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LVwG-AV-294/005-2020•LVwG N LVwG-AV-294/005-2020
LVwG-AV-294/005-2020Tribunale amministrativo regionale10 lug 2020
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Wiederaufnahmeantrag des A, ***, ***, vom 2. und 8. Juli 2020 betreffend das mit Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. März 2020, LVwGAV294/001-2020, LVwGAV295/001-2020, abgeschlossene Beschwerdeverfahren beschlossen:
I.Der Antrag wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 31 Abs. 1, 32 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 130 Abs. 1 Z 1, 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 30. März 2020, LVwGAV294/001-2020, LVwGAV295/001-2020, wurde eine Beschwerde des A gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30. Jänner 2020, ***, ***, betreffend eine Teichanlage, abgewiesen. Das Gericht war zum Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung der belangten Behörde, dass eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht zu erwarten sei, nicht zu beanstanden ist, und hatte darauf hingewiesen, dass sich die Argumente des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den mit dem Projekt nicht identen Ist-Zustand der strittigen Teichanlage bezogen. Die Entscheidung wurde dem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten gewesenen Beschwerdeführer am 02. April 2020 zugestellt.
Mit Anbringen (E-Mail) vom 23. April 2020, dem auch das vorzitierte Erkenntnis angeschlossen war, wandte sich der Beschwerdeführer A an das Gericht mit dem Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er behauptete dabei, dass er bei allem „100% Recht“ hätte und machte Ausführungen unter anderem zu (angeblichen) Mängeln des bewilligten Projektes, wie etwa das Fehlen eines natürlichen Zulaufs beim in Rede stehenden Teich.
In einem Telefongespräch mit dem Richter am 28. April 2020 brachte er im Wesentlichen vor, dass das dem Bewilligungsverfahren zugrundeliegende Projekt „falsch“ sei und das Gericht ein neues Gutachten einholen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen solle. Auf Befragen teilt er mit, dass er seine Bedenken gegen das Projekt ohnedies im Jänner im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahrens vor der belangten Behörde dargelegt hätte, von der ihm jedoch kein Gehör geschenkt worden sei.
Offenkundig mit Bezug auf diesen Umstand übermittelte der Einschreiter am 28. April 2020 ein von ihm am 07. Jänner 2020 unter anderem an den Planverfasser und die belangte Behörde gesendetes E-Mail.
Mit E-Mail vom 29. April 2020 legte der Antragssteller seine persönliche Situation und Motivation dar und ersuchte neuerlich um Durchführung einer Verhandlung auf Grund neuer Projektunterlagen. Dem Schreiben angeschlossen ist ein Auszug aus einem - im vom Antragssteller angestrengten Zivilprozess aufgenommenen - Befund eines gerichtlichen Sachverständigen aus 2015 und ein Auszug aus einem Protokoll mit dem Vermerk, dass die Aussage im Jahr 2018 erfolgt sei.
Mit E-Mail vom 30. April 2020 übermittelte der Antragssteller dem Gericht ein E-Mail seines Rechtsvertreters im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, mit dem dieser den Antragssteller hinsichtlich der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung entschuldigt, wobei darauf hingewiesen wird, dass die wesentlichen Beschwerde-punkte bereits dokumentiert und amtsbekannt seien. Ungeachtet dessen würde der Antragssteller gerne in einem persönlichen Gespräch mit dem Behördenvertreter die Problempunkte und dabei die tatsächliche Zu- und Ablaufsituation (gemeint: der strittigen Teichanlage) erläutern. Hingewiesen wird auf nicht korrekte Einreichunterlagen, den Verlauf des einzigen funktionsfähigen Ablaufes des Teiches und die Befürchtung weiterer Überschwemmungen.
