progetti
LVwG-AV-349/002-2020•LVwG N LVwG-AV-349/002-2020
LVwG-AV-349/002-2020Tribunale amministrativo regionale12 mag 2020
Sozialrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über den Antrag des Herrn A, der Frau B und des mj C vom 4. Mai 2020 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27. Februar 2020, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) auf Beigebung eines Rechtsanwaltes für die öffentliche mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2020 den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der Antrag vom 4. Mai 2020 auf Gewährung dieser Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Verfahrenshilfeantrag des Herrn A, der Frau B und des mj C (im Folgenden: Antragsteller) vom 4. Mai 2020 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19. Jänner 2012, Zl. *** (betreffend Herrn A), sowie vom 19. Jänner 2012, Zl. *** (betreffend Frau B), und vom 19. Jänner 2012, Zl. *** (betreffend den mj C) wies dieser in seinen jeweiligen Spruchpunkten I. die jeweiligen Asylanträge der Antragsteller ab und stellte er neben der Verneinung des Asyls und ihre Stellung als subsidiär Schutzberechtigte gleichzeitig die Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Herkunftsland, die Russische Föderation, fest. In seinen jeweiligen Spruchpunkten II. erklärte dieser, dass die Ausweisung der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet aus humanitären Gründen auf Dauer unzulässig sei.
Begründend wurde in diesen drei Erkenntnissen im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass für die Antragsteller keine Fluchtgründe und keine Verfolgung bzw. Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, vorliegen würden, die eine Asylgewährung rechtfertigen würde, sodass diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Auch müsse festgestellt werden, dass diese im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner wie immer gearteten Bedrohung, Gefährdung, Verfolgung oder einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, weshalb aus dieser Sicht und aus Sicht des Art. 3 EMRK ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zulässig sei.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände würde aber deren Ausweisung aufgrund der Aufenthaltsdauer und ihrer Integration im Sinne des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig sein und in das geschützte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen, weshalb aus diesem Grund ihre Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären sei, insbesondere auch deshalb, weil beide erwachsene Antragsteller Einstellungszusagen hätten, sodass von deren zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei.
In der Folge bezogen die Antragsteller neben Arbeitseinkommen auch Leistungen aus der Mindestsicherung auf privatrechtlicher Basis.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 beantragten die Antragsteller bei der belangten Behörde sodann die Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG). Aus dem Antrag geht hervor, dass alle drei Antragsteller im gemeinsamen Haushalt wohnen, russische Staatsbürger sind und als Aufenthaltstitel die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ besitzen.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Anträge der Antragsteller gemäß § 5 NÖ SAG ab. Die Begründung enthält lediglich die Darstellung des Sachverhaltes und die angewendeten Gesetzesbestimmungen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die Antragsteller im Wesentlichen, dass sie alle seit dem Jahr 2012 legal in Österreich leben und alle über die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG als Aufenthaltstitel verfügen würden. Sie würden über keine finanziellen Mittel verfügen, da der Antragsteller beim AMS als arbeitslos gemeldet und die Antragstellerin aufgrund ihrer Arbeit monatlich lediglich € 267,00 verdienen würde. Ihr Sohn besuche noch die Schule und benötige dieser diverse Geldmittel für den Schulbesuch und die Freizeitgestaltung. Sie hätten von der belangten Behörde seit fast acht Jahren Leistungen der Mindestsicherung auf privatwirtschaftlicher Basis bezogen und hätten sie so ihr Auslangen finden können. Da sie jedoch derzeit kein Geld hätten, ihr Leben zu bestreiten, seien sie auf die beantragten Sozialleistungen angewiesen. Es sei rechtlich verfehlt, dass sie aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ keinen dauernden Aufenthalt in Österreich hätten und daher nicht zum berechtigten Personenkreis des § 5 NÖ SAG gehören würden. Sie hätten ihren Aufenthaltstitel deswegen erhalten, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eine Verletzung ihres Rechts auf das Privat- und Familienleben bedeuten würden, weshalb gegen sie keine aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen in Form einer Rückkehrentscheidung zulässig seien, weshalb sie ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG hätten. Ihnen seien daher ständig Aufenthaltstitel zu erteilen, wobei es hinsichtlich der Beurteilung der Dauerhaftigkeit ihres Aufenthaltes rechtlich nicht von Bedeutung sei, ob diese nun befristet oder unbefristet erteilt würden. Ihr Ausschluss vom berechtigten Personenkreis des § 5 NÖ SAG sei daher verfassungswidrig, zumal sie mit Asylberechtigte und Staatenlose gleichzustellen seien, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in ihre Herkunftsländer nicht zurückkehren könnten und daher in Österreich einen dauernden Aufenthalt genießen würden. Ihre Außerlandesbringung würde ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzen. Somit würden sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Zudem verstoße ihr Ausschluss aus dem berechtigten Personenkreis des § 5 NÖ SAG nicht nur gegen die Bestimmungen der Art. 3, 8 und 14 EMRK sowie gegen die Bestimmungen des BVG-RD, sondern auch gegen das Unionsrecht (Art. 1, 4 und 34 GRC sowie gegen die Anti-DiskriminierungsRL 2000/43/EG).
