LVwG N LVwG-AV-221/001-2020

LVwG-AV-221/001-2020Tribunale amministrativo regionale25 mag 2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Rückerstattung; Subsidiaritätsprinzip; Anzeigepflicht; Einkommen; Mitwirkungspflicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-221/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.221.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07. November 2019, Zl. ***, betreffend Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zu ersetzende Betrag in Höhe von € 948,84 bis 30.06.2020 an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Fachgebiet Soziale Verwaltung, zu überweisen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.11.2019, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verpflichtet, den entstandenen Überbezug der mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2018, Zl. ***, für die Zeit vom 01.12.2018 bis 28.02.2019 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von insgesamt € 1.660,-- dem Land Niederösterreich zu erstatten.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass mit Antragstellung des Weitergewährungsantrages sich herausgestellt habe, dass der im Spruch genannte Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt unzutreffend gewesen sei und vielmehr von folgenden Sachverhalt auszugehen sei:

Aus den vorgelegten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.01.2019 ein weiteres Einkommen in Höhe von monatlich durchschnittlich € 830,-- erhalten habe. Dies sei der Behörde nicht bekannt gegeben bzw. verschwiegen worden.

Die Beschwerdeführerin habe diese Sachverhaltsänderung der belangten Behörde nicht bekanntgegeben. Dieser Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, wozu diese bis zur Erstellung des gegenständlichen Bescheides keine Stellung genommen habe.

Nach Anführung der Bestimmung des § 23 des NÖ MSG führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Änderung des Sachverhaltes am 11.04.2019 eine Änderung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Folge habe. Stelle man die gewährten und zur Auszahlung gebrachten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung den ab der Sachverhaltsänderung tatsächlich zustehenden Leistungen gegenüber, so ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin Leistungen in der Höhe von € 1.660, -- zu Unrecht bezogen habe. Dieser unrechtmäßige Bezug sei auf die mangelnde Meldung der Sachverhaltsänderung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen. Wie sich aus § 23 Abs. 1 NÖ MSG ergebe, war die Beschwerdeführerin jedoch zur Anzeige der Sachverhaltsänderung verpflichtet. Da die Beschwerdeführerin ihre Anzeigepflicht verletzt hat, sei sie zur Zurückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtet. Aus dem Sachverhalt hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten würden, dass die Rückerstattung eine besondere Härte zur Folge hätte.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass die beanstandenden Geldeingänge auf ihr Konto ausschließlich ein zinsfreies Darlehen ihrer Großmutter darstellten. Dieses Darlehen müsse sie laut Vertrag bis spätestens Dezember 2020 zurückzahlen. Die Großmutter habe ausdrücklich auf eine Banküberweisung bestanden, da es sich um einen Darlehensvertrag handle. Da dieses Darlehen ausschließlich zur Begleichung von bereits vorhandenen Verbindlichkeiten genutzt worden sei, habe sie nur eine Umschuldung durchgeführt, damit ihre Schulden nicht um Mahnspesen, Zinsen, Gebühren und eventuelle Gerichtskosten erhöht würden. Dadurch habe sich ihre finanzielle Situation keinesfalls verändert, sie habe jetzt Schulden bei jemand anderen, nämlich ihrer Großmutter. Da sich an ihrer finanziellen Situation nichts geändert habe, liege auch keine Sachverhaltsänderung vor, weshalb eine Meldung nach § 23 Abs. 1 NÖ MSG nach ihrer Auffassung nicht notwendig gewesen sei.

Eine Rückzahlung der gewährten bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum von 01.12.2018 bis 28.02.2019 sei derzeit leider nicht möglich, da ihr Bruttoeinkommen lediglich € 617,20 bzw. netto € 522,07 betrage. Sie sei komplett mittellos. Weiters sei anzuführen, dass sie sich gegen ein gegen sie laufendes Delogierungsverfahren am Bezirksgericht *** verantworten müsse. Wenn sie das Verfahren verliere, wäre sie obdachlos. Seit Jahresanfang sei sie bei B und C wegen schweren Depressionen in Behandlung und aufgrund dieser nicht in der Lage ihr Leben zu koordinieren. Sie ersuche die Rückerstattung nachzusehen bzw. die gewährten Leistungen in Höhe von € 1.660,-- als rechtens anzuerkennen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12.05.2020 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden.

Dennoch ist bei Aufruf der Sache weder die Beschwerdeführerin, noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen, weswegen die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien stattfand.

Darin wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zl. *** sowie des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-221-2020.

