LVwG N LVwG-AV-95/001-2020

LVwG-AV-95/001-2020Tribunale amministrativo regionale1 lug 2020

Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Bewilligung; Auflagen; Parteibeschwerde; subjektiv-öffentliches Recht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-95/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.95.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A sowie 2. B, beide vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 25. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend straßenrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 9, 10, 12, 12a, 13 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl.-8500 i.d.g.F.

§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Die Gemeinde *** hat die straßenrechtliche Bewilligung einer Aufschließungsstraße auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** beantragt. Diese Straße ist ausschließlich auf dem der Gemeinde *** gehörenden Grundstück geplant und verläuft – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Interesse -, von der Landesstraße, Grundstück ***, KG ***, abzweigend parallel zum Grundstück Nr. *** und ***, KG *** (auf etwa 88 m entlang dessen westlicher und etwa 12 m entlang dessen nördlicher Grenze), welches sich im Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführer A und B befindet. Eine Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer für den Bau der Straße ist nicht vorgesehen. Die Straße soll projektsgemäß aus einer 4,5 m breiten asphaltierten Fahrfläche bestehen, die sich im Bereich der Einmündung in die Landesstraße trichterförmig ausweitet. Zwischen Fahrbahn und Grundstück der Beschwerdeführer ist eine begrünte Nebenfläche vorgesehen, welche auf Höhe des Gebäudes (Wohnhaus mit Nebengebäude) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eine Breite von ca. 2,5 m haben soll; im Bereich der Einmündungstrompete verringert sich dieser Abstand. Der Abstand zwischen dem Gebäude der Beschwerdeführer und der Fahrstreifenachse beträgt ca. 4 m, durch die Ausgestaltung der Einmündungstrompete verringert sich der Abstand hier bis auf einen geringsten Abstand zwischen Wohngebäude und Fahrstreifenachse von etwa 3,5 m.

Für das Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ist eine Baubewilligung nicht bekannt. Es ist ein Errichtungszeitpunkt zwischen 1870 und 1918 anzunehmen. Der Bauzustand entspricht dem damaligen Stand der Technik und ist gegenwärtig gut. Im Sinne der ÖNORM S9020, Tabelle 3, ist das Gebäude als „normal empfindlich“ einzustufen bzw. unter der Annahme, dass Holztramdecken vorhanden sind, als „erhöht empfindlich“. Von letzterem wurde für die weitere Beurteilung durch den bautechnischen Sachverständigen ausgegangen.

Der Untergrund im Bereich des Straßenbauvorhabens besteht aus Löss bzw. Lösslehm.

Die geplante Straße hat den Zweck der Aufschließung eines Siedlungsgebiets; das Verkehrsaufkommen wird durch den Ziel- und Quellverkehr des Siedlungsgebiets bestimmt. Durchzugsverkehr ist nicht zu erwarten. Auch die angrenzende Landesstraße hat als solche untergeordnete Verkehrsbedeutung.

Unter dem Gesichtspunkt möglicher Erschütterungen und dadurch für Baulichkeiten potentiell ausgehender Gefährdungen ist der (für das Gebäude der Beschwerde-führer) ungünstigste Fall jener der Schwerfahrzeuge (Großlastkraftfahrzeuge), welche von der Landesstraße kommend in die geplante Aufschließungsstraße einbiegen und demgemäß – dem Rechtsfahrgebot folgend – den dem Grundstück der Beschwerdeführer nächstgelegenen Fahrstreifen wählen. Die Fahrstreifenbreite für ein Lastkraftfahrzeug ist mit 3 m anzunehmen; in dessen Mitte verläuft die Fahrstreifenachse. Im Bereich der Einmündungstrompete ist für solche Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h zu erwarten; im weiteren Straßen-verlauf auf Höhe des Gebäudes der Beschwerdeführer ist eine Höchstgeschwindig-keit von Lastkraftfahrzeugen bis maximal 30 km/h zu erwarten. PKWs könnten auch eine höhere Geschwindigkeit erreichen. Es ist dabei von der im Ortsgebiet (ohne besondere Geschwindigkeitsbegrenzung) zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen.

Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit von Gebäuden der Beschwerdeführer durch den Fahrzeugverkehr auf der Straße ist nicht zu befürchten.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen erhoben hatten, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.September 2019, GZ. ***, gemäß § 12 Abs. 6 NÖ Straßengesetz 1999 die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Das Schriftstück ist als Bescheid überschrieben und in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert, wobei der Spruch mit der Wortfolge „Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Behörde I. Instanz bewilligt (…)“ eingeleitet wird. Das Schriftstück trägt den Briefkopf der Gemeinde, wurde vom Bürgermeister unterfertigt und ist mit dem Gemeindesiegel versehen. Als Bescheidadressatin ist die „Gemeinde *** zHd des Vizebürgermeisters“ angeführt.

In der Begründung finden sich Feststellungen zum Verfahrensverlauf und zum Projekt sowie eine eingehende rechtliche Beurteilung. Dabei wird auch auf die Einwendungen der Beschwerdeführer eingegangen, welche als unberechtigt beurteilt werden. Dabei stützt sich die Behörde auf eine straßenbautechnische Begutachtung. Diese hatte ergeben, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit von Gebäuden der Beschwerdeführer, ausgelöst durch Erschütterungen, nach Einschätzung des Sachverständigen nicht zu befürchten sei. Die Situation in Bezug auf die Oberflächenwasserableitung (mit Relevanz für die Trockenheit des Gebäudes) würde sogar verbessert.

Zusammenfassend kommt der Bürgermeister zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorlägen und eine Verletzung von –zulässigerweise – geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Auch mit einer Befangenheitseinrede setzt sich die Behörde auseinander.

1.3. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25. Oktober 2019, ***, mit näherer Begründung abgewiesen.

1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusam-mengefasst nach Darstellung des Sachverhalts Folgendes geltend gemacht wird:

-es liege ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor

-aus der Verwendung des Briefpapiers der Gemeinde *** und der Gemeindestampiglie sei abzuleiten, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht vom Bürgermeister, sondern von der Gemeinde erlassen worden sei

-mit den Straßenbauarbeiten sei bereits vor Erlassung des Bewilligungs-bescheides begonnen worden

-es käme zu einer Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer mangels ausreichender Interessenabwägung und des Umstandes, dass das Grundstück der Beschwerdeführer aufgrund der Straßenführung, einem Kreisverkehr gleich, massiv entwertet würde

-es sei eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gebäude der Beschwerdeführer zu befürchten

-das von der belangten Behörde eingeholte straßenbautechnische Gutachten, welches eine Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude der Beschwerdeführer verneint hätte, sei nicht ausreichend; es hätte auch eines hochbautechnischen Gutachtens bedurft

-das Vorhaben gefährde die Gesundheit der Beschwerdeführer, weil diese wie auf einer Verkehrsinsel eines Kreisverkehrs leben müssten, sowie aufgrund der Erleuchtung der Gartenterrasse durch die Straßenbeleuchtung

-das Verfahrens sei hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzungen mangelhaft geblieben

Begehrt wird in erster Linie die „ersatzlose Behebung“ des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte – nachdem der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war und nach Einholung eines bautechnischen Gutachtens – am 23. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher die Parteien gehört, eine (ergänzende) Begutachtung durch einen verkehrstechnischen und einen bautechnischen Amtssachverständigen erfolgte, und die Gutachten mit den Parteien erörtert wurden.

Weder traten diese den Gutachten (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen, noch wurden weitere Beweisanträge gestellt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Diese Feststellungen beruhen, soweit sie sich auf den Verfahrensverlauf und Innerhalt von Schriftstücken bezieht, auf die unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts, sind unstrittig und können daher der rechtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Die Vorhabensbeschreibung und örtliche Situation resultiert aus den Einreichplänen und ist ebenfalls unstrittig.

2.2. Soweit es um die Auswirkungen des Straßenverkehrs auf der geplanten Gemeindestraße auf die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer geht, beruhen die Feststellungen (maßgebliche örtliche Verhältnisse und daraus zu ziehende Schlussfolgerungen) auf den vom Gericht eingeholten Gutachten von Amtssachverständigen für Verkehrstechnik und Bautechnik in Verbindung mit den vorliegenden Aktenunterlagen (Einreichplänen).

