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LVwG-AV-422/001-2020•LVwG N LVwG-AV-422/001-2020
LVwG-AV-422/001-2020Tribunale amministrativo regionale18 giu 2020
Tierrecht; Tierschutz; Hunde; Haltung; Abnahme; Unterbringung; Kosten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines A, vertreten durch Obmann B, vertreten durch C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 28. Feber 2020, Zl. ***, betreffend Kostenvorschreibung nach dem TSchG, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten für die Haltung von insgesamt vier am 21. Jänner 2019 gemäß § 37 Abs. 2 TSchG abgenommenen und am 19. März 2019 zurückgestellten Hunden.
Der Abnahme lagen zwei Kontrollen der Tierhaltung des Beschwerdeführers am 18. und 21. Jänner 2019 zugrunde. Dem entsprechenden Erhebungsbericht der Amtstierärztin zufolge sei die erste Kontrolle aufgrund von Anzeigen durchgeführt worden. Der Zugang zum Haus sei über die Garage erfolgt, in der sich 9 Tiere aufgehalten hätten. Der Raum sei mit Hundekot und -urin stark verschmutzt gewesen. Gleichartig hätte sich die hygienische Situation im Erdgeschoss des Hauses dargestellt, in dem insgesamt 35 Tiere gehalten worden seien. Die hohe Tieranzahl habe die damalige Obfrau des nunmehr Beschwerde führenden Vereins (im Folgenden: Beschwerdeführer) damit gerechtfertigt, dass mit Blick auf eine im Internet geschaltete Anzeige als Gnadenhof verstärkt Hunde abgegeben worden wären. Am 21. Jänner 2019 hätten die Räume einen oberflächlich gereinigten Eindruck vermittelt, sei die Hundezahl aber nach wie vor unverändert gewesen. Den Zustand vor Ort führte die damalige Obfrau unter anderem darauf zurück, dass sie von den Schneemengen überrascht worden sei. Grundsätzlich sei auch der Hundekot täglich entfernt worden, doch sei die Kontrolle am 18. Jänner 2019 insoweit ungünstig gewesen, als sich die Obfrau damals allein auf dem Anwesen befunden habe. Der Projektpartner, der nunmehrige Obmann, Herr B, habe zeitig in der Früh das Haus verlassen müssen. Am 19. und 20. Jänner 2019 seien zwei ehrenamtliche Helfer vor Ort gewesen, die bestätigen könnten, dass die Hunde Auslauf gehabt hätten. Auf den Kotabsatz der Hunde hätte sich im Übrigen die (ebenso witterungsbedingte) Änderung des Futters ausgewirkt. Schlussendlich sei eine ausreichende veterinärmedizinische Versorgung der vier letztlich abgenommenen Tiere sichergestellt gewesen, was sich aus den unter einem vorgelegten Gesundheitsakten der Tiere sowie dem E-Mail-Verkehr mit D ergäbe.Hiezu hielt die Amtstierärztin in der Stellungnahme vom 8. April 2019 u.a. fest, dass die Befunde des Hundes E aus dem Jahr 2017 stammten und in keinem Zusammenhang mit den Umständen im Tatzeitraum stünden. Auch habe eine Rücksprache mit Frau D ergeben, dass eine vereinbarte Nachbehandlung des Hundes F bis zum 23. Jänner 2019 nicht mehr stattgefunden habe. Unrichtig sei auch, dass der Rucksack der Hündin G stets trocken gewesen sei, zumal anderes anlässlich der Kontrolle am 21. Jänner 2019 festgestellt worden sei. Ebenso habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle am 18. Jänner 2019 angegeben, dass sich die hohe Hundeanzahl aus einem im Internet geschalteten Inserat als Gnadenhof ergäbe. Hiezu hielt die damalige Obfrau im Schreiben vom 15. Mai 2019 fest, dass die Schneemengen im Winter 2019 unverhältnismäßig groß gewesen seien, konkret in Summe 134 mm gegenüber den Jahren zuvor, in denen sie zwischen 56 und 70 mm betragen hätten. Soweit man der damaligen Obfrau vorhalte, sie hätte die Tieranzahl