Aus dem Mailverkehr geht auch hervor, dass der konkret angesprochene Behördenvertreter den Antragssteller zuvor mit Bezug auf vorangegangene E-Mails darauf hingewiesen hatte, dass die gesamte Problematik auf Grund der Komplexität im Rahmen der vorgesehenen mündlichen Verhandlung erörtert werden sollte.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2020, LVwG-AV-294/003-2020, dem Antragsteller zugestellt am 15. Mai 2020, gab das Gericht den Anträgen keine Folge. Unter anderem führte es mit Blick auf die Bestimmung des § 32 VwGVG aus, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen einen tauglichen Wiederaufnahmegrund nicht geltend zu machen vermochte.
Es stehe nämlich außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die von ihm angesprochenen Aspekte des Vorhabens bzw. der tatsächlichen Verhältnisse im vorangegangenen Verfahren bereits geltend gemacht hätte bzw. dass es ihm möglich gewesen wäre, dies selbst bzw. – soweit er sich nicht selbst dazu in der Lage sah, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufzutreten - durch den von ihm beauftragten Rechtsvertreter entweder in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung bzw. später noch im Zuge der von ihm erhobenen Beschwerde vorzubringen.
In der Folge wandte sich der Antragsteller mit zahlreichen E-Mails an das Gericht, worin er auf seinem Standpunkt beharrt und diverse Schreiben an andere Adressaten auch dem Gericht übermittelt. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 ersuchte das Gericht den Einschreiter im Hinblick darauf, dass das gerichtliche Verfahren abgeschlossen sei, von der Übermittlung weiterer Eingaben, insbesondere seines Schriftverkehrs mit Dritten, Abstand zu nehmen.
Offensichtlich in Reaktion auf das ihm auch per E-Mail zugestellte Schreiben wandte sich der Einschreiter mit E-Mail vom 2. Juli 2020 neuerlich ans Gericht und brachte vor, dass neue Beweismittel vorlägen und „der Abschluß“ durch falsche Angaben der B AG herbeigeführt worden sei. Das Gericht möge sich alles beim Teich ansehen und werde zum Ergebnis gelangen, dass seine Angaben richtig wären. Überdies kontaktierte er telefonisch am selben Tag den zuständigen Richter und erklärte auf Befragen, dass er eine Wiederaufnahme des Verfahrens wolle. Als "neue Beweise" führte er wiederum an, dass der geplante Teich keinen Zulauf hätte bzw. ein notwendiges Entnahmebauwerk fehle. Dass die B dies "verschwiegen " hätte, betrachte er als "falsche Angabe". Befragt danach, seit wann ihm dies bekannt sei, gab er an, er hätte schon im Jänner bei einer Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft Melk darauf hingewiesen; er hätte keine Gelegenheit zur Geltendmachung bei einer Verhandlung gehabt, weil er damals drei Wochen lang krank gewesen sei.
Im Anschluss an das Telefonat übermittelte der Antragsteller – offensichtlich, um sein Vorbringen zu belegen – die Mailkorrespondenz seines Anwaltes vom Jänner 2020 und betonte, er hätte bei einem Termin am 23. Jänner „alles vorgebracht“, der (namentlich genannte) Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Melk dürfte es nicht ans Gericht weitergeleitet haben, was nicht seine (des Einschreiters) Schuld sei.
Mit E-Mail vom 8. Juli 2020 führte der Einschreiter unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss vom 12. Mai 2020 aus, dass er eine „Wiederaufnahme“ wolle; wörtlich heißt es in der Folge: „DER NEUE BEWEIS IST DAS KEIN GEREGELTER ZULAUF IST, DA MÜßTE EIN AUFANGBECKEN SEIN, WEIL TEICH KEINEN NATÜRLICHEN ZULAUF HAT.
