LVwG N LVwG-AV-1128/001-2019; LVwG-AV-1130/001-2019; LVwG-AV-1131/001-2019; LVwG-AV-1132/001-2019; LVwG-AV-1133/001-2019; LVwG-AV-1134/001-2019

LVwG-AV-1128/001-2019; LVwG-AV-1130/001-2019; LVwG-AV-1131/001-2019; LVwG-AV-1132/001-2019; LVwG-AV-1133/001-2019; LVwG-AV-1134/001-2019Tribunale amministrativo regionale26 mag 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; persönliche Antragstellung; Formalerfordernis;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1128/001-2019; LVwG-AV-1130/001-2019; LVwG-AV-1131/001-2019; LVwG-AV-1132/001-2019; LVwG-AV-1133/001-2019; LVwG-AV-1134/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1128.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, Frau B, Frau C, mj. Herrn D, mj. Herrn E, und mj. Frau F, alle vertreten durch G, ***, ***, ***, ***, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils 27. August 2019, Zlen. ***, ***, ***, ***, ***, ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und den Beschwerdeführern wird jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten bzw. im Falle des mj. Herrn D befristet bis 7. Oktober 2020 erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer – eine Familie bestehend aus Eltern, volljähriger Tochter und drei minderjährigen Kindern – stellten die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Die Antragstellung erfolgte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 6. November 2018 schriftlich und am 26. März 2019 persönlich zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich als Flüchtling anerkannten Sohn bzw. Bruder.

1.2. Mit Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils 27. August 2019 wurden diese Anträge abgewiesen, wobei als Rechtsgrundlage § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG angegeben wurde.

Die wesentliche – in allen sechs Bescheiden grundsätzlich gleichlautende – Begründung lautet wie folgt (Wiedergabe der Begründung aus dem Bescheid des Ehemannes bzw. Vaters):

„Im gegenständlichen Fall ist die entscheidende Frage, ob das NAG in der gegebenen Konstellation Anwendung findet.

Diesbezüglich liegt eine Judikatur des EuGH (Entscheidung vom 12. April 2018 in der Rs. A und S, C-550/16) und des VwGH (Erkenntnis vom 3. Mai 2018 zu Ra 2017/19/0609 bis 0611) vor.

Der Entscheidung des EuGH Iiegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 26. Februar 2014 reiste eine unbegleitete Minderjährige in die Niederlande ein und stellte einen Asylantrag. Sie wurde am 2. Juni 2014 volljährig. Am 21. Oktober 2014 wurde ihr der Asylstatus zuerkannt. Am 23. Dezember 2014 beantragte ihre Familie eine Familienzusammenführung unter Berufung auf die für unbegleitete minderjährige Asylberechtigte günstigeren Regelungen nach der Familienzusammenführungs-Richtlinie.

Der EuGH bejahte das Recht der Familie (Eltern und drei minderjährige Brüder) sich auf diese günstigeren Bestimmungen zu berufen. Es sei nicht relevant, dass die Zusammenführende während des Asylverfahrens volljährig geworden sei, sondern es komme darauf an, dass die Zusammenführende im Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrags unter 18 Jahre alt war.

Damit hat der EuGH entschieden, dass auch ein zwischenzeitig volljähriger Asylberechtigter im Einzelfall einen Anspruch auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern haben kann (vgl. Art 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungs-Richtlinie).

Auf die Entscheidung des EuGH aufbauend hat der VwGH in seinem Erkenntnis, Ra 2017/19/0609 bis 0611, festgehalten, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht durch asylrechtliche Regelungen, sondern durch eine europarechtskonforme Auslegung des NAG durch Abkoppelung des Begriffs ‚Familienangehöriger‘ von der in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition verwirklicht werden kann.

Daraus folgt allgemein:

Solange der Asylberechtigte noch minderjährig ist, erfolgt die Familienzusammenführung ausschließlich nach dem AsyIG. Ein Asylberechtigter, der noch als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich um Asyl angesucht hat, zwischenzeitig aber volljährig geworden ist, kann nach der oben zitierten Rechtsprechung nunmehr ein Zusammenführender i.S.d. § 46 NAG für seine Eltern und ledige, minderjährige Geschwister sein.