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2020 die Unschlüssigkeit bzw. Ergänzungsbedürftigkeit des bautechnischen Gutachtens geltend gemacht hatten, ist dem durch die Erörterung im Zuge der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen worden; die Beschwerdeführer sind dieser nachvollziehbaren Begutachtung nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet; vielmehr wurde sie in der Folge auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

Aus den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, auf welchen die bautechnische Begutachtung aufbaut, ergibt sich nachvollziehbar, wie die Fahrstreifenachse zu bestimmen ist, und von welchen Verkehrsverhältnissen und Geschwindigkeiten im relevanten Bereich der geplanten Gemeindestraße auszugehen ist. Der bautechnische Amtssachverständige ist unter Heranziehung der maßgeblichen ÖNORM S9020 (vgl. VwGH 10.09.2008, 2006/05/0177) zum Ergebnis gelangt, dass in der konkreten Situation eine Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude der Beschwerdeführer aufgrund des Straßenverkehrs auf der geplanten Aufschließungsstraße nach fachlicher Voraussicht nicht zu erwarten ist. Er hat dabei dargelegt, dass die genannte ÖNORM Irrelevanz-Grenzen festsetzt, welche von ungünstigsten Annahmen ausgehen. Der Amtssachverständige hat weiters plausibel dargestellt, aus welchen Gründen trotz Unterschreitung der in der ÖNORM als Maß für die Irrelevanz angegebenen Abstände um 1 m (im Bereich des Einmündungs-trichters um bis zu 1,5 m) dennoch keine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer zu befürchten ist, namentlich aufgrund der günstigen Untergrundverhältnisse, der deutlich geringeren zu erwartenden Geschwindigkeit der Schwerfahrzeuge, welche die potenziell gefährlicheren Schwingungen auslösen könnten (max. 30 km/h; im Einmündungsbereich mit dem geringeren Abstand zum Gebäude nur max. 10 km/h; vgl. die verkehrstechnische Begutachtung), sowie der zu erwartenden unterdurchschnittlichen Fahrzeugfrequenz (ist doch unzweifelhaft von einem unterdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen auszugehen, welches bloß durch den Quell- und Zielverkehr des Siedlungsgebietes bestimmt wird) sowie der nicht ungünstigen Gebäudeempfindlichkeit. Schließlich hat der Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung der Irrelevanz-Grenzen sogar jegliche Schädigungen auszuschließen sind, wogegen es im konkreten Fall um die Standsicherheit von Gebäuden geht. Das Gericht hält es daher mit der für das Verwaltungsverfahren erforderlichen Prognosesicherheit als erwiesen, dass eine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer durch den Straßenverkehr auf der geplanten Aufschließungsstraße nicht zu befürchten ist. Diese Einschätzung findet auch in der allgemeinen Lebenserfahrung seine Bestätigung, kann man doch allenthalben zahlreiche Gebäude im Nahbereich von Straßen (mit vielfach geringeren Abständen und deutlich höherer Verkehrs-frequenz) wahrnehmen, wo es offensichtlich zu keinen Standsicherheitsproblemen kommt. Auf entsprechende Erfahrungen hat auch der bautechnische Amtssachverständige verwiesen.

Weiterer Feststellungen des Gerichts bedarf es, wie in der Folge zu zeigen sein wird, nicht.

3. Rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ Straßengesetz 1999

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich.

§ 2

Zuständigkeit

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

1. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,

-in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),

-in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);

2. Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 9

Planung, Bau und Erhaltung von Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

-dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,

-dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,

-bestehende Natur- und Kunstdenkmale, National¬parks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,

-dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden,

-keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,

-der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und

-die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.

§ 10

Schutz der Umgebung

(1) Die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Beeinträchtigungen von Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Umgebung der Straße aufhalten, und von Sachen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder durch ein Straßenbauvorhaben des Landes (§ 12) darf durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter erfolgen. Dazu gehören insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern).

Voraussetzungen für diese Baumaßnahmen sind:

a)

die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers und

b)

die Sicherstellung, dass die Bauwerke entweder durch den betroffenen Grundstückseigentümer oder einen Dritten erhalten und allenfalls wiederhergestellt werden.

Wird die Zustimmung verweigert, ist der betroffene Grundstückseigentümer so zu behandeln, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden.

(2) Ist eine Vorsorge nach Abs. 1 im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfen Grundflächen eingelöst werden, wenn die Nutzung eines darauf bestehenden Gebäudes durch den zu erwartenden Verkehr unzumutbar beeinträchtigt wird.

