LVwG N LVwG-S-2815/001-2019

LVwG-S-2815/001-2019Tribunale amministrativo regionale28 apr 2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen; Schutzzweck;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2815/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2815.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19.11.2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Nichtdurchführung forstpolizeilich aufgetragener Maßnahmen nach dem ForstG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 900,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) auf den Betrag von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 60,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 660,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Bitte den beiliegenden Zahlungshinweis beachten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 26.06.2019, Zl ***, beauftragte die Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: die belangte Behörde) die beschwerdeführende Partei im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz im Ausmaß von 50 fm bis zum 15.7.2019 durchzuführen.

Die belangte Behörde wies darauf hin, dass bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes insbesondere das Entrinden, das Einwässern oder Beregnen, das Zerkleinern, das Verbrennen (nur im Falle, dass keine Waldbrandverordnung erlassen wurde), die künstliche Trocknung, der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln (nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides) oder das Begasen seien.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass forstliche Holzgewächse so zu behandeln seien, dass sie als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind und vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden. Dies erfolge sowohl bei der Bekämpfung einer bereits eingetretenen Schädigung als auch bei der Vorbeugung einer Gefahr drohenden Vermehrung durch bekämpfungstechnische Behandlungsweisen.

Das Belassen dieser Bäume bzw. des Holzes stelle eine Begünstigung der Borkenkäfervermehrung und somit die Gefahr für die nachbarlichen Fichtenbestände dar. Dieser Gefahr einer Schädigung des Waldes solle nun durch die vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen wirksam entgegengetreten werden. Die Bekämpfung einer drohenden Massenvermehrung von Forstschädlingen sei wegen Gefahr im Verzuge eine unaufschiebbare Maßnahme. Die Behörde sei daher verpflichtet, diesen Bescheid ohne weiteres vorausgehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Am 17.7.2019 fand eine Überprüfung durch ein Organ der belangten Behörde statt. Dabei sei festgestellt worden, dass auf den Grundstücken *** und ***, KG *** das Schadholz nicht aufgearbeitet und nicht aus dem Wald entfernt worden sei. Sodann wurde bei der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Horn ein Strafantrag eingebracht.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. November 2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, die aufgetragenen bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz im Ausmaß von 50 fm bis zum 15.7.2019 nicht durchgeführt, da bei einer Überprüfung am 17.7.2019 festgestellt worden sei, dass das Schadholz nicht aufgearbeitet und aus dem Wald entfernt worden sei.

Die beschwerdeführende Partei habe dadurch gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 Forstgesetz iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 26.6.2019, ***, eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 Forstgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 81 Stunden) verhängt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei bescheidgemäß beauftragt worden sei, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz auf Grundstück Nr. *** und ***, KG *** durchzuführen. Diesem Auftrag wäre nicht fristgerecht nachgekommen worden.

Bei der Strafbemessung wurden vier einschlägige Vormerkungen erschwerend berücksichtigt, mildernd wurde kein Umstand gewertet. Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ging die Behörde von einem Grundbesitz von 15h land- und forstwirtschaftlicher Fläche und einem monatlichen Einkommen von € 1.000 netto aus.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der kurzen Ausführungsfrist das Schadholz nicht zeitgerecht habe entfernt werden können. Zudem hätten nicht zeitgerecht Abnehmer gefunden werden können bzw. hätte das Schadholz in einer derart kurzen Frist nicht verwertbar verkauft werden können.

Aus diesem Grund werde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Beiziehung eines Amtssachverständigen beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18. Februar 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forstwesen. Zudem wurde das forstfachliche Organ der Bezirkshauptmannschaft Horn, Herr C als Zeuge einvernommen.

Der Amtssachverständige für Forstwesen führte in der Verhandlung aus:

„Der gefertigte ASV für Forstwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen und

nutzte die landesinternen GIS-Anwendungen IMAP und Forst-GIS. Der

Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Waldgrundstücke. Im Sommer 2019

wurde ihm mit Bescheid vom 26.06.2019 auf den Waldflächen der Grundstücke Nr.

