LVwG N LVwG-AV-466/001-2020

LVwG-AV-466/001-2020Tribunale amministrativo regionale25 mag 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Rückerstattung; Sachverhaltsänderung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-466/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.466.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16.04.2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass zum einen der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass Herrn A für die Zeiträume von 01.03.2020 bis 31.03.2020, von 01.05.2020 bis 31.05.2020, von 01.07.2020 bis 31.07.2020 und 01.08.2020 bis 31.08.2020 jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 149,64 und für die Zeiträume von 01.04.2020 bis 30.04.2020, 01.06.2020 bis 30.06.2020 und 01.09.2020 bis 30.09.2020 jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 170,78 zuerkannt werden und zum anderen Spruchpunkt III. desselben Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der im März 2020 entstandene Überbezug in der Höhe von € 66,35 von den laufenden Geldleistungen im April 2020 in der Höhe von € 33,35 und im Mai 2020 in der Höhe von € 33,- einbehalten wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.04.2020, Zl. ***, wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheid derselben Behörde vom 28.10.2019, Zl. ***, gewährten Leistungen abgeändert. Im Konkreten wurden dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils € 87,82 für die Zeiträume von 01.03.2020 bis 31.03.2020, von 01.05.2020 bis 31.05.2020, von 01.07.2020 bis 31.07.2020 und von 01.08.2020 bis 31.08.2020 gewährt. Für die Zeiträume von 01.04.2020 bis 30.04.2020, von 01.06.2020 bis 30.06.2020 und von 01.09.2020 bis 30.09.2020 wurden dem Beschwerdeführer Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts jeweils in der Höhe von € 102,74 gewährt. Für dieselben Zeiträume wurden dem Beschwerdeführer Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes gewährt. Diese Leistungen wurden in den Zeiträumen von 01.03.2020 bis 31.03.2020, von 01.05.2020 bis 31.05.2020, von 01.07.2020 bis 31.07.2020 und 01.08.2020 bis 31.08.2020 in der Höhe von jeweils € 36,59 und für die Zeiträume von 01.04.2020 bis 30.04.2020, von 01.06.2020 bis 30.06.2020 und von 01.09.2020 bis 30.09.2020 jeweils in der Höhe von € 42,81 zuerkannt.

Zudem wurden mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.10.2019, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Ablauf des 29.02.2020 eingestellt.

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde „der entstandene Überbezug in Höhe von € 91,58 von der laufenden Geldleistung, in zwei monatlichen Raten von je € 30,52 und einer Restrate von € 30,54 über den restlichen Gewährungszeitraum einbehalten“.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich seit der Erlassung des letzten Bescheides vom 28.10.2019, Zl. ***, mit welchem für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 30.09.2020 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden seien, Änderungen ergeben hätten. Zum einen habe sich die Mietzinsunterstützung durch die Gemeinde *** ab März 2020 von € 67,16 auf € 59,19 reduziert und seien aufgrund der seit 01.01.2020 geänderten Rechtslage nunmehr die im NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz verankerten Richtsätze anzuwenden. Aufgrund dieser Änderungen der Sach-und Rechtslage seien die mit Bescheid vom 28.10.2019 zuerkannten Leistungen neu zu bemessen gewesen. Die vorgenommene Berechnung der nunmehr zustehenden Leistungen seien dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Zudem wurde angemerkt, dass der für März 2020 entstandene Übergenuss in der Höhe von € 91,58 in drei monatlichen Raten einbehalten werde.

Gegen den genannten Bescheid vom 16.04.2020 wurde mit E-Mail vom 23.04.2020 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde zusammengefasst, dass keine Verhältnismäßigkeit gegeben sei, weil die zuerkannten Beträge zu gering seien und die Änderungen der Rechtsgrundlagen dem Beschwerdeführer angelastet werden würden. Neuerlich werde die Mietzinsunterstützung der Stadt *** als (die Mindestsicherungsleistungen reduzierendes) Dritteinkommen gewertet und wäre tatsächlich die höchstmögliche Mietzinsunterstützung etwa gleich hoch wie die nunmehr zuerkannte Geldleistung. Die bezogene Notstandshilfe von € 21,14 täglich liege unterhalb aller maßgeblichen Werte des Arbeitsmarktservice (AMS) und trotzdem entspreche die Geldleistung des AMS inkl. Ergänzungsbetrag nicht annähernd dem verlautbarten Richtsatz von € 966,65. Entsprechend den Informationen im Internet müsste für Alleinstehende ein höherer als im angefochtenen Bescheid angeführter Betrag zuerkannt werden. Seit 2001 sei der Beschwerdeführer fortlaufend von Verschlechterungen im Zusammenhang mit der Mindestsicherung betroffen. Nicht verständlich sei, weshalb ihm nicht mehr ein Richtsatz von € 917 bzw. ein Ausgleichszulagenrichtsatz seitens des AMS gewährt werde.