Für das Verfahren zur Einlösung

ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich und

sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 fallen nicht unter die Straßenbaulast nach § 15. Sie müssen im Voranschlag des Landes gesondert ausgewiesen sein.

(4) Die NÖ Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zum Schutz der Umgebung vor baubedingten und betriebsbedingten Schallimmissionen für Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken erlassen, die sowohl gemäß § 12 als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.

§ 12

Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Umgestaltungen von diesen Straßen,

-bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder

-denen von diesen Parteien nachweisbar ¬zuge¬stimmt wurde,

bedürfen keiner Bewilligung.

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Dazu gehören insbesonders:

1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,

2. ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,

3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,

4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und

5. eine Baubeschreibung.

In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.

(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.

Zur Verhandlung sind zu laden:

1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,

2. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,

3. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),

4. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,

5. die beteiligten Behörden und Dienststellen,

6. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.

(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.

(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.

Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.

Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.

(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.

§ 12a

Öffentliches Interesse

(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn

die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist,

durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können,

durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann,

unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.

(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist.

Dabei ist auf

die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und

die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen

Bedacht zu nehmen.

(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.

§ 13

Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

1. der Antragsteller (Straßenerhalter),

2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,

4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,

5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).

Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:

1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn

2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn

3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…).

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall liegt eine Beschwerde gegen eine die erstinstanzliche Entscheidung bestätigende Berufungsentscheidung vor. Diese ist im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 20.06.2013, 2011/06/0216) als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheides zu verstehen. Der Gemeinderat hat daher der Gemeinde *** die beantragte straßenrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dazu war er nur berechtigt, wenn es sich bei der erstinstanzlichen Entscheidung um einen Bescheid handelte und dieser von der zuständigen Behörde erlassen worden ist (im Falle eines Nichtbescheides wäre die Berufung zurückzuweisen, im Falle einer Unzuständigkeitsentscheidung der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen). Angesichts der eindeutigen Gestaltung und Formulierung des Spruches des Schriftstücks vom 10. September 2019, GZ. ***, wonach der Bürgermeister eine Bewilligung (für den Bau einer Gemeindestraße) erteilte und angesichts der Fertigung durch denselben besteht nicht der geringste Zweifel, dass im vorliegenden Fall der Bürgermeister als Behörde eingeschritten ist und einen - dem AVG entsprechenden - Bescheid erlassen hat, wofür er gemäß § 2 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 auch zuständig gewesen ist. Die Verwendung von Briefpapier und Stampiglie der Gemeinde ***, als deren Organ der Bürgermeister einschreitet, ist in diesem Zusammenhang in keiner Weise zu beanstanden.

Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer geht daher ins Leere.

3.2.2. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte Parteibeschwerde iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, deren Wesen in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde besteht. Demgegenüber obliegt einer auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkten Partei die Wahrnehmung des objektiven Rechtes nicht. Die Parteibeschwerde ist nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (z.B. VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Daraus folgt mit Relevanz für den gegenständlichen Fall, dass die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkte Partei im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche losgelöst von der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Es trifft in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Judikatur zum Beschwerde-/Revisionsverfahren zu, wonach derartige Rechtsverletzungen nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. z.B. VwGH 06.06.2019, Ra 2018/20/0432 mwN).

3.2.3. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer jedenfalls rechtzeitig die Verletzung eines ihnen im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommenden Nachbarrechtes, nämlich jenes nach § 13 Abs. 2 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 geltend gemacht haben und insoweit auch berechtigt sind Beschwerde zu erheben.

Soweit die Beschwerdeführer jedoch rügen, dass die Antragstellerin bereits vor Erteilung der Bewilligung mit dem Straßenbau begonnen hätte, vermögen sie damit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Auch für den Fall einer konsenslosen Bauführung sieht das Gesetz keinen anderen Prüfmaßstab vor; insbesondere ist – auch unter dem Gesichtspunkt der objektiven Rechtswidrigkeit – an eine allfällige konsenslose Bauführung nicht die Sanktion der Versagung einer nachträglich beantragten Bewilligung geknüpft.