Der Zusammenführende kann sich - basierend auf einer konkreten Einzelfallprüfung - nur dann auf seine Stellung als asylberechtigter ‚unbegleiteter Minderjähriger‘ berufen, wenn

  • die Bestimmungen zur Familienzusammenführung nach § 34 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 1 und 4 Asylgesetz nicht anwendbar sind (in gegenständlichen Konstellationen eines volljährig gewordenen ‚unbegleiteten Minderjährigen‘ wird dies vom VwGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten) und

  • die Antragstellung auf Familienzusammenführung binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgt.

Ausnahmsweise ist der Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Antrages bei der Botschaft fristwahrend, wenn ein Termin für eine persönliche Vorsprache nachweislich aus in der Sphäre der Botschaft gelegenen Gründen (insbesondere terminliche Überlastung) innerhalb der Dreimonatsfrist nicht möglich war.

In diesem Zusammenhang wird auf § 19 Abs. 1 NAG hingewiesen:

‚Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.‘

Zum konkreten Verfahren:

Die Behörde ersuchte daher die ÖB Damaskus in einem Email vom 16.08.2019 um Mitteilung, ob es in der Sphäre der Botschaft gelegen sei, dass zwischen der schriftlichen Antragstellung und der persönlichen Antragstellung fast 5 Monate vergangen sind und stellte die Fragen:

‚War eine persönliche Antragstellung rund um den 6.11.2019 nicht möglich?

Konnte erst fast 5 Monate später ein Termin vergeben werden?‘

Mit Email vom 21.08.2019 teilte die ÖB Damaskus mit:

‚In der Beilage werden die von der ÖB Damaskus durchgeführten Terminreservierungen zum gegenständlichen Antrag zur do. Kenntnisnahme und allfälligen weiteren Verwendung übermittelt.

Bemerkt werden darf, dass der erste Termin zur persönlichen Vorsprache bzw. Abgabe der Anträge bereits für den 12.11.2018 (13:30 hrs LT) vorgesehen war, dieser jedoch durch die Partei zurückgezogen wurde.

Der Termin für den 06.02.2019 (13:30 hrs LT) wurde ebenfalls durch die Partei storniert - siehe Beilage.

Wie aus den Aufzeichnungen der Terminreservierung für eine persönliche Vorsprache ersichtlich, wurden die Stornierungen stets selbständig durch die Partei durchgeführt bzw. die Termine von dieser zurückgezogen. Im besagten Zeitraum gab es weder Terminüberlastung noch andere Gründe seitens der ÖB Damaskus um nicht die persönliche Antragstellung innerhalb der ‚Dreimonatsfrist‘ durch die Partei zu gewährleisten.“

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

Ihr asylberechtigter Sohn H, geb. ***, kann nicht als Zusammenführender i.S.d. § 46 NAG für Sie fungieren, da Ihr Antrag auf Familienzusammenführung (gestellt am 26.03.2019) nicht binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Ihres Bruders erfolgte (29.08.2018).

Der Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung (06.11.2018) kann aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Mitteilung der ÖB Damaskus nicht herangezogen werden.“

1.3. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende – gemeinsam im Wege einer rechtsfreundlichen Vertretung erhobene – Beschwerde, in der auf das Wesentlichste zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird:

Strittig sei im konkreten Fall lediglich, ob die Dreimonatsfrist durch die schriftliche Antragstellung gewahrt sei oder ob erst die persönliche Vorsprache als Antrag zu werten sei. Dazu sei auszuführen, dass bei einem mangelhaften Anbringen, so auch bei einem bloß schriftlich eingebrachten Antrag, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag zu erteilen sei. Werde innerhalb der einzuräumenden Frist der Mangel nicht behoben, sei der Antrag zurückzuweisen. Werde dem Verbesserungsauftrag fristgerecht entsprochen, so gelte der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Mangels erlassenem Mängelbehebungsauftrag habe die persönliche Vorsprache den Mangel geheilt, eine frühere persönliche Vorsprache sei nicht möglich gewesen. Es liege auch keine rechtsmissbräuchliche mangelhafte Antragstellung vor, vielmehr hätte die Familie ohne den schriftlichen Antrag überhaupt keine Möglichkeit zur Familienzusammenführung mehr gehabt; dies wäre ein unverhältnismäßiger Nachteil gewesen und nicht bloß eine Verbesserung der Rechtsposition gegenüber anderen Antragstellern.