*** und *** alle KG *** die Aufarbeitung bzw. Brutuntauglichmachung von

stehendem Weißkiefernbaumholz im Ausmaß von ca. 50 Festmetern, welches

bereits vom rindenbrütenden Borkenkäfer, im gegenständlichen Fall war dies der

zwölfzähnige Kiefernborkenkäfer (lps sexdentatus), befallen war, aufgetragen. Als

Frist für die Fertigstellung der Arbeiten wurde der 15.07.2019 fixiert. Laut Aktenlage

wurde bei einer Überprüfung am 17.07.2019 festgestellt, dass keinerlei der

aufgetragenen Arbeiten durchgeführt wurden und der forstpolizeiliche Auftrag nicht

erfüllt wurde. Zur Vermeidung einer Massenvermehrung rindenbrütender Borkenkäfer

ist es gerade in der Hauptflugzeit dieser Insekten, welche von April bis Oktober

andauert, unabdingbar, befallene Bäume schnellstmöglich zu fällen und entweder

sofort aus dem Wald herauszubringen, oder die gefällten Stämme durch Entfernen

der Rinde oder durch Besprühen mit zugelassenen Insektiziden brutuntauglich zu

machen bzw. dadurch die Käferbrut zu vernichten. Der Beschwerdeführer wurde vom

zuständigen Forstbehördenorgan mit Schreiben darauf hingewiesen, dass auf seinen

Waldflächen Borkenkäferbefall besteht und wurde ihm die Aufarbeitung dieser

Schwarzhölzer bzw. die Brutuntauglichmachung derselben aufgetragen. Bei der

Überprüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine der möglichen

Maßnahmen durchgeführt bzw. durchführen hatte lassen. Das Schadholz war weder

vom Stock getrennt noch aufgearbeitet aus dem Wald entfernt oder

bekämpfungstechnisch behandelt worden. Die Leistung einer Person in der

motormanuellen Aufarbeitung von Kiefernbaumhölzern beträgt in etwa 1 ½ Stunden

je Erntefestmeter und Person. Für die Aufarbeitung einer Holzmenge von 50

Erntefestmetern des Beschwerdeführers hätte daher eine Person mit der Motorsäge

etwa 60 bis 70 Stunden oder 6 bis 10 Arbeitstage benötigt. Wären zwei Personen mit

dieser Aufarbeitung befasst, würde sich der Aufwand naturgemäß halbieren. Der

Einsatz wäre in etwa der Hälfte der Zeit zu bewältigen. Beim Einsatz mehrerer

Personen würde sich der zeitliche Aufwand insgesamt vor Ort dementsprechend

weiter reduzieren. Es darf hier angemerkt werden, dass es zur Bekämpfung bzw. zur

Vorbeugung einer Massenvermehrung von rindenbrütenden Borkenkäfern nicht

erforderlich ist, das Holz zur Gänze aus dem Wald zu bringen oder gar zu verkaufen.

Die bloße Brutuntauglichmachung der Bäume wäre ausreichend. Es wäre möglich

gewesen, die befallenen Bäume lediglich zu fällen, mit zugelassenen Insektiziden zu

besprühen und im Wald zu belassen bis der Abtransport bzw. die weitere

Verarbeitung des angefallenen Schadholzes möglich ist. Das bloße Fällen und

Behandeln der nicht aufgearbeiteten Bäume wäre jedenfalls in der vorgegebenen

Frist möglich gewesen. Der Aufwand hierfür beträgt ungefähr die Hälfte der Zeit einer

fachgerechten Komplettaufarbeitung. Der Baum ist dabei lediglich zu fällen und

gänzlich mit dem zugelassenen Insektizid zu besprühen. Zusammengefasst wäre es

aus forstfachlicher Sicht sehr wohl möglich und dem Beschwerdeführer vom Aufwand

her auch zumutbar gewesen, dem Auftrag der Forstbehörde in der vorgegebenen

Frist zu erfüllen.

Meine gutachterlichen Ausführungen beruhen auf dem Erhebungsbericht des Herrn

C vom 25.06.2019.

Ich kann angeben, dass der Niederösterreichische Forstdienst mit Tablets

ausgestattet ist und dabei GPS-Daten verwendet, die im Hintergrund die Daten der

digitalen Katastermappe und des Grundbuchs hinterlegt haben. Ich weiß, dass diese

Geräte mit einer Genauigkeit von +/- 1 m arbeiten. Die gegenständlichen

Grundstücke sind meines Wissens nach im digitalen Grenzkataster eingetragen. Die

gutachterlichen Ausführungen basieren auf dem Erhebungsbericht des Zeugen, und

den Aussagen des Beschwerdeführers“.

