LVwG N LVwG-AV-393/001-2020; LVwG-AV-394/001-2020; LVwG-AV-395/001-2020; LVwG-AV-396/001-2020

LVwG-AV-393/001-2020; LVwG-AV-394/001-2020; LVwG-AV-395/001-2020; LVwG-AV-396/001-2020Tribunale amministrativo regionale13 lug 2020

Regest

Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Kosten; Aufteilung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-393/001-2020; LVwG-AV-394/001-2020; LVwG-AV-395/001-2020; LVwG-AV-396/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.393.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG (in der Folge: das beschwerdeführende Unternehmen), vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12. März 2020, Zl. ***, (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde ***) betreffend vier Anträge auf Kostentragung nach dem Eisenbahngesetz zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2020, GZ: ***, beantragte das beschwerdeführende Unternehmen, die Landeshauptfrau von Niederösterreich möge für die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km (a) ***, (b) ***, (c) *** und (d) *** gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz entscheiden, dass die mitbeteiligte Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz 50 % der Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung zu tragen habe. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Landeshauptmann von Niederösterreich habe verfügt mit

a)Bescheid vom 26. September 2016, GZ: ***, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße (verlängerte ***) mittels Lichtzeichen mit Schranken (Vollschrankenanlage); diese Schrankenanlage sei in der Folge errichtet und am 20.05.2017 in Betrieb genommen worden;

b)Bescheid vom 26. September 2016, GZ: ***, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km *** der -Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße ‚‘ mittels Lichtzeichen mit Schranken (Vollschrankenanlage); diese Schrankenanlage sei in der Folge errichtet und am 20.05.2017 in Betrieb genommen worden;

c)Bescheid vom 27. September 2016, GZ: ***, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km *** der -Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße ‚‘ mittels Lichtzeichen mit einem elektrischen Läutewerk als Zusatzeinrichtung; diese Lichtzeichenanlage sei in der Folge technisch angepasst und am 20.05.2017 in Betrieb genommen worden;

d)Bescheid vom 28. September 2016, GZ: ***, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km *** der -Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße ‚‘ mittels Lichtzeichen mit Schranken (Vollschrankenanlage); diese Schrankenanlage sei in der Folge errichtet und am 20.05.2017 in Betrieb genommen worden.

Die Kosten für die Herstellung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung würden betragen zu

a)Bahn-km *** mit der Gemeindestraße (verlängerte ***): Herstellungskosten EUR 459.817,49; Erhaltungskosten/Inbetriebhaltungskosten (kapitalisiert auf 25 Jahre) EUR 206.792,00 bzw. bei jährlicher Zahlung EUR 9.355,95;

b)Bahn-km *** mit der Gemeindestraße ‚***‘: Herstellungskosten EUR 367.579,03; Erhaltungskosten/Inbetriebhaltungskosten (kapitalisiert auf 25 Jahre) EUR 206.260,00 bzw. bei jährlicher Zahlung EUR 9.331,90;

c)Bahn-km *** mit der Gemeindestraße ‚***‘: Herstellungskosten EUR 50.067,13; Erhaltungskosten/Inbetriebhaltungskosten (kapitalisiert auf 8 Jahre) EUR 62.174,00 bzw. bei jährlicher Zahlung EUR 8.115,15;

d)Bahn-km *** mit der Gemeindestraße ‚***‘: Herstellungskosten EUR 353.324,93; Erhaltungskosten/Inbetriebhaltungskosten (kapitalisiert auf 25 Jahre) EUR 206.260,00 bzw. bei jährlicher Zahlung EUR 9.331,90.

Eine einvernehmliche Einigung zur Kostenübernahme über die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung habe trotz mehrfacher Gespräche über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erzielt werden können. In Ermangelung einer Einigung seien die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung jeweils zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen wie auch der mitbeteiligten Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen.