Sollte dennoch von einer Fristversäumung ausgegangen werden, sei auf die besonderen Umstände Bedacht zu nehmen, auf Grund derer die Versäumung objektiv entschuldbar sei. Die Beschwerdeführer hätten sich unmittelbar nach der erfolgten Asylzuerkennung bemüht, eine Familienzusammenführung in die Wege zu leiten, und sie hätten eine Beratungsstelle konsultiert. Die administrativen Schritte seien vom finanziellen Aufwand her für eine Familie dieser Größe in einer derartigen Situation (die Familie lebe in einem Bürgerkriegsland und der Sohn in Österreich sei erst 18 Jahre alt gewesen) innerhalb so kurzer Zeit nicht zu bewerkstelligen. So hätten in Syrien Dokumente ausgestellt und von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher auf Deutsch übersetzt werden müssen, es hätten Gebühren sowohl bei den syrischen Behörden als auch bei der Österreichischen Botschaft Damaskus entrichtet werden müssen, und es habe die gesamte Familie zur Österreichischen Botschaft Damaskus nach Beirut im Libanon anreisen müssen. Auf die Zeit für die Ausstellung und Beglaubigung von Dokumenten habe die Familie keinen Einfluss gehabt. Die Termine zur persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Damaskus seien stets unter Angabe von konkreten Gründen verschoben und nicht unentschuldigt versäumt worden.

Da in den angefochtenen Bescheiden die grundsätzliche Möglichkeit zur Familienzusammenführung nicht bestritten werde, würden sich weiterführende rechtliche Argumentationen erübrigen. Hinsichtlich der volljährigen Tochter werde auf Grund ihrer schwerwiegenden Erkrankung und dem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis auf Art. 8 EMRK verwiesen. Beantragt werde die Erteilung der Aufenthaltstitel.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und ohne Beantragung einer mündlichen Verhandlung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer in Folge zum Nachweis der Bevollmächtigung hinsichtlich der volljährigen Tochter auf. Mit Schreiben vom 18. November 2019 wurde eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch noch zur Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses zum in Österreich lebenden Sohn bzw. Bruder auf sowie zur Bekanntgabe, sollten seit Antragseinbringung bzw. Beschwerdeerhebung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sein. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 wurden dazu das Familienbuch sowie die Geburtsurkunde des Zusammenführenden samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Der belangten Behörde wurden diese Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, es wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie bestehend aus Eltern (Herr A, geboren am ***, und Frau B, geboren am ***), volljähriger Tochter (Frau C, geboren am ***) und drei minderjährigen Kindern (mj. Herrn D, geboren am ***, mj. Herrn E, geboren am ***, und mj. Frau F, geboren am ***).

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige von Syrien, leben in Syrien in Damaskus im gemeinsamen Haushalt. Die volljährige Tochter ist geschieden und ledig. Sie leidet infolge eines Verkehrsunfalles seit mehr als 10 Jahren an schweren Zuckungskrisen (Epilepsie). Sie wird andauernd mit Medikamenten behandelt und sie ist auf die dauerhafte Betreuung durch ihre Familie angewiesen. Sie kann nicht alleine gelassen werden.

Der Zusammenführende, Herr H, ist der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer. Er wurde am *** geboren und er wurde demgemäß am *** volljährig. Er ist Staatsangehöriger von Syrien.

Der Zusammenführende reiste im Dezember 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und er stellte am 7. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2018, zugestellt am 4. September 2018, wurde diesem Antrag stattgegeben, der Status des Asylberechtigten zuerkannt, und das Zukommen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt.

Die Beschwerdeführer beantragten am 6. November 2018 schriftlich die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der Österreichischen Botschaft Damaskus.

Es wurde zunächst ein Termin zur persönlichen Vorsprache für den 12. November 2018 vereinbart. Da den Beschwerdeführern die finanziellen Mittel zur Anreise zur Botschaft (nach Beirut, Libanon), zur Ausstellung, Übersetzung und Beglaubigung der erforderlichen Unterlagen sowie zur Entrichtung der erforderlichen Gebühren fehlte, wurde dieser Termin von den Beschwerdeführern in Folge auf den 6. Februar 2019 verschoben. Da insbesondere die Dokumente der Ehefrau bzw. Mutter bis dahin noch nicht fertig ausgestellt waren, wurde der Termin von den Beschwerdeführern abermals verschoben. Die Gründe für die Verschiebungen wurden der Botschaft jeweils mitgeteilt.

