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LVwG-S-1986/001-2019•LVwG N LVwG-S-1986/001-2019
LVwG-S-1986/001-2019Tribunale amministrativo regionale10 lug 2020
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsstätte; Tatvorwurf; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. Juli 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), wie folgt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
23. Juli 2019, Zl. ***, wird aufgehobenDas Verwaltungsstrafverfahren hierzu wird eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.07.2019, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 15 iVm § 20 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach § 130 Abs. 1 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden angedroht.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde Folgendes als erwiesen angesehen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz bestellter verantwortlicher Beauftragter der C eGen mit Sitz in ***, *** hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbIG, AZG, ARG, KJBG, MSchG, ASchG) für das D in ***, ***, zu verantworten, dass diese Genossenschaft als Arbeitgeberin am 10. Dezember 2018 gegen 12:00 Uhr den Arbeitnehmer E, geboren am ***, in der Arbeitsstätte in ***, *** im Bereich des Wareneingangs Verpackungsmaterial beschäftigt hat, wobei dieser mit dem Hubstapler der Marke Jungheinrich einen anderen abgestellten und unbesetzten Hubstapler – gleicher Marke – auf einem Verkehrsweg bewusst zur Seite schob, wodurch der führerlose Stapler in Richtung PC-Tisch rollte und dabei die Arbeitnehmerin F, geboren am ***, in der Arbeitsstätte in ***, ***, beim PC-Tisch des Wareneingang Verpackungsmaterial einklemmte und diese durch Prellungen im Brust- und linken Fußgelenkbereich verletzt wurde, obwohl der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätte und auf den Baustellen so abzuwickeln ist, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Die genannte Genossenschaft hat dadurch ihre Verpflichtung betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten verletzt, da keine geeigneten Maßnahmen (z.B. elektrische oder mechanische Schutzmechanismen, Feststellbremsen, akustische Warnsignale) ergriffen wurden, um das Touchieren eines besetzten Hubstaplers mit einem unbesetzten Hubstapler und einer daraus folgenden in Bewegung setzen des unbesetzten Hubstaplers in der Arbeitsstätte zu verhindern.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer neben Hinweisen auf ein bestehendes Kontrollsystem und darauf, dass es übertrieben wäre, auch ein Fahrmanöver dergestalt, wonach ein Arbeitnehmer nicht absichtlich einen anderen Hubstapler zur Seite schieben dürfe, als Unterweisung aufzunehmen, aus, dass die Behörde als geeignete Maßnahmen, die die Gesellschaft unterlassen hätte, als Beispiel ausgeführt habe: „elektrische oder mechanische Schutzmechanismen, Feststellbremsen, akustische Warnsignale“. Dazu sei bereits vorgebracht worden, dass bei dem Gabelhubwagen ERD 220 Betriebsbremsen vorhanden seien. Der Gabelhubwagen ERD 220 sei zum Schutz von Fahrer, Fahrzeug und Last mit Shock Protect ausgestattet. Augenscheinlich meine die Behörde, der Gabelhubwagen ERD 220, der vom Arbeitnehmer versetzt worden sei, hätte nicht versetzt werden dürfen. Dies würde aber nicht dazu führen, dass bei diesem Fahrmanöver des Arbeitnehmers niemand verletzt worden wäre, da er dann auf ein feststehendes Hindernis aufgefahren wäre. Somit wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selbst verletzt worden.
Bei der Entwicklung des ERD 220 habe Jung Heinrich nach eigenen Angaben höchstmögliche Sicherheit sowie guten Bedienkomfort in Einklang gebracht, wie verschiedene Feldtests aufgezeigt hätten.
Die Gesellschaft bediene sich somit eines Gerätes, welches höchstmögliche Sicherheit biete. Die Geräte würden regelmäßig den Überprüfungen unterzogen. Alle Funktionen funktionierten tadellos. Der Gesellschaft vorzuwerfen, sie hätte an den Geräten keine zusätzlichen Funktionen montiert, sei zur Gänze übertrieben. Auch im Straßenverkehr hätten die Fahrzeuge keine akustischen Geräte, wenn sie vorne auf ein Hindernis auffahren würden. Dazu bestehe gegenständlich auch keine Notwendigkeit, da die Sicht sehr gut sei.