Der Zeuge, Hr. C führte Folgendes aus:

„Ich bin Bezirksförster im Bezirk ***, ich habe im Zuge einer Amtshandlung die

Grundstücke *** und ***, KG ***, besucht, bei diesem Wald handelt es sich

um einen Bestand aus Weißkiefer und Fichte. Ich habe Weißkiefer mit rot-brauner

Krone wahrgenommen. Dieser Zustand der Bäume ist auf Grund der Trockenheit

zustande gekommen, die befinden sich im Dürrwerden und waren zusätzlich mit

Käfer befallen. Ich habe die Menge mit ca. 50 Festmeter geschätzt. Ich führe ein

Diensttagebuch, dort dokumentiere ich das, dann auf der Bezirkshauptmannschaft

Horn übermittle ich diese Information an unsere Sachbearbeiterin und die erlässt

dann den Bescheid. Ich setze deshalb zeitnahe Fristen, da es sonst zu einem

Ausfliegen des Käfers kommt und dann nicht nur der Wald vom Beschwerdeführer

betroffen ist, sondern auch die Umgebung.“

Auf Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Zeuge an:

„Es ist richtig, ich war am 24.06.2019 vor Ort. Das nächste Mal war ich dann am

17.07. 2019 dort. Auch die angrenzenden Nachbarn des Herrn A sind vom

Käferbefall betroffen, auch diese haben Bescheide bekommen und haben dann das

Gebiet geräumt. Ich kann nicht angeben, ob diese Grundstücke *** und *** KG

*** im Grenzkataster enthalten sind, ich verwende ein Tablet mit GPS-

System und kann damit den Grenzverlauf und auch die Eigentumsverhältnisse

feststellen. Wenn mir vorgehalten wird, dass das GPS-System keine ausreichende

Gewähr für die Grenzen bietet, so gebe ich an, dass ich keinerlei Zweifel an den

Grenzen hatte. Das Schadholz befand sich auch nicht im Randbereich des

Grundstückes, sondern eher in der Mitte und kann ich die Grenzen in der Natur auch

erkennen. Zudem hat der Nachbar das Grundstück mit Bändern und Stangen

gekennzeichnet. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt Zweifel an den Grenzverhältnissen.“

Auf Befragen des Beschwerdeführervertreters gebe ich an:

„Es gibt vier Nachbarn zu den Grundstücken des Herrn A. Ich glaube, dass die

beiden Grundstücke des Herrn A zusammen ca. 1,8 ha groß sind. Die

gegenständlichen Grundstücke *** und *** sind getrennte Grundstücke und nicht

benachbart. Beide Grundstücke haben in etwa gleich viel Schadholz gehabt, so

jeweils ca. 30 Festmeter.“

Auf Befragen durch den Amtssachverständigen führt der Zeuge aus:

„Ja, es wäre möglich gewesen, die befallenen Bäume mit üblichen

Insektenbekämpfungsmitteln zu behandeln. Der Baum wäre umzuschneiden

gewesen und dann zu begiften.“

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen von ca. € 1.000,- netto monatlich und besitzt land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von 15ha.

Er hat keine Sorgepflichten.

Die Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** stehen im Eigentum des Beschwerdeführers und sind nicht im Grenzkataster eingetragen. In der Natur ist der Grenzverlauf dieser Grundstücke ersichtlich. Auf diesen Grundstücken befand sich zum tatgegenständlichen Zeitpunkt 50 fm Schadholz, dies jedenfalls nicht im Randbereich dieser Grundstücke.

Die beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2019, ***, beauftragt, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz auf Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** durchzuführen. Konkret waren dies die Aufarbeitung des vom Amtssachverständigen festgestellten Schadholzes (stockende Hölzer müssen vor einer solchen Behandlung gefällt werden) sowie die Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald und dessen Gefährdungsbereich, soweit es nicht bekämpfungstechnisch behandelt wurde. Dieser Bescheid wurde am 1. Juli 2019 zugestellt und dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

Die vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen erfolgte nicht innerhalb der bescheidmäßig gesetzten Frist, nämlich bis 15.7.2019. Bei einer Überprüfung stellte nämlich der Bezirksförster am 17.7.2019 fest, dass das gegenständliche Schadholz nicht aufgearbeitet und nicht aus dem Wald entfernt worden war. Es war auch kein Arbeitsbeginn ersichtlich. Es bestand die Gefahr einer weiteren Borkenkäfervermehrung. Es war Holz im Ausmaß von ca. 50 fm betroffen.