Der daraufhin für den 26. März 2019 vereinbarte Termin wurde von den Beschwerdeführern wahrgenommen und es erfolgte an diesem Tag die persönliche Antragstellung.

Die Anträge wurden in der Folge mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 2. April 2019 an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung übermittelt, wo die Anträge am 18. April 2019 einlangten.

Zu keiner Zeit erfolgte ein behördliches Verbesserungsverfahren hinsichtlich der persönlichen Antragstellung.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten und es liegen jeweils Quotenplätze vor. Die Reisepässe der Beschwerdeführer weisen folgende Gültigkeiten auf: Bis 13. Februar 2025 (Herr A und Frau B), bis 22. Jänner 2025 (Frau C), bis 7. Oktober 2020 (mj. Herr D), bis 7. Oktober 2023 (mj. Herr E) und bis 13. Oktober 2024 (mj. Frau F).

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden Aktenlage inklusive den Beschwerdeausführungen. Die Aktenlage ist als unbedenklich und unstrittig anzusehen, zumal die belangte Behörde zu keiner Zeit Ausführungen getätigt hat, die in eine andere Richtung deuten würden. Zu verweisen ist auf die vorgelegten Identitätsdokumente – insb. auf die Reispässe – und zu den festgestellten Verwandtschaftsverhältnissen vor allem auch auf das vorgelegte Familienbuch und die Geburtsurkunde des Zusammenführenden. Zum gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführer ist auf die Antragsangaben zu verweisen, zur volljährigen Tochter ist neben den Antragsvermerken und den Beschwerdeausführungen insbesondere auf die vorliegende unbedenkliche fachärztliche Bestätigung vom 30. Jänner 2019 zu verweisen. Die Gründe für die Verschiebungen der Termine zur persönlichen Antragstellung beruhen sowohl auf den Beschwerdeangaben als auch auf den aktenkundigen Unterlagen der Botschaft („They called the embassy on 09.11.2018 and cancelled this appointment, they can´t afford to pay the resident permit fees now. They will contact the embassy again once they are ready“ sowie „they want to postpone their appointment because the mother´s documents are not finished“). Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Zusammenführenden ist auf das (auszugsweise vorliegende) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen sowie auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten. Weiters ist auf das Vorlageschreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus, auf die aktenkundigen Anträge, Führungszeugnisse, Reisepasskopien und die behördlichen Aktenvermerke betreffend Vorliegen von Quotenplätzen zu verweisen. Dass kein behördliches Verbesserungsverfahren erfolgte, entspricht der Aktenlage.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 19 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:

„Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.“

„Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

[…]

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt“

3.2. § 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. 2003, L 251, S 12, (RL 2003/86/EG) lautet:

„Artikel 10

[…]

(3) Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so

a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

4.1.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der angefochtenen Bescheide eingebracht wurde und dass auch die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung durch die vorliegenden (unbedenklichen) Vollmachten nachgewiesen wurde. Die Beschwerde ist daher zulässig, zumal Gegenteiliges von keiner Partei behauptet wurde (vgl. dazu auch etwa VwSlg. 19.018 A/2015; VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024).

4.1.2. In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen:

Die Abweisungsbegründung der belangten Behörde beruht darauf, dass die Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Familienzusammenführung nach § 46 NAG nicht binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus des Zusammenführenden vorgenommen haben.

Diese Begründung greift auf Grund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verbesserung mangelhafter Anträge zu kurz.

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet diese Bestimmung ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führen, sondern ist einer Verbesserung zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung – und nicht in einer neuerlichen Antragstellung – besteht (vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/22/0865). Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0197). Ebenso wirkt die Verbesserung aus eigenem, d.h. unter Vorwegnahme eines behördlichen Verbesserungsauftrages, ex tunc (vgl. etwa VwGH 9.11.2010, 2008/21/0380).