Mit Schreiben vom 24.04.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Auf Ersuchen des erkennenden Verwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde am 12.05.2020 eine „Auszahlungsaufstellung bis September 2020“ sowie eine Aufstellung hinsichtlich der Berechnung des Übergenusses und der Auszahlungen bis September 2020 „kalendermäßig“. Erläuternd wurde ausgeführt, dass die Auszahlung kalendermäßig erfolge, weshalb sich unterschiedliche Auszahlungsbeträge ergeben würden und werde der Übergenuss von € 91,58 in zwei Raten zu je € 30,52 und einer weiteren Rate zu € 30,54 in den Monaten April, Mai und Juni 2020 einbehalten.

Nach telefonischer Anfrage übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 14.05.2020 u.a. eine Buchungsliste für den Monat März 2020. Dem Verwaltungsgericht wurde zudem mitgeteilt, dass zum Jahreswechsel eine

automatisierte Standardanpassung (ohne entsprechenden Abänderungsbescheid) stattgefunden hätte, weshalb im Vergleich zu dem im Bescheid vom 28.10.2019 angeführten Betrag eine höhere Leistung zur Auszahlung gelangt sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Verwaltungsgerichtsakt.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ist österreichischer Staatsangehöriger. Herr A lebt alleine in einer Gemeindewohnung in ***, *** für welche er eine monatliche Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von € 288,53 zu leisten hat. Der Beschwerdeführer bezog zunächst eine Mietzinsunterstützung der Stadtgemeinde *** in der Höhe von € 67,16, seit März 2020 bezieht derselbe eine Mietzinsunterstützung der Stadtgemeinde *** in der Höhe von € 59,19.

Für Energie (Strom und Gas) hat der Beschwerdeführer monatliche Kosten in der Höhe von € 25,23 zu tragen.

Herr A ist beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet und bezieht Notstandshilfe in der Höhe von € 21,14 täglich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kein Einkommen. Herr A ist Eigentümer eines KFZ der Marke Fiat Quobo, BJ 2011. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kein relevantes Vermögen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.10.2019, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 30.09.2020 in der Höhe von € 184,11 gewährt.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund der Indexanpassung gelangte im März 2020 eine Leistung in der Höhe von € 215,99 zur Auszahlung.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten, unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-466/001-2020. Der Sachverhalt blieb im gesamten Verfahren von beiden Parteien unbestritten.

Besonders hervorzuheben ist:

Die Feststellungen zu den Mietkosten und der Mietzinsunterstützung konnten aufgrund der im Akt inneliegenden Mietzinsvorschreibung vom 14.02.2018 und des Schreibens der Stadtgemeinde *** vom 02.03.2020 getroffen werden.

Die Feststellungen zu den monatlichen Energiekosten konnten aufgrund der im Akt inneliegenden Jahresabrechnung der B GmbH Co KG getroffen werden. Um den monatlichen Energieaufwand zu berechnen, wurden die angefallenen Energiekosten (Strom und Gas) für das gesamte Jahr (Zeitraum 23.01.2019 bis 22.01.2020) durch zwölf dividiert.

Die Feststellungen zur Meldung der Arbeitslosigkeit sowie zum Einkommen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Akt inneliegenden Auszug aus dem AMS Behördenportal vom 22.01.2020 und dem Schreiben des AMS vom 24.02.2020.

Die Feststellungen zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.10.2019, Zl. ***, mit welchem dem Beschwerdeführer Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 30.09.2020 gewährt wurden, ergeben sich aus diesem Bescheid. Die Feststellung wonach dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach im März 2020 eine Leistung in der Höhe von € 215,99 zur Auszahlung gelangte, beruht auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde sowie der übermittelten Buchungsliste für März 2020.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 50 NÖ SAG

„[…]

(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.

(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.

(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.

[…]“

§ 3 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

§ 4 NÖ SAG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält

[…]

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

[…]“

§ 5 NÖ SAG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.

von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1.

österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

[…]“

§ 6 NÖ SAG

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

[…]“.

§ 7 NÖ SAG

„(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.

(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

1.

Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;

2.

[...]

3.

Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;

[…]“

§ 8 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

[…]“

§ 9 NÖ SAG

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

[…]

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

[…]“

§ 12 NÖ SAG

„Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1.

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2.

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

[…]

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

[…]“

§ 13 NÖ SAG

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14 NÖ SAG

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person

100 %

[…]

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. […] Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

[…]“

§ 27 NÖ SAG

„(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

[…]“

§ 29 NÖ SAG

„(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.

