progetti
LVwG-AV-170/001-2020•LVwG N LVwG-AV-170/001-2020
LVwG-AV-170/001-2020Tribunale amministrativo regionale10 giu 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Baubewilligung; Erteilung; Sach- und Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2019, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag eines Einfamilienhauses zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2019, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 13. Mai 2019, GZ ***, ersatzlos behoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) als Baubehörde I. Instanz vom 13. Mai 2019, GZ ***, wurde A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (in der Folge: NÖ BO 2014) aufgetragen, das auf der Liegenschaft ***, ***, Gdst.Nr. ***, KG ***, EZ ***, errichtete Einfamilienhaus innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.
Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit nun bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2019, Zl. ***, keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass zwar mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 12. März 2012 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, straßenseitiger Winkelstützmauer und geringfügiger Geländeveränderungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** erteilt wurde. Die tatsächliche Errichtung des Gebäudes – die Änderungen sind im Detail ausführlich in der Begründung des Bescheides dargestellt – sei jedenfalls abweichend von er erteilten Bewilligung erfolgt. Die zahlreichen geschilderten Abweichungen würden in Summe zum Ergebnis, dass das vorhandene Gebäude im Verhältnis zum genehmigten Einfamilienhaus ein rechtliches „aliud“ darstelle und dieses somit über keinen Baukonsens verfüge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 Beschwerde.
In dieser wird – auf das Wesentliche reduziert – Folgendes vorgebracht:
„Aus der im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Chronologie insbesondere den zwischenzeitig rechtskräftigen Bescheid der Erstinstanz, mit dem der Bauantrag vom 01.03.2016 zum Vorhaben Geländeveränderung bewilligt wurde bzw. den nachfolgenden Verbesserungs- und Ergänzungsaufträgen und dem nunmehrigen neuerlichen Ansuchen um Baugenehmigung ergibt sich, dass sämtliche Bedingungen und Auflagen gewahrt wurden bzw. werden. Dem Abbruchbescheid mangelt daher jegliche Grundlage.
Weiters übersieht dieser Abbruchbescheid völlig, dass zwischenzeitig im Rahmen eines neuerlichen Baubewilligungsansuchens der Nachweis erbracht wurde, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Es erfolgte zwischenzeitig eine Niveauregulierung, sowie Veränderung der Eigentumsverhältnisse zur Herstellung des erforderlichen Bauwichs. Sämtliche Auflagen die zur Erteilung einer Baubewilligung bzw. Sanierung der ursprünglichen Fehler erforderlich sind, wurden längst erfüllt.
Als Nichtigkeitsgrund wird weiters gerügt, dass der angefochtene Abbruchbescheid - im Gegensatz zum seinerzeitigen Abbruchbescheid vom 25.03.2016 den Passus vermissen lässt, dass innerhalb offener Frist um nachträgliche Bewilligung für die vorgenommenen Änderungen angesucht werden kann und der Berufungswerber diesbezüglich in seinen gesetzlichen Rechten verletzt wird.
ln diesem Umfang wird die Argumentation gemäß seinerzeitiger Berufung gegen den Bescheid vom 13.05.2019 auch an dieser Stelle vollinhaltlich aufrechterhalten.
Zur nunmehr allenfalls darüberhinausgehenden weiteren Begründung des Stadtrates wird folgendes ausgeführt:
(…)
Da der Beschwerdeführer sämtlichen Verbesserungsaufträgen nachgekommen ist bzw. es die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat allfällige Verbesserungsaufträge zu erteilen, ist auch die darüber hinausgehende Argumentation des angefochtenen Bescheides unrichtig.
Zwischenzeitig wurden allfällige Mängel und Verbesserungsaufträge längst erledigt und ist längst ein neues Bewilligungsverfahren anhängig aufgrund dessen eine nachträgliche Bewilligung zu erfolgen hat.
Selbst wenn man den Standpunkt vertritt, dass dieses Faktum irrelevant sei nach der neuen Gesetzeslage, so sind doch allfällige Abweichungen des Ist-Zustandes von der erteilten Bewilligung derart geringfügig, dass die Erlassung eines Abbruchbescheids nicht gerechtfertigt ist.
Mit einfachen Maßnahmen könnten allfällige Abweichungen beseitigt werden. Allfällige Differenzen resultieren lediglich aus Messungenauigkeiten. Diesbezügliche gegenteilige Feststellungen des angefochtenen Bescheides sind unrichtig und wird ausdrücklich auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren die Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass tatsächlich keine Abweichung gegeben ist, beantragt.
Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter nachstehenden Beschwerdeantrag
Das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, allenfalls die Erstinstanz anzuweisen einen Baubewilligungsbescheid auszustellen.“
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15. Jänner 2020 mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 26. Mai 2020 teilte die Stadtgemeinde *** – nach telefonischer Anforderung durch das Landesverwaltungsgericht – mit, dass verfahrensgegenständlich zwischenzeitig eine Baubewilligung erwirkt wurde und „sich das Verfahren zum Abbruch des Gebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft ***, *** sich somit erübrige“.
Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 30. März 2020 als Baubehörde I. Instanz wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens vom 03.05.2019 und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 23 Abs 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines voll unterkellerten Wohnhauses in Massivbauweise samt Tiefgarage in ***, ***, Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG ***, erteilt.
Dieser Bewilligungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht entscheidungsrelevant fest:
Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 30 März als Baubehörde I. Instanz wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens vom 03.05.2019 und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 23 Abs 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines voll unterkellerten Wohnhauses in Massivbauweise samt Tiefgarage in ***, ***, Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG ***, erteilt.
Für das vom gegenständlichen Abbruchauftrag umfasste Einfamilienhaus liegt nun eine rechtskräftige Baubewilligung vor.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
6.1. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014:
Am 01. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 die NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Mit 13. Juli 2017 ist die Änderung der NÖ BO 2014 durch LGBl. Nr. 50/2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Gegenständlich handelt es sich um ein (jedenfalls) seit 17.7.2014 (Überprüfungsverhandlung) anhängiges baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996), weswegen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren unabhängig davon, wann das verfahrensgegenständliche Abbruchobjekt errichtet wurde, die Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 106/2016, anzuwenden sind.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 lauten:
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)
§ 35. (1) (…)
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(…)
6.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
6.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Festzuhalten ist vorweg, dass der in der Beschwerde geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt, da nach anzuwendender Rechtslage entgegen früherer Rechtslage nicht mehr anzuordnen ist, dass innerhalb offener Frist um nachträgliche Bewilligung für die vorgenommenen Änderungen angesucht werden kann.
§ 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruches eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.
Im konkreten Fall wurde wie oben dargelegt nun eine nachträgliche Baubewilligung für das vom Abbruchauftrag umfasste Einfamilienhaus rechtskräftig erteilt.
Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde
zu legen (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0001). Die Rechtslage hat sich im Gegenstand insofern maßgeblich geändert, als aufgrund der nachträglichen Baubewilligung vom 30. März 2020 nun das wesentliche Tatbestandselement für die Erlassung eines Abbruchauftrages - nämlich das Nichtvorliegen einer Baubewilligung bzw. Anzeige - entfallen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (zur Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0023, mwN).
8. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.