reduzieren sollen, würde übersehen, dass es sich durchwegs um „Gnadenbrothunde“ handle, sodass die Reduzierung nicht möglich gewesen sei. Auch hätten nach dem Einschreiten der Amtstierärztin zusätzliche ehrenamtliche Helfer motiviert werden können, die den Verein wöchentlich im Ausmaß von 50 bis 60 Stunden unterstützten. Nicht zuletzt würde auf die Stammblätter der abgenommenen Tiere im Tierheim *** verwiesen, die keine Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der abgenommenen Tiere zuließen. Im Wesentlichen Gleichartiges wiederholte die damalige Obfrau in der Beschwerde gegen das bezughabende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14. Juni 2019, Zl. ***, und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ am 7. Oktober 2019. In dieser ergänzte sie u.a. dahingehend, dass die Reinigung von Kot letztmals am Abend des 17. Jänners erfolgt sei. Am 18. Jänner habe die damalige Obfrau nur entfernt, was ihr aufgefallen sei. Das Tier G sei letztmalig im Dezember 2018 operiert worden und habe rund eine Woche danach ein Kontrolltermin stattgefunden, bei dem auch Antibiotika verschrieben worden seien. Bei der Nachkontrolle habe Frau D angegeben, dass der Stumpf so gut verheilt gewesen sei, dass das Tier wieder in der Gruppe mit den anderen gehalten werden könne. Der Rucksack sei am 21. Jänner im Hinblick darauf angelegt worden, dass das Tier habe abgegeben werden müssen. Das Tier E sei nicht so immobil gewesen, dass es sich nicht hätte bewegen können; das Tier H habe zwar den Kotabsatz nicht kontrollieren können, doch sei der Kot regelmäßig entfernt und das Tier einmal am Tag geduscht worden. Bei F sei die Behandlung des Ohres mit Betaisodona erfolgt, weil Frau D gemeint habe, dass im Hinblick auf eine ursprünglich für Dezember 2018 angesetzte Operation nichts Anderes unternommen werden solle. Diese Operation habe jedoch verschoben werden müssen.Die Amtstierärztin schilderte zeugenschaftlich vernommen wie in den Anzeigen und ergänzte dahingehend, dass am 18. Jänner 2019 im Haus eine Verschmutzung mit Kot wahrgenommen worden sei, wobei die Zeugin aufgrund der Anzahl der Tiere nicht sagen könne, ob der Kot von zwei oder drei Tagen stamme. Die Raumluft sei sehr schlecht gewesen, doch habe man aufgrund der tiefen Außentemperaturen von rund minus zehn Grad Celsius oder weniger auch nicht so einfach lüften können. Am 18. Jänner 2019 habe man weiters vier Hunde mit besonderen Bedürfnissen vor Ort wahrgenommen, wobei die übrigen über diese Tiere darüber gelaufen seien. Das Tier G habe am 18. Jänner 2019 erhebliche Entzündungen im Bereich der Hinterläufe aufgewiesen und am 21. Jänner 2019 einen blauen Sack getragen, in dem sich Urinpfützen befunden hätten, wie aufgrund des Geruchs festgestellt worden sei. Das Tier H habe am 18. Jänner 2019 einen kotverschmutzten Hinterteil gehabt, das Tier F eine hochgradige Entzündung im Bereich des Ohres, die sowohl am 18. als auch am 21. Jänner 2019 festgestellt worden sei. Am 21. Jänner 2019 sei das Haus aber insoweit gereinigt gewesen, als der Kot entfernt und augenscheinlich aufgewaschen worden sei. Der Geruch sei jedoch unverändert gewesen. Die Abnahme der nunmehr verfahrensgegenständlichen vier Tiere sei zum einen mit Blick auf die hygienischen Umstände vor Ort erfolgt. Zum anderen sei die Abnahme erfolgt, weil der Beschwerdeführer (im Ergebnis in Form der damaligen Obfrau) mit der Haltung der großen Anzahl an Tieren am fraglichen Ort überfordert gewesen, sodass ihm auch eine Verringerung der Tierzahl nahegelegt worden sei.
