurde – infolge der zwischenzeitig erfolgten Abbestellung des Deponieaufsichtsorgans (über das nach dem Titelbescheid die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen wären) und infolge des durch die zulässige Verwertung eingetretenen Verlusts der Abfall-Eigenschaft eine wesentliche Änderung der Sachlage vor, aufgrund derer der Titelbescheid nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte.

Diese Änderung der Sachlage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten, da verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten sind.

Da ausgehend von der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sachlage der Titelbescheid in dieser Form nicht mehr erlassen werden dürfte und aufgrund der der nunmehr erfolgten vollständigen Entfernung der in Frage stehenden „im Zuge der Verhandlung am 20. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen“ eine Ersatzvornahme der dem Beschwerdeführer mit dem Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht mehr möglich wäre, ist der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren kein Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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