Die mit 26. März 2019 erfolgte persönlichen Bestätigung der Antragstellung durch die Beschwerdeführer bewirkte daher, dass die Anträge als ursprünglich richtig eingebracht gelten. Eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung ist nicht zu erkennen und wurde von der belangten Behörde auch zu keiner Zeit behauptet.

Die von der belangten Behörde zur Antragsabweisung herangezogene dreimonatige Frist wurde daher gewahrt.

4.1.3. Darüber hinaus ist zur Dreimonatsfrist auch noch Folgendes festzuhalten:

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 12. April 2018, Rs C-550/16, Fall A und S, die RL 2003/86/EG mit näherer Begründung dahingehend ausgelegt, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrages in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ anzusehen ist. Dabei hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung in Rz 61 auch festgehalten, dass es mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der RL 2003/86/EG unvereinbar wäre, wenn sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Antrages die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken, weshalb er seinen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb angemessener Frist stellen muss. Zur Bestimmung eines solchen angemessenen Frist kann nach den Ausführungen des Gerichtshofes die vom Unionsgesetzgeber in dem ähnlichen Kontext von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gewählte Lösung („Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde.“) als Hinweis dienen. Der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige Flüchtling anerkannt worden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich weiters in seiner Entscheidung vom 7. November 2018, Rs C-380/17, Fall K und B, mit der Dreimonatsfrist des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der RL 2003/86/EG. Der Gerichtshof hielt dabei in Rz 62 fest, dass die verspätete Antragstellung auf Grund besonderer Umstände objektiv entschuldbar sein kann und er betonte in Rz 63 auch die staatliche Informationspflicht.

Der Gerichtshof betonte in seiner Entscheidung vom 13. März 2019, Rs C-635/17, Fall E, betreffend den Nachweis familiärer Bindungen, zudem das Kindeswohl und das Bestreben das Familienleben zu fördern bei Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der RL 2003/86/EG.

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof haben auch – jeweils zu § 35 AsylG 2005 – ausgesprochen, dass im Lichte der EuGH-Judikatur eine objektiv entschuldbare Versäumung der Dreimonatsfrist von Relevanz ist (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568; VfGH 23.9.2019, E 2226-2230/2019).

Vor diesem Hintergrund ist angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass selbst die allfällige Versäumung der Dreimonatsfrist objektiv entschuldbar wäre. Zu verweisen ist diesbezüglich insbesondere auch auf die Ziele der RL 2003/86/EG sowie auf den Effektivitätsgrundsatz, wonach die Ausübung des durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen (vgl. etwa EuGH 7.11.2018, Rs C-380/17, Fall K und B, Rz 56 und 58).

Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass sich die staatlichen Behörden erst bei – bislang nicht erfolgter – gesetzlicher Verankerung der Dreimonatsfrist im NAG auf diese Frist stützen können (vgl. in diesem Sinne Hinterberger, Die umgekehrte Familienzusammenführung von nachziehenden Eltern zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, NLMR 3/2018, S 209 und 212; vgl. weiters Feik, Forever young? Minderjährigkeitsbegünstigungen beim Elternnachzug bleiben (zumindest eine Zeit lang) bestehen, FABL 1/2019-II, S 5). Es entspricht nämlich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Berufung auf eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinie, deren vollständige Umsetzung in innerstaatliches Recht unterblieben ist bzw. die fehlerhaft umgesetzt wurde, nur zu Lasten eines Einzelnen oder zur Vorenthaltung von Rechten eines Einzelnen schon von vornherein nicht in Frage kommt (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Dies umso mehr als sich die Dreimonatsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden nur auf Grund der analogen Anwendung einer anderen Richtlinienbestimmung ergibt und die Frist unionsrechtlich auch nicht zwingend vorgegeben ist (vgl. etwa EuGH 7.11.2018, Rs C-380/17, Fall K und B, Rz 47).

4.1.4. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel:

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ist Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung Rs C-550/16 in Rz 43 ausgeführt, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der RL 2003/86/EG den Mitgliedstaaten eine präzise positive Verpflichtung auferlegt, der ein klar definiertes Recht gegenübersteht. Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (s. weiters auch Rz 34 dieser Entscheidung).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – um das unionsrechtliche Ziel einer Familienzusammenführung zu erreichen – hinreichend ist, dass den Eltern einer im Laufe des Verfahrens volljährig gewordenen (asylberechtigten) Bezugsperson in Österreich im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie bei unionsrechtskonformer Interpretation des nationalen Rechts ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. VwGH 3.5.2018, 2017/19/0609; weiters etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076).

Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel im vorliegenden Fall nicht ohnehin erfüllt sind – die Verwandtschaftsverhältnisse wurden nachgewiesen, es liegen Quotenplätze und gültige Reisepässe vor, es besteht keine Verpflichtung zur Erfüllung eines Deutschnachweises (§ 21a Abs. 4 Z 4 NAG), es liegen weder Hinweise auf das Vorliegen von Versagungsgründen noch Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich öffentlichen Interessen widerstreiten oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt beeinträchtigt würde – ist daher davon auszugehen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt werden müssen (in diesem Sinne auch Hinterberger, aaO, S 211; vgl. auch § 35 Abs. 2a AsylG 2005).

Zu den minderjährigen Kindern ist außerdem auszuführen, dass eine Trennung von den Eltern den Zielen der RL 2003/86/EG, dem Effektivitätsgrundsatz, und insbesondere auch dem Kindeswohl widersprechen würde (Art. 8 EMRK; Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GRC), wobei gerade letzterem in der höchstgerichtlichen Judikatur zentrale Bedeutung beigemessen wird (vgl. etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199; VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; EuGH 13.3.2019, Rs C-635/17, Fall E, Rz 59; EGMR 10.7.2014, Fall Tanda-Muzinga, Appl. 2260/10).

Zur volljährigen Tochter ist ebenso auszuführen, dass eine durch Verweigerung der Familienzusammenführung drohende Trennung von den Eltern und Geschwistern im vorliegenden Fall den Zielen der RL 2003/86/EG, dem Effektivitätsgrundsatz und insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC widersprechen würde. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch tatsächliche Beziehungen zwischen volljährigen Personen und Eltern bzw. Geschwistern vom Schutz des Familienlebens umfasst sein können (vgl. etwa EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93, Rz 35; VwSlg. 16.811 A/2006; EuGH 6.11.2012, Rs C-245/11, Fall K; VfGH 24.11.2014, E 1091/2014). Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass im Falle der Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels ein persönlicher Kontakt zum in Österreich als Flüchtling anerkannten Bruder dauerhaft verwehrt wäre und dass gleichsam nicht zu erkennen ist, inwiefern ein persönlicher Kontakt mit den übrigen Familienangehörigen zukünftig aufrechterhalten werden könnte. Insofern wäre daher ein durch Verweigerung des Aufenthaltstitels eintretender Eingriff in das Familienleben als durchaus intensiv zu bezeichnen (vgl. etwa VfSlg. 19.863/2014; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242). Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Fall allerdings, dass die mit ihren Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt wohnende Tochter an Epilepsie leidet und sowohl auf eine medikamentöse Behandlung als auch auf eine dauerhafte Betreuung durch ihre Familie angewiesen ist. Sie kann nicht alleine gelassen werden. Es ist somit vom Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses und jedenfalls von einer erhöhten Schutzwürdigkeit des Familienlebens auszugehen (vgl. etwa VfGH 11.6.2014, U 2380/2013). Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern und öffentlichen Interessen hat daher zu Gunsten der Tochter auszufallen. Die Verweigerung des Aufenthaltstitels wäre angesichts der speziellen Umstände des konkreten Einzelfalles unverhältnismäßig.

4.1.5. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG bzw. im Falle des mj. Herrn D gründet sich die ausgesprochene kürzere Befristung auf die entsprechende Gültigkeit des Reisepasses (vgl. etwa VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0019). Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung von Aufenthaltstitelkarten zu beauftragen und diese auszufolgen.

4.1.6. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts des Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus wurde eine Verhandlung auch von keiner Partei beantragt und es ist der vorliegende Sachverhalt nicht strittig. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG und § 19 Abs. 12 NAG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014).

Darauf hinzuweisen ist, dass zur persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG eine ständige und auch für den vorliegenden Fall einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und dass sich deshalb auch mit Blick auf die zusätzlichen hg. Ausführungen zur in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union genannten dreimonatigen Frist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. zu Alternativbegründungen etwa VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0004).

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