Mit Bescheid vom 12. März 2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde die vier Anträge, dass die mitbeteiligte Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz 50% der Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung zu tragen habe, als verspätet zurück. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber eine Kostenteilung je zur Hälfte zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast vorsehe, wenn ein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung nicht zustande gekommen oder eine behördliche Kostenbestimmung gemäß § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz nicht erfolgt sei. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten stehe in diesem Fall nicht offen (OGH 17. Juli 2014, 4 Ob 122/14s). Die Einbringung eines Antrages, der die Verpflichtung zur Tragung der (halben Gesamt-) Kosten, welche im Hinblick auf einen Bescheid gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz für die laufende Erhaltung und Inbetriebhaltung einer näher bestimmten Sicherung einer Eisenbahnkreuzung entstanden sind bzw. entstehen, zum Gegenstand habe, bei der Eisenbahnbehörde sei zulässig. Da ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durch Erlassung eines Bescheides abzuschließen sei, komme eine Vollstreckung unter Heranziehung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in Betracht. Auch in diesem Fall sei die konkrete Höhe der Kostenteilungsmasse zu ermitteln, wobei das Teilungsverhältnis 50:50 unabänderlich und § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz heranzuziehen sei. Demnach sei ein Gutachten der angeführten Sachverständigenkommission einzuholen. In Anbetracht dessen sei die in § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz normierte dreijährige Frist ebenfalls einzuhalten, verweise doch § 49 Abs. 2 ohne Einschränkungen auf § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz. Im gegenständlichen Fall stehe außer Streit, dass die gegenständlichen Anträge vom 30. Jänner 2020 nach Ablauf der 3-jährigen Frist ab Rechtskraft des Sicherungsbescheides gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz eingebracht worden seien, weshalb die Anträge als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen seien.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid vom 12. März 2020 richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es bei Anträgen gemäß § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz keine Antragsfrist gebe. Das beschwerdeführende Unternehmen habe den Antrag auf § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz zur Durchsetzung der „allgemeinen“ gesetzlichen Kostentragungsregel und nicht auf § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz gestützt. Für die Geltendmachung der gesetzlichen Kostentragungsregel je zur Hälfte gemäß § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz bestehe keine Frist zur Durchsetzung vor der Behörde und verwies das beschwerdeführende Unternehmen dazu auf eine der Beschwerde beigefügte Entscheidung des BMVIT vom 22. August 2016, GZ. BMVIT-265.150/0005-IV/SCH2/2015. Selbst wenn die Dreijahresfrist des § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz auch auf § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz anzuwenden sei, wäre diese durch die Vergleichsverhandlungen mit der mitbeteiligten Gemeinde unterbrochen bzw. zumindest gehemmt gewesen. Unter Hinweis auf den Bescheid des BMVIT vom 22. August 2016, GZ. BMVIT-265.150/0005-IV/SCH2/2015 gehe aus § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz hervor, dass der Gesetzgeber die Erzielung eines Einvernehmens über die Regelung der Kostentragung – und damit entsprechende Vergleichsverhandlungen – als Regelfall vorgebe. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnten diese vom Gesetz vorgesehenen Verhandlungen zur Erzielung eines Einvernehmens zur Verjährung der Durchsetzbarkeit der Ansprüche auf die gesetzliche Kostentragungsregel (je zur Hälfte) führen. Darüber hinaus könnte einer der beiden Verkehrsträger mit dieser Vorgangsweise den Ablauf der Frist durch Verzögerung der Vergleichsverhandlungen bewirken. Selbst wenn die Antragsfrist nicht unterbrochen wäre und nach endgültigen Scheitern der Vergleichsverhandlungen neu zu laufen beginnen würde, wäre diese zumindest gehemmt. Es entspreche der ständigen Zivilrechtsprechung, dass Vergleichsverhandlungen Verjährungs- und Präklusivfristen hemmen würden. Nichts anderes könne für die vor der Eisenbahnbehörde geltend zu machenden zivilrechtlichen Kostenersatzansprüche gemäß § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz gelten. Es sei somit davon auszugehen, dass die im Jahr 2020 letztlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen den Fristenlauf unterbrochen bzw. zumindest gehemmt hätten und daher der Antrag des beschwerdeführenden Unternehmens vom 30. Jänner 2020 auf Durchsetzung der gesetzlichen Kostentragungsregel rechtzeitig gestellt worden sei.

Darüber hinaus liege auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungsverfahren oder Feststellungen zu den Vergleichsgesprächen zwischen den beschwerdeführenden Unternehmen und der mitbeteiligten Gemeinde geführt. Hätte sie dies getan, wäre ersichtlich geworden, dass selbst wenn die Dreijahresfrist des § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz auch auf § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz anzuwenden wäre, diese durch die jahrelangen Vergleichsverhandlungen unterbrochen bzw. zumindest gehemmt worden sei. Der Antrag des beschwerdeführenden Unternehmens sei daher fristgerecht eingebracht worden.

Das beschwerdeführende Unternehmen beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu gemäß Art. 130 Absatz 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang dahingehend abändern, dass dem Antrag des beschwerdeführenden Unternehmens vom 30. Jänner 2020 – in eventu: im gesetzlichen Ausmaß – Folge gegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; gemäß § 24 VwGVG jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 3. April 2020 den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in diesen.

