LVwG N LVwG-AV-490/001-2020; LVwG-AV-489/001-2020

LVwG-AV-490/001-2020; LVwG-AV-489/001-2020Tribunale amministrativo regionale5 giu 2020

Regest

Infrastruktur und Technik; eisenbahnrechtliche Enteignung; Notwendigkeit; Erlöschen; Servitut;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-490/001-2020; LVwG-AV-489/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.490.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer

über die Beschwerden der A AG, vertreten durch B C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09. April 2020,

*** und vom 09. April 2020, ***, beide betreffend eisenbahnrechtliche Enteignungen, zu Recht erkannt:

I.Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2 Abs. 2 Z 1 EisbEG (Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954 i.d.g.F.)

§§ 2 und 6 HlG (Hochleistungsstreckengesetz ,BGBl. Nr. 135/1989 i.d.g.F.)

§§ 24 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Beiden hier zu entscheidenden Fällen liegen Anträge der A AG (in der Folge: die Beschwerdeführerin) auf Enteignung von Dienstbarkeiten an (insgesamt zwei) Grundstücken zugrunde, welche im Zuge der Umsetzung eines eisenbahnrechtlichen Vorhabens in Anspruch genommen werden sollen. Da sich die Fälle gleichen, die zu lösende Rechtsfrage dieselbe ist und Bescheid- und Beschwerdegründung in den wesentlichen Punkten jeweils ident sind, erfolgt die Entscheidung über beide Beschwerden unter einem.

1.2. Mit Bescheid vom 09. April 2020, *** traf die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) folgenden Abspruch:

„Über den Antrag der A AG vom 15. Jänner 2020 wie folgt entschieden:

Spruch

Der Antrag der A AG,

die Landeshauptfrau von Niederösterreich möge entscheiden, dass das – abgesehen von der zu *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, eingetragenen Dienstbarkeit – lastenfreie Eigentum an dem im Alleineigentum von Herrn E stehenden, im Teilungsplan der D GmbH vom 26. September 2018, GZ. ***, ausgewiesenen neuen GST-NR *** [im Ausmaß von 1.588 m²] – durch Teilung des GST-NR *** und Einbeziehung von Teilflächen des GST-NR ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, neu geschaffen – zugunsten der A AG eingeräumt wird,

wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 2 Z. 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG i.V.m. §§ 2 und 6 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes – HlG“

1.3. Der Spruch des Bescheides vom 09. April 2020, ***, lautet folgendermaßen:

Über den Antrag der A AG vom 15. Jänner 2020 wie folgt entschieden:

Spruch

Der Antrag der A AG,

die Landeshauptfrau von Niederösterreich möge entscheiden, dass das lastenfreie

Eigentum an dem im Hälfteeigentum von Herrn F und Frau G stehenden, im Teilungsplan der D GmbH vom 17. September 2018, GZ ***, ausgewiesenen neuen GST-NR *** [im Ausmaß von 10.718 m²] durch Teilung aus GST-NR ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, neu geschaffen, zugunsten der A AG eingeräumt wird,

wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 2 Z. 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG i.V.m. §§ 2 und 6 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes – HlG“

1.4. Begründend hält die belangte Behörde zunächst jeweils fest, dass in Folge einer vertraglichen Einigung mit den jeweiligen Grundeigentümern Gegenstand des Enteignungsverfahrens jeweils lediglich das „Erlöschen“ der bücherlich eingetragenen Dienstbarkeit der Benutzung des Ufers des „***“ für Räumungszwecke, Ab- und Zufuhr, Ablagerung sowie die Bereitung von Baustoffen sei.

In der Folge zitiert die belangte Behörde das Ergebnis eines von der Beschwerde-führerin vorgelegten Gutachtens betreffend die Entschädigungssumme sowie die Stellungnahme der von der belangten Behörde befassten Amtssachverständigen für Agrartechnik, wonach es sich bei der gegenständlichen Servitut jeweils um ein „wertloses Recht“ handeln würde.

