LVwG N LVwG-S-1201/001-2019

LVwG-S-1201/001-2019Tribunale amministrativo regionale14 lug 2020

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsvorgang; Tatvorwurf; Konkretisierung; Schutzausrüstung; Handschutz;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1201/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1201.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 15. April 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

I

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

II

Die Beschwerde wird im Spruchpunkt 2. gemäß § 50 VwGVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbzüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatbeschreibung der Ausdruck „den Arbeitnehmer C [in … ***] mit Arbeiten an der Blechbiegemaschine beschäftigt hat und der Arbeitnehmer dabei Handschuhe trug“ durch den Ausdruck „nicht gewährleistet hat, dass der Handschutz nicht getragen wird und der Arbeitnehmer C [in … ***] beim Bedienen der Blechbiegemaschine Handschuhe getragen hat,“ersetzt wird.

Die Kosten des behördlichen Verfahrens betragen € 166,--.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 332,-- zu leisten (§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG).

III

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen des ASchG bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GmbH zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 6.12.2018 in der Arbeitsstätte in ***, ***, den Arbeitsvorgang an der Blechbiegemaschine nicht so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt hat, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erreicht wird. Am 6.12.2018 kam es dadurch beim Arbeitnehmer C zu einem Arbeitsunfall, wobei sich dieser seine Hand verletzte, undden Arbeitnehmer C mit Arbeiten an der Blechbiegemaschine beschäftigt hat und der Arbeitnehmer dabei Handschuhe getragen hat, obwohl durch das Tragen von Handschuhen die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen bestand. Der Arbeitnehmer verletzte sich an seiner Hand. Wegen Übertretung des § 130 Abs 1 Z 19 iVm § 60 ASchG (zu Punkt 1.) und des § 130 Abs 1 Z 26 ASchG iVm § 12 Abs 4 Z 3 PSA-V (zu Punkt 2.) wurden über den Beschuldigten zwei Geldstrafen von je € 1.660,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 168 Stunden) verhängt. Begründend ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass der verletzte Arbeitnehmer mit Arbeiten an der Blechbiegemaschine beschäftigt gewesen sei und zum Zeitpunkt des Unfalles Arbeitshandschuhe getragen habe, was aber gemäß § 12 Abs 4 Z 3 PSA-V bei solchen Arbeiten nicht zulässig sei. Beim Einlegen des zu bearbeitenden Werkstückes sei der Handschuh von den bewegten Maschinenteilen erfasst und die Hand verletzt worden. Der Arbeitgeber habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Bei der Strafbemessung seien der Umstand, dass es sich um einen Lehrling gehandelt habe und der Verletzungsgrad als erschwerend gewertet worden, Milderungsgründe seien nicht vorgelegen. In Ermangelung von Angaben seitens des Beschuldigten sei von einem monatlichen Einkommen von € 2.500,-- , keinen Sorgepflichten und Vermögen in Form eines Einfamilienhauses auszugehen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2. 1 Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet. Das Straferkenntnis enthalte keine klare Beschreibung der Tat. Es fehle in Bezug auf den Tatort bzw die Tathandlung an einer Konkretisierung, insbesondere fehle es an einer Konkretisierung der Blechbiegemaschine zB durch Angabe der Maschinennummer. In der Begründung des Straferkenntnisses werde weder der wesentliche Sachverhalt festgestellt, noch die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen mitgeteilt und auch nicht die Rechtsfrage beurteilt. Weiters würden sämtliche Ausführungen zur Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit fehlen. In den Rechtfertigungen sei ausdrücklich vorgebracht worden, dass der Arbeitnehmer vor dem Unfall durch den (namentlich bezeichneten) Werkstättenleiter unterwiesen worden sei, dass bei allen drehenden oder rotierenden Werkzeugteilen keine Handschuhe zu tragen seien. Der Zeuge sei benannt und nicht durch die Behörde vernommen worden. Diesbezüglich liege ein Verfahrensfehler der Behörde vor. Der angeführte Erschwerungsgrund des Verletzungsgrades sei nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, da eine leichte Verletzung des Zeigefingers der linken Hand (leichter Bluterguss, leichte Quetschung des Fingergelenkes) vorlag. Dass es sich um einen Lehrling handelte, stelle ebenfalls keinen gesetzlich zulässigen Erschwerungsgrund iSd § 19 VStG iVm § 33 StGB dar. Warum die Behörde vom Vermögensstand eines Einfamilienhauses ausgehe, sei nicht ausgeführt und liege deshalb ein Begründungsmangel vor. Es wäre als mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, dass nach dem Unfall unverzüglich die Rettungskette eingeleitet wurde und der Verunfallte ins Krankenhaus transportiert wurde. Nach dem Unfall seien näher bezeichnete schriftliche Unterweisungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe alle Maßnahmen eingeleitet, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu vermeiden. Dies sei ebenfalls mildernd zu werten. Dem Beschuldigten sei somit keinerlei objektive Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen. Durch die ausdrückliche Unterweisung seitens des Werkstättenleiters, bei allen drehenden oder rotierenden Werkzeugmaschinen keine Handschuhe zu tragen, habe der Beschuldigte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, die auch unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Rechtsvorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Die Aufsicht eines zur Vertretung nach außen befugten Organwalters könne sich bei einem weitverzweigten Unternehmen wie der D GmbH zweckmäßigerweise nur auf eine Oberaufsicht beschränken. Daher sei auf Anweisung des Beschwerdeführers auch für die Zuckerfabrik am Standort *** eine Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ASchG ernannt worden. Der Beschwerdeführer sei kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, wer von den kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern für welchen Bereich zuständig ist. Demnach ist der Beschwerdeführer für folgende Bereiche zuständig: Forschung und Entwicklung; Kommunikation; Produktion; Rohstoff, Bereich Rübe; Technik. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu es aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der geringen Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 VStG bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