Der Beschwerdeführer verwies zum Beweis dafür auf das vorgelegte Prüfbuch und die vorgelegte Betriebsanleitung.
Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die von ihm vorgenommenen Unterweisungen, Schulungen und Kontrollmaßnahmen, auf bereits vorgelegte Unterlagen, Sicherheitsunterweisungen, die Nachevaluierung, die Betriebsanweisung, die Schulungsunterlagen sowie die Ausbildungsunterlagen und beantragte die Einvernahme der Zeugen G und H, beide per Adresse der Einschreiterin. Er verwies darauf, dass das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen alles mache, um alle Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Für die belangte Behörde scheine dies nicht ausreichend.
Nach Hinweisen, dass auch die Höhe der verhängten Strafe unangemessen sei, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung des Strafausmaßes auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß.
Auf Grundlage des vorliegenden Aktes der Behörde, Zl. ***, war von folgendem, von keiner der Parteien des Verfahrens in Zweifel gezogenen, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen, der für die ausschließlich erforderliche rechtliche Beurteilung maßgeblich war:
Der Bürgermeister der Stadt *** hat mit Schriftsatz vom 07.05.2019 das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit dem Hinweis abgetreten, dass der verfahrensgegenständliche Beschwerdeführer, A, mit 21.09.2016 für die Betriebsstätte in ***, ***, der C eGen mit Sitz in ***, ***, rechtskräftig zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei.
Entsprechend der Mitteilung des Bürgermeisters der Stadt *** sei diese Bestellung zum Tatzeitpunkt (10.12.2018) aufrecht gewesen, weshalb sich daraus die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Tatortbehörde (Standort der Betriebsstätte) ergebe.
Der Beschwerdeführer, A, geboren ***, hat am 21.09.2016 seine Zustimmungserklärung zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG und zur Meldung gemäß § 23 Abs. 1 ArBIG für den sachlichen Zuständigkeitsbereich u.a. der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArBIG, AZG, ARG, KJBG, MSchG, ASchG) für den räumlichen Zuständigkeitsbereich der D, ***, ***, unterfertigt, war zu diesem Zeitpunkt Werkleiter unter anderem für Personalführung und hatte die Anordnungsbefugnis im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Die bezeichnete Bestellungsurkunde langte am 21.09.2016 beim zuständigen Arbeitsinspektorat (damals:) ***, ***, ***, ein und wurde somit am 21.09.2016 rechtswirksam.
Vorliegend ist weiters eine Zustimmungserklärung von I, geboren ***, Leiter der Logistik, zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich u.a. Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere Arbeitsinspektionsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, Mutterschutzgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), welche seitens des Bezeichneten am 08.02.2016 und ebenfalls von einem Vertreter der C eGen am 08.02.2016 unterfertigt wurde.
Die gegenständliche Bestellung des I als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 langte jedoch beim zuständigen Arbeitsinspektorat erst am 14.01.2019 ein.
Ein Widerruf der rechtsgültig erfolgten Bestellung des Beschwerdeführers A, rechtswirksam ab 21.09.2016, zum strafrechtlich verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem ASchG ist vor dem gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt (10.12.2018) nicht erfolgt.
Am 10.12.2018, 12:00 Uhr (Unfallzeit), Vorfallort ***, ***, Betriebsstätte der C eGen, Halle *** – ***, fuhr die ***mitarbeiterin F mit einem Flurförderfahrzeug der Marke Jungheinrich zu einem in der Halle *** – *** befindlichen PC-Platz betreffend Wareneingang, Verpackungsmaterial, um dort im Computer Daten einzugeben.
Sie hatte anlässlich dieses Vorganges den Niederflurwagen schräg zur Fahrtrichtung abgestellt, war vom Niederflurwagen heruntergestiegen und hatte sich zum PC-Tisch begeben, um Eingaben zu tätigen.
Zur gleichen Zeit lenkte E, ebenfalls ein Dienstnehmer des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Unternehmens, einen Niederflurwagen gleicher Bauart und wollte von der Halle *** – *** in die Halle Produktion fahren. Dabei war E der Niederflurwagen von F im Weg.