Nach Ausführungen zum Eigentumsrecht aus verfassungs- bzw. grundrechtlicher Sicht und Zitierung von Rechtsvorschriften aus dem HlG und EisbEG kommt die belangte Behörde schließlich zum Ergebnis, dass die „unter Heranziehung der Ausführungen der Amtssachverständigen für Agrartechnik“ unumgängliche entschädigungslose Enteignung der Servitutsberechtigten einen unverhältnis-mäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum darstellte, da hier keine „außer-gewöhnlichen Umstände“ (gemeint offensichtlich: die eine entschädigungslose Enteignung rechtfertigten) vorläge. Letzteres wäre nach Ansicht der Behörde nur dann der Fall, wenn der Versuch, das Erlöschen der Dienstbarkeit auf zivilrechtlichen Weg zu bewirken, gescheitert wäre.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.5. Gegen die angeführten Bescheide erhob die A AG rechtzeitig Beschwerden, in welchen sie jeweils die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit näherer Begründung begehrt. Unter anderem wird vorgebracht, dass eine Enteignung ohne Festsetzung einer Entschädigung nach österreichischem Recht zulässig sei. Die Voraussetzungen für eine Enteignung wären vorgelegen. Es wäre auch nicht zulässig, die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und ist unstrittig. Weiterer Feststellungen des Gerichts bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschrift

EisbEG

§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:

1. auf Abtretung von Grundstücken;

2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;

3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einenbestimmten Ort gebunden ist;

4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.

(…)

HlG

§ 2. Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.

(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.

(3) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.

(4) Für die Rückübereignung sind die Regelungen nach § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und

die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang

der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen

oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. In beiden vorliegenden Fällen zielt der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin – ungeachtet der missverständlichen Formulierung, die ein Begehren auf Enteignung des Grundeigentums nahelegen könnte - auf die Enteignung der jeweiligen Servitutsberechtigten. Davon geht auch die belangte Behörde zutreffend aus (Seite 3 oben der angefochtenen Bescheide; Hervorhebung des Wortes „lastenfreie“ im Spruch).

2.3.2. Die belangte Behörde hat, was konkret unbestritten ist, die einschlägigen Bestimmungen des HlG und – in Folge des Verweises in diesem Gesetz – das EisbEG in Bezug auf Enteignungen anzuwenden. Dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Ausübung des Enteignungsrechtes im Sinne des § 1 EisbEG zusteht, wird von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. kann dieses Recht nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen. Es umfasst dessen Abs. 2 zu Folge unter anderem auch das Recht auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von Servituten und anderen dinglichen Rechten (Z 3).

Wie sich aus § 6 Abs. 2 HlG ergibt, hat die belangte Behörde im Enteignungs-bescheid in einem ersten Schritt über Gegenstand und Umfang der Enteignung zu entscheiden und in einem zweiten Schritt– sofern die Enteignung bewilligt wird – die Höhe der Entschädigung festzusetzen.

Ob und in welchem Umfang die Enteignung dem Antragsteller bewilligt wird, hängt § 2 Abs. 1 EisbEG zufolge von der Notwendigkeit für Herstellung und Betrieb der Eisenbahn ab. Die Zulässigkeit eines Enteignungsantrages vorausgesetzt, hat die Behörde die Enteignung zu bewilligen, sofern diese zu den genannten Zwecken erforderlich ist, andernfalls den Antrag abzuweisen.

In den vorliegenden Fällen hat sich die belangte Behörde allerdings nicht mit der Notwendigkeit der Enteignung auseinandergesetzt, sondern im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass das Enteignungsbegehren unzulässig wäre, weil es auf eine grundrechtswidrige entschädigungslose Enteignung hinausliefe. Damit hat die belangte Behörde – ungeachtet der Formulierung „abgewiesen“ in Wahrheit eine Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin vorgenommen.

2.3.3. Wenn nämlich aus dem Inhalt eines Bescheides, mit dem ein Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der anstelle einer Zurückweisung des Antrags erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis vor, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrags vorgenommen wurde (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176 mwN).

Gerade dies trifft auf die angefochtenen Bescheide zu, hat doch die belangte

Behörde darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mangels Zulässigkeit einer entschädigungslosen Enteignung (die ihrer Ansicht nach die Konsequenz des Entzuges eines „wertlosen Rechtes“ wäre) nicht zu einer Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 EisbEG veranlasst sehe. Dies wird auch darin deutlich, dass sich die belangte Behörde darauf beschränkt hat, die Entscheidung lediglich gegenüber der Beschwerdeführerin zu erlassen (den dem Gericht vorgelegten Akten ist eine Zustellverfügung in Bezug auf die Antragsgegner nicht zu entnehmen).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage

vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit war im Falle, dass die

Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde

Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der

Zurückweisung (zB VwGH 30. 10. 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde war

daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen

Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein

bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den

von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht

gegeben ansah und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt

sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid

mit Rechtswidrigkeit (zB VwGH 29. 09. 2011, 2010/21/0429; 9.11.2010,

2007/21/0493). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG

2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28

Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG - übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

2.3.4. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Gericht

(lediglich) zu prüfen hat, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerde-führerin mit Recht zurückgewiesen hat.