2. 2 Dem zuständigen Arbeitsinspektorat als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens des Arbeitsinspektorates nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde in einer schriftlichen Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, der Arbeitnehmer sei an der Blechbiegemaschine beschäftigt worden und habe dabei Arbeitshandschuhe getragen. Dies sei nicht zulässig gewesen. Beim Einlegen des Werksstückes sei der Handschuh erfasst und die Hand gequetscht worden. Der Umstand, dass der Verletzte zum Unfallzeitpunkt Lehrling war, sei erschwerend zu werten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemeinsam mit den betreffend die weiteren Geschäftsführer der D GmbH E, F und G geführten Beschwerdeverfahren zufolge des sachlichen Zusammenhanges des zugrunde liegenden Sachverhaltes eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit des Vertreters aller Beschwerdeführer durch Einvernahme der Zeugen H (Erhebungsorgan), I und C sowie durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, in deren Arbeitsstätte in ***, ***, am 6.12.2018 der Lehrling C sich bei Arbeiten an einer Blechbiegemaschine an der Hand verletzt hat. Er hat dabei Handschutz getragen. Beim Einlegen des Werksstücks wurde der Handschuh von den bewegten Maschinenteilen erfasst, woraufhin die Hand in die Walzen geriet und gequetscht wurde.

5. Beweiswürdigung:

Unbestritten wurde festgestellt, dass sich der namentlich bezeichnete Lehrling am Vorfallstag im Betrieb an einer Blechbiegemaschine an der Hand verletzt hat, wobei es sich seinen zeugenschaftlichen Angaben zufolge um eine leichte Verletzung am Zeigefinger handelte, die einen 6-tägigen Krankenstand zur Folge hatte (diesbezüglich ist es unerheblich, ob die Verletzung am Zeigefinger oder – wie in der Anzeige dargestellt – am Ringfinger, entstanden ist). Unbestritten ist weiters, dass er beim Unfall Arbeitshandschuhe getragen hat. Aus den Darstellungen des verunfallten Zeugen ergibt sich dazu im Einklang mit dem Anzeigeinhalt und dem ergänzend vorgelegten und in das Beweisverfahren einbezogenen Polizeibericht, dass die Verletzung durch das Bedienen einer Blechbiegemaschine herbeigeführt wurde, wobei der Handschuh von den bewegten Maschinenteilen erfasst wurde und die Hand in die Walzen geriet und gequetscht worden ist. Unbestritten ist weiters die Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH.

