LVwG N LVwG-AV-1301/001-2018

LVwG-AV-1301/001-2018Tribunale amministrativo regionale28 apr 2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Rückerstattungspflicht; Schuldenregulierungsverfahren; Härte;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1301/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1301.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) vom 03.12.2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21.11.2018, ***, betreffend Rückerstattung von gewährten Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 23 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die nunmehrige Beschwerdeführerin gestützt auf § 23 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 09.11.2017, ***, für die Zeit von 01.12.2017 bis 31.03.2018 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Gesamthöhe von € 2.499,44 dem Land Niederösterreich zu erstatten.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass eine Verpflichtung gemäß § 23 NÖ MSG nur bei Verletzung einer Anzeigepflicht bestehe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch per E-Mail am 03.11.2017 eine entsprechende Mitteilung gemacht, darüber hinaus wäre die Fixanstellung auch telefonisch am 07.11.2017 bekanntgegeben worden. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf § 17 NÖ MSG, wonach die Behörde der hilfesuchenden Person Informationen über die Rechtslage zukommen lassen müsse.

Da die Arbeitsaufnahme rechtzeitig gemeldet worden sei, habe für die Behörde auch die Verpflichtung zur Information darüber bestanden, dass ein Antrag auf Wiedereinsteigerbonus gestellt werden könnte. Dieser Verpflichtung sei die Behörde nicht nachgekommen. Darüber hinaus liege ein Schuldenregulierungsverfahren vor und es sei weder rechtlich noch tatsächlich möglich, den geforderten Betrag zurückzubezahlen. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides und Abstandnahme von der Rückforderung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat mit Bescheid vom 09.11.2017, ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.12.2017 bis 31.03.2018 Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bewilligt.

Per 06.11.2017 hat die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung bei der Fa. B GmbH in *** aufgenommen, das monatliche Nettoeinkommen betrug knapp unter € 1.000,--.

Diese Arbeitsaufnahme wurde von der Beschwerdeführerin der Bezirkshaupt-mannschaft Amstetten am 03.11.2017 per E-Mail mitgeteilt, wobei das monatliche Einkommen auf ca. € 840,-- von der Beschwerdeführerin geschätzt wurde.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurden zunächst die Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Basis des Bescheides vom 09.11.2017 weitergeleistet. Mit Bescheid vom 27.07.2018, ***, erfolgte eine Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 09.11.2017 dahingehend, dass die Leistungen rückwirkend per 30.11.2017 von Amts wegen eingestellt wurden. Der letztgenannte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Datum 03.09.2018 erließ das Bezirksgericht *** auf Grund eines über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens zur GZ. *** einen Beschluss dahingehend, dass der in der Tagsatzung vom 13.09.2018 abgeschlossene Zahlungsplan bestätigt wurde. Demnach erhalten die Gläubiger eine Quote von 5 %, zahlbar in 5 Jahresraten zu je 1 % (fällig jeweils am 10.10. beginnend im Jahr 2020 bis einschließlich 2024).

Der geschilderte Sachverhalt ist insoweit unbestritten.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 23 Abs. 2 haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungs-behörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.

Gemäß § 23 Abs. 3 leg.cit. ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

§ 23 Abs. 2 leg.cit. stellt – wie dargelegt – „insbesondere“ auf eine Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben oder auf Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen ab. Dies bedeutet, dass neben den angeführten Umständen auch „gleichwertige“ Umstände die Rückerstattungspflicht begründen können. Im gegenständlichen Fall hat auf Grund der vorliegenden E-Mail die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme gemeldet und dabei ein Einkommen in einer Höhe geschätzt, die zwar unter dem tatsächlich lukrierten monatlichen Betrag liegt aber dennoch in einem Bereich angesiedelt ist, der in etwa zum damaligen Zeitpunkt der Grenzbetrag zum Bezug von Mindestsicherung für eine alleinstehende erwachsene Person war.

Von einer Obliegenheitsverletzung iSd § 23 Abs. 2 leg.cit. kann daher nicht gesprochen werden.

Selbst für den Fall, dass eine derartige Obliegenheitsverletzung vorliegen würde darf nicht übersehen werden, dass ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig ist und § 23 Abs. 3 leg.cit. ausdrücklich eine Stundung oder ein Nachsehen vorsieht, wenn durch andernfalls der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn die Rückerstattung zu besonderen Härten für die rückerstattungsverpflichtete Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht. Auf Grund des Schuldenregulierungsverfahrens und der festgelegten Quote von lediglich 5 % (zahlbar in 5 Jahresraten zu je 1 %!) kann davon ausgegangen werden, dass die Rückforderung für die rückerstattungspflichtige Person eine besondere Härte darstellen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.