F rief E zu, den sie bemerkt hatte, dass sie gleich mit dem Eingeben der Daten fertig sei und den Weg für ihn freigeben werde. Dies dürfte der Dienstnehmer E überhört haben. Er touchierte mit dem von ihm gelenkten Niederflurwagen den Niederflurwagen der F, um diesen etwas zur Seite zu schieben, damit er mit seiner Ladung in Richtung Produktion weiterfahren könne. Durch diese verursachte Kollision rollte der nicht besetzte Niederflurwagen, den zuvor F gelenkt hatte, in Richtung PC und klemmte F zwischen Tisch und Stapler ein.
F erlitt dabei Prellungen im Brust- und linken Fußgelenkbereich. Sie erlitt dadurch eine leichte Verletzung und war etwa eine Woche arbeitsunfähig.
Eine am 21.12.2018 vom Schulungsleiter J im Unternehmen durchgeführte Nachevaluierung in Anwesenheit der am Unfall beteiligten F und E ergab als erforderliche Maßnahme, dass der Tisch mit dem PC auf einen anderen Platz zu verlegen sei und dass ein zusätzliches Licht montiert werde.
Die Tatsache der Bestellung zum strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten ergab sich jeweils aus den vorliegenden, im Akt der Behörde befindlichen, Bestellungsurkunden, den darauf befindlichen Unterschriften sowie aus den in diesen Bestellungsurkunden angeführten Daten.
Die Tatsache, dass die Bestellungsurkunde betreffend den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer A am 21.09.2016 beim zuständigen Arbeitsinspektorat einlangte, jene betreffend den bestellten strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten I jedoch erst am 14.01.2019, ergab sich aus dem Inhalt der Anzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 25.03.2019, GZ: ***.
Der Geschehensablauf ergab sich ebenfalls aus dieser Anzeige bzw. aus dem dieser zu Grunde liegenden Bericht der LPD Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando ***, Polizeiinspektion *** vom 11.12.2018, GZ: ***, an die Staatsanwaltschaft ***.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Folgende Bestimmungen sind maßgeblich:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung der letzten Änderung BGBl. I Nr. 118/2012:
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 20:
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, daß von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und daß Arbeitnehmer bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen ist so abzuwickeln, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekanntzumachen.
(5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(6) Arbeitsstätten und Baustellen, in/auf denen Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
(7) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass auf Arbeitsstätten im Bergbau die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
§ 130 Abs. 1 Z 15:
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.
Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung der letzten Änderung BGBl II Nr. 309/2017
§ 1:
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung - mit Ausnahme des 6. Abschnittes - gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/innen benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohner/innen benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Läßt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/innen benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmer/innen befürchten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem/der Arbeitgeber/in dieser Arbeitnehmer/innen gemäß § 94 ASchG vorzuschreiben.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
(5) Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind.
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
§ 2
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;
3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
1. eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
2. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
3. so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird,
2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1951.
Bei der in § 1 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) vorgenommenen Definition des Begriffes „Arbeitsstätten“ handelt es sich um die Orte in den Gebäuden des Unternehmens und/oder Betriebes, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jedes Ortes auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebes, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (vgl. VwGH vom 22.10.1999, Zl. 98/02/0234).
§ 20 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), der mit „Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen“ überschrieben ist, regelt gemäß dessen Abs. 1 die Verpflichtung der Arbeitgeber, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
Die Normierungen des § 20 ASchG sind somit nicht arbeitsmittelorientierte Vorschreibungen des Gesetzgebers an den jeweiligen Arbeitgeber sondern vielmehr normative Vorgaben an den Arbeitgeber in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten und Baustellen.
§ 20 Abs. 4 ASchG regelt im Besonderen die Abwicklung des Verkehrs an Arbeitsstätten und auf Baustellen, und zwar dergestalt, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Auf die Anwendung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 wird in dieser Bestimmung sinngemäß verwiesen, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Allfällige Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekannt zu machen.
In § 2 der Arbeitsstättenverordnung mit der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten Verkehrswege“ sind die einschlägigen Bestimmungen für die Gestaltung, Kennzeichnung, das Freihalten und die Vermeidung von Hindernissen für von Arbeitnehmer/innen benutzte Arbeitsstätten bzw. Gebäudeteile normiert.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH-Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, 82/10/125).
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitpunkt (10.12.2018) rechtswirksam als verantwortlicher Beauftragter der C eGen für die Arbeitsstätte in ***, ***, bestellt, da diese Bestellung am 21.09.2016 beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt und nicht widerrufen war.