Aus den Angaben des Verunfallten, die sich mit jenen des Zeugen I, Werkstättenleiter und unmittelbarer Vorgesetzter des Verunfallten, decken, ergibt sich weiters, dass der Lehrling die Maschine ohne Auftrag seitens seines Vorgesetzten in Betrieb genommen hat. Einhellig ergibt sich demnach, dass der Arbeitsauftrag auf den Tausch von Lagern eines Kollerkopfes lautete, welcher die Reparatur des diesen umgebenden Schutzbleches nicht umfasste und die Entscheidung, dieses Blech zu reparieren und zu diesem Zweck die Maschine zu verwenden, von den beiden beauftragten Lehrlingen, darunter der Verunfallte, eigenmächtig getroffen wurde. Den Angaben des Verunfallten ist weiter dahingehend zu folgen, dass der Umgang mit dieser Maschine grundsätzlich zu seinem Aufgabenbereich gehörte und er schon darauf eingeschult war, wobei die Maschine zweimal theoretisch erklärt worden und einmal eine praktische Einweisung erfolgt war.

Aufgrund übereinstimmender Angaben des Verunfallten und des Vorgesetzten ist davon auszugehen, dass er darauf hingewiesen wurde, dass er an dieser Maschine Handschuhe nicht tragen dürfe, ebenso, dass er nicht alleine an dieser Maschine arbeiten dürfe, sondern nur unter Aufsicht. Es sei zutreffend, dass zum Zeitpunkt des Unfalles die Lehrlinge allein in der Maschinenbauhalle waren. Der Arbeitsauftrag sei konkret gewesen und habe darin bestanden, die Lager zu tauschen. Bei diesem Auftrag habe keine Gefahr bestanden, in eine Maschine zu geraten, weil eine solche nicht betätigt werde.

Aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen I geht darüber hinaus hervor, dass die Unterweisungen mündlich erfolgten und in einzelnen Schulungen wiederholt erteilt wurden. Seit diesem Vorfall würden alle Weisungen auch schriftlich erteilt.

Aus dem Akteninhalt im Zusammenhang mit den Ausführungen des Zeugen H geht hervor, dass die Unfallerhebung am 21. Jänner 2019 durchgeführt wurde und darauf aufbauend die Anzeige verfasst wurde. Es wurde zur Anzeige gebracht, dass in der Arbeitsstätte der Arbeitsvorgang an der Blechbiegemaschine nicht so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt wurde, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erreicht wird und der Arbeitnehmer […] bei Arbeiten an der Blechbiegemaschine Handschuhe trug.

Aufgrund der Angaben des Zeugen I ergibt sich zweifelsfrei, dass es eine Betriebsanweisung für die Maschine erst aus Anlass des Vorfalles, also nach dem Vorfallszeitpunkt gab.

6. Erwägungen:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Folgende Bestimmungen sind verfahrensrelevant und lauten in der anzuwendenden Fassung (auszugsweise):

§ 60 Abs 1 ASchG:

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

§ 130 Abs 1 ASchG:

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen[…]19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt, […]26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,[…]

§ 12 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V samt Überschrift:

Hand- und Armschutz ArbeitgeberInnen müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes gewährleisten: […]3. Die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht.[…]

6. 1 Zu Spruchpunkt I

§ 60 Abs 1 ASchG ist eine Vorsorgebestimmung für all jene gefährlichen Arbeitssituationen, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber in der mannigfachen Arbeitswelt nicht vorhersehen kann. Der Arbeitgeber hat demzufolge die Gefahren jedes Arbeitsplatzes bzw –vorganges zu evaluieren (§ 4 ASchG) und – in Ergänzung zu weiteren Regelungen – für eine sichere Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung der Arbeiten zu sorgen. Wesentliche Aspekte einer Übertretung nach § 60 Abs 1 ASchG sind deshalb einerseits die Benennung des Arbeitsvorganges, welcher nicht sicher vorbereitet, gestaltet oder durchgeführt wurde und andererseits jener Gefahren, welche nicht ausreichend abgesichert wurden, oder jener Umstände, welche dem Gebot des wirksamen Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erkennbar widersprachen (vgl LVwG Salzburg, 11.11.2016, 405-7/92/1/3-2016). Darüber hinaus bedarf es einer konkreten Ansprache einer der drei Pflichten des § 60 Abs 1 ASchG, welche der Arbeitgeber verletzt hat. Der Arbeitgeber hat nämlich jeden Arbeitsvorgang so zu gestalten, dass dieser unter vorhersehbaren Umständen sicher ist, sodann den einzelnen Arbeitsvorgang ausreichend vorzubereiten und in weiterer Folge auch sicherzustellen, dass sich Arbeitnehmer an die festgelegten, gefahrlosen Abläufe halten. Bis 01.01.2013 war nach § 130 Abs 1 Z 19 ASchG nur die unsichere Gestaltung von Arbeitsvorgängen mit Strafe bedroht (VwGH 2007/02/0273), während seither auch die unsichere Vorbereitung oder Durchführung von Arbeitsvorgängen nach dieser Bestimmung strafbar ist (vgl 1983 Blg XXIV. GP, RV S 15).