Es gibt keine Mindestmenge ab welcher eine Aufarbeitung vorgeschrieben werden soll, da selbst von befallenen Einzelbäumen die Gefahr einer Massenvermehrung ausgehen kann. Die Leistung einer Person in der motor-manuellen Aufarbeitung von Fichtenbaumholz beträgt etwa 1,5 – 2,5 Stunden je Erntefestmeter und Person. Für die Aufarbeitung einer Holzmenge von 50 Erntefestmeter hätte daher eine Person mit der Motorsäge etwa 60 bis 70 Stunden bzw. 6 bis 10 Arbeitstage benötigt.

Der Beschwerdeführer führte in der Vergangenheit bereits mehrmals Kontrollen seiner Waldgrundstücke auf Schädlingsbefall hin durch und forstete er bereits eine Vielzahl an befallenen Bäumen auf. Das Holz auf den gegenständlichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** wurde jedoch keiner bescheidgemäßen Aufforstung unterzogen. Die rechtzeitige Aufforstung wäre jedoch möglich gewesen, wenngleich es durchaus massiver Anstrengungen des Beschwerdeführers bedurft hätte, fristgerecht dem Behördenauftrag nachzukommen. Wenn auch kein Abnehmer bzw. rechtzeitiger Abtransport des Schadholzes aus dem Wald möglich gewesen wäre, so wäre jedenfalls eine Behandlung mit zugelassenen forstlichen Pflanzenschutzmitteln möglich gewesen.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt auch für die Angaben zur Situation und den Arbeiten auf den anderen Grundstücken des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum behördlichen Auftrag ergeben sich aus dem Akt und wurden nicht bestritten. Auch die Nichterfüllung bis zur Kontrolle am 17.7.2019 wurde nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Erforderlichkeit und Dauer der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Forstwesen.

Zur Thematik, wonach die gegenständlichen Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen wären und demnach der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des im Bescheid angeführten Schadholzes wäre, wird Folgendes ausgeführt:

Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest (vgl. OGH vom 28. Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hiebei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß § 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen.

Der OGH führt in seiner Entscheidung 4Ob21/19w aus, dass Grundstücksgrenzen in erster Linie nach aktuellem Grundbuchsstand festzustellen sind. Sollten Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und zusätzlich keine Vereinbarung hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Nachbarn getroffen worden sein, so richtet sich der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken nach „unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (zB Grenzsteine, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (zB Mauern, Zäune, Bäume, natürliche Grenzlinien)“.

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens der Grenzverlauf niemals in Abrede gestellt, lediglich bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wurde ein strittiger Grenzverlauf durch den Beschuldigtenvertreter eingeräumt.

Da sich laut Aussage des Zeugen das Schadholz nicht im Randbereich der Grundstücke *** und ***, KG ***, befand und laut Amtssachverständigen von einer Genauigkeitsdifferenz von +/- 1m zwischen Grenzkataster und Mappengrenze auszugehen ist, hat das erkennende Gericht keine Zweifel am Eigentum des Beschwerdeführers an gegenständlichem Schadholz. Der exakte Grenzverlauf ist daher nicht weiter entscheidungserheblich.

Aber auch nach der Rechtsprechung des OGH, wonach bei Grundstücken die nicht im Grenzkataster eingetragen sind, sich der Grenzverlauf nach objektiven Kriterien und Naturgrenzen richtet, liegen im gegenständlichen Fall keine Zweifel am Grenzverlauf vor. Dies deshalb, da der Zeuge angab, dass er die Grundstücke des Beschwerdeführers in der Natur eindeutig von den Nachbargrundstücken unterscheiden kann und zudem Grenzzeichen der Nachbarn (Stöcke, Bänder) angebracht sind. Auch der Zeuge äußerte, dass er am Grenzverlauf keine Zweifel hegt.