Folgerichtig beantragt diese auch nicht die Abänderung der angefochtenen Bescheide in Richtung einer Antragsstattgabe, sondern deren Aufhebung (Ein solches Begehren erwiese sich demgegenüber nicht als zulässig in Bezug auf eine abweisende Entscheidung, da deren Aufhebung in der Folge den verfahrensein-leitenden Antrag auf Dauer unerledigt ließe).

2.3.5. Wie sich aus den anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften ergibt, sehen diese die Zuerkennung einer Entschädigung an den von der Enteignung Betroffenen vor.

Dem liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sein Gut dem „allgemeinen Besten“ (so § 365 ABGB, auf den § 1 EisbEG verweist) opfern muss, von demjenigen, der im jeweiligen Fall das öffentliche Interesse vertritt (konkret das Eisenbahnunternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt) einen Ausgleich der durch die Enteignung bewirkten Vermögenseinbuße erhalten soll. Dementsprechend geht der Verfassungsgerichtshof davon aus (z.B. VfSlg 11760), dass die Entschädigung für eine Enteignung eine dem zivilrechtlichen Schadenersatz vergleichbare Funktion erfüllt.

Wenn aber, wovon die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin überein-stimmend ausgehen, die Vermögenseinbuße gleich Null ist, resultiert daraus, dass auch der Schadenersatz Null wäre. In einem solchen Fall kann aber von einer grundrechtlich verpönten entschädigungslosen Enteignung, welche die belangte Behörde zu erkennen vermeint, keine Rede sein. Dies führte nämlich zur absurden Konsequenz, dass ein „wertloses“ Recht besser, nämlich durch eine Enteignung völlig unangreifbar, geschützt wäre als ein werthaltiges Recht. Ein Verständnis des Gesetzes (in verfassungskonformer Interpretation) in diese Richtung erscheint dem Gericht geradezu denkunmöglich (und kann auch nicht mit dem Verhältnis-mäßigkeits- bzw. Gleichheitsgrundsatz in Einklang gebracht werden). Gleiches gilt für die aus der Begründung der belangten Behörde anklingende Überlegung, die Beschwerdeführerin müsste zuerst den Zivilrechtsweg beschreiten, um im Fall des Scheiterns eventuell doch noch mit einem Antrag (auf - im Gesetz gar nicht vorgesehene - entschädigungslose!) Enteignung durchzudringen.

2.3.6. Zusammenfassend kommt das Gericht aus den genannten Gründen zum Ergebnis, dass die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung, sie zielten auf eine entschädigungslose Enteignung ab, abweisen (in Wahrheit: zurückweisen) hätte dürfen, sondern sie hätte – unter Einbeziehung der von der Enteignung Betroffenen (dies ist offensichtlich nicht geschehen; der Umstand, dass der angefochtene Bescheid jeweils nur der Beschwerdeführerin, nicht jedoch den Antragsgegnern zugestellt wurde, belegt auch den intendierten zurückweisenden Charakter der Entscheidungen) die Notwendigkeit der Enteignung für Herstellung und Betrieb des Eisenbahnprojektes überprüfen müssen und in Abhängigkeit vom Verfahrensergebnis eine Sachentscheidung zu treffen gehabt. Im Rahmen dieser Prüfung stellt sich tatsächlich die Frage, weshalb die Enteignung (Aufhebung) eines Rechtes, welches für nicht ausübbar und daher wertlos gehalten wird (ob dies wirklich zutrifft und dies zu beurteilen eine agrartechnische Frage ist, sei dahingestellt), im eisenbahnrechtlichen Sinne „notwendig“ sein soll.

Den Beschwerden der A AG war sohin Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. In der Folge wird die belangte Behörde inhaltlich über das Begehren der Beschwerdeführerin abzusprechen haben.

2.3.7. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

2.3.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Art. 133 Abs. 4 B-VG) war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage nach Auffassung des Gerichtes klar und eindeutig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall die Revision selbst dann nicht zulässig, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (z.B. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mwN).

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