Gleiches wiederholte sie auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2020. Sie habe der damaligen Obfrau wiederholt zu verstehen gegeben, dass die Zahl der gehaltenen Tiere weiter zu reduzieren sei. Am 26. Feber 2019 habe die damalige Obfrau mitgeteilt, dass sich die Haltungsumstände vor Ort gebessert hätten, sodass die Tiere rückgestellt werden könnten. Bei einer daraufhin am 12. März 2019 durchgeführten unangekündigten Kontrolle sei Herr B anwesend gewesen und hätten im Haus abermals Verschmutzungen festgestellt werden können. Herrn B sei die Reinigung des Auslaufs aufgetragen worden. Am 19. März habe dann im Zuge einer weiteren Kontrolle festgestellt werden können, dass zum einen der Kot entfernt war, zum anderen ausreichend Hilfspersonal vorhanden gewesen ist, um eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere sicherzustellen. Die Tiere seien daher an diesem Tag rückgestellt worden. Der Zeugin sei bekannt gewesen, dass Frau D die Tiere grundsätzlich behandle. Sie habe aber eine e-mail vom 23. Jänner 2019, in der die Genannte mitgeteilt habe, dass eine Ohrenoperation vereinbart worden sei, sich dann aber niemand bei ihr gemeldet habe.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass im Hinblick auf die Abnahme der Tiere keine Maßnahmenbeschwerde ergriffen worden sei. Zum einen seien die Tiere der damaligen Obfrau abgenommen worden und sei der Verein damals noch nicht in die Sache involviert gewesen. Zum anderen wäre bei der Kostenvorschreibung zu berücksichtigen, dass die Abnahme unverhältnismäßig gewesen sei, zumal der Zustand eines Tieres, nämlich der Hündin G, nach der Abnahme schlechter gewesen sei als zuvor.
Der beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige gab zunächst bereits in der Verhandlung am 7. Oktober 2019 an, dass die gegenständlichen abgenommenen Tiere solche seien, die eines erhöhten Pflegeaufwands bedürfen. Auch wären festliegende Tiere, die Harn bzw. Kot absetzten, mindestens sechsmal täglich zu reinigen, um ein Wundliegen zu verhindern. Ausgehend vom Vorbringen der damaligen Obfrau, wonach mit der Haltung der Hunde zwei Personen Vollzeit und eine weitere 15 bis 20 Stunden befasst gewesen seien, hielt er fest, dass diese personelle Ausstattung für die Haltung von 35 Hunden dann ausreiche, wenn diese Personalausstattung ständig vorhanden sei, die Tiere gesund seien und die Räume leicht zu reinigen seien. Zu den in Rechnung gestellten Tagessätzen hielt er fest, dass diese aufgrund des Leistungsumfangs grundsätzlich noch als angemessen betrachtet werden können. Gleichermaßen sei aufgrund der vorliegenden Vorgeschichten der abgenommenen Tiere auch die gesetzten Behandlungsmaßnahmen aus veterinärfachlicher Sicht korrekt durchgeführt worden und seien die in Rechnung gestellten Preise angemessen.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vgl. auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).
Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167).
Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tiere – der belangten Behörde zufolge –aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch, wenn man die Abnahme einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterzieht:
Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Im konkreten Fall stützt die belangte Behörde die Abnahme zum einen auf die hygienischen Umstände vor Ort, zum anderen auf die von ihr angenommene Überforderung des Tierhalters mit der Haltung einer so großen Anzahl von Tieren auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Dass den Tieren durch die hygienischen Umstände vor Ort Leiden zugefügt wurden, ergibt sich aus dem ursprünglich eingeholten veterinärfachlichen Gutachten ebenso wie aus dem Umstand einer rechtskräftigen Bestrafung der damaligen Vereinsobfrau in dieser Funktion. Gleichermaßen erachtete der Sachverständige die von der damaligen Obfrau vorgebrachte personelle Ausstattung nur dann als ausreichend, um eine ordnungsgemäße Erhaltung zu gewährleisten, wenn ständig Personal im Ausmaß von zweieinhalb Vollzeitäquivalenten zur Verfügung stehe, es sich um keine kranken Tiere handle und die Räume leicht zu reinigen seien. All das traf aber im Zeitpunkt der Abnahme evidentermaßen nicht zu, wie sich auch aus der vorliegenden Krankengeschichte der abgenommenen Tiere ergibt. Davon ausgehend kann aber – mangels Anhaltspunkten für eine unverzügliche Abstellung dieser Mängel – der von der belangten Behörde durchgeführten Prognose, dass im Falle eines weiteren Verbleibes der abgenommenen Tiere in der damaligen Situation diesen Tieren Leiden zufügen worden wären, nicht entgegengetreten werden. Damit lagen die Voraussetzungen für die Abnahme dieser Tiere vor. Unwidersprochen trat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Obfrau, während der Abnahmefrist mit der belangten Behörde in Kontakt und teilte mit, dass die Mängel behoben seien. Nachdem dies (ebenso unstrittig) bei der darauf durchgeführten Überprüfung nicht der Fall war, sondern eine Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erst am 19. März 2019 festgestellt werden konnte, kann auch der Dauer der Aufrechterhaltung der Abnahme nicht entgegengetreten werden. Daraus ergibt sich, dass eine Verwahrung der Tiere über einen Zeitraum von 21. Jänner bis 19. März 2019 in § 37 Abs. 2 TSchG eine Deckung findet. Die Abnahme sowie Verwahrung der Tiere über den gesamten Zeitraum war daher rechtens.
Im konkreten Fall wurden die vier zunächst vom Beschwerdeführer gehaltenen Hunde abgenommen und stellte das Tierheim für deren Haltung zunächst eine Pauschale von € 20,-- pro Tag, Kilometergeld für 38,6 km (á € 0,42), eine Einsatzpauschale von € 25,50 in Rechnung sowie Tierarztkosten in Höhe von € 941,70 in Rechnung. In weiterer Folge schränkt es seine Forderungen auf einen Gesamtbetrag von € 4.000,-- ein.
Der Kostenvorschreibung legten das Tierheim und die belangte Behörde somit ersichtlich die Kostensätze des Erlasses der NÖ Landesregierung vom 19. Mai 2019, ***, zugrunde. Diesem zufolge könnten als sachlich plausible Tagessätze für Hunde € 20,-- pro Tag angenommen werden, wobei diese Tagessätze neben dem Betreuungsaufwand auch alle in diesem Rahmen üblicherweise anfallenden Tierarztaufwendungen (z.B. Eingangsuntersuchung, Parasitenbekämpfung, Kastration, Impfung, bei Pferden auch Hufschmied-Arbeiten etc.) umfasst seien. Außerordentliche, insbesondere auch unaufschiebbare veterinärmedizinische Notwendigkeiten könnten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Weiters könnten als Kosten für die Abholung Kilometergeld in Höhe von € 0,42 pro Kilometer und eine Tageseinsatzpauschale von € 25,50 in Rechnung gestellt werden. Diese ersteren Ansätze erachtete der dem Verfahren beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige mit näherer, oben wiedergegebener Begründung als angemessen, wobei die von ihm seiner Beurteilung zugrunde gelegten Überlegungen dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar scheinen und auch vom Beschwerdeführer in der Verhandlung trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht beanstandet wurden. Gleiches gilt für die sonstigen, durch die Behandlung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten. Ebenso als angemessen betrachtet werden kann der Kostensatz für die Pauschalgebühr, der seinerseits unter dem (von Eurostat ermittelten) durchschnittlichen Stundenlohn in Österreich im Jahre 2017 liegt. Wenngleich für einzelne seitens des Tierheims in seiner Kostenaufstellung genannten Behandlungsmaßnahmen kein Nachweis vorliegt, ergibt bereits die Notwendigkeit der übrigen Aufwendungen, dass die nunmehr vom Beschwerdeführer eingeforderten Haltungskosten von € 4.000,-- nicht als unangemessen betrachtet werden können. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Daran würde es auch nichts ändern, wenn es – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – während des Zeitraums der Abnahme zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzelner Tiere gekommen ist. Zum einen erfolgt die Haltung abgenommener Tiere nicht nur auf Kosten, sondern auch auf Gefahr des (bisherigen) Halters. Zum anderen hielt der Sachverständige fest, dass alleine aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder ein Verschulden an einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht abgeleitet werden kann.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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