Nach Zustellung der Ladung zur beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2020 stellten die Antragsteller mit Schreiben vom 4. Mai 2020 einen Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes für diese Verhandlung. In diesem Antrag führten sie aus, dass sie in einer Mietwohnung in *** wohnen würden und hiefür eine monatliche Miete in der Höhe von € 436,45 bezahlen müssten. Lediglich die Antragstellerin verdiene durch ihre Tätigkeit bei einem Zahnarzt monatlich € 263,70. An Schulden müssten sie monatlich den Betrag von € 117,46 zurückzahlen und hätten sie derzeit auf ihrem Konto lediglich den Betrag von € 77,51 zur Verfügung.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
§ 8a VwGVG ist insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Wenn in den sog. Materiengesetzen somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. u.a. VwGH vom 31. August 2017, Zlen. Ro 2017/21/0004 und 0013, sowie VwGH vom 30. August 2018, Zl. Ra 2018/21/0073, sowie VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008 mwN); solche Vorschriften existieren im gegenständlichen Fall im NÖ SAG nicht, weshalb § 8a VwGVG zur Anwendung kommt.
Die neu in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommene Bestimmung des § 8a VwGVG orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO. Aus diesem Grunde ist die dazu ergangene ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden § 8a VwGVG übertragbar.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach § 8a Abs. 1 VwGVG somit Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies
oauf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist,
odie Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und
odie beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur dann vorgesehen, wenn diese genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012, sowie VwGH vom 31. Mai 2005, Zl. 2003/03/0053, sowie VwGH vom 29. September 2005, Zl. 2005/11/0094, sowie VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. Ra 2016/04/0041, sowie VwSlg. 16.582 A/2005).
Enthält das VwGVG keine abweichenden Regelungen, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Demnach kommt die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des § 47 GRC eröffnet ist (vgl. u.a. VwGH 31. August 2017, Zlen. Ro 2017/21/0004 und 0013, sowie VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008 mwN), was im gegenständlichen Fall gegeben ist.
Weiters setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, worunter nach § 63 Abs. 1 ZPO jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. u.a. VwGH vom 2. Mai 2012, Zl. 2012/08/0057, VwGH 18. Mai 2016, Zl. Ra 2016/04/0041 mwN, sowie VwGH 25. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/21/0205, sowie VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008 mwN); dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Antragsteller. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse der Antragsteller ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Weiters ist eine Schätzung der für die Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2017/13/0061 mwN, sowie VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008 mwN).
Hinzu tritt jedoch die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht erforderlich ist, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (vgl. u.a. VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008 mwN); vielmehr ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des Falles in Anwendung des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens (besondere Schwierigkeiten der Sach- und/oder Rechtslage), die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie z.B. die Höhe der einer Partei drohenden Strafe) sowie das allgemeine Verständnis und die Fähigkeit bzw. die Rechtskenntnisse der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0270, sowie VwGH vom 19. Dezember 1997, Zl. 97/02/0498, sowie VwGH vom 3. September 2015, Zl. Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH 13. Juni 2012, C-156/12 – GREP GmbH], sowie VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008). Während sohin – im Sinne einer Prognose (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012) - erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. u.a. VwGH vom 8. September 2009, Zl. 2009/17/0095; Urteil des EGMR vom 24. Mai 1991, Nr. 12744/87). Unerheblich ist auch, ob es sich bei den Antragstellern um eine Person mit juristischen Ausbildung bzw. Kenntnisse handelt oder nicht (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012).