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.09.2018 - bei der belangten Behörde am 18.09.2018 eingelangt - einen Antrag auf Leistungen nach der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Im verfahrensrelevanten Zeitraum (18.09.2018 bis 28.02.2019) war die Beschwerdeführerin als Alleinstehende in einer Mietwohnung in der ***, ***, wohnhaft und bezahlte monatlich € 560, -- an Mietkosten. Sie bezog ein Einkommen in Form von AMS-Leistungen (Notstandshilfe) in Höhe von € 11,14 täglich.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2018, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in Höhe von € 229,16 aliquot für September, sowie in Höhe von € 528,84 monatlich ab 01.10.2018 bis längstens 28.02.2019 gewährt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.04.2019 einen Weitergewährungsantrag hinsichtlich der Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung und übermittelte im Zuge dessen aktuelle Kontoauszüge zweier verschiedener Konten.

Auf einem Konto der Beschwerdeführerin (Konto 1) gingen Geldleistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie AMS-Bezüge ein. Vom anderen Konto (Konto 2) wurden Zahlungen des täglichen Lebens (Lebensmittel, Tanken, Versicherungen) sowie die Mietkosten beglichen. Die Beschwerdeführerin führte regelmäßig Umbuchungen von Konto 1 auf Konto 2 durch. Zusätzlich zu den Eingängen durch die Umbuchungen waren auf Konto 2 sowohl im Dezember 2018 als auch im Jänner 2019 Eigenerläge unterschiedlicher Höhe ersichtlich, wie folgt:

Am 05.12.2018 € 790,--, am 14.12.2018 € 450,--, am 14.01.2019 € 220,-- und am 16.01.2019 € 200,--.

Die Beschwerdeführerin meldete die Eigenerläge der belangten Behörde nicht.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob es sich bei den Eigenerlägen um ein Darlehen handelt bzw. in weiterer Folge, ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Ferner konnte nicht festgestellt werden, ob die Beträge zur Begleichung bestehender offener Verbindlichkeiten genutzt wurden.

Mit Schreiben vom 10.09.2019, zugestellt durch Hinterlegung am 12.09.2019, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass es durch das von ihr, ab 01.12.2018 bezogene Einkommen von Dritten zu einer Änderung des dem Bescheid vom 17.10.2018 zugrundeliegenden Sachverhaltes gekommen sei. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie mangels Meldung der Sachverhaltsänderung an die belangte Behörde Leistungen in Höhe von € 1.660,-- zu Unrecht bezogen hätte, weshalb beabsichtigt sei, sie zur Rückerstattung zu verpflichten. Auf die Möglichkeit der Stellungnahme wurde hingewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2019 , ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2019, Zl. ***, wurde der Bescheid vom 17.10.2018 von Amts wegen insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin die Geldleistungen von 01.12.2018 bis 31.12.2018 nachträglich eingestellt wurden und von 01.01.2019 bis 31.01.2019 auf € 131,27 gekürzt wurden.

In weiterer Folge erlies die belangte Behörde aufgrund des Bekanntwerdens der Eigenerläge am Konto der Beschwerdeführerin, im Zeitraum von Dezember 2018 bis Jänner 2019, den nunmehr angefochtenen Rückerstattungsbescheid vom 07.11.2019, Zl. ***.

Mit Ladung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.02.2020, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Bestätigungen betreffend die Begleichung allfälliger offener Verbindlichkeiten, den Darlehensvertrag sowie einen aktuellen Einkommensnachweis zu der am 02.04.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung mitzunehmen. Aufgrund der Vertagung der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin mit Ladung vom 14.04.2020 erneut aufgefordert, soeben angeführte Unterlagen zur Verhandlung am 12.05.2020 mitzubringen. Die Beschwerdeführerin erschien weder zur Verhandlung noch legte sie entsprechende Unterlagen vor.

Für den Zeitraum 01.12.2018 bis 28.02.2019 entstand ein Überbezug in Höhe von insgesamt € 948,84 (Dezember € 528,64, Jänner € 420).

Ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig ein Einkommen bezieht konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** und dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-221-2020.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 18.09.2018 bis 29.02.2019 Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt wurden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2018, Zl. ***, sowie aus dem Akt inliegenden Kontoauszügen vom 27.03.2019 und wurde zudem von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von € 11,14 täglich bezog, ergibt sich aus dem Bescheid vom 17.10.2018, Zl. ***, betreffend die Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Was die Eigenerläge betrifft, ist auszuführen, dass diese aus den vorgelegten Kontoauszügen der Beschwerdeführerin vom 27.03.2019 in Höhe von insgesamt € 1.660, -- zweifelsfrei nachvollziehbar sind. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich um ein zinsfreies Darlehen ihrer Großmutter, welches sie für die Begleichung bestehender offener Verbindlichkeiten genutzt und bis Dezember 2020 zurückzubezahlen habe, konnte mangels Vorlage entsprechender Nachweise, wie eines Darlehensvertrages oder einer Bestätigung betreffend die Begleichung offener Verbindlichkeiten, nicht gefolgt werden. Ferner konnte aus den Kontoauszügen weder durch entsprechende Bezeichnungen noch durch allfällige Regelmäßigkeiten hinsichtlich des Datums oder der Höhe der Erläge, nachvollzogen werden, dass es sich um ein Darlehen handelt. Zudem machte die Beschwerdeführerin von der ihr gebotenen Möglichkeit, im Rahmen der am 12.05.2020 stattgefundenen mündlichen Verhandlung entsprechende Unterlagen vorzulegen, sowie zu den bisherigen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch, sondern blieb der Verhandlung fern. Es ist daher im Rahmen der Beweiswürdigung abschließend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat.

Demnach konnten - mangels entsprechender Nachweise - hinsichtlich eines allfälligen Darlehens zur Begleichung bestehender Verbindlichkeiten und einer damit in Verbindung stehenden Rückzahlungsverpflichtung, sowie zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin lediglich Negativfeststellungen getroffen werden.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die Eigenerläge auf ihrem Konto in Höhe von € 1.660, -- der belangten Behörde nicht angezeigt hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

§ 50 Abs. 3 Niederösterreichisches Sozialhilfeausführungsgesetz (NÖ SAG):

Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.[…]

Niederösterreichisches Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):

§ 1:

(1) Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.

(3) Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen

§ 2 Abs. 1 und 2 NÖ MSG:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).[…]

§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ MSG:

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.[…]

§ 17 Abs. 2 NÖ MSG:

Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

[…]

§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ MSG:

(1) Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.

(2) Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.[…]

Erwägungen:

Gemäß § 50 Abs. 4 NÖ SAG ist im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden. Da der Beschwerdeführerin die Leistungen bereits mit Bescheid vom 17.10.2018, somit vor dem 01.01.2020 gewährt wurden, kommt das NÖ MSG zur Anwendung.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist auszuführen, dass im Zeitraum nach Antragstellung auf Leistungen nach dem NÖ MSG Geldleistungen (Eigenerläge) in der festgestellten Höhe am Konto der Beschwerdeführerin einlangten.

Gemäß § 23 Abs. 2 1. Satz NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass dem in § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dem im NÖ MSG geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0030).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun im Konkreten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2018 und Jänner 2019 durchschnittlich € 830, -- an Geldleistungen Dritter erhielt, welche zur Deckung des jeweiligen Bedarfs herangezogen werden konnten. Bereits aus diesem Grund ist die gegenständliche Beschwerde unter Berücksichtigung des in der Niederösterreichischen Mindestsicherung verankerten Subsidiaritätsprinzips als unbegründet abzuweisen.

Weiters ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2 NÖ MSG nicht nachgekommen ist, indem sie – trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung – nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und der Aufforderung, geeignete Dokumente als Nachweis für das Bestehen eines Darlehensvertrages samt Rückzahlungsverpflichtung zur Begleichung bestehender Verbindlichkeiten vorzulegen, nicht nachgekommen ist.

Fest steht aber auch, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Antragstellung (schriftlichen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG, Seite 5) darauf hingewiesen wurde, dass allfällige Sachverhaltsänderungen, welche eine Änderung des Einkommens mit sich bringen der Behörde zu melden sind und dieser Antrag von der Beschwerdeführerin unterschrieben wurde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Geldbeträge ausschließlich zur Begleichung bereits vorhandener Verbindlichkeiten genutzt habe, sich daher an ihrer finanziellen Situation nichts geändert habe, somit keine Sachverhaltsänderung vorläge, weshalb eine Anzeige nach § 23 Abs. 1 NÖ MSG nicht notwendig gewesen wäre, geht demnach ins Leere, da § 6 Abs. 2 NÖ MSG vorsieht, dass als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht bzw. eine angemessene Ersatzleistung gemäß § 23 Abs. 2 NÖ MSG von zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen zu erfolgen hat. Es sei denn es liegen Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 NÖ MSG vor.

Gemäß § 23 Abs. 3 NÖ MSG ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer persönlichen Situation lediglich ein Vorbringen erstattet hat, dazu jedoch weder glaubwürdige Unterlagen vorgelegt, noch in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung genommen hat, konnte aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder von sozialer Härte ausgegangen werden, noch sind Umstände hervorgekommen, welche den Erfolg der Leistung gefährden würden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Abgesehen davon kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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