Im Zeitpunkt der gegenständlichen Tatanlastung war der ebenfalls (für den selben Verantwortungsbereich) bestellte verantwortliche Beauftragte I nicht rechtswirksam bestellt, da die diesbezügliche Mitteilung beim zuständigen Arbeitsinspektorat erst am 14.01.2019 eingelangt ist.
Es war somit grundsätzlich, ohne sich mit der Frage der allfälligen Unwirksamkeit einer Bestellung bei überlappenden Zuständigkeitsbereichen auseinandersetzen zu müssen, davon auszugehen, dass im gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt, am 10.12.2018, der Beschwerdeführer A, geboren ***, rechtswirksam (nach erstatteter Meldung gemäß § 23 Abs. 1 ArBIG gegenüber dem zuständigen Arbeitsinspektorat) seit 21.09.2016 als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 zur Einhaltung u.a. der Bestimmungen des ASchG für den räumlichen Zuständigkeitsbereich D, ***, ***, bestellt war.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer eine Übertretung des
§ 20 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz angelastet und die Strafe gemäß der Strafnorm nach § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG verhängt.
§ 20 ASchG enthält, wie der Titel dieser gesetzlichen Bestimmung bereits ausdrückt, allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen.
Die spezifische Bestimmung nach § 20 Abs. 4 ASchG richtet sich somit an den Arbeitgeber als Verantwortlichen zur Einhaltung dieser spezifischen Bestimmungen in Bezug auf (die Ausgestaltung und die Abwicklung) von Verkehrswegen in Arbeitsstätten und auf Baustellen.
Gemäß § 2 Arbeitsstättenverordnung werden allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten in Bezug auf die Verkehrswege normiert.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 4 ASchG regelt speziell die Abwicklung des Verkehrs innerhalb der Arbeitsstätten und auf Baustellen und zwar so, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
Primärer Regelungsinhalt der letztgenannten Bestimmung ist somit die Ausgestaltung der Arbeitsstätten und Baustellen nach Maßgabe (in Bezug auf die Verkehrswege) der Bestimmungen des § 2 Arbeitsstättenverordnung.
Neben der Ausgestaltung dieser Verkehrswege im Sinne des § 2 Arbeitsstättenverordnung, in welcher Bestimmung eine Unterteilung in verschiedenste Verkehrsflächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 Arbeitsstättenverordnung vorgesehen ist, weiters gemäß
§ 2 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung eine Kennzeichnungspflicht von Verkehrswegen unter bestimmten Voraussetzungen normiert ist und gemäß Abs. 4 eine Höhenvorschreibung in Bezug auf die Ausgestaltung der Verkehrswege sowie in Abs. 6 Abstandsvorschriften für die Vorbeiführung an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten geregelt sind, weiters in Abs. 7 Vorschreibungen betreffend die Tragfähigkeit, Benützbarkeit, Ausleuchtung enthalten sind sowie gemäß Abs. 8 das Vermeiden von Hindernissen, wie Stufen oder Vertiefungen, geregelt werden, an welchen Vorgaben sich die Pflichten des Arbeitgebers gemäß § 20 Abs. 4 ASchG zu orientieren haben, ist in § 20 Abs. 4, zweiter Satz, ASchG auch ein Verweis auf Verhaltensvorschriften enthalten, da durch diese Normierung der Bezug zu den der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 hergestellt wird, welche sinngemäß anzuwenden sind.
Wenn auch die an eine Tatanlastung wegen Übertretungen der Bestimmungen des ASchG zu richtenden Konkretisierungserfodernisse gemäß § 44a VStG 1991 entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur nicht streng gefasst anzusehen sind, ist es dennoch erforderlich, dass der Beschuldigte durch die von der belangten Behörde gewählte Form der Tatumschreibung in die Lage versetzt wird, zum konkreten Tatvorwurf Stellung zu nehmen bzw. dass er vor einer Doppelbestrafung geschützt ist. Die Tatanlastung hat sich an dem von der Behörde gewählten Vorwurf der übertretenen Norm zu orientieren.
§ 20 Abs. 4 ASchG ist somit eine Vorschrift, die sich auf die Abwicklung des Verkehrs an Arbeitsstätten (bzw. auf Baustellen) bezieht, wie auch die von der Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegte Strafnorm des § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG Verstöße gegen die Verpflichtung betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen betrifft.