4. Feststellungen:

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verfügte mit

a)Bescheid vom 26. September 2016, GZ: ***, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße (verlängerte ***) mittels Lichtzeichen mit Schranken (Vollschrankenanlage); diese Schrankenanlage wurde in der Folge errichtet und am 20.05.2017 in Betrieb genommen;

b) Bescheid vom 26. September 2016, GZ: ***, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km *** der -Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße ‚‘ mittels Lichtzeichen mit Schranken (Vollschrankenanlage); diese Schrankenanlage wurde in der Folge errichtet und am 20.05.2017 in Betrieb genommen;

c)Bescheid vom 27. September 2016, GZ: ***, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km *** der -Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße ‚‘ mittels Lichtzeichen mit einem elektrischen Läutewerk als Zusatzeinrichtung; diese Lichtzeichenanlage wurde in der Folge technisch angepasst und am 20.05.2017 in Betrieb genommen;

d)Bescheid vom 28. September 2016, GZ: , die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km *** der *** Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße ‚‘ mittels Lichtzeichen mit Schranken (Vollschrankenanlage); diese Schrankenanlage sei in der Folge errichtet und am 20.05.2017 in Betrieb genommen worden; die Schrankenanlage wurde in der Folge errichtet und am 20. Mai 2017 im Betrieb genommen.

Diese Bescheide wurden dem beschwerdeführenden Unternehmen (nachweislich)

zu folgenden Zeitpunkten zugestellt:

a)Bescheid vom 26. September 2016, ***, am 28. September 2016

b)Bescheid vom 26. September 2016, ***, am 28. September 2016

c)Bescheid vom 27. September 2016, ***, am 28. September 2016

d)Bescheid vom 28. September 2016, ***, am 30. September 2016

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2020, GZ: ***, beantragte das beschwerdeführende Unternehmen, die Landeshauptfrau von Niederösterreich möge für die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km (a) ***, (b) ***, (c) *** und (d) *** gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz entscheiden, dass die mitbeteiligte Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz 50 % der Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung zu tragen habe.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (EisbG) lauten wie folgt:

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. […]

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,

und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. […]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]

7. Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Im gegenständlichen Fall ist dies die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages vom 30. Jänner 2020, GZ: ***, mit dem das beschwerdeführende Unternehmen beantragte, die Landeshauptfrau von Niederösterreich möge für die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km (a) ***, (b) ***, (c) *** und (d) *** gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz entscheiden, dass die mitbeteiligte Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz 50 % der Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung zu tragen habe. Er enthält kein Begehren auf eine Entscheidung über die Höhe der Kosten.

Die belangte Behörde war für die Entscheidung über einen auf § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG gestützten Antrag zuständig (OGH 17.07.2014, 4 Ob 122/14s; VfSlg. 20.061/2016, VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2018/03/0050, zu einem Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG ausgesprochen, dass sich dieser auch auf ein Begehren bloß über die prozentuelle Aufteilung der Kosten beschränken kann. Davon ist daher auch bei einem auf § 48 Abs. 2 EisbG gestützten Antrag auszugehen. Ein solches Begehren ist nicht unmittelbar auf eine der Höhe nach bestimmte Leistung iSd § 59 Abs. 2 AVG gerichtet, sondern zwischen den Verkehrsträgern bloß rechtsgestaltend. Die konkrete Höhe der Kostenteilungsmasse ist nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz nach den dort geregelten Kriterien maßgeblich. Auch die in § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz geregelte Frist bezieht sich nach Wortlaut und Systematik nur auf die in diesem Absatz normierte Antragstellung, wonach eine „derartige“ Antragstellung nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren zulässig ist (§ 48 Abs. 3 vorletzter Satz Eisenbahngesetz). Der Antrag des beschwerdeführenden Unternehmens ist (nur) auf die Durchsetzung der gesetzlichen Kostentragungsregel nach § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz und nicht auf § 48 Abs. 3 Eisenbahn gestützt.

§ 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz hat im Gegensatz zu § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz den Antrag auf Kostenteilung der zu bestimmenden Kostenteilungsmasse nach dem „Verursacherprinzip“ zum Inhalt und sieht für diesen Antrag eine Frist zur Geltendmachung von 3 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides für die Verkehrsträger vor. Im Gegensatz dazu ist die Geltendmachung der gesetzlichen Kostentragungsregel je zur Hälfte gemäß § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz im Gegensatz zum Kostenteilungsverfahren gemäß § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz an keine bestimmte Frist gebunden. Der Antrag des beschwerdeführenden Unternehmens war daher zulässig und auch nicht verspätet.

In diesem Zusammenhang war daher im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu allgemein VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089; 09.10.2014, Ro 2014/05/0076).

9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nichtzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung beruht einerseits auf dem klaren Wortlaut des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 und 3 EisbG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Fall etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN) und andererseits auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit ist einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, von der die Entscheidung nicht abweicht.

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