Im gegenständlichen Fall kann von einer umfangreichen Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden und weist der gegenständliche Fall keinerlei Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf. Im gegenständlichen Fall ist, wie der Aktenlage entnommen werden kann, zu beurteilen, ob die Antragsteller über einen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG in Österreich verfügen und daher zum Kreis der Bezugsberechtigten dieser Bestimmung gehören.
Im Zusammenhang damit vermag das erkennende Gericht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und der rechtlichen Beurteilung keinen Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu erkennen und konnte derartiges auch von den Antragstellern nicht dargetan werden, enthält ihre Antragsbegründung in dieser Hinsicht doch keinerlei Ausführungen.
Dazu kommt, dass sich aus ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag keine Hinweise darauf ergeben, dass sie nicht selbst in der Lage sind, ihren Standpunkt im Beschwerdeverfahren, auch in einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung, zu vertreten. Ganz im Gegenteil werden ihre Fähigkeiten im Umgang mit Behörden durch ihre Beschwerde bewiesen, die den Formerfordernissen entspricht und eine Beschwerdebegründung und – anträge enthält, woraus erkennbar ist, dass sie ein beachtliches rechtliches Wissen besitzen bzw. von durchaus rechtskundigen Personen beraten werden. Im Hinblick darauf ist für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich, warum ihnen die Vertretung dieser Ausführungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht möglich sein sollte, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsteller in der Lage sind, ihr Vorbringen entsprechend auszuführen und das Ergebnis des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu verstehen.
Dazu kommt weiters, dass in der Beschwerde in rechtlicher Hinsicht bereits alle wesentlichen Aspekte angesprochen wurden und enthalten sind, die für das Beschwerdeverfahren entscheidend sind, sodass ein weitergehendes Vorbringen nicht erforderlich erscheint.
Im Übrigen erscheinen die Rechte der Antragsteller durch den für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, die Verpflichtung, den Standpunkt einer Partei ausreichend Rechnung zu tragen, und die Manuduktionspflicht des Gerichtes ausreichend geschützt.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008, zu verweisen, in welchem dieser ausgesprochen hat, dass bezüglich der Gewährung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG zu berücksichtigen ist. Anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen werden die Verfahren der Verwaltungsgerichte - gemäß § 17 VwGVG iVm § 37 und § 39 Abs. 2 AVG - vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa auch VwGH vom 2. Mai 2019, Zl. Ro 2019/08/0009 mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Das Verwaltungsgericht hat freilich die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. zum Ganzen auch VwGH vom 30. Jänner 2019, Zl. Ra 2018/03/0131 mwN).
Schließlich kam der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aufgrund dieser Ausführungen betreffend die Manuduktionspflicht, betreffend die auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften, betreffend das Amtswegigkeitsprinzip sowie betreffend die durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordnete ausdrückliche Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, zum Schluss, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte lediglich Ausnahmecharakter zukommt.
Da im gegenständlichen Fall bzw. Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die im Sinn der genannten Kriterien die Unterstützung einer rechtsunkundigen Partei - wie der Antragsteller - durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen würden, um den effektiven Zugang zum Gericht zu sichern, nicht zu erkennen sind und auch hinsichtlich der Personen der Antragsteller keine besonderen Umstände hervorgekommen sind, aus denen sich ein besonderes Bedürfnis nach Unterstützung im Verfahren ergeben könnte, sodass die Voraussetzungen der von den Antragstellern begehrten Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht vorliegen, war es nicht erforderlich, auf die Einkommens- und Vermögenslage der Antragsteller näher einzugehen.
Aufgrund dieser Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden
Zumal der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach dem Ende der Beschwerdefrist gestellt wurde, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung dieses Beschlusses gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG nicht erneut zu laufen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Ermittlungen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache betreffend den Verfahrenshilfeantrag nicht erwarten ließ, zumal der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt eindeutig ist und von den Antragstellern nicht etwas Gegenteiliges behauptet wurde.
Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.