Im vorliegenden Fall enthält zwar der Tatvorwurf den Hinweis auf einen Arbeitsvorgang an der Blechbiegemaschine samt Schilderung des Unfallherganges, ohne allerdings konkret anzusprechen, welche Umstände dem Gebot einer sicheren Vorbereitung, Gestaltung oder Durchführung des Arbeitsvorganges zuwiderliefen.

Ein Verstoß gegen § 60 Abs 1 ASchG kann sich nur aus dem Erfordernis ergänzender Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes aufgrund der Eigenart des Arbeitsvorganges ergeben. Solche besondere Gefahren oder Umstände des Arbeitsvorganges wurden aber weder im Tatvorwurf noch in der Begründung des Straferkenntnisses angesprochen. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, welches Handeln oder Unterlassen beim konkreten Arbeitsvorgang das Gebot des Gesundheitsschutzes verletzt und eine vermeidbare Gefährdung der Arbeitnehmersicherheit dargestellt haben soll (in diesem Sinn vgl das zitierte Erk des LVwG Salzburg). Weder der Umstand, dass es bei einem Arbeitsvorgang zu einem Arbeitsunfall kam, noch die Wiedergabe der verba legalia vermögen die konkrete Darstellung der Handlungs- oder Unterlassungspflicht zu ersetzen.

Eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG) muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt (§ 31 Abs 1 VStG), unter anderem wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Insoweit muss die Verfolgungshandlung den Beschuldigten in die Lage versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen und ihn gleichzeitig davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die in der Verfolgungshandlung enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort, Zeit und den anderen für die Umschreibung des Tatbestandes der übertretenen Vorschrift maßgeblichen Umständen genügt, weil das an die Umschreibung der Tat zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt sondern auch in jedem einzelnen Fall nach den jeweiligen Begleitumständen ein Verschiedenes ist (vgl VwGH 2012/02/0171; 2002/09/0005).

Wie dargestellt wurde, ist der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1. daher in rechtlich relevanter Weise unzureichend und – zufolge Ablaufes der Frist für die Verfolgungsverjährung – auch nicht mehr sanierbar, weshalb das Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

6. 2 Zu Spruchpunkt II

Der Arbeitnehmer hat beim Bedienen einer Blechbiegemaschine Arbeitshandschuhe getragen. In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer das Tatbild erfüllt, zumal er nicht gewährleistet hat, dass beim Bedienen einer Maschine mit bewegten Teilen Handschutz nicht getragen wird. Gemäß § 12 Abs 4 Z 3 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V) müssen Arbeitgeber bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen gewährleisten, dass dieser nicht benutzt wird, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht. Bei dem hier benutzten Arbeitsmittel (Blechbiegemaschine) bestand diese Gefahr und hat der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt, dass der Lehrling den Handschutz nicht trägt. Er hat daher den objektiven Tatbestand verwirklicht.

Eine vom Beschwerdeführer eingewendete mangelnde Konkretisierung der Tat durch Nichtbenennung der Maschine nach ihrer Gerätenummer liegt gegenständlich nicht vor, zumal der Tatbegehung zweifelsohne die Bedienung einer Blechbiegemaschine mit näherer Beschreibung des Tatherganges nach Ort und Zeit zu Grunde liegt.

Auch die subjektive Tatseite ist erfüllt. Soweit sich der Beschwerdeführer ohne nähere Darlegung des Inhaltes der Aufgabenbereiche auf eine interne Aufgabenteilung beruft, ist ihm zu entgegnen, dass eine bloß interne Aufgabenteilung ein vertretungsbefugtes Organ nicht von seiner Verantwortlichkeit befreit und sich ein solches nicht auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen kann (vgl VwGH 2011/17/0069). Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Liegt die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person bei einem Kollektivorgan, kann grundsätzlich jedes Mitglied dieses kollektiv vertretungsbefugten Organs verwaltungsrechtlich bestraft werden. Eine bloß interne Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern ändert daran nichts, soweit darin noch keine Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 2 erster Satz VStG erblickt werden kann (vgl VwGH Ra 2017/03/0059 mit Hinweis auf 2014/02/0002, mwN).