Wenn sich auch aus dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ergab, dass die Dienstnehmerin der C eGen, F, das von ihr gelenkte Flurförderfahrzeug vor Eingabe von Daten in dem im Bereich der Halle *** – *** befindlichen Computer schräg abgestellt hatte, bevor der Dienstnehmer E mit dem von ihm gelenkten Flurförderfahrzeug deren Fahrzeug (absichtlich) touchierte, ergab sich aus diesem einzigen, festzustellenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt, inwiefern das vom Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 nach außen zu vertretende Unternehmen gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 4 ASchG zur Abwicklung des Verkehrs innerhalb dieser Arbeitsstätte verstoßen hätte.
Die innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung wie auch im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vorgenommene Anlastung, wonach das Unternehmen keine geeigneten Maßnahmen (z.B. elektrische oder mechanische Schutzmechanismen, Feststellbremsen, akustische Warnsignale) ergriffen hätte, war nicht geeignet, den Anforderungen an eine Tatanlastung wegen Übertretung des
§ 20 Abs. 4 ASchG (unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in Bezug auf Verkehrswege innerhalb eines Unternehmens bestehenden Anordnungen nach § 2 Arbeitsstättenverordnung) ansatzweise zu entsprechen.
Wenn auch das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis innerhalb der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung die Sphäre der Behörde verlassen hat, ergab sich auch aus der Begründung dieses Straferkenntnisses nicht eine Anlastung im Sinn eines allfälligen Verstoßes gegen § 20 abs. 4 ASchG und gegen den mit dieser Bestimmung normierten Schutzzweck, ist doch als einziger Anhaltspunkt auf Seite 7 des Straferkenntnisses in der Begründung dazu festgestellt, dass F ihren Stapler auf einem innerbetrieblichen Verkehrsweg abgestellt habe (dazu wurde auf die dem Straferkenntnis, wie auch nicht gefordert, nicht angeschlossenen Lichtbilder der LPD NÖ verwiesen) und dass auch von ihrem Verhalten eine erhebliche Gefährdung ausgegangen sei.
Eine Anlastung der Behörde, wonach F ihr Flurförderfahrzeug im Zuge eines Hauptverkehrsweges oder Nebenverkehrsweges (eine konkrete Ermittlung bzw. Festhaltung des Sachverhaltes in dieser Hinsicht ist nicht erfolgt) in der Betriebsstätte schräg so abgestellt hatte, dass eine Behinderung übriger Benutzer der innerbetrieblichen Verkehrswege erfolgt wäre, bzw. eine allfällige Anlastung, wonach die Verkehrswege an dieser Betriebsstätte nicht entsprechend den Bestimmungen des § 2 Arbeitsstättengesetz vom Arbeitgeber ausgerüstet worden wären bzw. eine Anlastung, wonach der Dienstnehmer E durch das Fahrmanöver gegen innerbetrieblich bestehende Vorschriften über die Fahrordnung auf den Verkehrswegen verstoßen hätte bzw. dass solche Vorschriften nicht bestanden hätten bzw. inwiefern der Dienstnehmer E mit dem von ihm gelenkten Niederflurfahrzeug den sinngemäß geltenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 bei der Benutzung dieser Verkehrswege
zuwidergehandelt hätte, erfolgte im Verfahren vor der Behörde nicht bzw. wurde einer dieser für die Subsumtion unter das von der Behörde dem Beschwerdeführer angelastete Tatbild einer Übertretung des § 20 Abs. 4 ASchG maßgeblichen Sachverhalte im behördlichen Verfahren dem Beschwerdeführer nicht angelastet.
Da es nicht Aufgabe des erkennenden Verwaltungsgerichtes ist, einen unter eine Übertretungsnorm zu subsumierenden Sachverhalt, welcher einer konkreten Strafnorm zuzuordnen ist, erst im Nachhinein aus vorhandenen Teilen von Sachverhaltselementen zu rekonstruieren bzw. zu konstruieren, die gewählte Form der Tatanlastung nicht dem Tatbild des § 20 Abs. 4 ASchG iVm § 130 Abs. 1 Z 15 leg. cit. entsprach, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991 einzustellen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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