Das erkennende Gericht geht daher jedenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke und des darauf befindlichen Holzes ist.

6. Rechtslage:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 2 Forstgesetz hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben, wenn durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht sind.

Gemäß § 174 Abs.1 lit. a Z18 Forstgesetz 1975 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz sind diese Übertretungen in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.

7. Erwägungen:

Die beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.6.2019, ***, beauftragt, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz auf Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** durchzuführen. Konkret waren dies die Aufarbeitung von 50 fm Holz. Dieser Bescheid wurde am 1.7.2019 durch Hinterlegung zugestellt und dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Die Leistungsfrist zur Erfüllung der darin aufgetragenen Maßnahmen endete mit 15.7.2019.

Bei der Überprüfung am 17.7.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass das schadhafte Holz weder vom Stock getrennt, noch aufgearbeitet oder bekämpfungstechnisch behandelt worden war. Dem forstbehördlichen Auftrag wurde somit innerhalb der Leistungsfrist nicht entsprochen, wodurch eine gemäß § 44 Abs. 2 vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlassen wurde. Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 ForstG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen. Insbesondere hätte das Fällen der Bäume und die sofortige Behandlung mit Insektiziden ausgereicht, um den behördlichen Auftrag zu erfüllen. Dies wäre möglich und trotz der sehr arbeitsintensiven Zeit möglich gewesen, zumal die angeführte bekämpfungstechnische Maßnahme durch eine Person mit der Motorsäge etwa 60-70 Stunden bzw. 6 – 10 Arbeitstage benötigt hätte, bei zwei Personen nur die halbe Zeit. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Des Weiteren sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung (§ 1 ForstG). Daher spielt auch die Bekämpfung von Forstschädlingen eine wichtige Rolle.

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, der Schutz des Waldes durch ordnungsgemäße Schädlingsbekämpfung, wurde jedenfalls beeinträchtigt.

Wenngleich durch den Beschwerdeführer regelmäßig Kontrollen und Holzentfernungsmaßnahmen erfolgten, kam der Beschwerdeführer dem gegenständlichen forstpolizeilichen Auftrag nicht fristgerecht nach. Das unbehandelte Belassen des Schadholzes stellt eine Begünstigung der Borkenkäfervermehrung und somit eine Gefahr für die benachbarten Fichtenbestände dar.

Der Zweck der Strafdrohung ist die Sicherstellung der Einhaltung der forstrechtlichen Verpflichtungen durch die Waldeigentümer, in diesem Fall hinsichtlich der Schädlingsbekämpfung zur Verhinderung der Ausbreitung selbiger. Deshalb ist es unerlässlich, einen forstpolizeilichen Auftrag eine entsprechend hohe Priorität beizumessen und für die fristgerechte Umsetzung der darin vorgesehenen Mindestmaßnahmen zu sorgen.

Erschwerend waren vier einschlägige Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister, mildernd die Bemühungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, der Borkenkäferproblematik immer wieder durch Holzentfernungen an anderen im Eigentum befindlichen Grundstücken entgegenzuwirken.

Zudem war die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Frist äußerst kurz bemessen, um dem Auftrag fristgerecht nachkommen zu können. Letztlich standen dem Beschwerdeführer lediglich zwei Wochen (wenn man die Zeit des Zustellvorgangs in Abzug bringt) zur Verfügung, da der forstpolizeiliche Auftrag am 1.7.2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde und das Fristende bereits der 15.7.2019 war.

Im Lichte der oben angeführten Umstände war die von der belangten Behörde (in der Strafverfügung) verhängte Strafe grundsätzlich notwendig, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten. In Anbetracht der Gesamtumstände im vorliegenden Fall, insbesondere der wiederkehrende Befall und der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgeht und nicht hauptberuflicher Forstwirt ist, erscheint unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse die Strafe aber als zu hoch bemessen. Die Strafe war daher entsprechend zu reduzieren, wobei davon auszugehen ist, dass die Strafe in ihrer Wirkung dadurch nicht ineffektiv wird. Eine weitere Reduktion konnte jedoch, aufgrund der einschlägigen Vormerkungen und der großen Menge sowie der damit ausgehenden Gefahr eines weiteren Befalls anderer Bäume, keinesfalls vorgenommen werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

9. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (600,- Euro) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (60,- Euro).

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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