Das NÖ Straßengesetz 1999 regelt mit Bezug auf das Bewilligungsverfahren nach § 12 leg.cit. im § 13 die Parteistellung abschließend. Dabei ist mit Relevanz für das Beschwerdeverfahren zwischen den Eigentümern und dinglich Berechtigten iSd § 13 Abs. 1 Z 2 und den Nachbarn iSd Z 3 leg. cit. zu unterscheiden.

Nach der Rechtsprechung können die Eigentümer iSd § 13 Abs. 1 Z 2 leg.cit. Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Errichtung einer Straße im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Frage stellen (vgl. z.B. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0013); dies mit Blick darauf, dass die Notwendigkeit der Errichtung einer Straße im folgenden Enteignungsverfahren nicht mehr releviert werden kann (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0193).

Im gegenständlichen Fall steht jedoch außer Zweifel, dass Grundstücke, welche den Beschwerdeführern gehören oder an denen sie dingliche Rechte besitzen, nicht zur Durchführung von Baumaßnahmen herangezogen werden sollen. Daher sind die Beschwerdeführer auch nicht befugt, die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens in Frage zu stellen bzw. mit Berufung auf ihr Grundeigentum eine Interessens-abwägung zu verlangen. Auch das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer geht ins Leere.

Vielmehr kommt den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall Parteistellung nur als Nachbarn zu. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. die Formulierung in § 13 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 letzter Satz: „erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten“) sind diese auf die im § 13 Abs. 2 leg.cit. aufgezählten Rechte beschränkt; jede andere Interpretation – insbesondere eine Ausweitung der Nachbarrechte aufgrund des § 10 leg. cit., der sich überdies nur auf Landesstraßen bezieht - würden dem ausdrücklichen Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers, keine weiteren Nachbarrechte zuzulassen (vgl. den Motivenbericht zur NÖ Straßengesetz-Novelle 2010), zuwiderlaufen.

Nach Lage des Falles erweist sich nur die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 1 leg. cit. als von Interesse, wobei sich das Beschwerdevorbringen auf das erstgenannte Recht, nämlich die Standsicherheit von Bauwerken, namentlich des Gebäudes der Beschwerdeführer bezieht. Diesbezüglich hat das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzte Ermittlungsverfahren jedoch – unabhängig von der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgenommenen straßenbautechnischen Begutachtung - ergeben, dass eine solche Beeinträchtigung der Standsicherheit von Gebäuden der Beschwerdeführer nicht zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Da somit eine Rechtsverletzung nicht zu befürchten ist, braucht auf die Frage auch nicht eingegangen werden, ob eine Interessensabwägung nach § 12a Abs. 4 leg.cit. die Erteilung der Bewilligung selbst unter Inkaufnahme einer Gefährdung der Standsicherheit von Gebäuden rechtfertigen würde, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Errichtung der Straße bestünde.

Sohin ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in ihren vom NÖ Landesstraßengesetz 1999 anerkannten subjektiv-öffentlichen Rechten nicht beeinträchtigt sind. Insbesondere stellt das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Interesse an der Vermeidung eines Wertverlustes ihrer Liegenschaft kein vom Gesetz anerkann-tes subjektiv-öffentliches Recht dar, auch zumal durch das Straßenbauvorhaben in die Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführer nicht eingegriffen wird. Im Übrigen vermag das Gericht das Argument einer „Kreisverkehr“-Situation nicht nachzuvollziehen.

Gleiches gilt für die behauptete Gesundheitsgefährdung, in Bezug auf welche die abschließende Regelung des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 ein subjektiv-öffentliches Recht nicht statuiert.

3.2.4. Sohin erweist sich die Beschwerde von A und B als unberechtigt und war sie daher abzuweisen. Auf die Frage der Zulässigkeit des Beschwerdebegehrens (im Falle einer ersatzlosen Behebung bliebe die Berufung unzulässigerweise auf Dauer unerledigt) braucht nicht mehr eingegangen zu werden, könnten die Beschwerdeführer durch die Abweisung ihres Rechtsmittels anstelle einer Zurückweisung doch nicht in ihren Rechten verletzt sein.

3.2.5. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich diese Entscheidung doch auf eine widerspruchsfreie Judikatur (vgl. die angeführten Zitate) bzw. auf eine klare und eindeutige Rechtslage zu stützen; die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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