DAS KLEINE UNBEKANNT GERINNE WAS IMMER GESCHRIEBEN WURDE, GESPEIST VON DRAINAGEN ZUM GRÖßTEN TEIL, HEIßT AUF EINMAL ***, DAS IST REIN ERFUNDEN UND DEN BACH GIBT ES VOR TEICH NICHT.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über den Wiederaufnahme-antrag des A betreffend das mit Erkenntnis vom 30. März 2020, LVwG AV 294/001-2020, LVwG AV 295/001-2020, abgeschlossene Verfahren wie folgt erwogen:
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
VwGVG
§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
VwGG
§ 25a (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 130 (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
(…)
Art. 133 (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 12. Mai 2020 betont hat, ist Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips einerseits, dass behördliche Entscheidungen durch Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe angefochten, also einer Überprüfung, namentlich durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf dem Gesetz beruhenden Gericht unterzogen werden können, andererseits aber auch, dass rechtskräftige Entscheidungen, das heißt, wenn die in Frage kommenden (durch das Gesetz eingeräumten) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft bzw. die hiefür eingeräumten Fristen ungenützt verstrichen sind, Bestand haben, und somit der oder die daraus Berechtigte(n) darauf vertrauen darf bzw. dürfen, dass die behördliche (oder gerichtliche) Entscheidung nicht mehr umgestoßen wird, es sei denn es lägen besondere, durch das Gesetz anerkannte Umstände vor, die ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sieht in diesem Sinne
§ 32 VwGVG die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens vor; jedoch muss der gegenständliche Antrag nach dieser Gesetzesbestimmung – wie schon das mit dem Beschluss vom 12. Mai 2020 erledigte Begehren, mit dem er sich im wesentlichen deckt, aus mehreren Gründen scheitern.
Bereits die Ausführung des Antragstellers, dass er bei einem Termin im Jänner gegenüber der Behörde „alles vorgebracht“ hätte, steht der Annahme neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG entgegen, da er sie seinen Angaben zufolge doch vor Abschluss des Verfahrens - sogar vor der belangten Behörde - geltend gemacht hatte. Dass diese sein Vorbringen – wie er glaubt - nicht berücksichtigt hat, hätte der – damals übrigens anwaltlich vertretene - Antragsteller in seiner Beschwerde bzw. wenn er meint, das Gericht hätte dieser zu Unrecht keine Folge gegeben, in einer Revision, relevieren können bzw. müssen.
Im übrigen betrifft das Vorbringen des Antragstellers die Gestaltung des Projektes, welche durch die Einsichtnahmemöglichkeit im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auch dem Antragsteller von vornherein bekannt gewesen sein muss (und – wie die Bezugnahme im vorgelegten Mail seines Anwalts belegt - auch tatsächlich war), sodass in diesem Zusammenhang von neuen Tatsachen oder Beweismitteln keine Rede sein kann.
Schließlich wäre – selbst bei grundsätzlicher Eignung der behaupteten Umstände als Wiederaufnahmegründe nach § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 leg. cit. – die zweiwöchige Antragsfrist des § 32 Abs. 2 VwGVG längst abgelaufen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Frist bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, beginnt; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt (welche hier bereits, wie das Vorbringen belegt, einige Monate zurückliegt), nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 01.07.2019, Ra 2019/14/0261, zur inhaltsgleichen Regelung des § 69 Abs. 2 AVG).
Soweit das Begehren bereits Gegenstand des Beschlusses vom 12. Mai 2020 war, liegt im übrigen res iudicata vor.
Der Wiederaufnahmeantrag des A war daher zurückzuweisen.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
Das Gericht sieht sich veranlasst, den Antragsteller nachdrücklich auf die Aussichtslosigkeit der fortgesetzten Einbringung gleichartiger Eingaben, von Gleichschriften (Cc) der Anfragen/Hilfsersuchen/Urgenzschreiben an andere beteiligte und unbeteiligte Personen und Institutionen sowie von Rückruf- und Terminanfragen bei Gericht hinzuweisen. Dieses wird derartige Eingaben nicht mehr in Behandlung nehmen und als mutwillig eingebracht ansehen.
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