Dem Beschwerdeführer liegt fahrlässiges Verhalten zur Last. Zum Tatbestand der

dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der

Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei dieser Übertretung um

ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, somit von vorneherein

von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform

sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch Anhaltspunkte dafür nicht

hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden

Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat

zurückbleibend, anzusehen ist.

Sofern der Beschwerdeführer zum Ausschluss seines Verschuldens auf die allgemeine Arbeitsanweisung verweist, welche der unmittelbare Vorgesetzte dem Verunfallten gegeben habe, nämlich bei der Benützung von drehenden oder rotierenden Arbeitsmaschinen keine Handschuhe zu tragen, ist mit Blick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung noch kein Ausschluss seines Verschuldens dargetan.

Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es nach der insofern ständigen Rechtsprechung erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl für viele VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 7.12.2016, Ra 2016/02/0239, 0240, jeweils mwN). Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt wurden, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl erneut VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN; Ra 2019/02/0164).

Gerade wenn es sich um ein weit verzweigtes Unternehmen handelt hat der Verantwortliche ein effizientes System einzurichten, das geeignet ist, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten, welches sich nicht allein auf die Erteilung von Weisungen und Anordnungen beschränken kann, sondern welches aufzeigt, dass auch entsprechende Kontrollmechanismen enthalten sind, die geeignet sind, Übertretungen zu verhindern. Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geht die Rechtsprechung in gefestigter Weise davon aus, dass Vorkehrungen zu treffen sind, die geeignet sein müssen, selbst eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern zu verhindern. Gerade Bereiche, in denen eigenmächtige Handlungen der Arbeitnehmer fallweise nicht auszuschließen sind, erfordern ein qualifiziertes und dichtes Netz an Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit ein Kontrollsystem ergeben, das auch zu funktionieren geeignet ist. Es ist die Pflicht jedes Arbeitgebers, durch ein dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (vgl VwGH 82/11/0380). Erschöpft sich ein Kontrollsystem aber – wie vom Beschwerdeführer dargestellt in (wenn auch wiederholten) Anweisungen, stellt das Erteilen solcher Weisungen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar (vgl VwGH 91/19/0201).

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm gegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung nicht nur in objektiver sondern auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

7. Zur Strafhöhe

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 130 Abs 1 Z 26 ASchG sieht einen Strafrahmen von € 166,-- bis € 8.324,--, im Wiederholungsfall von € 333,-- bis € 16.659,-- vor. Der Beschwerdeführer weist zwei rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkungen auf, und zwar nach dem LMSVG und nach dem ASchG (§ 130 Abs 1 Z 16 iVm § 10 Abs 1 Z 2 ASchG).

Die gegenständlich zu ahndende Übertretung des § 130 Abs 1 Z 26 ASchG stellt keine Wiederholungstat dar, sodass der erste Strafsatz heranzuziehen ist.

Arbeitnehmerschutzvorschriften dienen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. VwGH 2000/02/0281; 2005/02/0224). Insofern wurde durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Übertretung der Schutzzweck nicht unerheblich verletzt.

Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Hinweis auf einen ordentlichen Lebenswandel korrespondiert nicht mit der Vormerkungsabfrage, die eine einschlägige Verwaltungsübertretung aufweist. Weiters ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall die Rettungskette eingeleitet und schriftliche Unterweisungen erteilt hat, nicht als mildernd zu werten. Schließlich wirkt sich auch die Einleitung von Maßnahmen, die nach dem Vorfall zur allfälligen Vermeidung von ähnlichen Unfällen in der Zukunft gesetzt wurden, nicht strafmildernd aus. Dem gegenüber ist allerdings die beim Beschwerdeführer vorgemerkte Übertretung des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG im Hinblick auf die gegenständliche Übertretung als gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet zu werten und fällt daher bei der Strafbemessung als erschwerend ins Gewicht. Die von der Behörde als erschwerend gewerteten Umstände, dass der verletzte Arbeitnehmer Lehrling war und der Verletzungsgrad finden allerdings mit Blick auf § 33 StGB keine gesetzliche Deckung

Die von der Behörde festgesetzte und vom Verwaltungsgericht bestätigte Strafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und widerspricht auch nicht den als durchschnittlich anzunehmenden allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender […] Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl VwGH 2001/04/0203).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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