[…]“

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)

§ 1 NÖ RSV

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: …………………….€ 550,41;

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:………bis zu € 366,94;

[…]“

Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Gemäß § 50 Abs. 3 NÖ SAG sind allen am 01.01.2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für die Zeit bis zum 31.12.2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ MSG, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018 zugrunde zu legen. Hiermit wird dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsatz der Zeitraumbezogenheit von Sozialleistung gefolgt.

Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten des NÖ SAG gewährt wurden das NÖ MSG, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden. Gemäß § 50 Abs. 5 NÖ SAG sind die genannten Übergangsbestimmungen nach § 50 Abs. 3 und Abs. 4 leg.cit. auch für Beschwerdeverfahren von Relevanz.

Entsprechend den zitierten Übergangsbestimmungen sind sowohl für die Neubemessung der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.09.2020 zu gewährenden Leistungen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) als auch für die rückwirkende Einstellung der mit Bescheid vom 28.10.2019 gewährten Leistungen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) die Bestimmungen des NÖ SAG anzuwenden. Gleiches gilt für den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, weil die mit diesem Spruchpunkt vorgeschriebene Kompensation rückzuerstattender Leistungen mit dem laufenden Leistungsbezug unzweifelhaft Leistungen betrifft, welche für die Zeit nach Inkrafttreten des NÖ SAG gewährt wurden (vgl. § 50 Abs. 4 NÖ SAG).

Zur Zulässigkeit der Neubemessung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 27 Abs. 1 NÖ SAG Leistungen der Sozialhilfe (vormals Mindestsicherung) dann neu zu bemessen sind, wenn sich die Leistungsvoraussetzungen geändert haben; fallen Voraussetzungen gänzlich weg, ist die Leistung einzustellen. Die Neubemessung bzw. Einstellung ist mit dem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die die Neubemessung erforderlich machende Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vgl. Motivenbericht Ltg.-690/A-1/50-2019 S. 43). Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie die Reduktion der Mietzinsunterstützung im März 2020 als Änderung der Voraussetzungen wertete, als bedarfsdeckende Leistungen Dritter, wie der verfahrensgegenständliche Mietzuschuss, bei der Bemessung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes von Relevanz sind. Folglich waren die Leistungen ab März 2020 neu zu berechnen.

In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Leistungen der Sozialhilfe u.a. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Diesem Prinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen und sind diese Leistungen zudem nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser als österreichischer Staatsbürger jedenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 1 NÖ SAG zählt.

Hinsichtlich der in § 9 NÖ SAG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist aufzuführen, dass der Beschwerdeführer unbestritten beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist und ist somit davon auszugehen, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt (vgl. § 9 Abs. 1 und Abs. 5 NÖ SAG).

Da der Beschwerdeführer zudem seinen Hauptwohnsitz und seinen tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich hat, stehen ihm grundsätzlich Leistungen der Sozialhilfe zu. In einem nächsten Schritt ist darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.

Da der Beschwerdeführer alleine in seiner Gemeindewohnung in *** lebt, kommen auf ihn die Richtsätze für Alleinstehende gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ RSV zur Anwendung. Demnach beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für alleinstehende Personen € 550,41 während sich der Richtsatz an Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für Alleinstehende auf bis zu € 366,94 beläuft.

Gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Besteht kein oder ein geringer Wohnaufwand oder werden bedarfsdeckende Leistungen (bspw. Wohnzuschuss) bezogen, sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes um diese Anteile entsprechend zu kürzen (vgl. § 14 Abs. 2 NÖ SAG, Ltg. -690/A-1/50-2019, S. 27).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für seine Wohnung eine monatliche Miete in der Höhe von € 288,53 zu leisten hat. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer monatliche Energiekosten in der Höhe von € 25,23 zu tragen, weshalb die vom Beschwerdeführer insgesamt zu leistenden Wohnkosten € 313,76 betragen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seit März 2020 eine monatliche Mietzinsunterstützung in der Höhe von € 59,19 bezieht, welche als bedarfsdeckende Leistung den Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfes reduziert. Von dem dem Beschwerdeführer zustehenden Richtsatz von € 313,76 ist die Mietzinsunterstützung von € 59,19 abzuziehen, weshalb sich ein Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 254,57 errechnet.

Des Weiteren steht dem Beschwerdeführer der Richtsatz zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhaltes zu.

Zu berücksichtigen ist, dass gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG bei der Bemessung der zustehenden Leistungen das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen ist. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Zudem hat die Bemessung der zustehenden Leistungen unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens zu erfolgen, wobei Gegenstände die zur Erwerbsausübung erforderlich sind ebenso wie Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt erforderlich sind, nicht zu verwerten sind.

Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Kraftfahrzeuges über kein Vermögen. Vom Beschwerdeführer kann die Verwertung des Fahrzeuges nicht verlangt werden, weil derselbe arbeitslos gemeldet ist und davon auszugehen ist, dass er das Fahrzeug zur Berufsausübung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt.

Aus den Feststellungen ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 21,14 täglich bezieht, welche gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.

Ausgehend von einem Richtsatz von insgesamt € 804,98 stehen dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Leistungen der Notstandshilfe für die Monate März 2020, Mai 2020, Juli 2020 und August 2020 jeweils Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 149,64 und für die Monate April 2020, Juni 2020 und September 2020 jeweils Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 170,78 zu.

Folglich war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern.

Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist nicht zu beanstanden. Da die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen ab 01.03.2020 bis 30.09.2020 mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides neu bemessen und zuerkannt wurden, waren die vormals mit Bescheid vom 28.10.2019 für denselben Zeitraum zuerkannten Leistungen entsprechend rückwirkend mit 29.02.2020 einzustellen.

Hinsichtlich des III. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 29 Abs. 2 erster Satz NÖ SAG jene Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, verpflichtet sind, diese Leistungen rückzuerstatten oder müssen sie hierfür angemessenen Ersatz leisten. Aus der gewählten Formulierung in § 29 Abs. 2 erster Satz NÖ SAG, der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber lediglich eine demonstrative Aufzählung jener Tatbestände, welche zu einer Rückerstattungsverpflichtung führen können, vornehmen wollte. Folglich können neben jenen in § 29 Abs. 2 NÖ SAG beispielhaft angeführte Tatbestände, wie die Verletzung der Anzeigepflicht oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, auch andere Tatbestände vorliegen, die zur Rückerstattung gewährter Leistungen verpflichten. Festzuhalten ist, dass der Rückerstattungsanspruch nicht von einem Verschulden des betroffenen Leistungsbeziehers abhängig ist, jedoch müssen für eine Rückerstattungsverpflichtung die Leistungen jedenfalls zu Unrecht bezogen worden sein.

Wie festgestellt, kamen im vorliegenden Fall im Monat März 2020 die mit Bescheid vom 28.10.2019 gewährten und dem Index entsprechend angepassten Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von € 215,99 zur Auszahlung. Im Nachhinein - im Zuge der aufgrund des geänderten Sachverhaltes durchgeführten Neubemessung der Sozialhilfeleistungen - hat sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer zwar für den Zeitraum von März 2020 bis September 2020 weiterhin Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind, doch stehen ihm diese Leistungen nunmehr bloß in reduzierter Höhe zu, weshalb mit verfahrensgegenständlichem Bescheid eine rückwirkende Einstellung und Abänderung des Leistungsbescheides vorgenommen wurde. Aufgrund dieses rückwirkenden Abänderungsbescheides bezog der Beschwerdeführer im März 2020 die monatliche Leistung von € 215,99 zu Unrecht.

Ausgehend von einem tatsächlichen Leistungsbezug in der Höhe von € 215,99 bei einem tatsächlichen Leistungsanspruch in der Höhe von € 149,64 errechnet sich für März 2020 ein Überbezug in der Höhe von € 66,35.

Gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG kann die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, sofern sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nach der neuen Rechtlage können Ansprüche auf Rückerstattung von Leistungen bei einem laufenden Sozialhilfebezug in gewissem Ausmaß kompensiert werden, was der Verwaltungsvereinfachung dient (vgl. hierzu auch Ltg.690/A1/502019, S. 45). Im Konkreten ist eine Anrechnung auf laufende Geldleistungen der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und maximal 50 % zulässig.

Unter Berücksichtigung eines Leistungsbezuges von monatlich € 149,64 bzw. € 170,78 erscheint die anteilige Anrechnung des Überbezuges in den Monaten April 2020 in der Höhe von € 33,35 und im Monat Mai 2020 in der Höhe von € 33,- als angemessen.

Sohin war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern.

Abschließend wird festgehalten, dass die im vorliegenden Fall zuerkannten Leistungen der Sozialhilfe aus Gründen der Zweckmäßigkeit ausschließlich als Geldleistungen gewährt werden. Der dem Beschwerdeführer allenfalls als Sachleistung zu gewährende Wohnbedarf würde nur einen Teil der insgesamt zu leistenden Wohnkosten betragen, weshalb neben der Behörde auch der Beschwerdeführer eine Überweisung an den Vermieter bzw. Energieversorger vornehmen müsste. Eine zweifache Anweisung von Wohnkosten durch verschiedene Auftraggeber ist aber weder wirtschaftlich noch zweckmäßig.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ferner konnte die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut gestützt werden (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

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